Handels- und Gesellschaftsrecht

Schadensersatzansprüche des berechtigten Besitzers einer bei ihrem Betrieb entgleisten Vorspannlok

Aktenzeichen  1 O 201/16

Datum:
19.3.2020
Fundstelle:
TranspR – 2021, 35
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Passau
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 249, § 278, § 280 Abs. 1, § 823 Abs. 1, Abs. 2, § 831, § 858
HPflG § 1
ZPO § 32

 

Leitsatz

1. Die bei ihrem Betrieb entgleisende Lokomotive stellt keine andere Sache im Sinne des § 1 HPflG dar; die an ihr eingetretene Beschädigung wird nicht vom Schutzzweck des § 1 HPflG erfasst. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der berechtigte Besitz ist ein sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB (vgl. nur BGH BeckRS 9998, 3165). (Rn. 44 – 45) (redaktioneller Leitsatz)
3. Im Falle einer Verletzung des berechtigten Besitzes ist dem Verletzten als Schaden grundsätzlich dasjenige zu ersetzen, was ihm durch den Eingriff in seine berechtigte Besitzposition entgangen ist, regelmäßig also die Möglichkeit zur Nutzung der Sache (vgl. BGH BeckRS 9998, 3165). Ersatzfähig sein können aber auch ein Haftungsschaden (vgl. BGH BeckRS 1976, 30401150) und ein Erfüllungsschaden (vgl. BGH NJW 1984, 2569). (Rn. 50) (redaktioneller Leitsatz)
4. Der Abgrenzung zwischen einem Rechtsverhältnis und einem Gefälligkeitsverhältnis besteht im Vorliegen eines Rechtsbindungswillens, der aus den Umständen und insbesondere aus der Sicht des Leistungsempfängers zu erschließen ist. Von Bedeutung sind dabei vor allem Art und Zweck der Gefälligkeit, erkennbare wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung der Angelegenheit, eigenes wirtschaftliches oder rechtliches Interesse des Gefälligen oder ein unverhältnismäßiges Haftungsrisiko (vgl. nur BGH BeckRS 2012, 14990 Rn. 14). (Rn. 62) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 139.857,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, hiervon bezüglich der Beklagten zu 1) auf einen Teilbetrag in Höhe von 71.698,59 € seit dem 26.09.2015 sowie auf den Restbetrag seit 29.04.2016 und bezüglich der Beklagten zu 2) auf den Gesamtbetrag seit dem 24.09.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.084,40 € an vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 29.04.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Beklagten tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage ist gegen die Beklagte zu 1) teilweise und gegen die Beklagte zu 2) vollumfänglich begründet.
I.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht P. sachlich (§§ 23 Nr. 1, 71 I GVG und örtlich gemäß § 32 ZPO zur Entscheidung des Rechtsstreits zuständig. Der Rüge der örtlichen Unzuständigkeit des Landgerichts P.s der Beklagten zu 2) ist damit nicht zu entsprechen. Es ist vorliegend unerheblich, dass die Beklagte zu 2) ihren Sitz in Österreich hat. Nach § 32 ZPO ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Die unerlaubte Handlung, das Überfahren eines Signals, fand im Güterbahnhof P. statt. Bei der Frage, ob tatsächlich eine unerlaubte Handlung (das Überfahren des Signals) vorliegt oder nicht, handelt es sich um eine sog. doppelrelevante Tatsache. Unter diesen Begriff fallen solche Tatsachen, die nicht nur für die Zulässigkeit der Klage, sondern auch für deren Begründetheit erheblich sind. Für die Bejahung der Zulässigkeit genügt deren schlüssige, als wahr zu unterstellende Darlegung durch den Kläger, da ihre abschließende Feststellung erst im Rahmen der Begründetheitsprüfung erfolgt (BGH NJW 1994, 1413). Ist eine doppelrelevante Tatsache letztlich nicht erweislich, ist die Klage nicht unzulässig, sondern unbegründet (BGH NJW-RR 2010, 1554). Gegen die Beklagte zu 2) macht die Klägerin einen Anspruch aus § 280 I BGB geltend. Dies ändert jedoch nichts an der örtlichen Zuständigkeit. Der BGH hat mit Beschluss vom 10.12.2002 (BGH NJW 22003, 828) hinsichtlich § 32 ZPO festgestellt, dass das Gericht der unerlaubten Handlung auch über nicht deliktische Anspruchsgrundlagen entscheiden darf. Eine andere Auslegung sei nicht sachgerecht. Wenn über § 17 II GVG ein Gericht schon befugt sei, auch über rechtswegfremde Anspruchsgrundlagen zu befinden, müsse dies erst recht für rechtswegeigene Anspruchsgrundlagen gelten (BGH NJW 2003, 828, 829). Das Landgericht P. ist daher bei der inhaltlichen Begründetheitsprüfung nicht auf deliktische Anspruchsgrundlagen beschränkt.
Die Klageänderung vom 12.09.2016 ist zulässig gemäß §§ 263, 264 Nr. 2 ZPO. Die subjektive Klageerweiterung vom 19.12.2016 ist ebenfalls zulässig gemäß §§ 263, 267 ZPO.
II.
Die Klage ist gegen die Beklagte zu 1) teilweise begründet und gegen die Beklagte zu 2) vollumfänglich begründet. Der Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu 1) ergibt sich aus § 823 I BGB sowie aus § 823 II BGB i.V.m. § 858 BGB. Der Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu 2) ergibt sich aus § 280 I BGB sowie aus § 831 BGB.
1.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) einen Zahlungsanspruch aus § 823 I BGB und § 823 II BGB i.V.m. § 858 BGB. Entgegen ihrer Ansicht ist § 1 HPflG jedoch nicht anwendbar.
a)
Die von der Klägerin angeführte Anspruchsgrundlage, § 1 HPflG, ist vorliegend nicht anwendbar. Die angeführte Norm begründet die Haftung des Bahnbetriebsunternehmers, sofern beim Betrieb einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird.
(1)
Ein Betriebsunfall i.S.v. § 1 I HPflG liegt vor, wenn ein unmittelbarer äußerer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall und einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung der Bahn besteht oder wenn der Unfall durch eine dem Bahnbetrieb eigentümliche Gefahr verursacht worden ist. Unter dem Betrieb der Schienenbahn sind die technischen Betriebsvorgänge zu verstehen und zwar die eigentliche Beförderungstätigkeit, die spätestens mit dem Anfahren des Zuges beginnt und frühestens mit dem Abstellen des Zuges auf dem Abstellgleis endet. Unter den Begriff fällt nicht nur die Fortbewegung der Wagen zum Zwecke der Beförderung von Personen oder Gütern, sondern auch ihre Bewegung zur Vorbereitung des Transportes oder im Rahmen der Beendigung der Beförderung (vgl. BGH NZV 2004, 245; NZV 2008, 79). Die Entgleisung hat sich während der Einfahrt des Zugs über das Gleis 323 ereignet. Das Triebfahrzeug befand sich zum Unfallzeitpunkt in Bewegung. Das schädigende Ereignis, die Entgleisung steht damit in einem unmittelbaren äußeren und örtlichen Zusammenhang zu einem technischen Betriebsvorgang der Fahrt.
(2)
Jedoch wurde bei diesem Betrieb nicht eine andere Sache beschädigt, deren Ersatzpflicht unter das Haftungsregime des HPflG fällt. Die Beschädigung der streitgegenständlichen Lok selbst ist nicht vom Schutzzweck des § 1 HPflG erfasst. Diesbezüglich ist der Rechtsgedanke des § 7 StVG (vgl. BGH NJW 2011, 69) auf § 1 HPflG übertragbar. Die im Unfall realisierte Betriebsgefahr ging von der streitgegenständlichen Lok selbst aus, d.h. das Triebfahrzeug wurde vorliegend infolge seiner eigenen Betriebsgefahr beschädigt. § 1 HPflG ist aber nur dann als Anspruchsgrundlage heranzuziehen, wenn infolge der Betriebsgefahr der Lok ein Mensch oder eine andere Sache beschädigt worden wäre.
b)
Stattdessen kann sich die Klägerin aber erfolgreich auf § 823 I BGB berufen.
(1)
Eine Rechtsgutsverletzung in diesem Sinne ist gegeben.
§ 823 I BGB schützt über die explizit aufgezählten Rechtsgüter hinaus auch „sonstige Rechte“. Bei diesen kann es sich in Fortsetzung von Leben, Körper und Gesundheit, Freiheit sowie Eigentum nur um vergleichbar bedeutsame Rechte mit absoluter Wirkung gegenüber jedermann handeln (BGH NJW 2012, 2034). Der Besitz bezeichnet allein die tatsächliche Sachherrschaft (§ 854 I BGB) und ist für sich genommen kein Recht. Gleichwohl gewährt das Gesetz dem Besitzer umfassenden Schutz vor unerwünschten Einwirkungen Dritter, der allerdings primär auf die Beseitigung bzw. Unterlassung von Störungen oder die Wiedereinräumung entzogenen Besitzes gerichtet ist (vgl. §§ 861, 862 BGB). Bereits das RG hat jedoch dem Mieter auf der Grundlage seines vertraglichen Rechts zum Besitz – dem es als bloß obligatorisches, relatives Recht selbst keinen Deliktsschutz gewährte (vgl. RGZ 57, 353 ff.) – in Kombination mit der Übergabe der Mietsache, das heißt anknüpfend am unmittelbaren Besitz, Ansprüche sowohl aus § 823 I BGB als „absolutes Recht“ als auch gem. § 823 II BGB i.V.m. § 858 BGB gewährt. Durch die Besitzverschaffung sei nämlich das Recht des Mieters dem reinen Obligationenrecht „entwachsen“ und es habe nun jedermann „das durch den Besitz erkennbare Mietrecht zu achten“ (RGZ 59, 326; RGZ 170, 1). Dieser Argumentation wird auch in der heutigen Rechtsprechung gefolgt, indem nicht jeder faktische Besitz von § 823 I BGB geschützt wird, sondern nur der unmittelbare, vertraglich berechtigte Besitz (BGH NJW 1998, 377; BGH NJW 1976, 1630; BGH NJW 1962, 1342; BGH NJW 1979, 1358).
Die Klägerin war als Mieterin der streitgegenständlichen Lok berechtigte Besitzerin. Durch die Entgleisung wurde das Besitzrecht der Klägerin rechtswidrig verletzt.
(2)
Diese Rechtsgutsverletzung hat die Beklagte zu 1) verschuldet.
Der Lokführer der Beklagten zu 1) steuerte den Zug Nummer 41130 über das Gleis 323 in die Einfahrt des Güterbahnhofs P.. Hierbei konnte das vordere Drehgestell noch normal in das vorgesehene Gleis laufen, danach stellte sich die Zungenschiene aber entsprechend um, sodass das hintere Drehgestell in die Ablenkung lief und es zu einer Entgleisung kam. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Lokführer der Beklagten zu 1) an der Weiche 3777 das Haltesignal am Gruppenausfahrsignal 355 überfahren hat. Diese Überzeugung stützt das Gericht insbesondere auf das eingeholte Sachverständigengutachten vom 04.12.2018. In diesem kommt der Gutachter eindeutig zu dem Ergebnis, dass ausgeschlossen werden kann, dass die Weiche 377 regelwerkswidrig vom Fahrdienstleiter unter der fahrenden Lokomotive umgestellt wurde. Vielmehr ist die einzige Erklärung für die vorliegende Entgleisung des nachlaufenden zweiten Drehgestells der Lokomotive, dass bei Halt zeigendem Signal N355 und noch nicht gelegter Weiche der Verstellvorgang von Weiche 377 regelwerkskonform anlief und die Lokomotive am Halt zeigenden Signal N355 vorbei, zu dem Zeitpunkt auf die Weiche 377 fuhr, als diese gerade umlief. Damit war der Entgleisungsvorgang vom Lokführer der Beklagten zu 1) verschuldet. Ob die Beklagte zu 1) dies im Rahmen ihrer Entgleisungsmeldung vom 05.03.2015 so anerkannt habe oder nicht, ist im Übrigen für das Gericht aufgrund dieses eindeutigen Beweisergebnisses entscheidungsunerheblich.
(3)
Schließlich ist der entstandene Schaden auch kausal auf die Entgleisung zurückzuführen. Eine Schadensersatzpflicht setzt voraus, dass der Schaden ohne das Verhalten des in Anspruch Genommenen nicht eingetreten wäre. Ein vollständiger naturwissenschaftlicher Kausalitätsnachweis unterbleibt jedoch. Stattdessen wird abgekürzt danach gefragt, ob das Verhalten des in Anspruch Genommenen hinweggedacht werden kann, ohne dass damit zugleich auch der Erfolg entfallen würde (BGH NJW 2013, 2345 Rn. 20 2017, 263 Rn. 14 2018, 541 Rn. 18).
Ohne das Überfahren des Sperrsignals wäre das streitgegenständliche Triebfahrzeug nicht entgleist und somit nicht beschädigt worden. Das Überfahren kann also nicht hinweggedacht werden, ohne dass das schädigende Ereignis (die Entgleisung) entfallen würde. Damit ist das Überfahren des Sperrsignals ein kausales Verhalten der Beklagten zu 1), welches zur Schadensverursachung geführt hat. Ob es durch die spätere Bergung der Lok zu einer Schadensausweitung kam oder nicht, ist für die Frage der Kausalität des Fahrverhaltens des Lokführers für die primäre Schadensverursachung irrelevant. Daher kommt es für den vorliegenden Rechtsstreit nicht darauf an, aus welcher Höhe die Lok letztlich in das Gleisbett gestürzt ist und ob der Schaden am Triebfahrzeug ausschließlich auf das Entgleisen oder auch auf die spätere Bergung zurückzuführen ist. Die Frage der Mitverursachung kann daher für den vorliegenden Rechtsstreit unberücksichtigt bleiben.
(4)
Als Schaden ist dem Besitzer Dasjenige zu ersetzen, was ihm durch den Eingriff in seine berechtigte Besitzposition entgangen ist, regelmäßig also die Möglichkeit zur Nutzung der Sache (BGH NJW 1998, 377; BGH NJW 1991, 2420; BGH NJW 1979, 1358; BeckOGK/Spindler Rn. 170). Es kann allerdings auch ein sog. Haftungsschaden vorliegen, der den Anspruch widerspiegelt, dem der Besitzer von Seiten seines Vertragspartners ausgesetzt ist, weil er die Sache aufgrund Einwirkung Dritter etwa nur beschädigt oder gar nicht mehr zurückgeben kann (BGH BeckRS 1976, 30401150; BGH NJW 1981, 750; OLG Köln NZM 2002, 927). Diesem ähnlich ist auch der sog. Erfüllungsschaden, der dem Besitzer durch Dritte im Zuge seiner Pflichterfüllung gegenüber seinem Vertragspartner entstanden ist, erstattungsfähig (BGH NJW 1984, 2569).
Vorliegend macht die Klägerin einen Expresszuschlag, einen Selbstbehalt und Überführungskosten als sog. Haftungsschaden und die Kosten für die Anmietung einer Ersatzsache als sog. Erfüllungsschaden geltend. Diese Schadenspositionen sind über § 823 BGB grundsätzlich ersatzfähig.
(aa)
Nicht anders als bei vertraglichen Schadensersatzansprüchen finden auf die gesetzlichen Ansprüche des Deliktsrechts dieselben Regeln des allgemeinen Schadensrechts Anwendung (§§ 249 ff. BGB). Dies gilt nicht nur für grundlegende Wertungen, sondern insbesondere auch für Fragen der Kausalität und der objektiven Zurechnung sowie hinsichtlich Inhalt und Umfang des Schadensersatzes. Formelartig verkürzt ausgedrückt, muss der Schädiger den von ihm kausal und zurechenbar verursachten Schaden dergestalt ausgleichen, dass der Geschädigte hinsichtlich der konkreten Zusammensetzung seines Vermögens so gestellt wird, als ob das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Mit anderen Worten ist der Differenzschaden zu ersetzen (BGH NJW 2011, 1962). Auf Seiten des Geschädigten ist dementsprechend auch § 254 BGB zu berücksichtigen (BeckOK BGB/Förster BGB § 823 Rn. 46. Die Klägerin musste bei der Schadensbeseitigung also ihre aus § 254 BGB folgende Schadensminderungsobliegenheit beachten. Nach dem Vortrag der Klägerin war es gerade aus diesem Grund erforderlich, das aufgrund der Entgleisung beschädigte Drehgestell im Rahmen eines Expressaustausches vollständig ersetzen lassen. Diese Auffassung teilt das Gericht. Anhand der Zeugenaussage des Zeugen … und der durch diesen vorgelegten Unterlagen wurde der Klägervortrag diesbezüglich bestätigt. Laut der Zeugenaussage des Zeugen … werden die Lieferzeiten für Ersatzteile bei Siemens in Jahre angegeben. Um dem entgegenzuwirken, bestellte die Eigentümerin der Lok bereits im Jahr 2014 unabhängig vom vorliegenden Unfallgeschehen ein Drehgestell, um sich selbst ein Ersatzteillager anzueignen.
Aus der vorgelegten Rechnung Nr. 79611001 vom 29.08.2016 ergibt sich, dass unter der Auftragsnummer 2200014711 ein Drehgestell SIF014800018345 am 29.04.2014 bestellt wurde. Dieses sollte ausweislich des Dokuments am 10.05.2016, also wie von der Klägerin angegeben, ca. 24 Monate nach Bestelleingang geliefert werden. Die Lieferzeit wurde auch vom Zeugen … in der mündlichen Hauptverhandlung vom 16.01.20 bestätigt. Die Bestellung wäre ausweislich der Rechnung Nr. 79611001 nicht, wie von der Klägerin vorgetragen, am 28.03.2014, sondern am 29.04.2014 gewesen. Dies ändert aber nichts an der Richtigkeit der angegebenen Lieferzeit von 24 Monaten. Aus der vorgelegten Rechnung Nr. 79355792 vom 29.05.2015 ergibt sich, dass ein Drehgestell vom 10.04.2015 zu einem Preis von 455.105,00 € abgerechnet wurde. Diese Summe wurde ausweislich der Rechnung zunächst auf den Kreditor (Kto. 71900) und sodann ein Teilbetrag zur Weiterverrechnung (Kto. 5900) verbucht. Aus Anlage K7 ergibt sich sodann, dass aus dem Weiterverrechnungskonto 590029 an die Klägerin 70.000,00 € weiterverrechnet wurden, wobei 60.000,00 € auf den besagten Expresszuschlag entfielen. Dieser Betrag wurde ausweislich der vorgelegten Rechnung Nr. 201500121 (Anlage K7) am 03.12.2015 zur Zahlung freigegeben. Für das Gericht steht somit zur Überzeugung fest, dass durch die Zahlung eines Expresszuschlages die Bestellung aus dem Frühjahr 2014 übernommen und die Lieferung um ca. 11 Monate vorgezogen werden konnte. Nur so stand bereits Anfang April 2015 ein Ersatzdrehteil zur Verfügung. Ohne die Zahlung des Expresszuschlages hätte die Klägerin für die weiteren 11 Monate ein Ersatzfahrzeug anmieten müssen. Aus Anlage K6 und Anlage K11 ergibt sich, dass die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs ca. 37.000,00 € monatlich betragen würden. Insgesamt war die Zahlung des Expresszuschlags somit die kostengünstigste Schadensbeseitigungsmaßnahme für die Klägerin.
(bb)
Auch der vertraglich vereinbarte Selbstbehalt in Höhe von 10.000,00 € ist Teil des ersatzfähigen Haftungsschadens. Dieser wurde ausweislich der als Anlage K7 vorgelegten Rechnung Nr. 201500121 vom 30.11.2015 von … abgerechnet und von der Klägerin bezahlt. In Ziffer 12.1.3 des als Anlage K1 vorgelegten Rahmen-Mietvertrags zwischen und der Klägerin ist ein Selbstbehalt vorgesehen. Danach beträgt der von der Klägerin zu tragende Selbstbehalt der All Risk Versicherung 10.000,00 € je Versicherungsfall und ist im Verhältnis zu … von … zu tragen. Im Gegenzug hierfür hat … gemäß Ziffer 12.1.1 auf eigene Kosten eine All Risk Versicherung abgeschlossen, in welcher die Klägerin und genehmigte Untermieter mitversichert sind. Die Beklagte zu 1) ist der Ansicht, dass eine formularmäßige Überwälzung einer Haftung auch ohne Verschulden, wie Ziffer 11 des Rahmenmietvertrags zwischen der Eigentümerin und der Klägerin vorsieht, in ihrer Wirksamkeit an § 307 BGB scheitere. In Ziffer 11 des Rahmenmietvertrags geht es um Beschädigungen der Mietsache durch die Klägerin selbst. Eine formularmäßige Überwälzung der Haftung auch ohne Verschulden ist in Ziffer 11 aber nicht geregelt. Stattdessen regelt Ziffer 11.6, dass die Klägerin Reparaturkosten nach Ziffer 11.2 nur bis zu einem Betrag zu tragen hat, der dem Selbstbehalt gemäß Ziffer 12.1.3 entspricht, wobei aber bei darüber hinausgehenden Beträgen auf die Versicherungsbedingungen sowie auf ergänzend zur Anwendung kommende gesetzliche Vorschriften verwiesen wird. Ziffer 11.2 behandelt ausschließlich die von der Klägerin selbst verursachten Beschädigungen. Die Haftung ist daher nicht vom Verschulden der Klägerin losgelöst. Nichtsdestotrotz macht die Klägerin vorliegend aber einen Selbstbehalt nach Ziffer 12 des Vertrags als Schaden geltend, sodass es irrelevant ist, ob Ziffer 11 des Vertrages wirksam oder unwirksam ist.
(cc)
Schließlich sind auch die Überführungskosten Teil des Haftungsschadens. Die Nettokosten für die Überführung in Höhe von 1.977,50 € ergeben sich aus der als Anlage K6 vorgelegten Rechnung Nr. 150198.
(dd)
Erleidet der Geschädigte zwischen dem Schadenseintritt und der Schadensbehebung einen Nutzungsausfall, so entstehen sog. transitorische Schäden (Brand SchadensR § 6 Rn. 21). Als Schadenspositionen können dann unter Umständen die Anmietung einer Ersatzsache, eine Nutzungsausfallentschädigung oder aber ein entgangener Gewinn geltend gemacht werden. Schadensrechtlich stehen die Kosten der Anmietung einer Ersatzsache und der Anspruch auf Nutzungsentschädigung in unmittelbarer Beziehung, denn der Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung entfällt, sobald dem Geschädigten eine gleichwertige Ersatzsache zur Verfügung steht und der Schädiger für die Anmietungskosten aufzukommen hat (BGH NJW 2013, 1072 BGH NJW 2008, 913). Ebenso ist der Ersatz der Mietkosten bzw. des Nutzungsausfallschadens vom entgangenen Gewinn klar abzugrenzen (Brand SchadensR § 6 Rn. 21; Soergel/Ekkenga/Kuntz Vor 249 Rn. 108). In inhaltlicher Verbindung stehen dabei die Mietkosten einer Ersatzsache und der entgangene Gewinn insofern, als dass mit der Anmietung einer Ersatzsache der Umfang des entgangenen Gewinns eingeschränkt bzw. ausgeschlossen wird und der Geschädigte auch zur zeitnahen Anmietung nach § 254 II 1 BGB angehalten sein kann.
Die Klägerin zahlte weiterhin Miete, obwohl sie das gemietete Triebfahrzeug nicht nutzen konnte. In Ihrer Klageschrift behauptete die Klägerin zunächst, das Triebfahrzeug sei aufgrund der Schäden in der Zeit vom 06.03.2015 bis zum 30.04.2015 vollständig ausgefallen. Die Klägerin habe das Fahrzeug in dieser Zeit nicht einsetzen können. Da das beschädigte Triebfahrzeug trotz Zahlung des Mietzinses im Monat März 2015 nur an 5 von 26 Tagen und im Monat April 2015 an keinem Tag zur Verfügung gestanden haben soll, sei ihr diesbezüglich ein Schaden in Höhe von netto 68.032,26 € entstanden. Bei den Kosten für die Anmietung (monatlich 37.000,00 €) handelt es sich jedoch um sog. Sowieso Kosten. Hierunter fallen Kostenpositionen, welche dem Geschädigten auch ohne das schädigende Ereignis entstanden wären. Solche sind nicht von der Schadensersatzpflicht des § 823 BGB umfasst. Es ist korrekt, dass die Klägerin auch ohne das schädigende Ereignis die Miete für das Triebfahrzeug weiter hätte zahlen müssen.
Später behauptete die Klägerin jedoch, dass das entgleiste Triebfahrzeugführer eines von zwei Triebfahrzeugen gewesen sei, die durch die Klägerin dauerhaft an … zu einem festen monatlichen Basispreis in Höhe von jeweils 40.000 € weitervermietet gewesen seien. Dies machte die Klägerin zumindest plausibel, indem sie im Rahmen der Beweisaufnahme der Klägerin einen Vertragsentwurf zwischen ihr und der … vorlegte, welcher in Ziffer 2.1 eine derartige Zahlung in Höhe von 40.000,00 € vorsah (Anlage K10). Anhand der als Anlage K11 vorgelegten Rechnungen konnte die Klägerin jedenfalls belegen, dass sie im Zeitraum März und April 2015 monatlich 36.917,00 € an die … für die Anmietung eines Ersatztriebfahrzeuges zahlen musste. Aus diesen Rechnungen ergibt sich auch, dass das Ersatztriebfahrzeug bereits Anfang März 2015 angemietet wurde. Also auch insofern bestätigen sie die Aussage der Klägerin, da dieses zunächst für einen anderen Transport der Klägerin eingesetzt worden sei. Der Unfall ereignete sich am 05.03.2015. Das neue Drehgestell wurde Anfang April geliefert. Berücksichtigt man die Reparaturzeiten, so ist die von der Klägerin geltend gemachte Ausfallzeit von 26 Tagen im März und der gesamte Monat April 2015 durchaus plausibel dargelegt. In dieser Zeit entstanden der Klägerin damit Kosten für die Anmietung eines Ersatztriebfahrzeugs in Höhe von 67.879,65 €, ((36.917,00 €/30 Tage × 26 Tage) + 36.917,00 €).
c)
Ein inhaltsgleicher Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) ergibt sich ebenfalls aus § 823 II BGB i.V.m. § 858 BGB.
d)
Die Klägerin hat daneben gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf 2.084,40 € an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß § 823 BGB i.V.m. §§ 249 ff. BGB. Wird bereits in der Hauptsache Schadensersatz geltend gemacht, bilden die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten eine weitere Schadensposition der Schadensersatzanspruchsgrundlage (BGH NJW 2012, 2427). Voraussetzung ist stets, dass die Anwaltskosten auf Maßnahmen beruhen, die eine vernünftige und wirtschaftlich denkende Person in der Situation des Geschädigten nach den Umständen des Falls aus ex-ante-Sicht zur Rechtsdurchsetzung für erforderlich und zweckmäßig erachten durfte (BGH, NJW-RR 2016, 511). Vorliegend verweigerte die Beklagte zu 1) gegenüber der Klägerin eine Zahlung. Die Einschaltung ihrer Prozessbevollmächtigten war daher zur Rechtsverfolgung notwendig. Die Höhe der Kosten richtet sich dabei nach dem RVG, wobei eine Umsatzsteuer bei der vorsteuerabzugsberechtigten Klägerin nicht Teil des Schadensersatzanspruches ist und daher vorliegend außer Betracht bleibt. Der Gegenstandswert liegt entgegen der Ansicht der Klägerin nicht bei 140.000,00 €, sondern bei 139.857,15 €. Hinsichtlich des von der Klägerin zuviel geforderten Betrages ist die Klage abzuweisen. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten berechnen sich vorliegend wie folgt:
Geschäftsgebühr 1,3
2.064,40 €
Auslagenpauschale
20,00 €
Gesamt
2.084,40 €
2.
Gegen die Beklagte zu 2) hat die Klägerin einen Zahlungsanspruch aus § 280 I BGB sowie aus § 831 BGB.
a)
Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 2) liegt vorliegend kein reines Gefälligkeitsverhältnis vor. Bei einem Gefälligkeitsverhältnis handelt es sich um eine rechtliche Sonderbeziehung zwischen einem uneigennützig handelnden Teil (Gefälliger) und einem anderen (Begünstigter). Die Abgrenzung zu einem Rechtsverhältnis besteht im Vorliegen eines Rechtsbindungswillens, der aus den Umständen und insbesondere aus der Sicht des Leistungsempfängers (BGH NJW 2012, 3366) zu erschließen ist (siehe BGH NJW 1995, 3389). Von Bedeutung sind hierbei vor allem Art und Zweck der Gefälligkeit, die Interessenlage der Beteiligten, erkennbare wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung der Angelegenheit (z.B. Wert der anvertrauten Sache; Aufwendungen und Vorleistungen; dem Begünstigten drohende Gefahren und Schäden bei fehlerhafter Leistung), eigenes wirtschaftliches oder rechtliches Interesse des Gefälligen (dann in der Regel rechtliche Bindung; BGHZ 21, 107 88, 382 und 384; 92, 168), unverhältnismäßiges Haftungsrisiko (dann in der Regel keine rechtliche Bindung; BGH NJW 1974, 1705).
Vorliegend handelte die Beklagte zu 2) nicht uneigennützig. Aus dem als Anlage K13 vorgelegten E-Mailverlauf zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) ergibt sich, dass ausdrücklich zwischen der Beklagten zu 2) und der Klägerin die Transportmodalitäten besprochen wurden. Die Beklagte zu 1) war hieran nicht beteiligt. Es wurde vereinbart, dass die Lok aktiv benutzt werden darf, das heißt, dass sie während der Fahrt auch zur Leistungsabgabe genutzt werden darf. Im Gegenzug dafür trägt die Klägerin keine Kosten für Trassen und Strom. Es wird aus dem E-Mail-verlauf nicht deutlich, dass die Beklagte zu 2) den Transport der Lok nicht selbst durchführen wird. Es wird nur von einer „Mitnahmemöglichkeit“ gesprochen. Die Beklagte zu 2) bezweckte, durch die Vereinbarung eine Nutzungsmöglichkeit über die Lok zu bekommen. Diese bestand zumindest in der Form der Weitergabe an die Beklagte zu 1). Die Klägerin bezweckte dagegen mit der Vereinbarung eine unentgeltliche Transportmöglichkeit zu bekommen. Zwischen der Nutzungsmöglichkeit und der Transportmöglichkeit besteht ein direkter Zusammenhang im Sinne eines Austauschverhältnisses. Gerade dieser Charakter der Vereinbarung in Kombination mit der beiderseitig vorhandenen rechtlichen und wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit spricht für das Vorliegen eines Rechtsbindungswillens auf beiden Seiten. Im Übrigen hat die Klägerin der Beklagten zu 2) eine Sache von erheblichen Wert anvertraut. Ein unverhältnismäßiges Haftungsrisiko der Beklagten zu 2) besteht nicht, da diese ihrerseits vorliegend bei der Beklagten zu 1) Regress nehmen kann.
Selbst wenn man im Übrigen vorliegend aber ein Gefälligkeitsverhältnis bejahen würde, so würde eine Haftung der Beklagten zu 2) nicht entfallen, da jedenfalls ein ähnlicher geschäftlicher Kontakt im Sinne des § 311 II Nr. 3 BGB bestanden hätte, was wiederum ebenfalls Schutzpflichten des Gefälligen begründet. Auch in diesem Zusammenhang wäre § 278 BGB anwendbar und eine Haftung gegeben.
Anhaltspunkte für die Vereinbarung eines konkludenten Haftungsausschluss sieht das Gericht nicht.
Auch der Hinweis der Beklagten zu 2) auf das Vorliegen eines Geschäfts für den, den es angeht, geht fehl. Bei einem offenen Geschäft für den, den es angeht, handelt es sich wegen der Erkennbarkeit der Vertretung um einen Fall der echten Stellvertretung, so dass die §§ 164 ff. BGB zur Anwendung kommen. Der Geschäftsgegner muss selbst entscheiden, ob er sich trotz der Unkenntnis vom Vertragspartner auf das Vertretergeschäft einlässt. Spielt der Vertretene für den Abschluss des Rechtsgeschäfts keine Rolle, kommt der Vertrag mit dem Vertretenen sofort zustande (MüKoBGB/Schubert BGB § 164 Rn. 127, 128). Vorliegend war nicht erkennbar, dass noch ein Dritter, hier die Beklagte zu 1), am Vertragsverhältnis beteiligt war. Als Ansprechpartner war stets nur die Beklagte zu 2) erkennbar aufgetreten. Die Beklagte zu 2) hat bezüglich einer erkennbaren Stellvertretung nicht weiter vorgetragen, sondern lediglich pauschal auf die Grundsätze des Geschäfts für den, den es angeht, verwiesen. Es fehlt hier an Sachvortrag, weshalb die Beklagte zu 2) als Vertreter der Beklagten zu 1) aufgetreten sein solle.
b)
In dem der Lokführer der Beklagten zu 1) das Signal überfuhr, kam es zur Entgleisung und zur Beschädigung der Lok, also mithin zu einer Pflichtverletzung im Sinne des § 280 I BGB. Die Beklagte zu 2) muss gemäß § 278 BGB das Verschulden der Beklagten zu 1) vertreten.
c)
Hinsichtlich des kausalen Schadens gilt das hinsichtlich der Beklagten zu 1) Gesagte entsprechend.
d)
Im Übrigen ergibt sich eine inhaltsgleiche Haftung der Beklagten zu 2) aus § 831 BGB. Das Auswahl- und Überwachungsverschulden wird hierbei vermutet. Zur Entlastung hat die Beklagte zu 2) nichts vorgetragen.
3.
Die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) haften im Außenverhältnis gegenüber der Klägerin gesamtschuldnerisch gemäß § 840 I BGB.
4.
Die Klägerin fordert von der Beklagten zu 1) Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für den am 11.09.2015 angemahnten Betrag in Höhe von 71.851,20 € seit dem 26.09.2015. Im Schreiben vom 11.09.2015 hat die Klägerin eine Zahlungsfrist bis zum 25.09.2015 gesetzt, welche die Beklagte zu 1) erfolglos verstreichen ließ. Mit Schriftsatz vom 12.09.2016 hat die Klägerin aber klargestellt, dass sich der infolge des Ausfalls des entgleisten Triebfahrzeugs entstandene Schaden nicht, wie in der Klageschrift zunächst angesetzt, auf 68.032,26 € beziffert, sondern vielmehr auf 67.879,65 € und ihren Klageantrag entsprechend abgeändert. Damit ist ein Teilbetrag von 152,61 € im Schreiben vom 25.09.2015 zu Unrecht angemahnt worden. Auf diesen Teilbetrag sind keine Verzugszinsen fällig, da dieser insgesamt nicht geschuldet ist. Damit ergibt sich ein Zinsanspruch nur bezüglich einer um 152,61 € reduzierten Summe, also hinsichtlich 71.698,59 € aus §§ 288 I, II BGB i.V.m. § 286 I BGB. Die Zinshöhe beträgt 5 %-Punkte über dem Basiszinssatz, da sich § 288 Abs. 2 BGB (wie § 286 Abs. 3 BGB) nur auf Entgeltforderungen, nicht aber auf Schadensersatzforderung bezieht. Im Übrigen ist die Klage hinsichtlich der Verzinsung der 152,61 € abzuweisen.
Der weitere Zinsanspruch gegen die Beklagte zu 1) ergibt sich aus §§ 291, 288 I, II BGB bzw. hinsichtlich der Verzinsung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus §§ 291, 288 I BGB. Die Klage wurde der Beklagten zu 1) am 28.04.2016 zugestellt, so dass an diesem Tag gemäß §§ 253 I, 261 I ZPO Rechtshängigkeit eingetreten ist. Die Zinspflicht beginnt wegen § 187 I BGB mit dem Folgetag der Rechtshängigkeit, im Streitfall mithin erst ab dem 29.04.2016 (vgl. BGH NJW-RR 1990, 518).
Der Zinsanspruch gegen die Beklagte zu 2) ergibt sich aus §§ 288 I, 286 I BGB. Mit Schreiben vom 12.09.2016 forderte die Klägerin die Beklagte zu 2) unter Fristsetzung bis zum 23.09.2016 auf, für die entstandenen Schäden aufzukommen. Diese Frist ließ die Beklagte zu 2) fruchtlos verstreichen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 II Nr. 1, 101 Abs. 1 ZPO.
IV.
Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 ZPO.


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