Handels- und Gesellschaftsrecht

Keine Einhaltnug der Berufungsbegründung

Aktenzeichen  8 U 173/19

Datum:
28.8.2019
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 60469
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 520 Abs. 2, § 522 Abs. 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

23 O 482/19 2019-06-18 LGWUERZBURG LG Würzburg

Tenor

I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Würzburg vom 18.06.2019, Az.: 23 O 482/19, gemäß § 522 Abs. 1 ZPO kostenpflichtig als unzulässig zu verwerfen und den Streitwert des Berufungsverfahrens auf 19.663,83 Euro festzusetzen.
II. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 16.09.2019.

Gründe

I.
Das Endurteil des Landgerichts Würzburg vom 18.06.2019, Az.: 23 O 482/19, ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 24.06.2019 zugestellt worden.
Hiergegen hat die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 8 U 173/19 – Seite 2 – 09.07.2019, bei dem Oberlandesgericht eingegangen am selben Tag, fristgerecht Berufung eingelegt.
Innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 ZPO ist allerdings eine Berufungsbegründung nicht eingegangen.
II.
Die Berufung der Klägerin wird gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO kostenpflichtig als unzulässig zu verwerfen sein, da das Rechtsmittel – entgegen § 520 Abs. 2 ZPO – nicht in der gesetzlich normierten 2-Monats-Frist, d.h. bis spätestens 26.08.2019, begründet worden ist.
Die beabsichtigte Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Es besteht Gelegenheit, innerhalb der vorgenannten Frist Stellung zu nehmen. Auf die Kostenermäßigung im Falle der Rücknahme des Rechtsmittels wird hingewiesen.


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