Handels- und Gesellschaftsrecht

Mieter, Anleger, Revision, Anfechtung, Leistung, Vertrag, Miete, Container, Dauer, Verpflichtung, Erwerb, Zeitpunkt, Gegenleistung, Anlage, unentgeltliche Leistung

Aktenzeichen  5 U 7147/20

Datum:
4.3.2021
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 21231
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

6 O 1575/20 2020-12-07 Urt LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 07.12.2020, Az. 6 O 1575/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Es wird beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis zu 35.000 € festzusetzen.
3. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

Eine unentgeltliche Leistung im Sinne von § 134 InsO, die den Kläger zur Anfechtung berechtigen würde, würde dann vorliegen, wenn der Rückkaufpreiszahlung nach dem Willen der Schuldnerin und der Beklagten keine Gegenleistung gegenüber stehen sollte. Das kann nach dem Inhalt des zwischen der Beklagten und der Schuldnerin im September 2014 geschlossenen Kauf- und Verwaltungsvertrags nicht bejaht werden. Denn die Beklagte hat sich in diesem Vertrag verpflichtet, 29.880 € für den Erwerb von 12 Containern an die Schuldnerin zu zahlen, diese hat sich im Gegenzug allerdings nicht nur dazu verpflichtet, die im Vertrag nicht näher bezeichneten Container zu liefern, sondern gleichzeitig als weitere Gegenleistung mit der Beklagten den in Anlage K 4 wiedergegebenen Verwaltungsvertrag zu schließen. Nach diesem garantierte sie nicht nur für die Dauer von 3 Jahren eine Tagesmiete von 0,58 € pro Container, sondern auch, dass die Container durch den Mieter versichert seien und im Falle des Totalverlustes eines Containers diesen durch einen gleichwertigen Container gleichen Typs und Baujahres zu ersetzen. Daraus ergibt sich, dass die Schuldnerin nach den mit der Schuldnerin getroffenen Vereinbarungen verpflichtet war, dieser in jeder Hinsicht dafür einzustehen, dass die an diese veräußerten Container einerseits körperlich vorhanden waren, und andererseits für die Dauer von 3 Jahren deren Miete garantiert hatte. Es kommt entgegen den Ausführungen des Klägers nicht darauf an, dass nach dem geschlossenen Vertrag in der Tat die Übertragung des Eigentums an 12 näher bezeichneten Containern geschuldet war, die Schuldnerin diese Verpflichtung aber nicht erfüllt hat. Denn schon der räumliche Zusammenhang der einzelnen Vertragsklauseln auf einem einzigen Blatt belegt, dass entgegen der Rechtsauffassung des Klägers die einzelnen vertraglichen Verpflichtungen nicht voneinander getrennt werden können. Es liegt auf der Hand, dass die jeweiligen Anleger den Erwerb der Container ins Auge gefasst haben, weil ihnen die Schuldnerin diesbezüglich einen „Rundumservice“ in Aussicht gestellt hat. Bezeichnend ist, dass sich diese verpflichtet hat, einerseits dafür zu sorgen, dass die Container umfassend versichert seien und andererseits, für den Fall des Totalverlustes von Containern Ersatz zu leisten. Daraus ergibt sich zwanglos, dass die Schuldnerin noch zu dem Zeitpunkt, als sie die Rückkaufpreiszahlung an die Beklagte geleistet hat, verpflichtet war, dieser gegebenenfalls das Eigentum an 12 Containern zu verschaffen, da sie sich hierzu ausweislich Ziffer 8. des Verwaltungsvertrages ausdrücklich verpflichtet hatte. Auch wenn dort von „Totalverlust“ die Rede ist, kann die Klausel aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts nur so gedeutet werden, dass die Schuldnerin jederzeit für die Existenz der Container einzustehen hatte, ganz unabhängig davon, ob sie ihre Eigentumsübertragungsverpflichtungen vorher erfüllt hatte oder nicht. Wenn die Schuldnerin demgemäß entsprechend der vertraglichen Vereinbarungen den fest vereinbarten Rückkaufpreis an die Beklagte ausgekehrt hat, so tat sie dies in Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Kauf- und Verwaltungsvertrag, von denen sie nur dadurch frei geworden ist. Angesichts dieser Verpflichtung ist für die Annahme einer wie auch immer gearteten Freigebigkeit der Schuldnerin kein Raum.
Soweit das Landgericht zur Rückzahlung von „Mietzinszahlungen“ verurteilt hat, verkennt es bereits, dass die Schuldnerin keinen Mietzins bezahlt hat, sondern der Beklagten eine Garantie für die Zahlung des vereinbarten Mietzinses geleistet hat. Es handelt sich also nicht um eine Mietzins-, sondern um eine Garantiezahlung. Diese wiederum ist als Gegenleistung zu der von der Beklagten geleisteten Einstandszahlung von 29.880 € versprochen worden, so dass auch 5 U 7147/20 – Seite 3 – insoweit von einer unentgeltlichen Leistung keine Rede sein kann.
Der Senat sieht weder Anlass, mündliche Verhandlung anzuordnen, noch die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Es mag sein, dass es – wie der Kläger betont – unterschiedliche Meinungen von Instanzgerichten zu der Frage der Anfechtbarkeit der Zahlungen von Kunden der Schuldnerin gibt. Allerdings wirft das vom Kläger zitierte Urteil des LG Stuttgart vom 20.10.2020 (27 U 34/20) keinerlei Grundsatzfragen auf. Denn der Senat teilt die Meinung des LG Stuttgart nicht, dass die Rückkaufpreiszahlung freigiebig erfolgt sei, insbesondere hat sich das dortige Gericht nicht damit auseinandergesetzt, dass die Schuldnerin jederzeit verpflichtet war, etwa nicht vorhandene Container zu ersetzen (vgl. aaO, juris Rn.36-38). Der Umstand allein, dass der Kläger offensichtlich beabsichtigt, ggf. eine Vielzahl von ehemaligen Vertragspartnern der Schuldnerin unter dem Gesichtspunkt von § 134 InsO in Anspruch zu nehmen, deckt keine klärungsbedürftige Rechtsfrage auf.
5 U 7147/20 Verfügung
1. Beschluss vom 04.03.2021 hinausgeben an:
Prozessbevollmächtigte des Berufungsklägers … Prozessbevollmächtigte der Nebenintervenientin der Berufungsbeklagten … Prozessbevollmächtigte der Berufungsbeklagten …
2. Wiedervorlage mit Fristablauf

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