Handels- und Gesellschaftsrecht

Krankenkasse, Verkehrsunfall, Haftpflichtversicherer, Versicherungsschutz, Betriebsgefahr, Haftpflichtversicherung, Beteiligung, Auslegung, Streitwert, Leistungsfreiheit, Widerklage, Vollstreckung, Anspruch, Gesamtschuldner, Kosten des Rechtsstreits, Sinn und Zweck, Zeitpunkt des Vertragsschlusses

Aktenzeichen  2 O 775/20

Datum:
4.8.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 54110
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Nürnberg-Fürth
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 611,14 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.07.2018 zu zahlen.
2. Die Widerklage wird abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 6% und die Beklagte 94% zu tragen.  
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Schuldner kann die Vollstreckung des Gläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 
Beschluss
Der Streitwert wird bis 03.10.2019 auf 1.025,99 €, von 04.10.2020 bis 28.04.2020 auf 7.025,99 € (Klage 1.025,99 €; Widerklage 6.000 €) und ab 29.04.2020 auf 6.611,14 € (Klage 611,14 €; Widerklage 6.000 €) festgesetzt.  

Gründe

A.
Die Klage ist, soweit sie noch rechtshängig ist, zulässig und vollumfänglich begründet. Die Widerklage hingegen ist zum Teil unzulässig, im Übrigen auch unbegründet und war daher abzuweisen.
I. Zur Zulässigkeit:
1. Die in § 19 RTA (“Schlichtungsregel“) vereinbarte, vorgelagerte Durchführung eines „Schiedsverfahrens“ steht der Zulässigkeit der Klage vorliegend nicht entgegen. Unstreitig wurde das Schiedsgespräch in einem der drei streitgegenständlichen Fälle durchgeführt. Ausweislich der im Weiterem unbestritten gebliebenen Ausführungen der Klägerin (Bl. 58, 61 d.A.) scheiterte dieses Schiedsgespräch, eine Einigung hinsichtlich der hier streitigen grundsätzlichen Frage konnte nicht erzielt werden. Die Beklagte ließ per E-Mail vom 10.04.2019 darauf hinweisen, dass die Stellungnahme bezüglich des ersten Falles auch Geltung bezüglich der weiteren beiden Fälle habe. Die Schiedsverfahren sind daher hinsichtlich aller drei streitgegenständlichen Fälle als gescheitert zu betrachten.
Der Zulässigkeit der Widerklage steht § 19 RTA bereits deshalb nicht entgegen, da sich die Widerbeklagte/Klägerin ausdrücklich nicht auf eine vorrangige „Erörterung der Streitpunkte“ beruft (vgl. BGH Urt. v. 16.8.2018 – III ZR 267/16).
2. Die Widerklage ist allerdings insoweit unzulässig, als sie in Satz 1 des Widerklageantrags ein „freies Wahlrecht“ der Beklagten festgestellt wissen will.
Die Kammer hat mit Hinweis-Beschluss vom 06.04.2020 darauf hingewiesen, dass die Klägerin die im Widerklageantrag in Satz 1 beschriebene Vorgehensweise der Beklagten („freies Wahlrecht“) nicht in Abrede stellt (vgl. Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 28.11.2019 S. 3, Gerichtsakte S. 62). Damit aber fehlt es der Beklagten – zumindest bzw. nur insoweit – an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Rechtsschutzinteresse für eine entsprechende Feststellung.
II. Zur Klage:
1. Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch aus § 11 Abs. 4 RTA in der zuletzt noch geltend gemachten Höhe von insgesamt 611,14 € zu.
a) Der Anwendungsbereich des RTA ist in den streitgegenständlichen Fällen eröffnet.
Die Rechtsfrage der Eröffnung des Anwendungsbereichs des RTA für die streitgegenständlichen Konstellationen erfordert eine Auslegung des zwischen den Parteien bestehenden RTA gemäß §§ 133, 157 BGB. Die Auslegung von Teilungsabkommen hat nach der Rechtsprechung des BGH vom Wortlaut ausgehend den Sinngehalt der Regelungen unter Berücksichtigung der Interessenlage der Vertragspartner im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu ermitteln (BGH v. 12.6.2007 – VI ZR 110/06, Rn. 10).
Die Kammer ist der Auffassung, dass der Gesamtkontext der im RTA getroffenen Regelungen zwingend gebietet, dass diese Regelungen für jegliche Form des Regresses zwischen den Parteien Geltung entfalten sollen. In diesem Gesamtkontext ist auch der Wortlaut des § 11 Abs. 1 RTA zu sehen, wonach die Regressansprüche (Anmerkung der Kammer: sämtliche) der beigetretenen Krankenkasse mit der abkommensgemäßen Beteiligung sowohl gegenüber der A. als auch gegenüber den bei ihr versicherten Personen abgefunden sind.
Nach diesem Verständnis wäre es zu kurz gegriffen, nur auf den Wortlaut der Präambel sowie des § 1 Abs. 1 abzustellen, worin jeweils davon die Rede ist, dass Ansprüche der beigetretenen Krankenkasse gegen die Klägerin „erhoben“ werden, was hier ja unstreitig nicht – zumindest nicht unmittelbar – der Fall war.
b) Die Kammer stützt ihre Auslegung maßgeblich auf folgende Erwägungen:
Der Regelung des § 11 Abs. 2 RTA ist zu entnehmen, dass eine Belastung der Klägerin über das im Rahmenteilungsabkommen quotenmäßig Vereinbarte hinaus durch das Regressverhalten der Beklagten nicht möglich sein soll: „Sind an der Entstehung des Schadensfalles außer den bei der A. versicherten Personen noch Dritte beteiligt, so kann die Kasse wegen des über die abkommensgemäße Beteiligung hinausgehenden Restschadens nur dann einen weiteren Regress nehmen, wenn sie mit dem Haftpflichtversicherer des Dritten kein Teilungsabkommen unterhält und nur unter der Voraussetzung, dass dadurch nicht Ausgleichsansprüche des Dritten jedweder Art gegen die A. oder die bei ihr versicherten Personen entstehen würden“. So ist zwar zutreffend, dass durch das Teilungsabkommen im Außenverhältnis (!) die freie Wahl der Inanspruchnahme eines von mehreren Gesamtschuldnern nicht eingeschränkt ist; entgegen der Auffassung der Beklagten zieht das RTA aber im Innenverhältnis faktische (betragliche) Grenzen, denen sich die Beklagte mit dem Abkommen selbst unterworfen hat – dies nach dem Verständnis der Kammer auch in der streitgegenständlichen Konstellation.
Soweit die Beklagte behauptet, ihr Vorgehen sei im RTA von vorneherein, schon seit Jahrzehnten und mit Wissen der Klägerin „eingepreist“, mithin eine Mehrbelastung der Klägerin in Einzelfällen Teil der Vereinbarung, so führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Beklagte ist für diese – ihr günstige – streitige Behauptung darlegungs- und beweisbelastet. Die Beklagte behauptet nämlich damit ein Verständnis bzw. eine Handhabung zwischen den Parteien mit Ausnahmecharakter, welche im Widerspruch zu sämtlichen sonstigen Regelungen des RTA stünde, das gerade auf eine umfassende Regelung des Ausgleichsverhältnisses der Beteiligten abzielt. Ausdrücklichen Niederschlag findet diese behauptete Ausnahmeregelung im RTA nicht. Die Klägerin hat eine dahingehende Vereinbarung ausdrücklich in Abrede gestellt. Beweis hat die Beklagte nicht angeboten, sodass sie insoweit beweisfällig geblieben und dieser Aspekt im Rahmen der Auslegung nicht zu berücksichtigen ist.
Die Kammer verkennt auch nicht, dass § 11 Abs. 2 RTA den Fall regelt, in dem die Beklagte zunächst die Klägerin in Anspruch nimmt. Dies bedeutet jedoch im Umkehrschluss nicht, dass der Anwendungsbereich des RTA für die streitgegenständlichen Fälle ausgeschlossen sein soll. Vielmehr ist aus dem Gesamt-Kontext der Vereinbarung das Gegenteil zu entnehmen.
Auch § 6 Abs. 1 RTA macht dieses Verständnis deutlich. Dort heißt es: „Das Abkommen findet Anwendung, wenn und soweit die A. aus dem den Regressansprüchen zugrunde liegenden Schadenfall Versicherungsschutz zu gewähren hat.“ Dies ist vorliegend unstreitig der Fall.
Soweit die Beklagte zutreffend ausführt, dass § 6 Abs. 1 RTA eine Regelung für den Fall der Leistungsfreiheit der Klägerin beinhaltet, legt dies nach dem Verständnis der Kammer nicht gleichzeitig eine „Prüfungsreihenfolge“ fest, nach der § 6 Abs. 1 RTA erst dann bei der Auslegung berücksichtigungsfähig wäre, wenn die Beklagte tatsächlich Ansprüche gegenüber der Klägerin erheben würde. Überdies handelt es sich bei der Regelung ebenfalls um eine solche, die den Anwendungsbereich des RTA betrifft – diesmal konkret im Bezug auf die Frage der Leistungsfreiheit der Klägerin. Wie oben ausgeführt, ist aber auch ihr die grundsätzliche Wertung zu entnehmen – welche die Kammer der Gesamtvereinbarung entnimmt -, dass das RTA für all jene Fälle Anwendung finden soll, in denen die Klägerin als Haftpflichtversicherer zu haften hat.
Das Vorgehen der Beklagten ist damit zwar nicht ausdrücklich durch das RTA verboten, es handelt sich aber nach Auffassung der Kammer um eine Umgehung des Abkommens als umfassender Regelung zwischen den Beteiligten zur Verteilung des Risikos. Der Wille beider Seiten geht ersichtlich dahin, einen Schadensfall im Verhältnis zueinander mit der Regulierung aufgrund des Abkommens abschließend zu erledigen. Die in § 1 Abs. 1 RTA vereinbarte Deckungsquote von 55% bestimmt im Verhältnis der Abkommenspartner den Belastungsrahmen und die Belastungsgrenze für den Haftpflichtversicherer (vgl. BGH 14.7.1976 – IV ZR 239/74, juris Rn. 17, 24). Damit entspricht es gerade dem Willen der Parteien, dass keine der Vertragsparteien ihr Wahlrecht zulasten der anderen Partei ausüben kann. Dies ergibt sich letztlich auch aus der Regelung des § 11 Abs. 4 RTA. Mit dieser Regelung soll eine ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten zulasten der Klägerin durch Ausübung des Wahlrechts bei der Inanspruchnahme eines Gesamtschuldners wieder ausgeglichen werden, um die zwischen den Parteien des RTA vereinbarte Quote im Gleichgewicht zu halten. Demnach bedarf es nach Auffassung der Kammer auch nicht der Vereinbarung eines Mehrfach-Regressverbots, um für das beklagtenseits gewählte Vorgehen den Anwendungsbereich des RTA als eröffnet zu erachten.
§ 11 Abs. 4 RTA schneidet damit nicht das Wahlrecht der Beklagten ab, sondern trifft eine Regelung für den Fall, in dem die Inanspruchnahme eines Dritten im Rahmen dieses Wahlrechts zu einer Eintrittspflicht der Klägerin führt, die über das Teilungsabkommen hinausgeht. Soweit die Beklagte moniert, dass dieses Verständnis de facto zu einem völligen Leerlaufen des bloß hypothetisch im Außenverhältnis bewilligten Wahlrechts der Beklagten führen würde, so ist dies einerseits nicht richtig, weil eine Ausgleichspflicht gegenüber der Klägerin in einem weiteren Schritt deren erfolgreiche Inanspruchnahme durch den Dritten voraussetzt (was zwar praktisch häufig der Fall sein wird, jedoch nicht zwingend ist). Damit sind durchaus Fälle denkbar, in denen die Beklagte ihr Wahlrecht durch Inanspruchnahme eines Dritten ausüben kann, ohne sich gleichzeitig einem Ausgleichsanspruch seitens der Klägerin ausgesetzt zu sehen. Für die Fälle der hier streitgegenständlichen Art, in denen nach erfolgtem Regress durch den Dritten über § 11 Abs. 4 RTA ein Ausgleich vorzunehmen ist, entspricht dies aber tatsächlich der Auslegung des Parteiwillens anhand der Vereinbarungen im RTA und stellt kein Doppelregressverbot dar. Die Beklagte kann im Außenverhältnis uneingeschränkt Dritte in Anspruch nehmen, solange sich dies nicht zulasten der Klägerin auswirkt. Vielmehr ist lediglich nach Ausübung des Wahlrechts im Innenverhältnis das zu Lasten der Klägerin Erlangte zurückzugewähren.
Darüberhinaus spricht auch die Regelung des § 11 Abs. 5 RTA – wenn auch in anderem Kontext – dafür, dass Vereinbarungen der Parteien zur Einschränkung des Wahlrechts bei der Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern durchaus vom Parteiwillen getragen sind.
Die Kammer teilt auch die Einschätzung nicht, der Anwendungsbereich des § 11 Abs. 4 RTA sei (ausschließlich) auf die Fälle des § 11 Abs. 2 RTA beschränkt (Schriftsatz des Beklagtenvertreters v. 04.05.2020 S. 7, Bl. 111 d.A.). Sie ist dem Wortlaut der Regelung in keiner Weise zu entnehmen und auch nach Sinn und Zweck der Gesamtregelung nicht nachvollziehbar. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Reihenfolge der gewählten Inanspruchnahme der Gesamtschuldner durch die Beklagte Einfluss auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Regressanspruches der Klägerin haben könnte. Oder anders formuliert: Für die Aufrechterhaltung der vereinbarten Risikoverteilung zwischen den Parteien kann es keinen Unterschied machen, ob die Beklagte sich zunächst an die Klägerin wendet und in der Folge weitere Regressansprüche bei einem Dritten geltend macht, die wiederum Regressansprüche gegenüber der Klägerin zur Folge haben, oder ob sich die Klägerin sofort an den Dritten wendet, der aus Betriebsgefahr haftet und dementsprechend 100% an die Beklagte zu erstatten hat, und sich dies wiederum zu 100% von der Klägerin erstatten lässt.
Auch der Wortlaut des § 11 Abs. 4 RTA gibt eine Beschränkung des Anwendungsbereichs auf § 11 Abs. 2 RTA nicht her. Dort ist davon die Rede, dass „ein“ Regress der Kasse bei einem Dritten zu Rückgriffsansprüchen gegenüber der Klägerin führt. Eine Beschränkung auf einen Nach- bzw. Vorabregress enthält die Regelung hingegen nicht. Nach allgemeinem Verständnis ist damit jede Form des Regresses und damit auch der Vorliegende gemeint.
Schließlich spricht auch der systematische Aufbau des § 11 RTA nicht für die Auslegung der Beklagten. Wäre eine Beschränkung des Rückforderungsanspruchs lediglich auf die Fälle des Nachregresses des § 11 Abs. 2 RTA gewünscht gewesen, hätte diese Rückforderungsklausel unproblematisch in § 11 Abs. 2 aufgenommen werden können. Die Bildung eines eigenen Absatzes spricht gegen eine derartige Auslegung des hinsichtlich seiner Regelungsinhalte heterogen wirkenden § 11 RTA.
Anders als die Beklagte sieht die Kammer in der Anwendbarkeit des § 11 Abs. 4 RTA auch nicht den angemessenen Risikoausgleich gefährdet, der durch den Abschluss des RTA bezweckt ist. Eine Gefährdung stellt insoweit allenfalls das von der Beklagten angestrebte Vorgehen dar. Nach dem Verständnis der Kammer soll durch das RTA ein umfassender Ausgleich der zwischen den Parteien bestehenden Regressbeziehungen gewährleistet werden. Damit beinhaltet das Gesetz der großen Zahl einerseits die Fälle, in denen die Klägerin nach Haftungsrecht 100% zu tragen hätte – wie hier -, andererseits aber auch die Fälle in denen die Klägerin quotenmäßig tatsächlich weniger zu leisten hätte. Die streitgegenständlichen Fälle sind bei der Berechnung einer angemessenen Ausgleichsquote zu berücksichtigen. Der angemessene Risikoausgleich wäre immer dann gestört, wenn die Beklagte unter Umgehung der Vereinbarungen des RTA auf Kosten der Klägerin einen höheren als den vereinbarten Prozentsatz erlangen könnte.
Damit ist nach Auffassung der Kammer der Anwendungsbereich des RTA eröffnet, wenn eine entsprechende Regressbeziehung zwischen den Parteien besteht, unabhängig davon ob die Beklagte die Klägerin direkt in Anspruch nimmt oder sich (zunächst) an einen weiteren Gesamtschuldner wendet, von dem sie vollen Ausgleich ohne Berücksichtigung der Quote eines Teilungsabkommens verlangen kann. Dementsprechend ist vorliegend auch der Anwendungsbereich des § 11 Abs. 4 RTA eröffnet.
c) Letztlich greift auch der Hinweis auf § 76 Abs. 1 SGB IV nicht zugunsten der Beklagten durch.
Insoweit ist auf die ersichtlich vorrangige Sonderregelung des § 116 Abs. 9 SGB X zu verweisen. Dieser erlaubt die mit Teilungsabkommen stets verbundene Pauschalierung ausdrücklich und schränkt so die Erhebungspflicht nach § 76 Abs. 1 SGB IV ein (von Boetticher in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl., § 76 SGB IV (Stand: 01.03.2016) Rn. 19).
d) Die Klägerin hat mit der Klage vorgetragen, dass sie ihrerseits den Gesamtschuldnerausgleich zu 100% bedient hat (Klageschrift S. 4), mithin tatsächlich Zahlungen in streitgegenständlicher Höhe erbracht hat, die die Beklagte entlasten. Auch die Klageerwiderung geht davon aus, dass die Klägerin die an sie gerichtete Ausgleichsforderung „gezahlt hat“ (Klageerwiderung S. 16). Soweit die Beklagte gleichwohl moniert, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass sie infolge der Inanspruchnahme durch den weiteren Gesamtschuldner die entsprechenden Beträge auch tatsächlich überwiesen habe, kommt es hierauf entscheidungserheblich nicht an. Die Klägerin wurde – was zwischen den Parteien unstreitig ist – im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs in Anspruch genommen. Diese Inanspruchnahme reicht für das Entstehen des Regressanspruchs aus. Ausweislich der Vereinbarung in § 11 Abs. 4 RTA knüpft der Regressanspruch an „Rückgriffsansprüche“ und nicht an deren Befriedigung an.
2. Der Höhe nach ist die Klageforderung zwischen den Parteien nicht (mehr) im Streit.
Die Beklagte hat eine etwaige Rückforderung auf der Grundlage ihrer Berechnung mit 611,14 € beziffert. Durch die hierauf erklärte entsprechende Klagerücknahme hat die Klägerin den Bestand der Klageforderung erkennbar als nur in dieser Höhe bestehend unstreitig gestellt.
Der Anspruch ist damit in der geltend gemachten Höhe von 611,14 € berechtigt.
3. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB.
III. Zur Widerklage:
Die Widerklage ist – soweit zulässig – unbegründet. Nach den obigen Ausführungen besteht in den streitgegenständlichen Konstellationen ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus § 11 Abs. 4 RTA, sodass die mit Satz 2 des Widerklageantrags beantragte Feststellung nicht auszusprechen ist.
B.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Soweit die Klage zurückgenommen ist, hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.


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