Insolvenzrecht

Erinnerung gegen Zwangsvollstreckung

Aktenzeichen  14 M 1618/17

Datum:
9.6.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 152938
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Neu-Ulm
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 4

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Erinnerung des Schuldners … sowie dessen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung jeweils vom 05.04.2017 werden zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Schuldner zu tragen.

Gründe

I. Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.
Der Schuldner rügt mit Schreiben vom 05.04.2017 diverse formelle Mängel, demnach bei Vorliegen dieser Mängel die Zwangsvollstreckung unzulässig sei.
Die gerügten Mängel stellen jedoch keine Mängel dar, die die Art und Weise der Zwangsvollstreckung tangieren. Zum Ersten vollstreckt eine Anstalt des öffentlichen Rechts, nämlich der Bayerische Rundfunk. Dessen Ausstandsverzeichnis vom 03.03.2017, das dem Gericht im Original vorliegt und an deren Echtheit das Gericht keinen Zweifel hat, ist mit der Vollstreckungsklausel versehen und maschinell erstellt gültig, stellt also einen in jeder Hinsicht – formell – wirksamen Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO dar. Zum Zweiten sind vorliegend keine Verwirrungen hinsichtlich der Gläubigerin aufgetreten. Der Beitragsservice hat mit vorliegendem Ausstandsverzeichnis nun gar nichts zu tun.
Soweit mit der Erinnerung auch materiell-rechtliche Einwendungen vorgetragen werden, können diese im Vollstreckungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Diese sind durch einen anderen Rechtsbehelf geltend zu machen, nämlich durch eine Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht. Allerdings hat nunmehr das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18.03.2016 – 6 C 6.15, entschieden, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen für Privathaushalte mit den Grundgesetz vereinbar ist. Ob die Verfassungsbeschwerde des Schuldners vor diesem Hintergrund hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, kann im Vollstreckungsverfahren dahinstehen. Es bleibt dem Schuldner unbenommen, unter dem Vorbehalt der Rückforderung die festgesetzten und sofort vollziehbaren Rundfunkbeiträge zu begleichen und gegen die Leistungsbescheide des Gläubigers auf dem Verwaltungsrechtsweg vorzugehen.
II. Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unbegründet, weil die Erinnerung keine Aussicht auf Erfolg hat. Es bleibt dem Schuldner unbenommen, beim Bundesverfassungsgericht im anhängigen Verfahren 1 BvR 433/17 um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen.
III. Die Kostengrundentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.


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