Handels- und Gesellschaftsrecht

Übertragung treuhänderisch gehaltener Geschäftsanteile

Aktenzeichen  23 U 2092/16

Datum:
28.6.2018
Fundstelle:
BB – 2018, 1937
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZGD Art. 504 Abs. 1, Art. 505, Art. 515
ZPO § 894

 

Leitsatz

1. Eine Klageänderung in zweiter Instanz setzt voraus, dass die Partei entweder selbst Berufung oder nach § 524 ZPO zulässigerweise Anschlussberufung eingelegt und diese noch nicht zurückgenommen hat. (Rn. 44)
2. Die Geschäftsordnung für die Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH entfaltet keine unmittelbare Bindungswirkung für die nicht personenidentischen Geschäftsführer einer Enkelgesellschaft. (Rn. 66 – 67)
3. Der Direktor einer slowenischen d.o.o. ist ohne anderweitige Weisung der Gesellschafterversammlung oder anderweitige Regelung im Gesellschaftsvertrag nicht verpflichtet, die Stimmrechte der d.o.o. in einer Tochtergesellschaft nur durch Stimmenthaltung auszuüben. (Rn. 79)

Verfahrensgang

1 HK O 2395/15 2016-03-04 Urt LGLANDSHUT LG Landshut

Tenor

1. Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 04.03.2016, 1 HK O 2395/15 in Ziff. 1 aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 04.03.2016, 1 HK O 2395/15 in Ziff. 2 aufgehoben und die Klage insoweit abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 80% und die Beklagte 20%.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

II.
Das landgerichtliche Urteil war insgesamt aufzuheben. Bezüglich Ziff. 1 des Tenors – Verurteilung zur Abtretung der treuhänderisch gehaltenen Geschäftsanteile an der E. inzeniring d.o.o. – haben die Parteien das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Insoweit war nur noch über die Kosten zu befinden (s. dazu unten Ziff. 4). Der Tenor Ziff. 2 – Verurteilung der Beklagten als Geschäftsführerin der E. inzeniring d.o.o., deren Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung der E.-Cz. s.r.o. ohne zuvor erteilte anderweitige Weisung der Gesellschafterversammlung der E. inzeniring d.o.o. nur durch Stimmenthaltung auszuüben – war auf die Berufung der Beklagten hin aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen.
1. Die Berufung der Beklagten ist insgesamt zulässig. Insbesondere liegt eine Beschwer der Beklagten auch hinsichtlich der Verurteilung im landgerichtlichen Tenor Ziff. 1 vor, da die Beklagte in erster Instanz primär Klageabweisung als unzulässig beantragt hat.
2. Die Berufung der Beklagten hat nicht schon deshalb Erfolg, weil der Vorsitzende des Landgerichts das Urteil ohne die ehrenamtlichen Handelsrichter erlassen hat. Zwar verweist die Beklagte zutreffend darauf, dass kein Einverständnis der Parteien mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden der Handelskammer allein nach § 349 Abs. 3 ZPO und kein sonstiger Fall des § 349 Abs. 2 ZPO vorgelegen hat. Ob damit das Landgericht den Anspruch der Parteien auf den gesetzlichen Richter verletzt hat, ist vorliegend nicht mehr entscheidungserheblich. Jedenfalls mit der Entscheidung des Senats ist der Anspruch auf den gesetzlichen Richter gewahrt.
3. Die Berufung der Beklagten hat insoweit Erfolg, als die vom Landgericht in Tenor Ziff. 2 ausgesprochene Verurteilung aufzuheben und die Klage abzuweisen war.
3.1. Die von der Klägerin in zweiter Instanz erklärte Klageänderung ist unzulässig.
3.1.1. Die Klägerin hat den Klageantrag Ziff. 3 in zweiter Instanz geändert. Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt in der Neufassung nicht nur eine Konkretisierung, sondern eine Klageänderung i.S. des § 533 ZPO. Nach dem ursprünglichen Antrag sollte die Beklagte als Geschäftsführerin der E. inzeniring d.o.o. verurteilt werden, ohne anderweitige vorherige Weisung der Gesellschafterversammlung der E. inzeniring d.o.o. die Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung der E.-CZ s.r.o. nur durch Stimmenthaltung auszüben. Nach dem neuen Antrag soll maßgeblich nicht die Weisung der Gesellschafterversammlung der E. inzeniring d.o.o. sein, sondern eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung der E. Tor- und S1. GmbH & Co KG, der Klägerin. Dabei handelt sich um inhaltlich völlig verschiedene Anträge, für die zudem unterschiedliche Lebenssachverhalte maßgeblich sind. Entscheidend sind beim ursprünglichen Antrag die Pflichten der Beklagten im Verhältnis zur Gesellschafterversammlung der E. inzeniring d.o.o., also zu der Gesellschaft, bei der die Beklagte als Geschäftsführerin bestellt ist. Für den neuen Antrag kommt es hingegen auf etwaige Rechtsbeziehungen zur Gesellschafterversammlung der Klägerin an. Zudem sollte nach dem ursprünglichen Antrag sich die Beklagte generell ohne anderweitige Weisung enthalten, nach dem geänderten Klageantrag hingegen nur bezüglich bestimmter, einzeln aufgezählter Gegenstände der vorherigen Zustimmung bedürfen.
3.1.2. Die von der Klägerin vorgenommene Klageänderung ist unzulässig.
Eine Klageänderung in zweiter Instanz setzt voraus, dass die Partei entweder selbst Berufung oder nach § 524 ZPO zulässigerweise Anschlussberufung eingelegt hat (Reichold in Thomas / Putzo, ZPO, 39. Aufl, § 533 Rz. 2; Rimmelspacher in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl, § 533 Rz. 9, Ball in Musielak/Voigt, ZPO, 15. Aufl, § 533 Rz. 3). Daran fehlt es vorliegend. Die Klägerin selbst hat keine Berufung eingelegt.
Eine Auslegung der mit dem Schriftsatz vom 23.03.2017 (Bl. 256 d.A.) erklärten Klageänderung als Anschlussberufung ist nicht möglich, da diese nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO aufgrund des Ablaufs der Berufungserwiderungsfrist am 15.12.2016 (Bl. 215 d.A.) bereits unzulässig wäre. Auf die Frist zur Einlegung der Anschlussberufung wurde die Klägerin in der Ladungsverfügung vom 04.11.2016 hingewiesen (Bl. 211 d.A.). Ihre ursprünglich eingelegte, zulässige Anschlussberufung hat die Klägerin bereits in der mündlichen Verhandlung vom 12.01.2017 (Protokoll S. 2, Bl. 238 d.A) zurückgenommen.
3.2. Der ursprüngliche Klageantrag Ziff. 3, den das Landgericht zugesprochen hat, ist zulässig, aber unbegründet.
3.2.1. Die Klägerin ist prozessführungsbefugt, da sie einen behaupteten eigenen Anspruch gegen die Beklagte geltend macht.
3.2.2. Das Landgericht hat entgegen der Ansicht der Beklagten nicht gegen § 308 ZPO verstoßen, indem es einen Leistungsantrag statt des ursprünglichen Feststellungsantrags zugesprochen hat. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, welchen Antrag die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 02.12.2015 (Protokoll S. 2, Bl. 84 d.A.) gestellt hat. Denn das Landgericht hat im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO entschieden und als Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, den 19.02.2016 bestimmt (Beschluss vom 21.01.2016, Bl. 119 d.A.). Im Schriftsatz vom 04.12.2015 (S. 1, Bl. 90 d.A.) hat die Klägerin auf ihren umformulierten (Leistungs-) Antrag Ziff. 3 verwiesen. Damit hat sie im schriftlichen Verfahren vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, hinreichend klar zu verstehen gegeben, dass sie diesen Leistungsantrag geltend macht.
Im Übrigen wäre ein Verstoß gegen § 308 ZPO jedenfalls dadurch geheilt, dass die Klägerin nunmehr die Zurückweisung der Berufung beantragt, sich mithin den weitergehenden Klageausspruch zu eigen macht (BGH NJW 1990, S. 1910, 1911; Feskorn in Zöller, ZPO, 32. Aufl, § 308 Rz. 7).
3.2.3. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch gegen die Beklagte als Geschäftsführerin der E. inzeniring d.o.o. zu, dass sich die Beklagte ohne anderweitige Weisung der Gesellschafterversammlung der E. inzeniring d.o.o. bei der Ausübung der Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung der E.-Cz s.r.o. enthält.
3.2.3.1. Eine derartige Pflicht der Beklagten besteht weder aufgrund slowenischen Gesellschaftsrechts noch nach dem Gesellschaftsvertrag der E.inzeniring d.o.o.
3.2.3.1.1. Auf die Rechte und Pflichten der Beklagten als Geschäftsführerin der E. inzeniring d.o.o. im Innenverhältnis zur Gesellschafterversammlung dieser Gesellschaft findet slowenisches Recht Anwendung. Die E. inzeniring d.o.o. wurde nach slowenischem Recht gegründet und hat in Slowenien ihren Sitz (vgl. zur Gründungs- und Sitztheorie Thorn in Palandt, BGB, 77. Aufl, Anh EGBGB 12 Rz. 1). Die ROM-I-VO findet gemäß § 2 Abs. 2 f) ROM-I-VO keine Anwendung.
3.2.3.1.2. Der Sachverständige P. führt in seinem Gutachten zum slowenischen Recht aus, nach Art. 515 ZGD habe die d.o.o. einen oder mehrere Geschäftsführer, die eigenverantwortlich die Geschäfte der Gesellschaft führen und sie vertreten. Das Gesetz räume dem Geschäftsführer weitreichende Kompetenzen ein, sowohl im Hinblick auf die innere Leitung der Gesellschaft als auch nach außen. Als gesetzlicher Vertreter sei der Geschäftsführer nach außen mit unbegrenzten Befugnissen ausgestattet. Jedoch könne durch Gesellschaftsvertrag geregelt werden, dass die Gesellschafter über bestimmte Aufgaben, die ansonsten dem Geschäftsführer zukommen würden, selbst entscheiden oder mitentscheiden. Hierunter falle auch die Möglichkeit, dass der Geschäftsführer verpflichtet werde, für bestimmte Entscheidungen die Meinung oder Zustimmung der Gesellschafter einzuholen, Art. 505 ZGD. Ferner könnten die Gesellschafter dem Geschäftsführer auch in der Form eines Gesellschafterbeschlusses Anweisungen erteilen (Gutachten S. 4, Bl. 321 d.A.). Nach Art. 504 Abs. 1 ZGD würden die Rechte, die den Gesellschaftern bei der Verwaltung der Gesellschaft zukommen durch den Gesellschaftsvertrag festgelegt, soweit durch das ZGD nichts anderes geregelt sei. Die Zuständigkeiten der Gesellschafterversammlung, die sich aus Ziff. V des Gesellschaftsvertrags der E. inzeniring d.o.o. ergeben, seien eine Wiederholung des Gesetzestextes des Art. 505 ZGD (Gutachten S. 5, Bl. 322 d.A.).
Nach Art. 504 Abs. 2 ZGD seien für den Fall, dass der Gesellschaftsvertrag keine Regelungen über die Verwaltung der Gesellschaft enthält, die Art. 505 – 510 ZGD anwendbar. Art. 505 ZGD sei bereits wörtlich in den Gesellschaftsvertrag übernommen. Die übrigen Vorschriften dieses Abschnitts regelten lediglich die Arbeitsweise der Gesellschafterversammlung, wie die Stimmberechtigung, die Form der Einberufung, Informationsrechte und anderes, jedoch keine weiteren Befugnisse der Gesellschafter in Bezug auf die Leitung der Gesellschaft bzw. das Stimmverhalten in einer Tochtergesellschaft (Gutachten S. 5, Bl. 322 d.A.).
Auch aus dem slowenischen Konzernrecht ergebe sich keine Pflicht der Direktoren einer d.o.o. zur Stimmenthaltung in der Tochtergesellschaft der d.o.o., wenn die Gesellschafterversammlung der Gesellschaft keine Anweisung zur Stimmrechtsausübung gebe (Gutachten S. 12 f, Bl. 329 f d.A.).
Der Senat folgt den rechtlichen Ausführungen des Sachverständigen. Der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten das slowenische Recht nachvollziehbar und überzeugend dargestellt. Bedenken gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Darlegungen sind für den Senat nicht ersichtlich. Seitens der Parteien wurden gegen die schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen keine konkreten Einwände erhoben oder – soweit entscheidungserheblich – Fragen aufgeworfen. Die Klägerin hat lediglich ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob die Feststellungen des Sachverständigen zuträfen.
3.2.3.1.3. Demnach besteht vorliegend weder aufgrund des Gesellschaftsvertrags der E. inzeniring d.o.o. noch im Hinblick auf das slowenische Gesellschaftsrecht im Übrigen eine Pflicht der Beklagten, ohne anderweitige Weisung der Gesellschafterversammlung der E. inzeniring d.o.o. deren Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung der E.-CZ s.r.o. nur durch Stimmenthaltung auszüben:
Aus Ziff. V des als Anlage K 12 vorgelegten Gesellschaftsvertrags der E. inzeniring d.o.o. ergibt sich, wie der Sachverständige ausgeführt hat, dass die Beklagte als Direktorin die Gesellschaft unbeschränkt repräsentiert und vertritt und über alle Angelegenheiten Entscheidungen trifft, über die die Gesellschafterversammlung nicht entscheidet. In den anschließend explizit aufgeführten Fällen, in denen die Gesellschafterversammlung zu entscheiden hat, wird die Ausübung des Stimmrechts in der Gesellschafterversammlung einer Tochtergesellschaft nicht erwähnt.
Soweit als letzter Punkt angeführt ist, die Gesellschafterversammlung entscheide ferner „andere Angelegenheiten, über die das Gesetz so bestimmt“ folgt daraus nichts anderes. Wie der Sachverständige nachvollziehbar erläutert, sind derartige Gegenstände in Art. 504 ff ZGB geregelt. Allerdings treffen diese Normen, wie der Sachverständige ebenfalls ausführt, keine Regelung zur Ausübung des Stimmrechts durch die Direktorin in Tochtergesellschaften. Auch aus dem slowenischen Konzernrecht ergebe sich nichts anderes. Damit bleibt es insoweit bei der allgemeinen Regelung, dass die Beklagte als Direktorin die Entscheidung über die Stimmrechtsausübung trifft, sofern nicht im Einzelfall eine Weisung der Gesellschafterversammlung der E. inzeniring d.o.o. vorliegt.
3.2.3.2. Die Stimmenthaltungspflicht ergibt sich nicht aus einem Geschäftsführerdienstvertrag der Beklagten mit der E. inzeniring d.o.o.
Die Klägerin behauptet selbst nicht, dass sich eine derartige Regelung in einem aktuellen bzw. neu abgeschlossenen Dienstvertrag der Beklagten findet.
Ohne Erfolg verweist die Klägerin in diesem Zusammenhang ferner auf den als Anlage BE 6 vorgelegten Vergleich der Parteien vom 08.03.2017. Zwar ist danach vorgesehen, dass für die Beklagte und Herrn Christopher S. als Geschäftsführer der E. inzeniring d.o.o. bzw. der E. T2. GmbH in H. jeweils gleichlautende Dienstverträge mit der jeweiligen Gesellschaft für die Zukunft abgeschlossen werden. Nähere Regelungen dazu, welchen konkreten Inhalt die Dienstverträge haben sollen, trifft der Vergleich aber nicht. Dass die Parteien über den Wortlaut des Vergleichs hinaus ausdrücklich vereinbart hätten, in die Dienstverträge Regelungen über eine Stimmenthaltungspflicht für die Ausübung des Stimmrechts in Tochtergesellschaften der E. inzeniring d.o.o. und der E. T2. GmbH H. aufzunehmen, behauptet auch die Klägerin nicht.
Entgegen der Ansicht der Klägerin lässt sich ein derartiger Wille nicht aus Ziff. 6 des Vergleichs (Anlage BE 6) ableiten. Danach werden die Geschäftsführer angewiesen, den Prokuristen die gleichen Beschränkungen aufzuerlegen, wie sie sich aus der Geschäftsordnung der E. Tor- und S1. Verwaltungs GmbH für die Geschäftsführer ergeben. Bei dieser Regelung geht es um die Stellung von Herrn Christopher S. als Prokurist der E. Tor- und S1. Verwaltungs GmbH und die in Ziff. 4 des Vergleichs vorgesehene Erteilung der Prokura an die Beklagte für dieselbe Gesellschaft. Ziff. 6 des Vergleichs stellt sicher, dass die Prokuristen den gleichen Beschränkungen unterliegen wie die Geschäftsführer der E. Tor- und S1. Verwaltungs GmbH. Daraus lässt sich aber nicht folgern, dass in die Dienstverträge der Beklagten und des Herrn Christopher S. als Geschäftsführer anderer Gesellschaften, nämlich der E. inzeniring d.o.o. und der E. T2. GmbH in H., diese Beschränkungen ebenfalls aufgenommen werden müssen.
Dass Derartiges dennoch übereinstimmender Wille der beteiligten Parteien bei Vergleichsschluss gewesen sei, hat die Beklagte bestritten und die Klägerin weder konkret behauptet noch unter Beweis gestellt.
Die Ausführungen der Klägerin, bei der E. T2. GmbH in H. sei eine Vielzahl von Geschäftsführungsmaßnahmen unter den Vorbehalt der Zustimmung der Gesellschafterversammlung gestellt, ist unbehelflich. Zum einen trägt die Klägerin schon nicht vor, dass in der dortigen Satzung eine Pflicht zur Stimmenthaltung in Tochtergesellschaften ohne anderweitige Weisung der Gesellschafterversammlung geregelt sei. Zum anderen lässt sich daraus auch nicht schließen, die Übernahme dieser Satzungsregelung in den Dienstvertrag der Beklagten mit der E. inzeniring d.o.o. sei im Hinblick auf Ziff.5 des Vergleichs gewollt.
3.2.3.3. Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich weder eine Pflicht zur Stimmenthaltung noch ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Stimmenthaltung aus einer „Konzernverfassung“.
3.2.3.3.1. Zutreffend verweist die Klägerin darauf, dass nach § 9 Nr. 3 der Geschäftsordnung für die Geschäftsführer der E. Tor- und S2. Verwaltungs GmbH (Anlage K 12) die Geschäftsführer verpflichtet sind, an Gesellschafterversammlungen in Tochter- und Beteiligungsgesellschaften gemeinsam teilzunehmen, es sei denn, sie hätten sich vorab über die Ausübung der Stimmrechte in den Tochter- und Beteiligungsgesellschaften geeinigt. Der Senat verkennt auch nicht, dass in dieser Regelung die Beklagte und Herr Christopher S. namentlich genannt sind. Indessen sind unstreitig weder Herr Christopher S. noch die Beklagte derzeit noch Geschäftsführer der E. Tor- und S1. Verwaltungs GmbH. Es handelt sich aber ausdrücklich um eine Geschäftsordnung „für die Geschäftsführer der E. Tor- und S1. Verwaltungs GmbH“ (S. 1 der Anlage K 12).
Dass und auf welche Weise die Geschäftsordnung unmittelbar auch die Geschäftsführer der E. inzeniring d.o.o. binden könnte, ist nicht ersichtlich. Zudem geht es bei dem Klageantrag um die Ausübung der Stimmrechte der E. inzeniring d.o.o, nicht um die Ausübung der Stimmrechte der Klägerin, in der Gesellschafterversammlung der E.-CZ s.r.o.
Ohne Erfolg weist die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf hin, dass § 8 Ziff. 5 der Satzung der E. Tor- und S1. Verwaltungs GmbH (Anlage K 4) auch weiterhin auf die Beklagte und Herrn Christopher S. angewendet werde, obwohl beide nicht mehr Geschäftsführer seien. In dieser Regelung geht es ausschließlich um die abwechselnde Übernahme der Leitung der Gesellschafterversammlungen der E. Tor- und S1. Verwaltungs GmbH und der E. Tor- und S1. GmbH & Co KG. Die übereinstimmend nach wie vor praktizierte wechselnde Übernahme der Versammlungsleitung ist ohne Weiteres möglich, da die Beklagte und Herr Christopher S. zwar nicht mehr Geschäftsführer, aber nach wie vor Gesellschafter sind. Rückschlüsse auf die Anwendbarkeit von § 3 oder § 9 der Geschäftsordnung für die Geschäftsführer auf die Beklagte lassen sich daraus nicht ziehen.
3.2.3.3.2. Entgegen der Ansicht der Klägerin lässt sich aus § 9 der GO oder sonstigen Anhaltspunkten nicht eine „Konzernverfassung“ dahingehend ableiten, dass im Konzern stets die Parität der Gesellschafterfamilien zu wahren sei. Dagegen spricht bereits, dass die Geschäftsordnung für die Geschäftsführer der E. Tor- und S1. Verwaltungs GmbH gilt, es aber vergleichbare Geschäftsordnungen für die Geschäftsführer der Töchter- und Enkelgesellschaften offensichtlich nicht gibt.
Zudem ist die „paritätische Beteiligung“ schon auf der Ebene der Tochter- und Enkelgesellschaften bei den Beteiligungsverhältnissen nicht stets gewahrt. So ist bei der E. T2. GmbH in H. allein die Klägerin Gesellschafterin, bei der E.-CZ s.r.o. die Klägerin zu 40%, E.inzeniring d.o.o. zu 60% beteiligt. Bei einer niederländischen Tochter der Klägerin sind Dritte zu 90% beteiligt. Zudem war unstreitig bei der E. T2. GmbH in H. traditionell die Gesellschafterfamilie S., bei der E. inzeniring d.o.o die Beklagte als Geschäftsführerin berufen.
Im Übrigen ließe sich aus einer solchen Konzernverfassung nicht ableiten, dass die Beklagte als Geschäftsführerin der E. inzeniring d.o.o. sich ohne Weisung der Gesellschafterversammlung der E. inzeniring d.o.o. bei der Ausübung von deren Stimmrechte zu enthalten habe.
Der Verweis der Klägerin auf die Entscheidung des OLG Karlsruhe, NZG 2000, S. 264, 266 und die darauf bezogenen Kommentierung von Bitter in Scholz, GmbHG, 12. Aufl, Anh § 13 Rz. 64 f ist unbehelflich. Das OLG Karlsruhe führt aus, Maßnahmen, die bei der Muttergesellschaft aufgrund von Regelungen in der Satzung oder des Ausnahmecharakters der Zustimmung der Gesellschafter bedürften, benötigten auch dann die Zustimmung der Gesellschafter der Muttergesellschaft, wenn sie bei der Tochter- oder Enkelgesellschaft vorgenommen würden. Ob diese Rechtsprechung tatsächlich so zu verstehen ist, dass das Verhalten der Geschäftsführer der Tochtergesellschaft an die Zustimmung der Gesellschafter der Muttergesellschaft gebunden wird, ist jedenfalls nicht eindeutig, kann aber dahingestellt bleiben. Denn die Klägerin stellt mit dem hier zu entscheidenden Antrag gerade nicht auf die Zustimmung der Gesellschafter der Muttergesellschaft, also der Klägerin, sondern die Zustimmung der Gesellschafterversammlung der E. inzeniring d.o.o. ab.
Selbst wenn die E.-CZ s.r.o. nach der Klägerin in B. den wichtigsten Produktionsstandort der E.-Gruppe darstellt, wie die Klägerin behauptet, ändert dies nichts. Aus der Bedeutung der E.-Cz s.r.o. für den gesamten E. Konzern lässt sich eine Zustimmungspflicht der Gesellschafterversammlung der E. inzeniring d.o.o. – entgegen den Regelungen in deren Gesellschaftsvertrag – für die Ausübung der Stimmrechte durch die Direktorin nicht ableiten.
3.2.3.3.3. Unbenommen bleibt es der Klägerin, als Alleingesellschafterin der E. inzeniring d.o.o. der Direktorin durch Gesellschafterbeschluss Weisungen für die Stimmrechtsausübung zu erteilen oder eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführer der E. inzeniring d.o.o. zu erlassen. Damit kann die Klägerin sicherstellen, dass die Beklagte sich künftig der Stimmrechtsausübung in der Gesellschafterversammlung der E.-Cz s.r.o. zu enthalten hat, sofern es keinen anderweitigen Beschluss der Gesellschafterversammlung der E. inzeniring d.o.o. gibt. Ein „Alleinbestimmungsrecht“ der Beklagten bzw. der Gesellschafterfamilie R. gegen den Willen der Klägerin und der an dieser zu 50% beteiligten Gesellschafterfamilie S. besteht somit gerade nicht.
Der Senat verkannt dabei nicht, dass die Gesellschafterfamilien R. und S. seit Jahren verstritten sind, eine Einigung der Gesellschafterfamilien bzw. der von ihnen jeweils entsandten Geschäftsführer der E. Tor- und S1. Verwaltungs GmbH praktisch schwierig ist und mangels Einigung innerhalb der Klägerin bzw. der Geschäftsführer dann die Beklagte als Geschäftsführerin der E. inzeniring d.o.o. im Rahmen von deren Gesellschaftsvertrag die Entscheidungen treffen kann, die sie im Interesse der E. inzeniring d.o.o. für richtig hält.
Dies führt aber entgegen der Ansicht der Klägerin nicht dazu, die Berufung auf vorhandene gesellschaftsrechtliche Regelungen und Strukturen als bloße unbeachtliche „formale Betrachtungsweise“ zu werten.
Soweit die Klägerin bemängelt, die Beklagte könne auf diese Weise die Geschicke der E.-CZ s.r.o. allein bestimmen, führt auch dies zu keinem anderen Ergebnis. Ursprünglich hielt die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin unstreitig sämtliche Anteile an der E.-Cz. s.r.o. Bei Übertragung von 60% der Gesellschaftsanteile auf die E. inzeniring d.o.o. im Jahr 1997 hätte im Gesellschaftsvertrag der E.-CZ. s.r.o. eine qualifizierte Mehrheit (von mehr als 60% der vorhandenen Stimmen) für Gesellschafterbeschlüsse zumindest in wichtigen Angelegenheiten festgehalten werden können. Damit wären Beschlüsse ohne Zustimmung der Klägerin von vornherein nicht möglich.
Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Gesellschafterfamilien sich im Vergleich vom 08.03.2017 (Anlage BE 6) gerade darauf geeinigt haben, dass die Beklagte alleinige Geschäftsführerin der E. inzeniring d.o.o. bleibt und Herr Christopher S. wieder alleiniger Geschäftsführer der E. T2. GmbH in H. wird. Dass damit der Beklagten bzw. Herrn Christopher S. eigenständige und weitgehende Entscheidungsbefugnisse übertragen werden und bezüglich der betroffenen Gesellschaften eine vollständige „paritätische Beteiligung“ der Gesellschafterfamilien R. und S. an allen Entscheidungen gerade nicht sichergestellt ist, liegt auf der Hand.
3.2.3.4. Entgegen der Ansicht der Klägerin lässt sich die Pflicht zur Stimmenthaltung nicht aus der Treuepflicht der Beklagten als Gesellschafterin der Klägerin ableiten. Zum einen übersieht die Klägerin, dass sie die Verurteilung der Beklagten „in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin der E. inzeniring d.o.o.“ und nicht als Gesellschafterin der Klägerin begehrt. Zum anderen vermag der Senat auch tatsächlich im Verhalten der Beklagten keinen Verstoß gegen eine gesellschafterliche Treuepflicht zu erkennen. Insoweit ist auf die Ausführungen oben Ziff. 3.2.3.3 zu verweisen. Im Übrigen könnte sich eine gesellschafterliche Treuepflicht der Beklagten als Gesellschafterin der Klägerin allenfalls auf die vorherige Einholung einer Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Klägerin, nicht aber der Gesellschafterversammlung der E. inzeniring d.o.o. beziehen.
3.2.3.5. Aus dem – früheren – Treuhandvertrag (Anlage K 13) zwischen der Klägerin und der Beklagten ergibt sich ein derartiger Anspruch auf Stimmenthaltung ebenfalls nicht. Der Treuhandvertrag betrifft schon nicht das Verhalten der Beklagten als Geschäftsführerin der E. inzeniring d.o.o. Zudem regelt § 3 e des Treuhandvertrags gerade umgekehrt, dass die Beklagte ihr Stimmrecht aus den treuhänderisch gehaltenen Anteilen in der Gesellschafterversammlung der E. inzeniring d.o.o nach pflichtgemäßen eigenen Ermessen ausübt, sofern nicht zuvor der Treugeber ihr rechtzeitig vorher schriftliche Weisungen oder Stimmrechtsvollmacht an vom Treugeber benannte Personen erteilt hat. Eine Pflicht zur Stimmenthaltung lässt sich daraus gerade nicht entnehmen.
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 und § 91 a ZPO.
Bezüglich des Tenors Ziff. 2 des landgerichtlichen Urteils (Klageantrag Ziff. 3) hat die Berufung der Beklagten insgesamt Erfolg, so dass die Kostenentscheidung insoweit aus § 91 Abs. 1 ZPO folgt. Hinsichtlich des Tenors Ziff. 1 des landgerichtlichen Urteils haben die Parteien nach der zweiten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Kostenentscheidung ist diesbezüglich gemäß § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu bestimmen (Hüßtege in Thomas / Putzo, ZPO, 39. Aufl, § 91 a Rz. 44). Maßgeblich sind folgende Erwägungen:
4.1. Der Antrag des Klägers war, entgegen der Ansicht der Beklagten, zum Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigungserklärung zulässig.
4.1.1. Der Antrag ist hinreichend bestimmt. Soweit die Klägerin ursprünglich beantragt hatte, die Beklagte zur Abgabe „aller erforderlichen Willenserklärungen“ zu verurteilen, bestanden zwar Zweifel im Hinblick auf die Vollstreckung nach § 894 ZPO. Ein Antrag auf Abgabe einer Willenserklärung ist nur dann bestimmt i.S. § 253 Abs. 2 Zff. 2 ZPO, wenn er so präzise gefasst ist, dass er nach § 894 ZPO vollstreckt werden kann (BGH NJW 1959, S. 1371). Insoweit hat aber die Klägerin mit Schriftsatz vom 14.11.2016 (Bl. 212 d.A.) den Klageantrag dahingehend konkretisiert, dass die Abgabe der Abtretungserklärung eingeklagt werde. Insoweit handelt es sich lediglich um eine Konkretisierung, ohne dass es dafür einer Anschlussberufung der Klägerin bedurft hätte.
4.1.2. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis bestand ebenfalls.
4.1.2.1. Dass die Klage schlechthin sinnlos gewesen wäre, weil die Klägerin unter keinen Umständen aus dem prozessualen Begehren einen Vorteil hätte erreichen können (vgl. BGH NJW 2013, S. 2906) ist nicht ersichtlich. Der Klägerin stand kein einfacherer und vergleichbar sicherer Weg zur Erreichung desselben Rechtsschutzziels zur Verfügung. Ein solcher ergibt sich nicht aus der Regelung in Ziff. 9 d des Treuhandvertrags (Anlage K 13). Darin erteilte die Beklagte dem Treugeber eine uneingeschränkte und unwiderrufliche Vollmacht unter gleichzeitiger Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, die Geschäftsanteile an sich selbst zu übertragen. Damit stand der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Treugeberin die Möglichkeit offen, die Rückübertragung der Geschäftsanteile an sich selbst vorzunehmen. Indessen ändert der Abschluss eines Übertragungsvertrags durch die Klägerin nichts daran, dass dessen Wirksamkeit von der Beklagten bestritten werden kann. Eine rechtskräftige Entscheidung zwischen den Parteien über die Abgabe der nötigen Abtretungserklärung kann die Klägerin nur mit einem gerichtlichen Verfahren, nicht aber durch Abschluss des Übertragungsvertrags in Ausübung der Vollmacht erreichen. Zudem versuchte die Beklagte tatsächlich, die Eintragung der Geschäftsanteilsübertragung im Handelsregister zu verhindern. In der als Anlage BE 5 vorgelegten, an das Kreisgericht L. gerichteten Klage vom 30.09.2016 behauptet die Beklagte unter Ziff. VII, die Vollmacht nach Ziff. 9 d des Treuhandvertrags sei formunwirksam und damit der Übertragungsvertrag nichtig.
4.1.2.2. Das Rechtsschutzbedürfnis ist erst mit der Eintragung der Klägerin als Alleingesellschafterin bzw. der Löschung der Beklagten als Gesellschafterin im Handelsregister am 19.05.2017 entfallen, nachdem die Beklagte zuvor sämtliche Erklärungen, die die Eintragung im Handelsregister verhindern sollten, zurückgenommen hatte. Auf den entsprechenden Vortrag der Beklagten mit Schriftsatz vom 22.05.2017 (Bl. 281 ff d.A.) hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 23.05.2017 (Bl. 294 d.A.) den Rechtsstreit bezüglich Klageantrag 1) für erledigt erklärt.
4.2. Die Beklagte wäre daher vor Eintritt des erledigenden Ereignisses dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen gewesen.
4.3. Allerdings hätte sich die Kostenentscheidung im Falle einer Verurteilung aus § 92 Abs. 1, § 93 ZPO ergeben.
Zu berücksichtigen wäre zum einen, dass die Beklagte bezüglich der Übertragung der Treuhandanteile Klageabweisung als unzulässig beantragt und den Antrag nur für den Fall der Zulässigkeit anerkannt hat. Auch mit ihrer Berufung hat die Beklagte primär Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und vollständige Abweisung der Klage begehrt. Insoweit wäre die Berufung der Beklagten ohne Erfolg verblieben.
Zum anderen hat die Beklagte den Anspruch auf Übertragung der Geschäftsanteile i.S. des § 93 ZPO sofort anerkannt und keinen Anlass zur Klage gegeben: Das Anerkenntnis wurde von der Beklagten nach Bestimmung eines frühen ersten Termins durch das Landgericht mit der fristgerechten Klageerwiderung vom 24.11.2015, und daher sofort i.S. des § 93 ZPO, abgegeben (vgl. dazu Herget in Zöller, ZPO, 32. Aufl, § 93 Rz. 4). Die Abgabe des Anerkenntnisses unter der innerprozessualen Bedingung, dass der Klageantrag zulässig ist, ändert hieran nichts. Objektiv war bei Abgabe des Anerkenntnisses die Zulässigkeit der Klage feststellbar.
Die Beklagte hat keinen Anlass zur Klage gegeben. Veranlassung zur Erhebung der Klage gibt ein Schuldner durch ein Verhalten, das vernünftigerweise den Schluss auf die Notwendigkeit eines Prozesses rechtfertigt. Daraus folgt, dass es für die Frage, ob der Beklagte Anlass zur Klage gegeben hat, auf sein Verhalten vor dem Prozess ankommt, zu dessen Beurteilung allerdings auch das Verhalten des Beklagten nach Klageerhebung noch herangezogen werden kann. Nicht möglich ist es hingegen, dass aus dem prozessualen Verhalten des Beklagten nachträglich noch ein Anlass für die Klageerhebung entstehen könnte (BGH NJW 1979, S. 2040, 2041; BGH NJW-RR 2005, S. 1005, 1006).
Vorliegend wurde die Beklagte erstmals durch das Schreiben vom 10.09.2015 (Anlage K 29) des damaligen Geschäftsführers G. aufgefordert, ihre treuhänderisch gehaltenen Geschäftsanteile auf die Klägerin zu übertragen. Im selben Schreiben führt Herr G. aus, vorsorglich werde eine außerordentliche Gesellschafterversammlung der Klägerin einberufen, welche die Übertragung dieser Anteile zum Gegenstand haben werde. Mit Schreiben vom 21.09.2015 (Anlage K 30) lehnte die Beklagte die Übertragung ab unter Berufung auf die nötige Gesamtgeschäftsführung und einen Gesellschafterbeschluss. Ein solcher wurde unstreitig erst am 16.10.2015 gefasst. Mit Schreiben vom 19.10.2015 (Anlage K 29) wurde die Beklagte nunmehr unter Berufung auf das Ergebnis der Gesellschafterversammlung vom 16.10.2015 erneut gebeten, die treuhänderisch gehaltenen Anteile zu übertragen. Dabei kündigte Herr G. als Geschäftsführer an, einen Notar in Ljubljana zu beauftragen, Entwürfe zu fertigen und der Beklagten kurzfristig zur Verfügung zu stellen. Unstreitig wurden der Beklagten entsprechende Entwürfe erst am 22.12.2015 übersendet.
Im Hinblick auf die schon im Schreiben vom 10.09.2015 angekündigte Gesellschafterversammlung durfte die Beklagte das Ergebnis dieser Versammlung vor einer Übertragung der Geschäftsanteile abwarten. Danach konnte die Beklagte aufgrund des Schreibens vom 19.10.2015 ferner die angekündigte Übersendung notarieller Vertragsentwürfe abwarten. Die Klägerin hat allerdings schon mit Schriftsatz vom 14.09.2015, bei Gericht eingegangen am 15.09.2015, Klage eingereicht. Diese ist der Beklagten am 15.10.2015 zugestellt worden. Für eine derartig frühe Klageerhebung, noch vor Fassung des Gesellschafterbeschlusses und Übersendung der Vertragsentwürfe hat die Beklagte keine Veranlassung gegeben. Umstände, die erst nach Klageerhebung eingetreten sind, können, wie ausgeführt, nicht mehr dazu führen, dass die Beklagte Anlass zur Klageerhebung gegeben hätte.
4.4. Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen bezüglich der überstimmenden Erledigungserklärungen und des vollständigen Obsiegens der Beklagten mit der Berufung gegen Tenor Ziff. 2 des landgerichtlichen Urteils hält der Senat eine Kostenquote von 80% zu Lasten der Klägerin und 20% zu Lasten der Beklagten für angemessen.
Der Senat geht dabei davon aus, dass von dem Gesamtstreitwert von 100.000,00 Euro 40.000,00 Euro auf den Tenor Ziff. 1 und 60.000,00 Euro auf den Tenor Ziff. 2 (ursprünglicher Klageantrag Ziff. 3) entfallen. Da der Senat über den ursprünglich gestellten hilfsweisen Klageantrag Ziff. 2 nicht entscheidet, erhöht dieser den Streitwert nicht, § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG. Bezüglich Klageantrag Ziff. 1 folgt der Senat der Ansicht der Klägerin im Schriftsatz vom 13.06.2018 (Bl. 350 f d.A.). Entgegen der Ansicht der Beklagten (Schriftsatz vom 13.06.2018, S. 7, Bl. 359 d.A.) reduziert sich der Streitwert nicht dadurch, dass die Beklagte die Geschäftsanteile nur treuhänderisch für die Klägerin hielt. Bei der Bemessung des Streitwerts für den Klageantrag Ziff. 3 (Tenor Ziff. 2) mit 60.000,00 Euro war zu berücksichtigen, dass die Beklagte nach dem Vortrag der Klägerin durch die Stimmrechtsausübung in der Gesellschafterversammlung der E.-CZ s.r.o. unkontrollierten Einfluss auf die Geschicke des gesamten Unternehmens erhalte, da O. in Tschechien neben B. der wichtigste Produktionsstandort des E. Konzerns sei (Schriftsatz vom 07.12.2016 S. 6, Bl. 221 f d.A.).
Hinsichtlich des für erledigt erklärten Klageantrags Ziff. 1 hat der Senat das voraussichtliche Unterliegen der Beklagten (da der Klageantrag zulässig war) mit 50% des Streitwerts von Klageantrag Ziff. 1 angesetzt.
5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
6. Die Revision war nach § 543 Ab. 2 ZPO nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung.


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