Handels- und Gesellschaftsrecht

Zurückweisung einer Berufung per Beschluss

Aktenzeichen  19 U 1715/20

Datum:
10.9.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 44463
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2

 

Leitsatz

Eine Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn sie nach einstimmiger Auffassung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist (Rn. 9). (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

3 O 8412/19 2020-02-28 Endurteil LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 28.02.2020, Aktenzeichen 3 O 8412/19, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 25.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klägerin verfolgt mit der Berufung ihre erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche wegen des Widerrufs eines Darlehensvertrages, mit dem sie den Kauf eines Kraftfahrzeuges finanziert hat, und dessen Rückabwicklung gegenüber der Beklagten weiter.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 28.02.2020 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, welche beantragt unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts München I vom 28.02.2020 wie folgt zu erkennen:
1a. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, an die Klagepartei € 12.332,15 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.03.2018 zu zahlen Zugum-Zug gegen Übergabe des Pkw …, FIN: … .
1b. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, an die Klagepartei weitere € 12.638,99 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zugum-Zug gegen Übergabe des in Klageantrag 1a genannten Pkw.
2. Es wird festgestellt, dass die Klagepartei der Beklagtenpartei keinen Wertersatz schuldet für den Wertverlust, der an dem im Klageantrag 1a genannten Fahrzeug seit der Übergabe an die Klägerpartei eintritt.
3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagtenpartei mit der Übernahme des im Klageantrag Ziffer 1a genannten Pkw im Annahmeverzug befindet.
4. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, die Klägerpartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerpartei entstandenen vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.899,24 € freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 10.08.2020 (Bl. 238/245 d.A.), auf die Bezug genommen wird, wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass und warum der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 04.09.2020 nahm die Klägerin zu dem Hinweis des Senats Stellung und verweis auf ihre bisherigen Ausführungen. Zudem hielt sie ihre Ansicht aufrecht, es verstoße gegen Treu und Glauben, wenn die Beklagte sich auf den Musterschutz der Widerrufsinformation berufe. Zudem sei der Hinweis auf das Recht zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 314 BGB nach nationalem Recht zwingend. Weiter beantragt die Klägerin im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Landgerichts Ravensburg vom 07.01.2020 die Aussetzung des Verfahrens bis der der Gerichtshof der Europäischen Union zu den im Vorlagebeschluss aufgeworfenen Fragen Stellung genommen hat.
Im Übrigen und ergänzend wird auf die im Berufungsverfahren eingegangenen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I, Aktenzeichen 3 O 8412/19, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Der Senat hält das angefochtene Urteil des Landgerichts München I für offensichtlich zutreffend und nimmt auf dieses Bezug. Bezug genommen wird ferner auf den Hinweis des Senats vom 10.08.2020, wonach er die Berufung im Sinne von § 522 Abs. 2 ZPO für unbegründet hält.
Weitere Ausführungen sind nicht veranlasst, da die Klägerin keine substanziellen Einwendungen gegen den Hinweis des Senats vorbringt, sondern sich lediglich auf Wiederholung ihres bisherigen Vortrages beschränkt.
Die von der Klägerin beantragte Aussetzung ist nicht veranlasst. Auf die Ausführungen des BGH im Beschluss vom 11.02.2020 wird nochmals verwiesen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgt gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
IV.
Der Streitwert bis zu 25.000,00 € für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 40, 47, 48 GKG, §§ 3, 4 ZPO anhand des Nettodarlehensbetrages von 18.897,46 € und der Anzahlung von 5.000,00 € bestimmt.


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