Handels- und Gesellschaftsrecht

Nichtannahmebeschluss: Versagung einer Entschädigung gem §§ 2, 3 StrEG zugunsten der Inhaber einer infolge Arrestanordnung insolventen GmbH verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden – Verweisung auf Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen

Aktenzeichen  2 BvR 830/17

Datum:
2.7.2019
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190702.2bvr083017
Normen:
Art 14 Abs 1 GG
Art 34 GG
§ 839 BGB
§ 2 StrEG
§ 3 StrEG
Spruchkörper:
2. Senat 2. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend OLG Rostock, 20. März 2017, Az: 20 Ws 80/17, Beschlussvorgehend LG Schwerin, 9. Februar 2017, Az: 31 KLs 14/15, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1
Gegen die angegriffenen Entscheidungen ist verfassungsrechtlich nichts zu erinnern. Soweit den Beschwerdeführern ein Schaden entstanden ist und sie in einem vermögenswerten Recht im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG beeinträchtigt sein sollten, bleibt es ihnen unbenommen, den Schaden im Rahmen der von der Rechtsordnung eröffneten Ansprüche geltend zu machen, etwa in Form von Ansprüchen nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG.
2
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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