Handels- und Gesellschaftsrecht

Verjährter Ausgleichsanspruch

Aktenzeichen  27 U 211/19 Bau

Datum:
1.8.2019
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 55338
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2
BGB § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, S. 2, § 426 Abs. 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

31 O 5/18 2018-12-21 Endurteil LGMEMMINGEN LG Memmingen

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 21.12.2018, Az. 31 O 5/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht für die Klagepartei Gelegenheit zur Stellungnahme bis 23.08.2019.

Gründe

Die Entscheidung des Landgerichts Augsburg entspricht der Sach- und Rechtslage. Rechtsverletzungen i. S. v. § 520 Abs. 3 ZPO liegen nicht vor.
Im Hinblick auf die Berufungsbegründung ist auszuführen:
1.
Der (etwaige) Ausgleichsanspruch der Klagepartei gemäß § 426 Abs. 1 BGB ist verjährt.
a) Maßgeblich ist die kenntnisunabhängige, 10-jährige Verjährung, wobei unerheblich ist, ob vorliegend der Ausgleichsanspruch des Gesamtschuldners (der Kläger als bauplanender und bauaufsichtführender Architekt gegen die Beklagten als Werkausführende) als sonstiger Schadensersatzanspruch i. S. v. § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, S. 2 BGB oder als anderer Anspruch nach § 199 Abs. 4 BGB eingeordnet wird.
In beiden Fällen bestimmt das Gesetz, dass ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis die Ansprüche in 10 Jahren „von ihrer Entstehung an“ verjähren.
Es liegen klare Entscheidungen des BGH vor, dass Ausgleichsansprüche nach § 426 Abs. 1 BGB in dem Augenblick entstehen, in dem die Gesamtschuld im Außenverhältnis begründet wird, d. h. zu dem Zeitpunkt, in dem die mehreren Ersatzpflichtigen dem Geschädigten ersatzpflichtig werden. Diese Rechtslage ist sowohl in der Entscheidung des BGH vom 18.6.2009, VII ZR 167/08, als auch in der von der Klagepartei zitierten Entscheidung vom 8.11.2016, VI ZR 200/15, dargestellt.
Der Anspruch der Werk-Auftraggeberin N. auf Ersatz ihrer Sanierungskosten entstand mit Beendigung des fehlerhaften Werks, somit mit der Abnahme der Bauleistungen der Beklagten zu 1) und 2), die hinsichtlich beider Beklagter spätestens am 27.2.2007 vorlag. Zu diesem Zeitpunkt war auch die Ursache für die Haftung des Klägers bereits gesetzt, selbst wenn seine Architektenleistungen keinen Planungsmangel aufweisen sollten. Die Firma N. begründet ihren Anspruch gegenüber dem Kläger auch mit Bauüberwachungsfehlern und der Kläger geht selbst im Rahmen seiner Berechnungen zum Gesamtschuldnerausgleich von Bauüberwachungsfehlern aus.
Der Beginn der Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 oder Abs. 4 BGB ist der Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs, somit der 27.2.2007. Als die Klage mit Schriftsatz vom 2.1.2018 eingereicht wurde, war bereits die zehnjährige Verjährungsfrist abgelaufen.
b) Die Ausführungen der Klagepartei zur Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 24.4.2012, 8 U 6/10, und die sinnentsprechende Argumentation zum Urteil des BGH VI ZR 200/15 im Hinblick auf Kenntnis des Ausgleichsberechtigten bezüglich 4 Umstandskonstellationen (Berufungsbegründung S. 5/7) sind nicht zielführend, da sich die in Bezug genommenen Ausführungen des OLG Karlsruhe und des BGH auf die kenntnisabhängige Verjährung nach § 199 Abs. 1 BGB beziehen.
2.
Darauf, ob das Landgericht § 196a ZPO rechtsfehlerhaft angewendet hat und ob die Klageerhöhung laut Schriftsatz vom 17.8.2018 hätte berücksichtigt werden müssen, kommt es im Hinblick auf die Ausführungen unter Ziff. 1 dieses Beschlusses nicht an.
Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass die Klagepartei im Berufungsrechtszug keinen Antrag entsprechend dem Schriftsatz vom 17.8.2018, S. 3 (Bl. 46) stellt, sondern im Berufungsrechtszug ihren ursprünglichen Antrag aus der Klageschrift weiterverfolgt (vgl. Bl. 2 und 103 d. A.).
Der Senat regt die Berufungsrücknahme an. Dies hätte für die Klagepartei den Vorteil, dass für die Gerichtsgebühren der zweiten Instanz nur 2,0 anstatt 4,0 anfallen.


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