Handels- und Gesellschaftsrecht

V ZR 248/19

Aktenzeichen  V ZR 248/19

Datum:
23.4.2021
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:230421UVZR248.19.0
Normen:
§ 5 Abs 1 FlErwV
§ 1 Abs 6 TreuhG
Art 2 BGBEG
§ 134 BGB
§ 280 Abs 1 BGB
§ 311 Abs 2 Nr 1 BGB
Art 3 Abs 1 GG
Spruchkörper:
5. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend KG Berlin, 19. September 2019, Az: 23 U 76/18vorgehend LG Berlin, 25. April 2018, Az: 105 O 89/14

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. September 2019 aufgehoben und das Urteil der Kammer für Handelssachen 105 des Landgerichts Berlin vom 25. April 2018 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Die Klägerin ist ein landwirtschaftliches Unternehmen, das seit langem ehemals volkseigene Flächen bewirtschaftet. Die Flächen gehörten zum weit überwiegenden Teil der verklagten BVVG, einer Tochtergesellschaft der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (fortan: BvS), zu einem kleinen Teil auch dieser selbst. Im Frühjahr 2010 verständigten sich der Bund und die Bundesländer im Beitrittsgebiet, ausgenommen Berlin, auf „Grundsätze für die weitere Privatisierung der Flächen der BVVG“ (veröffentlicht auf der Webseite der BVVG: https://www.bvvg.de/wp-content/uploads/2019/10/Privatisierungsgrundsaetze.pdf – fortan Privatisierungsgrundsätze 2010 oder PG 2010), die in Nr. 2.2.3 Abs. 5 folgendes regeln:
„Die BVVG ermittelt den Kaufpreis entsprechend § 5 Abs. 1 FlErwV unter Berücksichtigung von Ausschreibungsergebnissen. Kommt eine Einigung über den Preis nicht zustande, kann ein Gutachten in Auftrag gegeben werden. Die BVVG wird die Gutachter mit dem als Anlage 2 beigefügten Schreiben beauftragen.“
2
Die Klägerin wandte sich im Februar 2010 an die BVVG, um von dieser ihre Pachtflächen im Umfang von 346,2248 ha zu erwerben. Diese bot ihr im Oktober 2010 den Kauf der Flächen für 4.473.120 € an. Die Klägerin war der Meinung, dass der Kaufpreis über dem Verkehrswert lag, und beauftragte einen Grundstückssachverständigen. Die BVVG bestand auf ihrem Angebot, weigerte sich, einen Vorbehalt der Kaufpreisüberprüfung in den Kaufvertrag aufzunehmen oder ein Wertermittlungsgutachten einzuholen, verlängerte aber die Frist zur Bindung an ihr Angebot bis zum 29. April 2011. Mit notariellem Vertrag vom 27. Juli 2011 kaufte die Klägerin von der BVVG, die im Hinblick auf die der BvS gehörenden Grundstücke für diese handelte, zum Preis von insgesamt 4.376.446 €. Nachdem der im Jahr 2010 von ihr beauftragte Sachverständige am 12. Dezember 2011 sein Wertermittlungsgutachten vorgelegt und einen Verkehrswert von 3.633.940 € ermittelt hatte, forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos zur Rückzahlung des danach zu viel geleisteten Betrages auf.
3
Die Klägerin hat die zunächst auf Rückzahlung von 742.806 € gerichtete Klage nach Eingang des gerichtlichen Sachverständigengutachtens auf Zahlung von 771.814 € sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten erweitert. Das Landgericht hat die BVVG unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 82.267,08 € nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung der Klägerin hat das Kammergericht die BVVG unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels zur Zahlung weiterer 660.538,92 € nebst Zinsen, insgesamt also zur Zahlung von 742.806 € nebst Zinsen, verurteilt; die Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die von dem Senat zugelassene Revision der BVVG, mit welcher diese weiterhin die vollständige Abweisung der Klage anstrebt. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.


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