Handels- und Gesellschaftsrecht

Zurückweisung der Berufung

Aktenzeichen  12 U 288/15

Datum:
29.4.2016
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 132162
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2
HGB § 149 Abs. 1, § 155

 

Leitsatz

Verfahrensgang

12 U 288/15 2016-04-11 Hinweisbeschluss OLGNUERNBERG OLG Nürnberg

Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 27.01.2015, Aktenzeichen 6 O 2453/13 (2), wird zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Regensburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 82.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Regensburg vom 27.01.2015 Bezug genommen.
Im Berufungsverfahren hat die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Regensburg vom 27.1.2015, Az. 6 O 2453/13 (2) zu erkennen:
1. Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 17.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 1000,00 seit dem 02.11.2012;
– aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 02.12.2012;
– aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 02.01.2013;
– aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 02.02.2013;
– aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 02.03.2013;
– aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 02.04.2013;
– aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 02.05.2013;
– aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 02.06.2013;
– aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 02.07.2013;
– aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 02.08.2013;
– aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 02.09.2013;
– aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 02.10.2013;
– aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 02.11.2013;
– aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 02.12.2013;
auf die Beteiligung mit der Vertragsnummer 40421 zu zahlen;
2. Den Beklagten zu verurteilen, ab dem 02.01.2014 jeweils am Monatsersten, 65 ratierliche Zahlungen zu je EUR 1000,00 (insgesamt EUR 65.000,00) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem jeweiligen Folgetag auf die Beteiligung mit der Vertragsnummer 40421 an die Klägerin zu zahlen.
3. Hilfsweise festzustellen, dass in die Abfindungsrechnung der Parteien als unselbständiger Abrechnungsposten zugunsten der Klägerin eine Einlageforderung in Höhe von EUR 82.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 1000,00 seit dem 02.11.2012;
– aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 02.12.2012;
– aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 02.01.2013;
– aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 02.02.2013;
– aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 02.03.2013;
– aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 02.04.2013;
– aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 02.05.2013;
– aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 02.06.2013;
– aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 02.07.2013;
– aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 02.08.2013;
– aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 02.09.2013;
– aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 02.10.2013;
– aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 02.11.2013;
– aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 02.12.2013;
und ab dem 02.01.2014 jeweils aus EUR 1000,00 (insgesamt EUR 65.000,00) in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem jeweiligen Folgetag auf den Monatsersten, einzustellen ist.
Der Beklagte hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 27.01.2015, Aktenzeichen 6 O 2453/13 (2), ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen.
Auch die Ausführungen im Schriftsatz des Klägervertreters vom 19.04.2016 führen zu keinem anderen Ergebnis.
Die schlichte Bezugnahme auf Entscheidungen anderer Gerichte ersetzt keinen Vortrag im Streitfall, insbesondere nicht zu den maßgeblichen wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin. Nach wie vor hat die Klägerin keine wirtschaftlichen Verhältnisse dargestellt, aus denen sich das Erfordernis der Einzahlung der streitgegenständlichen Beiträge ergäbe.
Darauf, ob der Liquidator der Klägerin auch zur Durchführung des Ausgleichs nach § 155 HGB befugt ist, kommt es nicht an.
Richtig ist, dass der Liquidator nicht zu einer gleichmäßigen Inanspruchnahme der Gesellschafter auf Einzahlung der Beiträge verpflichtet ist. Eine Inanspruchnahme setzt jedoch in jedem Fall voraus, dass die Beiträge zur Liquidation i.S. des § 149 Abs. 1 HGB benötigt werden oder feststeht, dass der in Anspruch genommene Gesellschafter im Rahmen des Ausgleichs nach § 155 HGB noch etwas einzuzahlen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung des § 3 ZPO bestimmt.


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