Handels- und Gesellschaftsrecht

Haftung für Bedienfehler bei Autokrangestellung mit Personalüberlassung

Aktenzeichen  1 HK O 1155/17

Datum:
18.10.2017
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 145448
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Landshut
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 278 S. 1, § 280 Abs. 1 S. 1
HGB § 439 Abs. 1 S. 1
ZPO § 304 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Bei einer Autokrangestellung mit Überlassung des Kranführers, um eine Maschine auf einen Lkw zu heben, handelt es sich nicht um einen Fracht- oder Werkvertrag, sondern um einen Miet- und Dienstverschaffungsvertrag (ebenso OLG München BeckRS 2018, 5341 Rn. 18)  (Rn. 17). (redaktioneller Leitsatz)
2. Wird durch einen Bedienfehler des Kranführers die Maschine beschädigt, haftet der Auftragnehmer auf Schadensersatz, weil die Weisungsbefugnis für die fachmännische Bedienung des Krans bei ihm verblieben ist (entgegen OLG München BeckRS 2018, 5341 Rn. 31) (Rn. 17). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Die Klage ist dem Grunde nach begründet.

Gründe

1. Die J. GmbH haftet dem Grunde nach einen Anspruch gegen die Beklagte aus § 280 Abs. 1 S. 1 BGB.
Der Schadensfall wurde durch den Zeugen K. verschuldet. Der Zeuge K. musste beim Umscheren zwei Stifte herausziehen. Einen davon hat er nach dem Umscheren ordnungsgemäß wieder hineingesteckt. Den anderen hat er nicht, wie erforderlich, vor das Seil, sondern hinter das Seil gesteckt. Dies steht zur Überzeugung der Kammer fest auf Grund der eigenen, ebenso sachkundigen wie glaubwürdigen, Aussage des Zeugen K..
Das Verschulden des Zeugen K. ist der Beklagten gem. § 278 S. 1 BGB zuzurechnen. Der Zeuge K. wurde beim Umscheren im Pflichtenkreis der Beklagten tätig. Zwar geht das Gericht mit der Beklagten davon aus, dass die Parteien keinen Frachtvertrag, sondern einen Mietvertrag und einen Dienstverschaffungsvertrag geschlossen haben. Ausweislich der Auftragsbestätigung war kein konkreter, dort bestimmter Erfolg (Maschine befindet sich auf dem LKW) vereinbart, sondern das Stellen eines Autokrans mit Kranführer. Hinsichtlich der Frage, welcher konkrete Gegenstand wohin gehoben werden sollte, unterlag der Zeuge K. somit nicht der Weisung der Beklagten, sondern der ihm vor Ort erteilten Weisung der J. GmbH. Insoweit war der Zeuge K. während der Dauer der Maschinenvermietung in den Betrieb der J. GmbH eingegliedert. Die Weisungsbefugnis für das fachmännische Bedienen des ausgeliehenen Geräts lag aber weiterhin bei der Beklagten. Die Kammer ist auf Grund der Aussage des Zeugen K. davon überzeugt, dass zum Bedienen des Krans eine gewisse Sachkunde erforderlich war. Die Beklagte kann nicht davon ausgehen, dass diese Sachkunde bei ihren Mietern vorhanden ist. Die Beklagte musste vielmehr davon ausgehen, dass die J. GmbH mit der konkreten Bedienung des Krans nichts zu tun haben wollte. Hinsichtlich der vorbereitenden Arbeitsvorgänge, für deren fachgerechte Ausführung Spezialwissen zur Technik des angemieteten Krans erforderlich war, wollte die J. GmbH – für die Beklagte erkennbar – keine Verantwortung übernehmen. Die J. GmbH hatte dem Zeugen K. hinsichtlich des Umscherens auch keine Weisung erteilt.
Der Anspruch ist nicht gem. § 439 Abs. 1 S. 1 HGB verjährt, da diese Vorschrift auf den vorliegenden Dienstvertrag nicht anzuwenden ist.
2. Die Klägerin hat durch die Anlagen K 7, K 8 und K 9 die tatsächlichen Voraussetzungen des Forderungsübergangs gem. § 86 Abs. 1 S. 1 VVG zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen.
Das Gericht entscheidet gem. § 304 Abs. 1 ZPO vorab über den Grund des Anspruchs. Bezüglich der Höhe ist der Rechtsstreit nicht entscheidungsreif. Hierzu ist ein Sachverständigengutachten über die Schadenshöhe erforderlich.


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