Handels- und Gesellschaftsrecht

Keine Aussetzung des Verfahrens im Streit um fehlerhafte Kapitalanlageberatung

Aktenzeichen  6 U 59/14

Datum:
5.2.2016
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 107445
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
KapMuG § 8 Abs. 1 S. 1
BGB § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, § 204 Abs. 1 Nr. 4, § 280 Abs. 1, § 826
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 264 Nr. 2, § 339 Abs. 1, § 340, § 342, § 543 Abs. 2

 

Leitsatz

1 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung muss ein Güteantrag für den Schuldner erkennen lassen, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht werden soll, damit er prüfen kann, ob eine Verteidigung erfolgversprechend ist und ob er in das Güteverfahren eintreten möchte (ebenso BGH BeckRS 2015, 11749). (red. LS Andy Schmidt)
2 Demnach hat der Güteantrag in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung zumindest im Groben zu umreißen. Ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist. (red. LS Andy Schmidt)

Verfahrensgang

13 O 301/13 2014-11-12 Endurteil LGCOBURG LG Coburg

Tenor

1. Das Verfahren wird nicht ausgesetzt.
2. Das Versäumnisurteil des Oberlandesgerichts Bamberg vom 16.10.2015 wird mit folgender Maßgabe aufrechterhalten: Die Berufung der Kläger gegen das Endurteil des Landgerichts Coburg vom 12.11.2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unbegründet abgewiesen wird.
3. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
6. In Ergänzung des Beschlusses vom 16.10.2015 wird der Streitwert für das Berufungsverfahren ab dem 05.02.2016 auf 21.411,62 € festgesetzt.

Gründe

Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 16.10.2015 ist zulässig, weil er form- und fristgerecht eingelegt worden ist, § 339 Abs. 1, § 340 ZPO. Der Prozess ist damit in die Lage zurückversetzt worden, in der er sich vor Eintritt der Säumnis befunden hat, § 342 ZPO.
II.
Das Berufungsverfahren ist nicht auszusetzen, weil die Voraussetzungen für eine Aussetzung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG nicht vorliegen. Für die Entscheidung des Streitfalls kommt es auf die Vorlagefrage nicht an.
1. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG setzt das Prozessgericht nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister von Amts wegen das Verfahren bis zur Entscheidungüber die Feststellungziele im Musterverfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs vom 29.02.2012 (BT-Drucksache 17/8799 S. 20) dürfen nur solche Verfahren ausgesetzt werden, deren Ausgang von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Diese Abhängigkeit sei abstrakt zu beurteilen; deshalb genüge es, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den Feststellungzielen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit abhängen könne. Es sei nicht erforderlich, dass die Entscheidung nach Klärung sämtlicher übriger Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfragen nur noch von den Feststellungszielen abhänge. Dem Prozessgericht werde ein gewisser Beurteilungsspielraum eingeräumt. Es könne auf die Verfahrenssituation zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses Rücksicht nehmen und müsse nicht sogleich aussetzen.
2. Im vorliegenden Fall sind auch bei der gebotenen abstrakten Beurteilung der Abhängigkeit die Voraussetzungen für eine Aussetzung nicht gegeben. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 02.12.2014 – XI ZB 17/13 – zit. nach juris) sieht auch der Senat eine Aussetzung dann als unzulässig an, wenn der Rechtsstreit ohne Rückgriff auf die Feststellungziele eines Musterverfahrens entscheidungsreif ist. Dann hängt die Entscheidung unzweifelhaft nicht vom Ausgang des Musterverfahrens ab (BGH a.a.O. Tz. 13). Eine gleichwohl erfolgte Aussetzung begegnet im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes sogar verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BGH a.a.O. Tz. 14). Vorliegend ist der Rechtsstreit entscheidungsreif. Der Anspruch der Klägerin ist verjährt (vgl. nachfolgend unter Ziffer IV.). Auf die Feststellungsziele in dem
1. Musterverfahren, die sich bislang ausschließlich auf den Inhalt des Prospekts beziehen, kommt es nicht an. Der von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin gestellte Erweiterungsantrag im Hinblick auf Fragen der Verjährung (Anl. zum Schriftsatz des Klägervertreters vom 27.07.2015; Anlagenheft (Kläger) der 2. Instanz) ist bislang nicht durch Beschluss in das Musterverfahren einbezogen worden. Eine Abhängigkeit des vorliegenden Rechtsstreits hiervon kommt daher schlechterdings nicht in Betracht (vgl. OLG Celle, Urt. v. 24.09.2015 – 11 U 89/14, Tz. 83 – zit. nach juris).
III.
Es braucht nicht mehr entschieden zu werden, ob die Auffassung des Landgerichts zutrifft, dass die zunächst erhobene Feststellungsklage mangels Feststellungsinteresses unzulässig war. Denn die Kläger haben mit – der Beklagten am 05.02.2016 zugegangenem – Schriftsatz vom 04.02.2016 ihre Klage auf einen Leistungsantrag umgestellt; dies ist nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässig.
IV.
Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Dementsprechend war sie mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Klage unbegründet ist (vgl. Zöller-Heßler a.a.O., § 528 Rn. 32).
Es kann dabei offen bleiben, ob die Beklagte ihre Beratungspflichten verletzt hat und ob eine eventuelle Pflichtverletzung kausal für den geltend gemachten Schaden geworden ist. Auch die Frage, ob die Beklagte fehlerhafte Schulungsveranstaltungen durchgeführt hat und ob und wie sich dies gegebenenfalls auf die Beratung im vorliegenden Fall ausgewirkt hat, kann dahinstehen. Etwaige Schadensersatzansprüche der Kläger aus § 280 Abs. 1 BGB bzw. § 826 BGB sind jedenfalls kenntnisunabhängig mit Ablauf des 02.01.2012 verjährt. 1. Die kenntnisunabhängige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB, die gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB am 01.01.2002 zu laufen begonnen hat, ist am Ende des 02.01.2012 und damit vor Einreichung der Klage am 13.06.2013 abgelaufen. Der Güteantrag vom 29.12.2011 hat die Verjährung bereits deshalb nicht wirksam i.S.v. § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB gehemmt, weil er den geltend gemachten Anspruch nicht hinreichend individualisiert.
2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 18.06.2015 – III ZR 189/14, III ZR 191/14, III ZR 198/14 und III ZR 227/14; Beschluss vom 13.08.2015 – III ZR 358/14; Urt. v. 20.08.2015 – III ZR 373/14; Urt. v. 03.09.2015 – III ZR 347/14; Urt. v. 15.10.2015 – III ZR 170/14; Urt. v. 28.10.2015 – IV ZR 405/14; Urt. v. 03.12.2015 – III ZR 231/14), die das Bundesverfassungsgericht durch Nichtannahmebeschlüsse vom 10.09.2015 (1 BvR 1816 -1819/15) bestätigt hat, hat der Güteantrag neben den formalen Anforderungen, die von den für die Tätigkeit der jeweiligen Gütestelle maßgeblichen Verfahrensvorschriften gefordert werden, weiteren Voraussetzungen zu genügen. Er muss zwar nicht in jeder Beziehung den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO für eine Klageerhebung entsprechen. Er muss für den Schuldner aber erkennen lassen, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht werden soll, damit er prüfen kann, ob eine Verteidigung erfolgversprechend ist und ob er in das Güteverfahren eintreten möchte. Dementsprechend muss der Güteantrag einen bestimmten Rechtsdurchsetzungswillen des Gläubigers unmissverständlich kundgeben und hierzu die Streitsache darstellen sowie das konkrete Begehren erkennen lassen. Der verfolgte Anspruch ist hinreichend genau zu bezeichnen. Auch wenn insoweit keine allzu strengen Anforderungen zu stellen sind, weil das Güteverfahren in erster Linie auf eine außergerichtliche gütliche Beilegung des Rechtsstreits abzielt und keine strikte Antragsbindung wie im Mahn- oder Klageverfahren besteht, kommt hinzu, dass die Gütestelle durch den Antrag in die Lage versetzt werden muss, als neutraler Schlichter und Vermittler im Wege eines Schlichtungsversuchs einen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten. Dies setzt voraus, dass sie ausreichend über den Gegenstand des Verfahrens informiert wird. Maßgebend für die Individualisierung ist sonach nicht allein die Perspektive des Antragsgegners, sondern auch die Sicht der Gütestelle, an die sich der Güteantrag in erster Linie richtet, damit diese im Sinne einer gütlichen Einigung zwischen den Anspruchsparteien tätig wird.
Nach diesen Grundsätzen hat der Güteantrag in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung zumindest im Groben zu umreißen. Ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist; eine genaue Bezifferung der Forderung muss der Güteantrag seiner Funktion gemäß demgegenüber grundsätzlich nicht enthalten.
Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. Die von den Klägern unter Bezugnahme auf Lindner (jurisPR – BGHZivilR 20/2015 Anm. 1) vorgebrachte Kritik teilt der Senat nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass der Bundesgerichtshof diese Erwägungen bei seiner Entscheidung nicht bedacht hätte. Auch einen Verstoß gegen das Europarecht vermag der Senat nicht zu erkennen. Europarechtliche Vorgaben dazu, welche Anforderungen im Zusammenhang mit der Hemmung der Verjährung an die Individualisierung von Güteanträgen gestellt werden können, sind der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie nicht zu entnehmen.
3. Der Güteantrag vom 29.12.2011 genügt den vorstehend dargelegten Maßstäben nach Auffassung des Senats nicht.
Aus dem Antrag ergeben sich die Person der Antragsteller, die Höhe der Zeichnungssumme und die konkret gezeichnete Kapitalanlage. Weitere individualisierende Angaben sind nicht vorhanden. Weder wird mitgeteilt, wann Beratung und Zeichnung erfolgt sind, noch welcher konkrete Vermittler der Beklagten tätig war. Der Antrag enthält zwar Ausführungen zu „Aufklärungspflichtverletzungen bzw. Täuschungen“. Diese weisen aber keinen Bezug zum konkreten Beratungshergang in dem der Gütestelle vorgelegten Einzelfall auf.
Auch das angestrebte Verfahrensziel wird in dem Güteantrag nicht ausreichend beschrieben. Dem Antrag ist nur zu entnehmen, dass „die antragstellende Partei“ den „gesamten durch den Beteiligungsabschluss ursächlich entstandenen Schaden geltend“ macht. Die Antragsteller seien „so zu stellen, als ob keine Beteiligung zustande gekommen wäre“. Die Größenordnung des konkret erhobenen Anspruchs ist daraus für die Beklagte (als Antragsgegnerin) und erst recht für die Gütestelle nicht ansatzweise zu erkennen. In dem Antrag ist hierzu ausgeführt, dass der Schaden „sämtliche aufgebrachten Kapitalbeträge sowie entgangenen Gewinn und gegebenenfalls vorhandene sonstige Schäden (z. B. aus Darlehensfinanzierung oder Steuerrückzahlungen)“ umfasse. Wie die Kläger den entgangenen Gewinn konkret bemessen und inwieweit es sich tatsächlich um eine vollständig oder teilweise (darlehens-) finanzierte Beteiligung handelt, geht aus dem Antrag indessen nicht hervor. Umgekehrt kann die Höhe des Schadens wegen erfolgter Ausschüttungen und (eventuell) Steuervorteilen aber auch erheblich von der Zeichnungssumme abweichen. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein bestimmter Fonds schadensmindernde Ausschüttungen geleistet hat, mag dem in Anspruch genommenen Vertriebsunternehmen nochbekannt sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist aber erforderlich, dass auch der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist. Ein solcher Rückschluss ist auf der Grundlage des vorliegenden Güteantrags nicht möglich. Dass die Größenordnung des geltend gemachten Anspruchs vorliegend nicht ansatzweise erkennbar ist, zeigt sich insbesondere daran, dass dem Güteantrag nur ein Schaden in einer Größenordnung von 15.645,53 € zuzüglich 5% Agio zu entnehmen ist. Tatsächlich werden mit der Klage Schäden in Höhe von über 28.000,00 € geltend gemacht.
Auch die Mitteilung der Beteiligungsnummer ändert nichts, weil es – anders als beim Mahnverfahren (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.2015 – III ZR 128/14, Tz. 9, 10 – zit. nach juris) – nicht allein auf die Perspektive der Beklagten ankommt, sondern auch die Sicht der Gütestelle, an die sich der Güteantrag in erster Linie richtet, maßgebend ist, damit diese im Sinne einer gütlichen Einigung zwischen den Parteien tätig werden kann. Die Gütestelle kann aus der Angabe der Beteiligungsnummer eine Individualisierung nicht vornehmen. Zudem kann auch die Beklagte aus der bloßen Angabe der Beteiligungsnummer die Größenordnung des geltend gemachten Schadens, insbesondere die Höhe der Darlehensforderung, den entgangenen Gewinn und die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten, nicht ersehen.
4. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.10.2015 (IV ZR 405/14) steht dieser Bewertung nicht entgegen. Abgesehen davon, dass der IV. Zivilsenat seiner Entscheidung ausdrücklich die Maßstäbe zugrunde legt, die der III. Zivilsenat aufgestellt hat (Urt. v. 28.10.2015 – IV ZR 405/14, Tz. 12, 13 u. 18 – zit. nach juris), war dort Gegenstand der Bewertung ein Güteantrag, der auf ein diesem beigefügtes vorprozessuales Schreiben Bezug nahm, in dem alle erforderlichen Angaben enthalten waren, insbesondere auch solche zur Größenordnung des geltend gemachten Anspruchs. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Anders als die Berufung meint, wird vorliegend zudem ein Anspruch aus fehlerhafter Anlageberatung geltend gemacht. Die Beklagte schuldete den Klägern aufgrund des zwischen ihnen bestehenden Anlageberatungsvertrags gerade eine solche Beratung. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beratung anhand des Emissionsprospekts erfolgt ist und dass die Beratungsfehler teilweise auf Prospektfehlern beruhen sollen. Denn der Zeichnungsentschluss der Kläger ist nach dem Klagevortrag nicht etwa allein aufgrund einer Übersendung und Kenntnisnahme des Prospekts, sondern aufgrund von individuellen Beratungsgesprächen getroffen worden (vgl. die Schriftsätze des Klägervertreters v. 02.05.2014, S. 10 ff. = Bl. 487 ff. d. A. und v. 16.09.2014, S. 6 ff. = Bl. 644 ff. d. A.) . Zudem machen die Kläger geltend, dass die behaupteten Beratungsfehler auch auf einer falscher Schulung der Berater durch die Beklagte beruhen würden.
5. Soweit die Berufung hilfsweise ausführt, dass die Verjährung zumindest hinsichtlich der im Güteantrag angegebenen Summe der eingebrachten Kapitalbeträge in Höhe von 15.645,53 € nebst 5% Agio gehemmt sei, trifft dies nicht zu. Für die Frage der Hemmung ist auf den prozessualen Anspruch abzustellen. Dieser ist hinreichend zu individualisieren. Dazu genügt – wie oben ausgeführt worden ist – die bloße Angabe des eingebrachten Kapitals nicht. Zudem handelt es sich bei der Summe des eingebrachten Kapitals nicht um einen selbständigen Streitgegenstand, sondern um einen bloßen Rechnungsposten im Rahmen der Schadensberechnung. Aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26.02.2015 (III ZR 53/14 Tz. 4 – zit. nach juris) folgt nichts anderes. Den entgangenen Gewinn als selbständigen Streitgegenstand haben die Kläger gerade nicht hinreichend individualisiert. Aus dem Gesagten folgt zugleich, dass auch die Rechtsprechung zur Teilklage nicht einschlägig ist.
C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO. Der Bundesgerichtshof hat die Frage, welche Anforderungen an die Individualisierung von Güteanträgen in Kapitalanlageberatungsfällen zu stellen sind, durch die zitierten Urteile und Beschlüsse geklärt. Grundsatzbedeutung scheidet somit aus. Der Senat weicht auch nicht von der seither ergangenen Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte sowie der des Bundesgerichtshofs ab, sodass auch kein Fall der Divergenz vorliegt.
Bei der Berechnung des Streitwerts erhöht der geltend gemachte entgangene Gewinn den Streitwert als Nebenforderung nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 08.05.2012 – XI ZR 261/10 Tz. 14; Beschluss vom 27.06.2013 – III ZR 143/12, Tz. 6 ff.; Beschluss vom 29.01.2015 – III ZR 41/14, Tz. 3). Bis zur Zustellung der Antragsänderung an die Beklagte am 05.02.2016 verbleibt es daher bei der Wertfestsetzung des Senats im Beschluss vom 16.10.2015 (Bl. 1033 d. A. = 80% von 21.411,62 €). Ab dem 05.02.2016 ist der Streitwert auf 21.411,62 € festzusetzen (19.911,62 € + 1.500,00 €). Die Teilerledigungserklärung über 1.249,02 € wirkt sich nicht mehr aus, weil am 05.02.2016 noch entstandene Gebühren aus dem höchsten Streitwert angefallen sind.


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