Handels- und Gesellschaftsrecht

Unbegründeter Schadensersatzanspruch gegenüber einer Treuhänderin wegen vermeintlicher vertraglicher Verletzungen aus einem Treuhandvertrag bzw. einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

Aktenzeichen  32 O 15249/15

Datum:
24.3.2016
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 135205
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 280 Abs. 1, § 328 Abs. 1

 

Leitsatz

Vor dem aufgezeigten Hintergrund des Reparaturprozesses (Ersetzung der mutmaßlich unwirksamen Globalurkunde durch eine wirksame Globalurkunde) und seiner Erfolgschancen ist hinsichtlich der Umsetzbarkeit des Geschäftsmodells der Emittentin keine Pflichtverletzung der Treuhänderin bei der Freigabe von Emissionserlösen ersichtlich. (Rn. 30 – 49) (red. LS Andy Schmidt)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Gründe

A. Die zulässige Klage ist unbegründet.
I. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, 328 Abs. 1 BGB wegen Verletzung von Pflichten aus einem Vertrag bzw. einem Vertrag (mit Schutzwirkung) zugunsten Dritter.
1. Eine unmittelbare vertragliche Verpflichtung der Beklagten gegenüber dem Kläger als Anleger bzw. Anleihegläubiger ist bereits nach dem Wortlaut des THV grundsätzlich nicht erkennbar, Vertragsparteien sind nach dem ausdrücklichen Wortlaut allein die Emittentin und die Beklagte. Insoweit mangelt es auch an jeglichem klägerischen Vortrag.
Wohl aber ist der THV zugunsten der Anleihegläubiger und damit auch dem Kläger ausdrücklich als echter Vertrag zugunsten Dritter ausgestaltet, siehe Ziffer 1.4 und 14.2 THV.
2. Die Verletzung von den Anleihegläubigern gegenüber aus dem THV bestehenden Pflichten durch die Beklagte ist jedoch weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
a) Zum Einen ist es selbstverständlich die Klagepartei, die hinsichtlich der konkreten Pflichtverletzungen darlegungs- und beweisbelastet ist.
Dies gilt unabhängig von der Frage, ob ihr gegenüber der Beklagten ein entsprechender Auskunftsanspruch hinsichtlich der seitens der Beklagten getätigten Mittelfreigaben zusteht oder nicht. Denn stünde ihr ein derartiger Auskunftsanspruch zu, wäre sie gehalten, diesen vorab geltend zu machen. Dies folgt aus den allgemeinen Regeln der ZPO ebenso wie aus den Regelungen zur Stufenklage, vgl. § 254 ZPO. Soweit der Klagepartei kein entsprechender Auskunftsanspruch zusteht, ergibt sich ihre Darlegungs- und Beweislast schlicht aus den allgemeinen Regeln.
b) Zum Anderen ist ungeachtet dessen nach dem Parteivorbringen keine denkbare Pflichtverletzung der Beklagten im Zusammenhang mit den von ihr getätigten Freigaben nach Bekanntwerden der Unwirksamkeit der Globalurkunde ersichtlich.
aa) In der Sache zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass bereits nach den konkret in Ziffer 4.1.2 und 4.1.3 des THV einzeln aufgeführten Freigabeverpflichtungen insgesamt 15.000.000,00 € zuzüglich Versicherungsprämien auszubezahlen waren, und zwar bis zu 5.000.000,00 € unverzüglich nach dem unstreitigen Erhalt des Emissionserlöses und jeweils weitere bis zu 5.000.000,00 € ab dem Jahr 2014 zum 30.4.2014 sowie – jedenfalls theoretisch, so sich die Beklagte nicht bereits Ende 2014 weiteren Freigaben verweigert hätte – zum 30.4.2015. Mithin waren insoweit tatsächlich insgesamt zumindest bis zu 10.000.000,00 € seitens der Beklagten freizugeben, während die Beklagte angesichts des letztlich unstreitigen Emissionserlöses in Höhe von 12.959.000,00 € bei einem verbliebenen Betrag von 860.735,32 € insgesamt lediglich 12.098.264,68 € freigegeben hat.
Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit den formellen Voraussetzungen von Ziffer 4.1 bzw. weiterer ausdrücklicher Freigaberegelungen des THV macht die Klagepartei jedoch gar nicht geltend, und zwar weder im Hinblick auf die offenbar gemäß Ziffer 4.1.2 und 4.1.3 des THV freigegebenen 10.000.000,00 € noch hinsichtlich der verbleibenden 2.098.264,68 €.
bb) Hinsichtlich von über die Prüfung des Vorliegens der formalen Freigabevoraussetzungen hinausgehende Prüfungspflichten, die die Beklagte verletzt haben könnte, ist bereits fraglich, ob die im Rahmen der Entscheidung aufgezeigten rechtlichen Maßstäbe des klageseits zitierten Urteils des Bundesgerichtshofs vom 11.10.2001 – III ZR 288/00 überhaupt auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar ist. Der Entscheidung zugrunde lag der Sachverhalt, dass eine Gründungsgesellschafterin eines geschlossenen Immobilienfonds die formelle Freigabevoraussetzung der Schließung des Fonds mit dem Regelungsziel, einer Überschuldung der Fondsgesellschaft durch eine zu hohe Fremdfinanzierung vorzubeugen, selbst herbeigeführt hatte, indem sie mangels weiterer Anlageinteressenten Gesellschaftsanteile mit entsprechenden Einlagesummen selbst zeichnete, auf die sie in der Folgezeit keine Zahlungen leistete, was den Zweck der Freigabevoraussetzung offensichtlich konterkarierte. Ein derartiges oder wenigstens vergleichbares Verhalten ist im vorliegenden Fall, insbesondere seitens der Emittentin oder gar der Beklagten selbst, nicht ersichtlich.
Doch selbst wenn sich ein Treuhänder aus Billigkeitserwägungen auch nicht auf seine nach dem Treuhandvertrag lediglich formellen Prüfungspflichten im Zusammenhang mit Kapitalfreigaben zurückziehen könnte, soweit zwar die formellen Voraussetzungen für eine Freigabe gegeben sind, im Übrigen aber das Anlagekonzept offensichtlich zum Scheitern verurteilt ist und damit zwingend den Verlust der Anlegergelder nach sich zieht, so ergibt sich aus der Tatsache, dass die Beklagte noch nach Kenntnisnahme von der Unwirksamkeit der Globalurkunde aufgrund der fehlenden zweiten Unterschrift – nach dem Klagevortrag ab dem 9.5.2014, nach dem Beklagtenvortrag ab dem 2.7.2014 – bis einschließlich November 2014 Mittel freigegeben hat, keineswegs eine Pflichtverletzung wegen vorzeitiger Mittelfreigabe, und zwar ungeachtet der Benennung konkreter Freigaben in diesem Zeitraum.
aaa) Der Beklagten ist zuzugestehen, dass sie jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt, als ihr am 25.11.2014 unstreitig von Seiten der Emittentin ohne weitere Benennung von Gründen mitgeteilt wurde, dass der Reparaturprozess ins Stocken geraten war und auch eine zum damaligen Zeitpunkt noch fortbestehende Erwerbsabsicht des Monate zuvor noch signalisierten interessierten Investors nicht (mehr) nachgewiesen werden konnte, nicht dazu gehalten war, sich den Freigabeanforderungen der Emittentin zu widersetzen.
Mag der Beklagten auch bereits ab dem Zeitpunkt der Pressemitteilung der Emittentin vom 9.5.2014 hinsichtlich der aus wertpapiertechnischen Gründen nicht erfolgten Zinszahlung oder erst ab dem 2.7.2014 aufgrund der dahingehenden ausdrücklichen Information seitens der Emittentin die Unwirksamkeit der Globalurkunde bekannt gewesen sein, so bestand für sie aufgrund der bis zuletzt unbestritten gebliebenen weiteren Mitteilung der Emittentin vom 2.7.2014 und der damit einhergehenden maßgeblichen Betrachtungsperspektive ex ante, dass dahingehend ein Reparaturprozess in die Wege geleitet und insoweit eine Großkanzlei mandatiert sei, im Hinblick auf die ihrerseits zu schützenden Anleihegläubigerinteressen keine Veranlassung, sich etwaiger in formeller Hinsicht unstreitig ordnungsgemäßer Freigabeanforderungen seitens der Emittentin zu widersetzen. Unstreitig wurde dieses Konzept zur rechtssicheren Verschaffung einer wirksamen Globalurkunde in unzweifelhaft fachmännischer Weise von den eingeschalteten Rechtsanwälten gemeinsam mit Vertretern der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und der Clearstream als Wertpapiersammelbank ausgearbeitet, vgl. Anlagen B 3 und B 4. Nach alledem durfte die Beklagte bis zu dem oben genannten Zeitpunkt im November 2014 davon ausgehen, dass zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Lösungsmöglichkeit des Problems in absehbarer Zeit bestand. Nicht ersichtlich und in keiner Weise nachvollziehbar belegt ist insoweit weiterhin, dass etwa eine eigene Prüfung der Reparaturmöglichkeiten seitens der Beklagten in kürzerer Zeit hätte erfolgen können.
Gleichzeitig mit der Inkenntnissetzung der Beklagten durch die Emittentin hinsichtlich des Reparaturprozesses hatte letztere der Beklagten mitgeteilt, dass vorbehaltlich der Ausgabe einer wirksamen Globalurkunde von einem Investor eine weitere Zeichnung in erheblichem Umfang zu erwarten sei.
Insgesamt ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, vor welchem Hintergrund die Beklagte im Zeitraum zwischen 9.5.2014 und Ende November 2014 Zweifel an den Aussagen der Emittentin hätte hegen müssen.
Soweit die Klagepartei mit Nichtwissen bestritten hat, dass die Beklagte auf professionelle und intensive Maßnahmen der Emittentin vertraute, erfolgte dies im Rahmen eines nicht nachgelassenen Schriftsatzes vom 2.3.2016, eingegangen bei Gericht per Fax am selben Tag, mithin nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 17.2.2016, § 296a ZPO. Mit Beschluss am Ende der Sitzung vom 17.2.2016 wurde der Klagepartei lediglich eine Schriftsatzfrist bis 2.3.2016 hinsichtlich der Duplik der Beklagten vom 12.2.2016, der Frage der Darlegungs- und Beweislast zu einzelnen Freigaben sowie des Beklagtenvorbringens zur Einzahlungssumme auf den Erlöskonten der Emittentin gewährt. Der hier in Rede stehende Punkt war beklagtenseits jedoch bereits im Rahmen der Klageerwiderung vom 8.12.2015 vorgetragen worden.
Die im Rahmen des Reparaturprozesses aufgezeigten Lösungsalternativen beschreibt die Klagepartei lediglich als „problematisch“, dagegen ergibt sich aus dem Parteivortrag keineswegs, dass der Reparaturprozess zur Lösung der vorstehenden Problematik dagegen von Grund auf ungeeignet gewesen ist. Ausschlaggebend ist vorliegend, dass – und dies insbesondere aus Sicht der Beklagten – gerade die Verweigerung entsprechender Freigaben ohne der aufgrund des Reparationsprozesses zumindest möglichen Rettung der Anlage zwingend das Scheitern des Geschäftsmodells bedeutet hätte, wodurch sich die Beklagte der Gefahr erheblicher Forderungen sowohl seitens der Emittentin als auch seitens der Anleihegläubiger ausgesetzt hätte.
bbb) Vor dem aufgezeigten Hintergrund des Reparaturprozesses und seiner Erfolgschancen ist auch hinsichtlich der Umsetzbarkeit des Geschäftsmodells der Emittentin keine Pflichtverletzung der Beklagten bei der Freigabe von Emissionserlösen ersichtlich. Die pauschale klägerische Behauptung, aufgrund der tatsächlichen Einbezahlung von lediglich rund 13.000.000,00 € gegenüber der geplanten Emissionserlöse in Höhe von 300.000.000,00 € sei das Geschäftsmodell nicht umsetzbar gewesen, da eine ernsthafte Möglichkeit zum Erwerb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien nicht bestanden habe und allein nach den Regelungen in Ziffer 4.1 des THV 5,5 % des Emissionserlöses für die Erfüllung und Erstattung der Emissionskosten sowie bis zu 10.000.000,00 € für den laufenden Geschäftsbetrieb in den Jahren 2013 und 2014 vorgesehen gewesen seien, ist unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar vor dem Hintergrund, dass der Prozess der Anlegergewinnung grundsätzlich noch am Laufen war, wobei es der Natur der Sache nach nicht auf einen einzelnen, potentiellen Großinvestor ankommen kann. Zudem ist die Existenz des potentiellen Großinvestors in Form der Firma … mit Sitz … bzw. deren Anlageinteresse zwar klageseits offenbar angezweifelt, aber mitnichten bestritten worden. Dass darüber hinaus keine weiteren Zeichnungen der Anleihe und damit weitere Emissionserlöse zu erwarten gewesen wären, insbesondere im Fall des Erfolgs des Reparaturprozesses, hat die Klagepartei weder dargelegt noch nachgewiesen.
Der Hinweis der Klagepartei auf den Parteivortrag in diesem Zusammenhang im Verfahren vor dem Landgericht München I, Az. 13 HK O 9212/15, hinsichtlich des Antrags der Emittentin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Beklagte mit dem Ziel, diese zur sofortigen Mittelfreigabe zu veranlassen, verfängt allein schon deshalb nicht, da in jenem Verfahren aufgrund der allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregeln die Emittentin als (Verfügungs-)Klägerin hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des Verfügungsanspruchs darlegungs- und beweisbelastet für die Tatsache war, dass die Beklagte nicht nur aufgrund der formalen Freigabevoraussetzungen des THV, sondern auch aufgrund weitergehender Voraussetzungen in der Sache zur Freigabe verpflichtet war, indem ihr Geschäftsmodell auch nach dem Zeitpunkt der Freigabeverweigerung ab Dezember 2014 weiterhin umsetzbar gewesen sei. Auch im vorliegenden Verfahren ist – wie oben unter A.I.2.a) aufgezeigt – aufgrund dieser allgemeinen Regeln die Klagepartei hinsichtlich etwaiger Pflichtverletzungen seitens der Beklagten darlegungs- und beweisbelastet, allerdings in Abgrenzung zu dem genannten Verfahren insbesondere hinsichtlich der Tatsache, dass das Geschäftsmodell der Emittentin bereits ab dem 9.5.2014 bis Ende November 2014 nicht mehr umsetzbar war. So mag die Emittentin die freigegebenen Emissionserlöse ex post betrachtet durchaus allein oder vorwiegend für den Reparaturprozess verwendet haben, maßgeblich im vorliegenden Zusammenhang ist jedoch die Perspektive ex ante.
ccc) Zuletzt ist auch der Hinweis der Klagepartei auf den Artikel im FINANCE Magazin vom 26.5.2014 (Anlage K 9) und den darin enthaltenen Verweis auf eine Entscheidung des Landgerichts Bonn, wonach ein Anspruch der Anleihegläubiger u.a. auf sofortige Rückzahlung des Nennwerts zuzüglich der aufgelaufenen Zinsen bestehen soll, im Hinblick auf etwaige Pflichtverletzungen durch vorzeitige Freigaben obsolet. Denn erstens betrifft das darin genannte gerichtliche Az. 10 O 299/13 schon gar kein die streitgegenständliche Anleihe behandelndes Verfahren und zweitens ist die angesprochene Entscheidung des Landgerichts Bonn nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Artikels nicht rechtskräftig.
II. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen entsprechenden Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 1 BGB.
Ungeachtet der Frage nach der klageseits nicht näher erörterten Höhe und – vor dem Hintergrund des Insolvenzantrags der Emittentin – der Durchsetzbarkeit eines derartigen Anspruchs scheidet ein solcher bereits dem Grunde nach aus. Denn selbst wenn die Beklagte, an die die Erlöskonten der Emittentin als Inhaberin lediglich verpfändet waren, etwas im Sinne des Bereicherungsrechts erlangt hätte, so wäre die Zahlung des Klägers in jedem Fall mit Rechtsgrund erfolgt. Denn in schuldrechtlicher Hinsicht erfolgte diese aufgrund des entsprechenden Zeichnungsvertrages als Erwerbsgeschäft. Dass auf diesen Vertrag die Unwirksamkeit der Globalurkunde bzw. des Begebungsvertrags auf dinglicher Ebene durchschlagen würde, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Entsprechendes gilt für die Wirksamkeit des weiterhin separat zu betrachtenden Treuhandvertrages, aufgrund dessen die Verpfändung der Erlöskonten der Emittentin an die Beklagte erfolgte.
III. Aus den Ausführungen unter I. und II. folgt, dass dem Kläger auch kein Anspruch auf Erstattung des nicht anzurechnenden Teils der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zusteht.
B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
Gemäß § 348 a Abs. 1 ZPO ergeht diese Entscheidung durch den Einzelrichter.


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