Handels- und Gesellschaftsrecht

Unentgeltlichkeit der Abtretung einer Forderung für eigene, entgeltlich begründete, künftig entstehende Verbindlichkeiten

Aktenzeichen  5 U 2724/16

Datum:
13.12.2016
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 132534
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
InsO § 103, § 129 Abs. 1, § 133 Abs. 1, § 134 Abs. 1, § 166 Abs. 2

 

Leitsatz

Die Abtretung einer Forderung stellt anfechtungsrechtlich eine unentgeltliche Leistung dar, wenn sich die zugrundeliegende Abtretungsvereinbarung auf erst künftig entstehende Honoraransprüche bezieht, auf deren Erfüllung oder Besicherung zum Zeitpunkt der Vornahme der Abtretung kein Anspruch besteht (entgegen BGH BeckRS 2018, 17397 Rn. 16 f). (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

6 O 46/16 2016-06-03 Endurteil LGMUENCHENI LG München I

Tenor

I. Das Endurteil des Landgerichts München I vom 03.06.2016 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des insgesamt zu vollstreckenden Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 43.513,78 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Vereitelung der Durchsetzung einer ihr zur Sicherung ihrer Rechtsanwaltshonorarforderungen abgetretenen Forderung auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Beklagte hatte in … der von der Klägerin rechtsberatenen Fa. … (nachfolgend: Schuldnerin) ein Gewerbeobjekt zum Betrieb eines Autohauses vermietet. Nach dem Mietvertrag konnte die Beklagte von der Schuldnerin bei Beendigung des Mietverhältnisses entweder die Beseitigung der von dieser eingebrachten Einbauten und baulichen Veränderungen sowie die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verlangen oder aber ganz oder teilweise die Belassung der Einbauten. Für diesen Fall hatte die Beklagte der Schuldnerin eine Abfindung zum Verkehrswert zu leisten. Die Klägerin traf mit der Schuldnerin am 06.11.2006 eine mit Abtretungsvereinbarung überschriebene Übereinkunft, die als Anlage K 8 vorliegt. Danach trat die Schuldnerin ihre Ansprüche aus der Ablösevereinbarung bzw. einem Freihandverkauf der in das gemietete Gewerbeobjekt eingebrachten Sachen an die Klägerin ab. Nach ihrem Wortlaut diente die Abtretung der Erfüllung von Honoraransprüchen der Klägerin, „die aus allen Tätigkeiten für das Autohaus im Jahre 2007 entstehen werden“.
Nachdem die Schuldnerin im Dezember 2006 ihren Geschäftsbetrieb eingestellt hatte und die Beklagte eine neue Mieterin gefunden hatte, kündigte sie das Mietverhältnis mit der Schuldnerin am 20.03.2007 fristlos. Mit Anwaltsschreiben vom 22.03.2007 teilte sie der Schuldnerin mit, dass sämtliche eingebauten und beweglichen Gegenstände, die der aktuellen BMW CI Zertifizierung entsprächen, im Objekt verbleiben sollten. Der hierzu von der Schuldnerin und der Beklagten beauftragte Sachverständige ermittelte in seinem Gutachten Anlage K 8 vom 09.05.2007 einen Gesamtfortführungsverkehrswert der dort im einzelnen aufgeführten Gegenstände von 250.000,- €.
Aufgrund vorstehender Vereinbarung klagte die Klägerin im Jahre 2008 vor dem Landgericht München II gegen die Beklagte 250.000,- € ein. Diese verwies darauf, dass die Klägerin nicht aktivlegitimiert sei, weil das Verwertungsrecht auf den Insolvenzverwalter übergegangen sei. Das Landgericht München II wies anschließend darauf hin, dass § 166 Abs. 2 InsO nach vorläufiger Einschätzung nicht einschlägig sein dürfte, da es sich um keine Sicherungsabtretung gehandelt habe. Mit Schreiben vom 16.01.2009 erklärte der Insolvenzverwalter gegenüber der Beklagten die Wahl der Nichterfüllung gemäß § 103 InsO hinsichtlich der Ablösevereinbarung im Mietvertrag mit der Schuldnerin. Mit Kaufvertrag vom 19.01.2009 veräußerte er die Einrichtung zu einem Kaufpreis von 80.000,- € zuzüglich Umsatzsteuer an eine Fa. ., die nicht die neue Mieterin des Gewerbeobjekts war. Das Landgericht München II wies die Klage mit Endurteil vom 30.04.2009 ab, weil die Ablöseforderung jedenfalls aufgrund der Nichterfüllungserklärung des Insolvenzverwalters nicht mehr bestehe.
Die Klägerin hat in erster Instanz vorgetragen, dass die Fa. . nur zum Schein eingeschaltet worden sei. Die Beklagte sei nur darauf aus gewesen, dass sie den zunächst vereinbarten Ablösebetrag von 250.000,- € nicht an die Schuldnerin bzw. nach Abtretung an die Klägerin zahlen müsse. Um das zu verhindern, habe sie mit dem Insolvenzverwalter und der Fa. . die Absprache getroffen, dass der Insolvenzverwalter gegen Zahlung von 80.000,- € und Verzicht auf Forderungsanmeldungen seitens der Beklagten die Nichterfüllung der einschlägigen Vereinbarung im Mietvertrag wähle. Tatsächlich sei die Einrichtung direkt an die Beklagte verkauft und damit die Erfüllung der ursprünglichen Vereinbarung gewählt worden. Sie habe daher einen Schadensersatzanspruch jedenfalls in Höhe der im Insolvenzverfahren angemeldeten offenen Honorarforderungen von 48.663,78 €. Die Beklagte habe durch das betrügerische Vorschieben der Fa. . jedenfalls in sittenwidriger Art und Weise verhindert, dass die Klägerin aus abgetretenem Recht den Ablösebetrag – teilweise – erhalte.
Die Klägerin hat in erster Instanz zuletzt beantragt,
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 43.513,78 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Sie hat die Verjährungseinrede erhoben. Außerdem sei über den streitgegenständlichen Anspruch bereits vom Landgericht München II rechtskräftig entschieden worden. Im Übrigen sei der Klägerin kein Schaden entstanden. Denn sie habe keinen durchsetzbaren Anspruch erworben, weil die Beklagte gegenüber etwaigen Erfüllungsansprüchen aus der Ablösevereinbarung vertragliche Mietzinsansprüche in Höhe von 1.592.086,80 € hätte einwenden können. Das Ausnutzen einer vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehenen Lage sei nicht sittenwidrig.
Das Landgericht hat die Klage in voller Höhe zugesprochen. Schädigende Handlung sei die von den Beteiligten getroffene Absprache, die Abwicklungsvereinbarung durch die entsprechende Erklärung des Insolvenzverwalters zu Fall zu bringen und der Beklagten den Erwerb der fraglichen Gegenstände zu 80.000,- € zu ermöglichen. Es treffe entgegen dem Vorbringen der Beklagten nicht zu, dass der Insolvenzverwalter die Nichterfüllung gewählt habe, um einer Aufrechnung mit Gegenansprüchen der Beklagten aus dem Mietverhältnis entgegen zu wirken. Er habe in seinem eigenen Bericht von Gegenansprüchen nicht gesprochen. Vielmehr habe die bereits eingezogene Nachmieterin der Schuldnerin damit gedroht, aus den streitgegenständlichen Räumlichkeiten wieder auszuziehen, als sie von der Höhe der Ablöseforderung der Schuldnerin bzw. der Klägerin erfahren habe. Damit habe sich die Beklagte in der Zwangslage befunden, dass sie einerseits, um das Mietverhältnis nicht zu gefährden, der Nachmieterin das Inventar zur Verfügung stellen habe müssen, dafür aber wegen deren Weigerung, die Ablöse zu bezahlen, Zahlungen in einer Größenordnung von 250.000,- € an die Klägerin bzw. die Schuldnerin leisten zu müssen. Diesen Betrag habe sie durch die Wahl der Nichterfüllung durch den Insolvenzverwalter erheblich verringern können. Dabei hätte dieser das Inventar nicht direkt an die Beklagte veräußern können, da dies letztlich der Erfüllung der Vertragsklausel gleichgekommen wäre, für die aber eine Ablöse von 250.000,- € zu entrichten gewesen wäre. Es sei lebensfremd und abwegig anzunehmen, dass die Fa. ., die nicht Mieterin der streitgegenständlichen Gewerberäume gewesen sei, die Inventargegenstände für sich habe erwerben wollen, vielmehr sei sie von der Beklagten lediglich vorgeschoben worden. Aus einer Gesamtwürdigung des Verhaltens der Beklagten ergebe sich dessen Verwerflichkeit. Daran ändere sich dadurch nichts, dass der Insolvenzverwalter seine Entscheidung über die Erfüllung der Mietvertragsklausel danach auszurichten gehabt habe, welche der beiden Handlungsalternativen für die Masse günstiger sei und dabei auf die Interessenlage des Vertragspartners des Schuldners keine Rücksicht habe nehmen müssen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig nach Zustellung am 09.06.2016 am 28.06.2016 eingegangene Berufung der Beklagten. Es fehle schon an einem von der Beklagten verursachten Schaden, weil die Klägerin aufgrund der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts München II im Vorprozess nicht mehr gegen sie vorgehen könne. Es stehe auch fest, dass der Klägerin insoweit keine Schadensersatzansprüche zustünden. Daneben hätten ihr den Ablösebetrag von 250.000 € deutlich übersteigende Mietzinsforderungen zugestanden. Die Abtretungsvereinbarung vom 06.11.2006 sei in jedem Falle inkongruent gewesen, da die Honorarforderung zum damaligen Zeitpunkt weniger als 48.000 € betragen habe. Es sei auch nicht sittenwidrig, wenn der Insolvenzverwalter von der ihm gesetzlich zustehenden Wahl der Erfüllung bzw. Nichterfüllung Gebrauch mache.
Der Senat hat mit der Ladungsverfügung vom 14.09.2016 u.a. darauf hingewiesen, dass die von der Klägerin mit der Schuldnerin getroffene Abtretungsvereinbarung nicht insolvenzfest gewesen sei. Nach deren Text habe die am 06.11.2006 geschlossene Vereinbarung der Erfüllung von Honoraransprüchen der Klägerin gedient, „die aus allen Tätigkeiten für das Autohaus 2007 entstehen werden“. Infolge der Insolvenzeröffnung am 29.05.2007 seien gemäß § 134 InsO alle innerhalb von 4 Jahre zuvor erbrachten unentgeltlichen Leistungen anfechtbar gewesen. Die Leistung der Schuldnerin sei unentgeltlich gewesen. Denn zum Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung (Abtretung) habe die Klägerin noch keine Leistung erbracht gehabt, die dem aufgegebenen Vermögenswert der Schuldnerin entsprochen habe.
Mit der Berufungserwiderung hat die Klägerin darauf verwiesen, dass die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts München II der vorliegenden Klage nicht entgegenstehe. Es reiche auch nicht aus, dass nach Behauptung der Beklagten die angebliche Forderung einredebehaftet gewesen sei. Denn diese habe bis heute zu keinem Zeitpunkt einen konkreten Gegenanspruch geltend gemacht und insoweit auch keine Aufrechnung erklärt. Entgegen der Auffassung des Senats und der der Beklagten könne von einem planmäßigen Zusammenwirken der Beklagten mit dem Insolvenzverwalter ausgegangen werden, der durch das Ausüben seines Wahlrechts zu dem sittenwidrigen Verhalten der Beklagten beigetragen habe. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass der Klägerin kein Schaden entstanden sei. Sie habe in dem Moment, in dem die Beklagte verlangt habe, dass die eingebrachten Gegenstände im Objekt verblieben, einen Anspruch auf Zahlung des Verkehrswerts in Höhe von 250.000,- € erworben. Es könne sein, dass dem Insolvenzverwalter hinsichtlich der Abtretung ein Anfechtungsrecht zugestanden habe, hiervon habe er jedoch bis zum heutigen Tage keinen Gebrauch gemacht und sich hierauf auch nicht einmal bezogen. Das Landgericht sei also zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin ein Schaden in Höhe der Klageforderung zustehe, weil die Beklagte im Zusammenwirken mit dem Insolvenzverwalter unter Zuhilfenahme der Fa. … ihren Anspruch aus abgetretenem Recht vereitelt habe.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Ersturteil, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Ladungsverfügung vom 14.09.2016 sowie die Sitzungsniederschrift vom 13.12.2016 Bezug genommen.
II.
Die Berufung hat Erfolg, weil der Klägerin durch das von ihr beanstandete Handeln der Beklagten jedenfalls kein Schaden entstanden ist.
1. Wenn man unterstellt, dass die Beklagte die Forderung der Klägerin aus der Ablösevereinbarung in dolosem Zusammenwirken mit dem Insolvenzverwalter und der Fa. . zu Fall gebracht hat, kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin hierdurch einen Schaden erlitten hat. Ein Schaden wäre der Klägerin nur dann entstanden, wenn sie durch das behauptete dolose Verhalten der Beklagten schlechter stünde, als bei Hinwegdenken dieses Verhaltens (vgl. etwa MK-BGB/Oetker, 7. Aufl. 2016, Rn. 19 zu § 249 BGB m.w.N.).
a) Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin ihren Anspruch bei Hinwegdenken der Wahl der Nichterfüllung durch den Insolvenzverwalter hätte durchsetzen können. Wie sie auf den entsprechenden Hinweis des Senats in der Ladungsverfügung vom 14.09.2016 in der Berufungserwiderung S.6 jedenfalls nicht in Abrede gestellt hat, hätte der Insolvenzverwalter die Abtretungsvereinbarung vom 06.11.2006 (Anl. K 8) gemäß §§ 129 Abs. 1, 134 Abs. 1 als unentgeltliche Leistung anfechten können. Unentgeltlich ist eine Leistung, hier die Abtretung des Anspruchs aus der Ablösevereinbarung gegen die Beklagte bzw. eines künftigen Kaufpreisanspruchs gegen einen Dritten, wenn für sie vereinbarungsgemäß keine Gegenleistung, sei es an den Schuldner, sei es an einen Dritten, erbracht wird. Dann gibt der Leistungsempfänger keine eigene Rechtsposition auf, die der Leistung des Schuldners entspricht. Im Zwei-Personen-Verhältnis ist eine Leistung als unentgeltlich anzusehen, wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung gegenübersteht, dem Leistenden also keine Gegenleistung zufließen soll, die dem aufgegebenen Vermögenswert oder der eingegangenen Verpflichtung entspricht (BGH, Urteil vom 26. April 2012 – IX ZR 146/11 -, Rn. 39 f., juris m. w. N.). Ausweislich ihres eindeutigen Wortlauts bezog sich die Abtretungsvereinbarung vom 06.11.2006 auf erst künftig entstehende Honoraransprüche der Klägerin für das Jahr 2007, auf deren Erfüllung oder Besicherung zum Zeitpunkt der Vornahme der Abtretung kein Anspruch bestand, weil die Klägerin noch keine Leistungen erbracht hatte, und deren Entstehen noch nicht einmal absehbar war. Damit stand dem Insolvenzverwalter ein liquides Anfechtungsrecht jedenfalls nach § 134 Abs. 1 InsO zu. Ob daneben die Vereinbarung auch gemäß § 133 Abs. 1, 129 Abs. 1 InsO anfechtbar ist – schließlich erfolgte die Vereinbarung in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Einstellung des Geschäftsbetriebs der Schuldnerin und wurde offensichtlich getroffen, um trotz der drohenden oder eingetretenen Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin die Bezahlung der erst zu erbringenden Leistungen der Klägerin sicher zu stellen – bedarf damit keiner weiteren Erörterung.
b) Für diese Bewertung kommt es nicht darauf an, wie sich der Insolvenzverwalter verhalten hat, nachdem er Nichterfüllung gewählt hatte. Es geht vielmehr um die Ermittlung des hypothetischen Rechtsgüterstandes, der geherrscht hätte, wenn der Insolvenzverwalter sich nicht so verhalten hätte, wie er sich tatsächlich verhalten hat. Tatsächlich hat die Klägerin ausweislich der Feststellung des Landgerichts (LGU S.6) eine Honorarforderung von 48.663,78 € zur Insolvenztabelle angemeldet. Dies wäre nicht geschehen, wenn der Insolvenzverwalter auf der Erfüllung der Ablösevereinbarung durch die Beklagte bestanden hätte, denn dann hätte die Klägerin nach ihrem Vorbringen ihre Honorarforderung gegenüber der Beklagten mit Erfolg geltend machen können. Für diesen Fall wäre der Insolvenzverwalter gehalten gewesen, ohne Rücksicht auf die Interessen eines einzelnen Gläubigers für die bestmögliche Verwertung des Schuldnervermögens zu sorgen (vgl. dazu bereits LGU S.13). Damit hätte er sich zwingend dafür entscheiden müssen, die Abtretung der Forderungen der Insolvenzschuldnerin aus der Ablösevereinbarung nach § 134 Abs. 1 InsO als unentgeltliche Leistung anzufechten. Deshalb kann auch nicht festgestellt werden, dass der Klägerin ein Schaden entstanden wäre, weil sie auch bei Wahl der Erfüllung der Ablösevereinbarung ihre Ansprüche nur hätte zur Tabelle anmelden können, wie sie es tatsächlich auch getan hat.
c) Daraus erhellt auch, dass der Beklagten im Verhältnis zur Klägerin jedenfalls nicht der Vorwurf vorsätzlichen sittenwidrigen Handelns gemacht werden kann. Denn die Verfolgung eigener Interessen ist zunächst wertfrei. Dass die Beklagte hier ihren Vorteil unter Inkaufnahme einer sittenwidrigen Schädigung der Klägerin angestrebt hätte, lässt sich nicht feststellen. Denn diese war nicht gehalten, die von der Klägerin vorgelegte, nicht insolvenzfeste Abtretungsvereinbarung (vgl. Klageschrift S.5) bei Vorbereitung und Abschluss des vom Landgericht so bezeichneten „Gesamtpakets“ (LGU S.9) zu berücksichtigen. Die Interessen der tatsächlich forderungsberechtigten Schuldnerin wurden durch den an diesem beteiligten Insolvenzverwalter gewahrt.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
3. Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen. Weder ist es ersichtlich, noch legt die darauf antragende Klägerin dar, dass der Senat mit der vorliegenden Entscheidung von einer anderen obergerichtlichen Entscheidung abweichen würde oder gar, dass die Entscheidung des vorliegenden Einzelfalles über diesen hinaus Bedeutung hätte.


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