Handels- und Gesellschaftsrecht

Wirksamer Leistungsausschluss für Fahrten auf Rennstrecken in der Kaskoversicherung

Aktenzeichen  25 U 2615/17

Datum:
21.11.2017
Fundstelle:
LSK – 2017, 137591
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
VVG § 81
AKB A.2.17.1

 

Leitsatz

Ein – vom Verschulden und dem konkreten Risiko unabhängiger – Risikoausschluss für Schäden bei Fahrten auf Rennstrecken (hier: dem Nürburgring) ist wirksam, weil er weder von einer gesetzlichen Regelung abweicht noch den Vertragszweck aushöhlt (ebenso OLG Düsseldorf BeckRS 2017, 101589 Rn. 28; OLG Karlsruhe BeckRS 2014, 09286). (Rn. 11 – 12) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

1 O 4450/16 2017-07-18 Endurteil LGTRAUNSTEIN LG Traunstein

Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 18.07.2017, Aktenzeichen 1 O 4450/16, wird zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Traunstein ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klagepartei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die beklagte Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 33.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Der Kläger macht Ansprüche gegen die Beklagte aus einer Kaskoversicherung nach einem Unfall auf dem … geltend.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Bezug genommen (Bl. 66/68 d.A.). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Landgerichts war der Unfall nicht versichert, da er auf einer Rennstrecke stattfand. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts wird Bezug genommen (Bl. 68/71 d.A.).
Der Kläger verfolgt mit der Berufung sein Begehren weiter. Auf die Berufungsbegründung vom 19.10.2017 (Bl. 82/88 d.A.) und die Gegenerklärung vom 17.11.2017 (Bl. 100/103 d.A.) wird Bezug genommen.
Der Kläger stellt im Berufungsverfahren die Anträge:
1.Das Urteil des Landgerichts Traunstein, Az. 1 O 4450/16, wird aufgehoben,
2.Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger … € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.01.2017 zu bezahlen.
3.Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von … € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 12.01.2017 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt im Berufungsverfahren, die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 24.10.2017 (Bl. d.A.) auf seine Absicht, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschluss Weg zurückzuweisen, hingewiesen.
II.
Die Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
Auf die Gründe des Hinweisbeschlusses wird Bezug genommen. Die Gegenerklärung vom 17.11.2017 enthält keine Gesichtspunkte, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. Insgesamt hält der Senat nach nochmaliger Überprüfung an seiner Auffassung zur Wirksamkeit der vereinbarten Klausel fest.
1. Eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung ist nach wie vor nicht ersichtlich; eine gesetzliche Verpflichtung für die Beklagte, Kaskoversicherungsschutz anzubieten besteht nicht, so dass hier weitgehende Leistungsausschlüsse zulässigerweise vereinbart werden können.
Einen Leistungsausschluss bzw. eine Leistungsbeschränkung wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (vgl. hierzu A.2.17.1. der vorliegend vereinbarten AKB – Anlage K 2 bzw. § 81 VVG) macht die Beklagte vorliegend nicht geltend. Entgegen der Auffassung der Berufung wirft sie dem Kläger nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vor. Sie verweist lediglich auf den Umstand, dass nach der vertraglichen Regelung Fahrten auf dem Nürburgring nicht versichert sind.
Diese hier getroffene besondere Vereinbarung des Leistungsausschlusses für Fahrten auf Rennstrecken hat einen vollständig anderen Regelungsbereich als Leistungsbeschränkungen, die für bestimmte Verschuldensarten vereinbart sind. Allgemeine Leistungsausschlüsse, wie der Vorliegende oder – insoweit ebenso jeweils völlig andere Bereiche betreffend – auch solche für bestimmte Länder, für die Teilnahme an Autorennen, für Teilbereiche der Unterschlagung, für Erdbeben, Kriegsereignisse, behördliches Handeln, haben erkennbar ihren Grund nicht in einem Verschulden des Versicherungsnehmers sondern darin, dass der Versicherer mit klaren und einfach zu handhabenden Regelungen bestimmte Risiken beschränken oder ausschließen will und die (zu kalkulierende) Versicherungsprämie überschaubar bleiben soll. Die streitgegenständliche Vereinbarung weicht daher von keiner gesetzlichen Regelung ab.
2. Es bleibt auch dabei, dass die streitgegenständliche Vereinbarung den Vertragszweck nicht aushöhlt; wie bereits dargelegt, besteht Versicherungsschutz für die (übliche) Benutzung des Fahrzeugs im allgemeinen Verkehr. Wie ebenfalls ausgeführt, gibt es keine gesetzliche Vorgabe, uneingeschränkt für jede Fahrt Kaskoversicherungsschutz zu gewähren. Der Versicherungsschutz wird nach abstrakten Kriterien nach Maßgabe des jeweiligen Vertrages versprochen. Auf die konkrete Gefährlichkeit bzw. das konkret bestehende Risiko in der jeweiligen Einzelsituation kann es nicht ankommen, was aus der klaren Regelung unmittelbar deutlich wird und dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer auch unmittelbar einleuchtet. So wurde unter 1 bereits dargelegt, dass bei einer Vielzahl von Leistungsausschlüssen insbesondere bei den Leistungsausschlüssen für bestimmte Örtlichkeiten (Rennstrecken oder auch Länder) ganz offensichtlich das Verschulden oder das konkrete Risiko, das vom Verhalten des einzelnen Versicherungsnehmers abhängig ist, nicht entscheidend ist Maßgebend ist alleine das abstrakt höhere Risiko für den Versicherer, das sich beispielsweise statistisch berechnen lässt und nach dem der Versicherer die Versicherungsprämie kalkuliert.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1 (Kosten), § 708 Nr. 10, 711 ZPO (vorläufige Voltstreckbarkeit) – der Beschluss selbst ist nach § 794 Nr. 3 ZPO ohne gesonderten Ausspruch vorläufig vollstreckbar – und § 47 GKG (Streitwert).
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen, § 543 Abs. 2 ZPO. Der Entscheidung kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung; sie ist insbesondere nicht für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung und berührt die Interessen der Allgemeinheit auch nicht in besonderem Maße. Vorliegend ist schon nicht ersichtlich, dass genau die streitgegenständliche Klausel in einer sehr erheblichen Zahl von Fällen verwendet wird. Sie wurde vorliegend nicht in den Formularteil aufgenommen, sondern in den Versicherungsschein als besondere Vereinbarung. Auch steht die Beurteilung der Wirksamkeit im Einklang mit der (zitierten) obergerichtlichen Rechtsprechung.


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