Handels- und Gesellschaftsrecht

Verwirkung des Widerspruchsrechts aus einem Versicherungsvertrag nach Teilkündigung

Aktenzeichen  25 U 1356/19

Datum:
8.4.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 20709
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 242

 

Leitsatz

Bei Ausübung eines Widerspruchsrechts 20 Jahre nach Vertragsschluss ist das für eine Verwirkung erforderliche Zeitmoment unzweifelhaft gegeben. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

25 U 1356/19 2020-02-28 Hinweisbeschluss OLGMUENCHEN OLG München

Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 28.02.2019, Aktenzeichen 25 O 10462/18, wird zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klagepartei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die beklagte Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 68.282,03 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klagepartei beansprucht Zahlungen unter Berufung auf den Widerspruch gegen eine bei der Beklagten abgeschlossene Kapitallebensversicherung.
Das Landgericht München I hat die Klage mit Urteil vom 28.02.2019 abgewiesen. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand dieses Urteils, im Übrigen auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Die Klagepartei verfolgt ihr Begehren mit der Berufung weiter. Auf die Berufungsbegründung vom 29.04.2019 (Bl. 164 d.A.) und auf die Gegenerklärung vom 11.03.2020 (Bl. 206 d.A.) wird Bezug genommen.
Die Klagepartei beantragt im Berufungsverfahren,
I. Die Beklagte und Berufungsbeklagte wird unter Abänderung des am 28.02.2019 verkündeten Endurteils des Landgerichts München I, Az. 25 O 10462/18, verurteilt, an den Kläger und Berufungskläger einen Betrag in Höhe von EUR 68.282,03 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.01.2016 zu zahlen.
II. Die Beklagte wird unter Abänderung des am 28.02.2019 verkündeten Endurteils des Landgerichts München I, Az. 25 O 10462/18, verurteilt, an den Kläger und Berufungskläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.731,69 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.01.2016 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt im Berufungsverfahren,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil.
Der Senat hat mit Beschluss vom 28.02.2020 (Bl. 199 d.A.) auf seine Absicht hingewiesen, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussweg zurückzuweisen.
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 28.02.2019, Aktenzeichen 25 O 10462/18, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den ausführlichen vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 28.02.2020 Bezug genommen. Die Gegenerklärung vom 10.03.2020 enthält keinerlei Ausführungen zur Sache und gibt daher keinen Anlass zu einer Änderung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.


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