Insolvenzrecht

Haftung des Geschäftsführers für Zahlungen nach Insolvenzreife

Aktenzeichen  24 O 1041/13

Datum:
25.2.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 135560
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Amberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
GmbHG § 64
InsO § 17

 

Leitsatz

1. Hat der Insolvenzverwalter die Zahlungsunfähigkeit der schuldnerischen Gesellschaft für einen bestimmten Zeitpunkt nachgewiesen, muss der Geschäftsführer das Entfallen der Zahlungsunfähigkeit beweisen. (Rn. 84) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei einer Lastschrift erfolgt die Erfüllung im Valutaverhältnis und damit auch die Zahlung nicht schon mit Einlösung der Lastschrift, sondern erst durch Genehmigung bzw. Unterlassen des Widerspruchs gegen die Lastschrift. (Rn. 90) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Ersatzpflicht des Geschäftsführers für Zahlungen nach Insolvenzreife entfällt, soweit die durch die Zahlung verursachte Schmälerung der Masse in unmittelbarem Zusammenhang mit ihr ausgeglichen wird. (Rn. 107) (redaktioneller Leitsatz)
4. Der Geschäftsführer trägt die Beweislast dafür, dass eine Zahlung nach § 64 S. 2 GmbHG erlaubt war. (Rn. 119) (redaktioneller Leitsatz)
5. Für das notwendige Verschulden des Geschäftsführers reicht fahrlässige Unkenntnis der die Insolvenzreife begründenden Tatsachen. (Rn. 145) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 33.227,53 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.08.2013 zu bezahlen.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben Kläger 54% und der Beklagte 46% zu tragen.
IV. Das Urteil ist jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird bis 17.08.2014 auf 71.426,49 €, ab 18.08.2014 auf 66.570,97 € und ab 28.01.2016 auf 65.052,09 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Klage ist dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet.
A.
– Anträge und Klageerwiderung durch den Beklagten-:
Zunächst ist festzustellen, dass sich die beantragte Klageabweisung und die Ausführungen des Beklagtenvertreters in der Klageerwiderung auf den Beklagten …, beziehen. Zwar ist richtig, dass in den entsprechenden Schriftsätzen im Rubrum der Beklagtenpartei die … aufgeführt wurde. Jedoch handelte es sich hierbei offensichtlich um ein Versehen. Die Schriftsätze wurden unter dem hier geführten Aktenzeichen eingereicht und bezogen sich auch der Sache nach auf die klägerischen Ausführungen. Der Beklagtenvertreter stellte dann auch klar, dass der Beklagte von ihm vertreten werde und das Rubrum in den Schriftsätzen vom 12.06. und 22.07.2014 aufgrund eines internen Büroversehens versehentlich falsch aufgeführt worden sei.
B.
– Hauptsacheanspruch
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch in Höhe von 33.227,53 € aus § 64 S. 1 GmbHG. Hiernach ist der Geschäftsführer der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Dabei knüpft die Zahlungsunfähigkeit an die Begrifflichkeit nach § 17 InsO an (Baumbach/Hueck, GmbHG, 20.Aufl., 2013, § 64 Rn. 33, 33a).
1. Zahlungsunfähigkeit
Die … war nach der Überzeugung des Gerichts ab 01.01.2010 nach § 17 InsO zahlungsunfähig.
a) Zahlungsunfähig nach § 17 Abs. 2 InsO ist ein Schuldner, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen; Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.
Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise dokumentiert, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen und eingeforderten Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Nicht verlangt wird, dass der Schuldner seine Zahlungen tatsächlich vollständig eingestellt hat. Vielmehr reicht die Nichtzahlung eines wesentlichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten des Schuldners aus. Bereits die Nichterfüllung einer einzelnen Forderung kann genügen, sofern diese der Höhe nach nicht ganz unerheblich ist (zum Ganzen: BGH, Urteil vom 30.06.2011, Az. IX ZR 134/10, Rn. 12; BGH, Urteil vom 6.12.2012, Az. IX ZR 3/12, Rn. 20,21).
Eine Forderung ist bereits dann im Sinne des § 17 Abs. 2 InsO fällig, wenn eine Gläubigerhandlung feststeht, aus der sich der Wille, vom Schuldner Erfüllung zu verlangen, im Allgemeinen ergibt. Forderungen, die rechtlich oder nur tatsächlich – also ohne rechtlichen Bindungswillen oder erkennbare Erklärung – gestundet sind, dürfen bei der Feststellung der Zahlungseinstellung und Zahlungsunfähigkeit nicht berücksichtigt werden. Unter eine derartige Stundung fällt auch ein bloßes Stillhalteabkommen (zum Ganzen: BGH, Urteil vom 6.12.2012, Az. IX ZR 3/12, Rn. 26 ff)
Hat der Gläubiger das Stillhalten an die Erbringung gewisser Leistungen, insbesondere Ratenzahlungen, geknüpft, wird der Schuldner allerdings von Neuem zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, diese Leistungen zu erbringen (BGH, Urteil vom 6.12.2012, Az. IX ZR 3/12, Rn. 29).
b) Vorliegend wurde die … von der … mit Schreiben vom 04.08.2009 (Anlage K1) auf Zahlung von 3.205.400,74 € und 505.040,44 €, insgesamt 3.710.441,18 €, in Anspruch genommen. Sie hat diesen Betrag nicht beglichen.
Zunächst war diese Forderung auf Grund eines zwischen der … und der Schuldnerin geschlossenen Stillhalteabkommens nicht fällig im oben genannten Sinn. Jedoch war das Stillhalteabkommen mit Ablauf des 31.12.2009 hinfällig. Zahlungsunfähigkeit lag damit ab 01.01.2010 vor.
aa) Zwischen der … und der … ist zumindest am 28.09.2009 ein Stillhalteabkommen vereinbart worden.
Hiervon hat sich das Gericht durch die Einvernahme der Zeugen … und … überzeugen können. Der Zeuge … machte diese Angabe konstant; die Angaben der beiden Zeugen, welche in keiner näheren Verbindung stehen, decken sich im Wesentlichen. Auch besteht zwischen den Zeugen und dem Beklagten bzw. der Schuldnerin keine nähere Verbindung in einer Art, welche die Aussagekraft beeinflussen könnte. Das Gericht hat daher keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen und der Glaubhaftigkeit von deren Angaben.
So gab der Zeuge …, zuständiger Abteilungsleiter der … an, dass er bei dem Gespräch am 28.09.2008 zugegen gewesen sei. Es sei vereinbart worden, dass die Firma … für ein Stillhalten der … eine monatliche Zahlung leistet. Es habe sich um ein Stillhalten gehandelt. Es sei von der Firma … am 28.09.2009 zunächst ein Betrag von 3.000,00 € angeboten worden. Man habe sich dann aber auf 5.000,00 € monatlich geeinigt. Man habe sich auf diesen Betrag geeinigt, wobei man das wahrscheinlich auch auf nur 3.000,00 € oder 4.000,00 € angepasst hätte, wenn die … gesagt hätte, dass sie weniger zahlen kann. Das Stillhalten sei unbefristet gewesen, solange die 5.000,00 € fließen. Es sei dann auch gesagt worden, dass wenn die Zahlungen nicht eingehalten werden, Zwangsmaßnahmen eingeleitet werden. Die 5.000,00 € seien nur zweimal bezahlt worden. Der erste 5.000,00 €-Betrag sei am 20.10.2009 bezahlt worden. Im Schreiben der Raiffeisenbank an die Schuldnerin seien dann auch Zwangsmaßnahmen angedroht worden für den Fall, dass keine Zahlungen geleistet werden. Das Stillhalteabkommen habe nur Geltung gehabt, solange die 5.000,00 € kamen. Diese seien nur zweimal bezahlt worden. Die zweite Zahlung im Oktober sei wahrscheinlich für November gewesen. Damit sei mit Ablauf des November 2009 das Stillhalteabkommen hinfällig gewesen. Wenn dann im Dezember nichts mehr gekommen sei, dann sei im Dezember eben das Stillhalteabkommen nicht mehr gültig gewesen. Die Einleitung der Zwangsvollstreckung sei dann die Maßnahme daraus gewesen, nämlich dass im Dezember nichts mehr bezahlt wurde.
Auch der Zeuge … bestätigte den Abschluss dieses Stillhalteabkommens. Er gab an, dass er den Vorgang anhand seiner Notizen nachverfolgen könne, so dass insofern auch objektive Anhaltspunkte für die Richtigkeit seiner Aussage vorhanden sind. Er teilte mit, dass er daraus entnehmen könne, dass er am Gespräch vom 28.09.2009 teilgenommen habe und dass vereinbart worden sei, dass die … gegen die … bei Einhaltung gewisser Voraussetzungen nichts unternehme; er werte dies als Stillhalteabkommen. Er könne zu den Voraussetzungen nichts mehr sagen, er nehme an, es seien Zahlungen gewesen. Zur Höhe könne er nichts sagen, auch nicht, ob feste Zahlungen vereinbart worden seien. Es sei vereinbart worden, dass die … nichts unternehme, solange etwas fließt. Die … habe das Ziel verfolgt, dass die … die Geschäfte weiterführt.
Beide Zeugen sprechen von einem Stillhalteabkommen und dem Interesse der … dass die … weiter existiert. Weiterhin spricht auch das Schreiben der … 08.10.2009 (Anlage K3) für ein Stillhalteabkommen unter Bedingung einer Zahlung, weil dort nur eine Teilzahlung von einem Betrag bis zu 15.349 € zur Zahlung bis zum 20.10.2009 verlangt wurde unter Bezugnahme auf ein Schreiben vom 06.08.2010 (Anlage K1), in dem der gesamte Darlehensbetrag fällig gestellt worden war.
bb) Das Gericht ist ausgehend vom Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Schuldnerin mit der … im September/Oktober 2009 übereingekommen ist, dass sie die Forderung in Ratenzahlungen in Höhe von jeweils 5.000,00 € abzahlen könne.
Das Stillhalteabkommen wurde nach den auch dahingehend glaubhaften Angaben des Zeugen … unbefristet unter der Bedingung der regelmäßigen Ratenzahlung geschlossen. Auf Grund der Angaben des Zeugen … hat das Gericht die Überzeugung von einer vereinbarten festen Ratenhöhe von 5.000,00 € monatlich ab Oktober 2009 gewonnen. Bei Nichtzahlung einer Rate sollte das Stillhalteabkommen hinfällig sein, wie der Schulderin auch bekanntgegeben wurde.
Wie der Zeuge … angab, hätte es zwar die Möglichkeit gegeben, die Rate zu reduzieren, abhängig von den Leistungsmöglichkeiten der Beklagten. Er bekundete aber auch, dass eine solche Reduzierung vorliegend nicht vereinbart worden sei.
Dafür, dass der Bestand des Stillhalteabkommens von termingemäßen Zahlungen abhing und insbesondere es bei Nichtzahlung hinfällig sein sollte, spricht auch der letzte Absatz des Schreibens vom 08.10.2009, in dem bei Nichtzahlung die Verwertung angedroht und ausdrücklich der Duldung eines weiteren Zeitaufschubs eine Absage erteilt wurde.
Zudem ist es so, dass eine Vereinbarung dahingehend, dass die ursprüngliche Ratenhöhe abgemildert wird, den Anschein einer erzwungenen Stundung trägt, da naheliegt, dass das eigentliche Interesse der Gläubigerin auf rasche Befriedigung ihrer Forderung gerichtet ist und eine solche Vereinbarung darauf hindeutet, dass sich die Gläubigerin mit Zahlungen zufrieden gegeben hat, die die Schuldnerin gerade noch erübrigen konnte. Eine solche erzwungene Stundung lässt die Zahlungseinstellung unberührt; dies muss der Beklagte entkräften (BGH, Urteil vom 6.12.2012, Az. IX ZR 3/12, Rn. 34).
cc) Die … hat diese vereinbarten Raten in Höhe von 5.000,00 € monatlich nur zweimal gezahlt, nämlich für Oktober und November 2009, wie der Zeuge … glaubhaft und nachvollziehbar bekundete. Danach zahlte die … an die … keine weitere Rate mehr.
Somit war das Stillhalteabkommen hinfällig und der von der … eingeforderte Betrag fällig im Sinne von § 17 InsO. Die auf Grund der Ratenzahlungsvereinbarung entfallene Zahlungseinstellung lebte damit ab Januar 2010 wieder auf, weil die Schuldnerin die gegenüber der … vereinbarungsgemäß zu erbringenden Ratenzahlungen nicht geleistet hat.
Das Gericht geht, ausgehend von den Angaben des Zeuger … davon aus, dass das Stillhalteabkommen mit Ablauf des 31.12.2009 hinfällig wurde. Die beiden Raten betrafen, wie der Zeuge … nachvollziehbar schilderte, die Monate Oktober und November 2009. Die Rate für Dezember 2009 blieb die … schuldig. Als diese Dezemberrate im Dezember nicht einging, hatte das Stillhalteabkommen keine Geltung mehr, d.h. mit Ablauf des 31.12.2009. Dies korrespondiert der Tatsache, dass die Zwangsvollstreckung durch die … am 02.01.2010 eingeleitet wurde; die Grundschuld der … wurde gemäß Postübergabeurkunde des Obergerichtsvollziehers … beim Amtsgericht am 02.01.2010 an … als Geschäftsführer der Firma … zur Post gegeben (Anlage B 8). Auf die Zustellung der Grundschuldurkunde kommt es dementsprechend nicht an. Der Beklagte wusste nach der Überzeugung des Gerichts, dass das Stillhalteabkommen nur bei fristgerechter Zahlung Geltung hatte; indem bis Ende Dezember 2009 keine Zahlung in Höhe von 5.000,00 € an die … durch den Beklagten veranlasst worden war, wusste er, dass die Forderung nunmehr ab 01.01.2010 fällig war.
dd) Es liegt hierbei auch keine bloß vorübergehende Zahlungsstockung vor.
Eine bloß vorübergehende Zahlungsstockung liegt nicht vor, wenn es dem Schuldner über mehrere Monate nicht gelingt, seine fälligen Verbindlichkeiten spätestens innerhalb von drei Wochen auszugleichen und wenn die rückständigen Beträge insgesamt so erheblich sind, dass von lediglich geringfügigen Liquiditätslücken keine Rede sein kann (BGH, Urteil vom 11. Februar 2010, Az. IX ZR 104/07, Rn. 43; BGH, Urteil vom 6.12.2012, Az. IX ZR 3/12, Rn. 31).
Wenn die Zahlungsverpflichtungen aus den Darlehensverträgen auch noch zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorliegen, ist auch von einer Zahlungseinstellung auszugehen (BGH, Urteil vom 30.06.2011, IXZR 134/10, Rn. 12).
Dies ist vorliegend der Fall. Die Darlehensansprüche bestanden noch zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung. Es wurden nämlich keine weiteren Zahlungen mehr geleistet.
ee) Damit konnte der Beklagte die Vermutung, dass durch die Zahlungseinstellung die Zahlungsunfähigkeit folgt, nicht widerlegen. Der Beklagte muss das Entfallen der Zahlungsunfähigkeit durch die Stundungsvereinbarung und die Einhaltung der Ratenzahlungsverpflichtung beweisen (vrglb. BGH, Urteil vom 6.12.2012, Az. IX ZR 3/12, Rn. 33).
Damit war die die Schulderin nicht in der Lage, die erhebliche Restforderung der Beklagten nach Zahlung der 10.000,00 € in Höhe von noch 3.700.441,18 € zu begleichen.
2. Erfasste Zahlungen
Der Beklagte hat die streitgegenständlichen Zahlungen durch die Gesellschaft nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit veranlasst.
a) Wie ausgeführt, ist zunächst festzuhalten, dass vorliegend von der Haftung gem. § 64 S. 1 GmbH grundsätzlich Zahlungen ab dem 01.01.2010 erfasst sind. Sämtliche streitgegenständliche Zahlungen datieren nach diesem Zeitpunkt.
b) Zahlungen im Sinne von § 64 S. 1 GmbHG sind sowohl solche, die aus einem Barbestand oder Kontoguthaben geleistet werden (OLG Celle, Urteil vom 23.04.1997. Az. 9 U 189/96). Sie können auch durch Lastschrift auf Grund einer Abbuchungs- oder Einzugsermächtigung erfolgen (BGH, Urteil vom 25.10.2007, Az. IX ZR 217/06, Rn. 10).
Sämtliche streitgegenständliche Positionen betreffen Überweisungen oder Lastschriften.
c) Die Zahlung muss bewirkt sein. Bei einer Lastschrift erfolgt die Erfüllung im Valutaverhältnis und damit auch die Zahlung nicht schon mit Einlösung der Lastschrift, sondern erst durch Genehmigung bzw. Unterlassen des Widerspruchs gegen die Lastschrift (BGH, Urteil vom 25. 10. 2007, Az. IX ZR 217/06, Rn. 12).
Noch streitgegenständliche Lastschriften in Höhe von 2.734,34 € (15.03.2010, 29.03.2010) sind wegen später erfolgten Widerrufs nicht bewirkt worden.
Ausweislich den Kontoübersichten für das Konto bei der … der Monate April und Mai 2010 (Anlagen B10 und B11) sind die folgenden streitgegenständlichen bzw. zunächst streitgegenständlichen Lastschriften widerrufen worden:
24.02.2010 50,52 € -> Diesbezüglich liegt Teilklagerücknahme vor.
01.03.2010 641,04 € -> Diesbezüglich liegt Teilklagerücknahme vor.
02.03.2010 30,20 € -> Diesbezüglich liegt Teilklagerücknahme vor.
12.03.2010 26,18 € -> Diesbezüglich liegt Teilklagerücknahme vor.
12.03.2010 46,54 € -> Diesbezüglich liegt Teilklagerücknahme vor.
15.03.2010 185,77 €
16.03.2010 83,36 € -> Diesbezüglich liegt Teilklagerücknahme vor.
29.03.2010 5.282,90 €
01.04.2010 641,04 € -> Diesbezüglich liegt Teilklagerücknahme vor.
01.04.2010 2472,00 € -> Diesbezüglich liegt Teilklagerücknahme vor.
03.05.2010 641,04 € -> Diesbezüglich liegt Teilklagerücknahme vor.
03.05.2010 1742,48 € -> Diesbezüglich liegt Teilklagerücknahme vor.
Es verbleiben mithin zur Entscheidung die Positionen vom 15.03.2010 über 185,77 € und 29.03.2010 über 5.282,90 €. Es handelt sich hierbei um Rücklastschriften der … Der Kläger macht bzgl. der Sozialversicherungsbeiträge den hälftigen Betrag geltend, also für den 15.03.2010 92,89 € und für den 29.03.2010 2.641,45 €. Dies stellt jeweils die Hälfte des im Kontoauszug verbuchten Betrages dar. Die beiden in der Klage vorgebrachten Zahlungen in Höhe von 92,89 € und 2.641,45 €, insgesamt 2.734,34 €, welche jeweils die Hälfte der genannten Rücklastschriften darstellen, können damit nicht zugesprochen werden. Das Gericht verkennt nicht, dass der Beklagte bzgl. der Position 92,89 € nichts zum Grund vorgetragen hat und dies auch klägerseits moniert wurde. Allerdings hat der Beklagte ausreichend zu den Rücklastschriften vorgetragen und dies auch durch die Vorlage der entsprechenden Kontoauszüge, Anlagen B10 und B11, ergänzt. Dies erachtet das Gericht hier als ausreichend.
Die übrigen aus den Anlagen B10 und B11 ersichtlichen Lastschriftrückgaben (08.04.2010 272,44 €, 19.03.2010 8,03 €, 15.04.2010 17,55 €, 24.03.2010 190,27 €, 26.04.2010 16,06 €, 03.05.2010 87,88 €, 04.05.2010 358,92 €) sind nicht Gegenstand der Klage und daher nicht in Abzug zu bringen.
d) Weiterhin nicht zugesprochen werden kann ein Anspruch wegen der Zahlungen vom 22.01.2010 in Höhe von 12,45 €. Nach nunmehr übereinstimmendem Parteivortrag ist diese Zahlung durch die … nicht erfolgt; die Position wurde versehentlich aufgenommen, aber nicht zurückgenommen.
e) Am 04.02.2010 ist ausweislich der Kontoübersicht Februar 2010 (Anlage B6) keine Zahlung in Höhe von 1,41 € erfolgt, sondern, wie der Kläger korrigierte und was unbestritten blieb, eine Zahlung in Höhe von 41,41 €, die der Kläger geltend macht.
f) Diese Zahlungen sind auch durch den Beklagten bewirkt worden.
Eine Zahlung ist durch den Geschäftsführer erbracht, wenn er sie entweder selbst vornimmt oder jemand anderer im Unternehmen sie vornimmt und dies dem Geschäftsführer zurechenbar ist. Letzteres ist der Fall, wenn die Zahlung vom Geschäftsführer veranlasst worden ist, beziehungsweise mit seinem Wissen geschehen ist oder aber er die Zahlung hätte verhindern können (BGH, Urteil vom 16.03.2009, Az. II ZR 32/08 Rn. 13).
Daher kann es dahinstehen, ob der Beklagte selbst Kontovollmacht für das Konto der … hatte und ob er selbst oder eine Angestellte der GmbH die Überweisungen durchgeführt hat. Der Beklagte hätte zumindest als Geschäftsführer die Möglichkeit gehabt, die Angestellte des Unternehmens anzuweisen, keine weiteren Überweisungen zu tätigen und dies auch zu kontrollieren. Nachdem er das nicht getan hat, sind ihm die Zahlungen zuzurechnen.
Die Beweisaufnahme hat auch nicht ergeben, dass der Kläger dem Beklagten in einem Gespräch Anfang März 2010 zugesagt hätte, sich um alles zu kümmern. Keiner der vom Beklagten hierfür benannten Zeugen hat diesen Ausspruch des Klägers bestätigen können.
Nicht dem Beklagten zuzurechnen ist lediglich die Zahlung am 18.05.2010, weil diese nach Bestellung des Insolvenzverwalters durch das Amtsgericht Frankfurt (Oder) am 10.05.2010 erfolgt ist. Nach §§ 80, 81 InsO kann nach Bestellung des Insolvenzverwalters nicht mehr der Geschäftsführer, sondern nur noch der Insolvenzverwalter über das Vermögen verfügen.
Sämtliche streitgegenständlichen Zahlungen außer die vom 18.05.2010 fallen letztlich auch in den zeitlichen Anwendungsbereich von § 64 S. 1 GmbHG.
Anspruchsbegründend sind alle Zahlungen ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, insbesondere auch solche, die innerhalb der Dreiwochenfrist des § 15a InsO erfolgen (BGH, Urteil vom 16.03.2009, Az. II ZR 280/07, Rn. 12). Die Erstattungspflicht für Zahlungen endet nicht mit Antragstellung, sondern erst bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens, da die Antragsstellung erst einmal nichts an der latenten Gefährdung der Interessen der Gläubiger der insolventen Gesellschaft ändert (OLG Brandenburg, Urteil vom 10.01.2007, Az. 7 U 20/06, unter II 2. b)).
Die zurückgeforderten Zahlungen fanden zwischen Januar und Mai 2010 statt.
Festzuhalten ist, dass für die Zahlung vom 18.05.2010 kein Erstattungsanspruch besteht.
4. Zahlungen, für die ein Gegenwert vorliegt
Zum Teil wurden die Zahlungen durch unmittelbar für sie gewährte Gegenleistungen ausgeglichen. Der Erstattungsanspruch des Klägers ist in dieser Höhe durch den Eingang der Zahlungen der … auf das Konto der Schuldnerin erloschen, da die Zahlungen des Beklagten hierdurch ausgeglichen wurden. Ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Kontoauszüge, Anlagenkonvolut B 12, erfolgten Zahlungen durch die … aus der Lohnproduktion 01/2010 am 01.02.2010 in Höhe von 12.000,00 €. Weitere Zahlungen durch die … erfolgten am 05.02.2010 in Höhe von 3.570,00 €, am 09.02.2010 in Höhe von 25.210,25 € und am 24.02.2010 in Höhe von 13.683,26 €. Ferner finden sich im Anlagenkonvolut B 12 Rechnungen der … an die … Lohnproduktion Monat Januar 2010 in Höhe von 39.795,85 € (vom 29.01.2010) und vom 26.02.2010 über 13.683,26 € für die Lohnproduktion Monat Februar 2010 (Anlagenkonvolut B12).
a) Die Ersatzpflicht entfällt, soweit die durch die Zahlung verursachte Schmälerung der Masse in unmittelbarem Zusammenhang mit ihr ausgeglichen wird. Ein Anspruch besteht daher nicht, wenn die Massekürzung durch die Zahlungen dadurch ausgeglichen wird, dass für die Zahlung ein Gegenwert in das Gesellschaftsvermögen gelangt ist, und der Sache nach lediglich ein Aktiventausch vorliegt. Darüber hinaus ist ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Zahlung erforderlich, damit der Massezufluss der Masseschmälerung zugeordnet werden kann. Auf eine Zuordnung nach wirtschaftlicher Betrachtung zur einzelnen masseschmälernden Zahlung kann nicht verzichtet werden. Dabei ist es nach dem Zweck der Vorschrift nicht erforderlich, dass der Gegenstand des Massezuflusses auch bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch vorhanden ist. Die Masseverkürzung ist ausgeglichen, sobald und soweit ein ausgleichender Wert endgültig in das Gesellschaftsvermögen gelangt ist (zum Ganzen: BGH, Urteil vom 18.11.2014, Az. II ZR 231/13, Rn. 9 ff).
Anders als der Beklagte meint, reicht es nicht, sich darauf zu berufen, dass alle Zahlungen vorteilhaft für die Masse waren, weil sie die Fortführung der Lohnfertigung ermöglicht und so eine gleichwertige Gegenleistung erfahren haben. Wie ausgeführt, ist der unmittelbare Zusammenhang zwischen Zahlung und Gegenleistung notwendig.
b) Hinsichtlich der einzelnen Zahlungsposten gilt folgendes:
aa) Bei sämtlichen in Anspruch genommen Dienstleistungen fehlt es an der Bilanzierbarkeit und somit liegt kein Aktivtausch vor. Auch ist bei ihnen kein unmittelbarer Vorteil messbar.
bb) Kein unmittelbar messbarer Vorteil ist auch bei den Löhnen, Steuern, Versicherungsbeiträgen und Fixkosten für Miete, Strom und Gasversorgung gegeben.
cc) Es liegt nur bei folgenden in Höhe und für den Zweck unbestrittenen Zahlungen auf Kauf-, Werk- bzw. Reparaturverträge hinsichtlich der verwendeten Ersatzteile ein Aktivtausch vor:
 
Bei den Positionen 12.01.2010 63 € und 11.02.2010 615,47 € ergibt sich die Abweichung daraus, dass in den jeweiligen Rechnungen neben den Ersatzteilen etc. auch Arbeitsleistungen aufgeführt sind, welche -wie ausgeführtmangels Aktivtausches nicht berücksichtigungsfähig sind (vgl. Rechnungen …, 17.12.2009, und K. K2. GmbH, 27.01.2010, jeweils beim Anlagenkonvolut B 12).
Das Gericht erachtet den diesbezüglichen Vortrag des Beklagten unter Bezugnahme auf das Anlagenkonvolut B 12 und die dort aufgeführten Rechnungen und Belege auch als ausreichend.
Letztlich ist es auch so, dass Zahlungen, die der Geschäftsführer tätigt, um einen Vermögensgegenstand wertmäßig zu erhalten, bei Reparaturen, im Einzelfall, wenn sie notwendig sind -was hier gegeben war-, angemessen privilegiert sein können (Gottschalk-Haas/Kolmann/Pauw, Insolvenzrechtshandbuch, 5. Auflage 2015, § 92 Rn. 73 a).
dd) Bei allen Zahlungen liegt auch der erforderliche unmittelbare zeitliche Zusammenhang vor. Bei der Bewertung kann auf die Wertungen im Rahmen von § 142 InsO zurückgegriffen werden (Müller, MüKo GmbHG, § 64 GmbHG Rn. 149; Haas, Baumbach/Hueck GmbHG, § 64 GmbHG Rn. 70b). Bei einem Kaufvertrag über bewegliche Sachen dürfen aber jedenfalls zwischen Leistung und Gegenleistung nicht mehr als 30 Tage liegen (BGH, Urteil vom 21.06.2007, Az. IX ZR 231/04, Rn. 51).
Vorliegende Zahlungen sind unbestritten alle innerhalb von 30 Tagen nach Leistungserbringung erfolgt (siehe auch Rechnungen in Anlagenkonvolut B12).
ee) Der Kläger kann sich diesbezüglich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Liquidität der Schuldnerin nicht gesichert gewesen sei, da der für die Insolvenzschuldnerin überlebenswichtige Rahmenvertrag mit … nur bis zum 31.03.2009 gelaufen sei und nach dem beklagtischen Vortrag noch nicht einmal Verhandlungen über eine Fortsetzung des Vertrages geführt worden seien.
Wie der Zeuge glaubhaft bekundete, sei die Kündigung des Lohnfertigungsvertrages erst nach Mitteilung von der Insolvenzantragstellung durch den Beklagten erfolgt. Die Geschäftsbeziehung zwischen … und der … sei bis Ende 2009 normal gelaufen. Erst bei Insolvenzantragstellung hätte die … gesagt, dass es nicht mehr gehe. Auch aus dem vorgelegten Vertrag, Bl. 117 ff d.A., ist nicht ersichtlich, dass der Vertrag zum Zeitpunkt der Erbringung der hier genannten Zahlungen bereits zum 31.03.2009 ausgelaufen wäre. In Ziffer 3 ist von einem bis 31.03.2010 geltenden Preis die Rede. In Ziffer 8 heißt es, der Vertrag laufe für die Dauer von 5 Jahren (Vertragsschluss: 01.09.2008).
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass am 09.02.2010 die Kündigung des Rahmenfertigungsvertrages durch die Firma … folgte. Auch die beiden nach diesem Zeitpunkt liegenden Positionen können hier Berücksichtigung finden, da Habensbuchungen der auch nach dem 09.02.2010 erfolgten und damit der notwendige Ausgleich vorliegt.
5. § 64 S. 2 GmbH
Ein Teil der Zahlungen war mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes im Sinne von § 64 S. 2 GmbHG vereinbar.
a) Erlaubt sind gemäß § 64 Satz 2 GmbHG auch über den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder die Feststellung der Überschuldung hinaus solche Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäfts- bzw. Kaufmannes vereinbar sind. Zu Lasten eines Geschäftsführers wird gem. S. 2 vermutet, dass er nicht mit der von einem Geschäftsführer zu fordernden Sorgfalt gehandelt hat, wenn er nach Eintritt der Insolvenzreife Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen leistet (BGH, Urteil vom 18.10.2010, II ZR 151/09, Rn. 11). Der Geschäftsführer trägt damit die Beweislast dafür, dass eine Zahlung nach § 64 Satz 2 GmbHG erlaubt war (Gottschalk-Haas/Kolmann/Pauw, Insolvenzrechtshandbuch, 5. Auflage 2015, § 92 Rn. 180). Um einer Haftung auf Ersatz für veranlasste Zahlungen zu entgehen, obliegt es damit dem Geschäftsführer, den Beweis zu erbringen, dass er damit den Anforderungen an die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes genügt hat (BGH, Urteil vom 06.06.1994, II ZR 292/91, unter II 2. d))
Der Sorgfaltsmaßstab des ordentlichen Geschäftsmannes bemisst sich in der Krise der Gesellschaft ausschließlich nach den Interessen der Gläubiger. Die anzulegende Sorgfalt folgt also nicht aus dem Gesellschaftszweck, sondern allein aus dem Gläubigerinteresse (BGH, 05.11.2007,Az. II ZR 262/06, unter II. 1). Die Zahlung muss im (wohlverstandenen) Interesse der Gläubiger liegen. Um die Schutzwirkung des § 64 Satz 1 GmbHG gegen Masseschmälerungen nicht auszuhöhlen, ist die Vorschrift des Satz 2 eng auszulegen; es ist ein strenger Maßstab anzulegen. Getätigte Zahlungen müssen aus objektiver exante-Betrachtung den Gläubigem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Vorteile einbringen, wobei vage Erwartungen und Hoffnungen auf eine Besserung der Unternehmens- bzw. Geschäftslage nicht genügen. Aus exante-Sicht muss die Zahlung mehr Vor- als Nachteile für die Gläubigergesamtheit versprechen (BGH, 05.11.2007, Az. II ZR 262/06, Rn. 6; Baumbach-Hueck/Haas, GmbHG, 20. Auflage 2013, § 64 Rn. 72). Ob diese dann letztendlich eintreten, ist gleichgültig.
Die Anforderungen sind dabei gestuft: Für einfache Maßnahmen gegen den Zusammenbruch (Zahlung von Löhnen, Mieten, Versicherungsprämien sowie Strom-, Wasser- und Heizungsrechnungen) wird eine entsprechend substantiierte Prognose ausreichend sein, wohingegen weitergehende Ausnahmen nur im Einzelfall und aufgrund eines schlüssigen und tragfähigen Sanierungskonzeptes zulässig sind (Gottschalk-Haas/Kolmann/Pauw, Insolvenzrechtshandbuch, 5. Auflage 2015, § 92 Rn. 181). Die Zahlungen für Wasser, Strom und Heizung (BGH, 05.11.2007, Az. Ii ZR 262/06 Rn. 6), aber auch für Löhne und Gehälter sowie die Miete für die Geschäftsräume (OLG Celle: Urteil vom 23.12.2003, Az. 9 U 176/03, unter 1. b); OLG Schleswig, Urteil vom 04.05.2007, Az. 5 U 100/06, unter II 4.) sind besonders dringlich, da bei ihrem Ausbleiben in der Regel die sofortige Stilllegung droht.
b) Da der Beklagte die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass eine Zahlung nach § 64 Satz 2 GmbHG erlaubt war, und für die folgenden Zahlungen kein Vortrag über den Grund der Zahlung vorliegt, fallen die nachfolgenden Zahlungen nicht unter § 64 S. 2 GmbHG; ein Erstattungsanspruch nach § 64 S. 1 GmbH ist gegeben:
– 04.02.2010 über 41,41 €
– 15.02.2010 über 402,54 €
– 01.04.2010 über 1,00 €
– 01.04.2010 über 2,00 €
– 06.04.2010 über 22,38 €
– 22.04.2010 über 65,06 €
– 03.05.2010 über 1,00 €
– 03.05.2010 über 2,00 €
– 04.05.2010 über 37,22 €
c) Zunächst erachtet das Gericht die Zahlungen von Gehältern, Mieten für die betriebsnotwendigen Maschinen, Versicherungsprämien, Strom- und Heizungsrechnungen (Erdgas) als von § 64 S. 2 GmbH gedeckt. Wie ausgeführt ist hierfür eine substantiierte Prognose ausreichend, welche gegeben war. Diese Zahlungen waren aus objektiver exante-Betrachtung geeignet, den Gläubigern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mehr Vorteile als Nachteile einbringen, da diese Zahlungen dafür notwendig waren, die Produktion bis zur – nach übereinstimmenden Parteivortrag am 09.02.2010 erfolgten – Kündigung des Lohnfertigungsvertrages durch die … aufrecht zu erhalten.
Auch die weiteren notwendigen Ausgaben zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs bis 09.02.2010 erachtet das Gericht hier ausnahmsweise von § 64 S. 2 GmbHG gedeckt.
Der Beklagte trägt -nach Auffassung des Gerichts hier auch ausreichendunter Verweis auf den Lohnfertigungsvertrag vom 01.09.2008 und auf die Rechnungen für die Lohnfertigung im Januar und Februar 2010 (Anlagenkonvolut B12) bzw. ausweislich entsprechender Habensbuchungen vor, dass durch die Fortführung der Produktion Schadensersatzansprüche seitens der Auftraggeberin abgewendet worden seien und zudem ein die Zahlungen übersteigender Mehrwert geschaffen worden sei.
Diese Ausgaben waren damit für die Masse in diesem Sinne vorteilhaft, v.a. weil den Ausgaben entsprechende Einnahmen durch die Lohnproduktion für die … gegenüberstehen. Auf die oben genannten Zahlungseingänge, die aus den Kontounterlagen ersichtlich sind, wird Rekurs genommen. Sie sind deswegen nicht pflichtwidrig und stehen im wohlverstandenen Gläubigerinteresse.
Zudem waren vorliegend bis zum Zeitpunkt der Kündigung vom 09.02.2010 durch die … auch realistische Sanierungschancen gegeben.
Zwar gab der Zeuge R. an, dass er für die … kein Sanierungskonzept erstellt habe, sondern eine Fortführungsprognose für die … Jedoch teilte er auch mit, dass ihm als Unternehmensberater die Maßnahmen des Beklagten als hinreichend wahrscheinlich erschienen seien. Auch die Planannahme des Beklagten sei wahrscheinlich gewesen. Hierbei verkennt das Gericht nicht, dass er auch angegeben hat, dass es keine detaillierte Untersuchung bzgl. der … gegeben habe. Der Zeuge hat aber auch angegeben, dass er noch einen zweiten Auftrag zur Plausibilisierung der Unternehmensplanung erhalten habe. Damit steht für das Gericht fest, dass er zumindest einen guten Einblick in die Situation der … erlangen konnte. Er führte weiter aus, dass die finanzielle Lage der Firma … zwar angespannt gewesen sei, aber konkrete Lösungsmaßnahmen im Raum gestanden seien und verhandelt worden sei, wobei es seiner Erinnerung nach um den Verkauf von Anlagevermögen gegangen sei. Seine Einschätzung bezog sich auf den 08.08.2008 bzw. auf den 02.07.2009. Das vom Beklagten vorgelegte Sanierungskonzept, die Sachverhalte, Zahlen und Maßnahmen, seien nach seiner Einschätzung plausibel gewesen.
Dies erachtet das Gericht in einer Gesamtschau als ausreichend, um hier von durchaus realistischen Sanierungschancen zu diesem Zeitpunkt ausgehen zu können.
Dementsprechend erachtet das Gericht folgende Zahlungen als hier ausnahmsweise von § 64 S. 2 GmbHG gedeckt:
Buchungsdatum Zahlungsbetrag Zahlungsgrund
04.01.2010 381,06 € Kfz-Versicherungsprämie für den … von …
Dass dieses Fahrzeug für die Produktion notwendig war, ist zur vollen Überzeugung des Gerichts durch die Aussage der Zeugin Petra C dargelegt worden. Sie hat glaubhaft und nachvollziehbar ausgeführt, dass sie ein Betriebsfahrzeug gehabt habe, weiches sie für Bankgeschäfte und den Einkauf benötigt habe, wobei es beim Einkauf um die kurzfristige Beschaffung von Material, z. B. Ersatzteilen, gegangen sei, um den Produktionsprozess fortzuführen. Dies sei auch mehrmals täglich vorgekommen. Auch sei sie mit dem Auto mindestens einmal in der Woche zur Bank gefahren. Das Auto diente damit v.a. auch der kurzfristen Ersatzteilbeschaffung zur Aufrechterhaltung der Produktion.
04.01.2010 3.570,00 € Miete für die betriebsnotwendigen Maschinen:
Das Gericht ist davon überzeugt, dass diese Maschinen zur Weiterführung der Produktion erforderlich waren. Dies wurde nach Ansicht des Gerichts vom Beklagten auch ausreichend dargelegt. Zudem haben auch die Zeugin Petra und der Zeugen Manfred … bestätigt, dass ohne die Maschinen eine weitere Fertigung nicht möglich gewesen wäre. Die Zeugin gab an, dass diese Maschinen für die Lohnfertigung gebraucht worden seien. Ohne diese wäre nichts gegangen. Auch der Zeuge bekundete, dass es sich bei der gemieteten Maschine von der Firma… …um eine Fertigungsanlage zur Herstellung von Gläserverschlüssen gehandelt habe, die notwendig sei für die Fertigung der Produkte der, nämlich der Gläserverschlüsse. Ohne die Maschine bzw. die Fertigungsanlage hätte man die Verschlüsse nicht herstellen können.
05.01.2010 423,64 € Beitrag zur Rechtsschutzversicherung:
Versicherungszahlungen sind zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs erforderlich. Hierdurch können ggf. unberechtigte Zahlungsansprüche abgewehrt und Forderungen durchgesetzt werden. Das Gericht verkennt nicht, dass die Zahlung für das ganze Jahr erfolgte. Dies ist jedoch in der Versicherungsbranche üblich und es ist nicht wahrscheinlich, dass eine Versicherung für nur einen oder zwei Monate hätte erfolgen können. Wahrscheinlicher ist, dass bei Teilzahlung gar kein Versicherungsschutz bestanden hätte. Außerdem war zu diesem Zeitpunkt die Kündigung durch die noch nicht erfolgt.
05.01.2010 4.797,93 € Beitrag zur Feuer- und Leitungswasserversicherung, Industrieversicherung, mittlere Feuer-BU-Versicherung, Feuer- und Sturmversicherung:
Versicherungszahlungen sind zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs erforderlich. Ohne derartige Versicherungen wären Elementarrisiken nicht abgesichert. Das Gericht verkennt nicht, dass die Zahlung für das ganze Jahr erfolgte. Hierzu gilt oben Gesagtes. Auch hier gilt, dass zu diesem Zeitpunkt die Kündigung durch die … noch nicht erfolgt war.
12.01.2010 41,05 € Telefonkosten des Unternehmens
für den Abrechnungszeitraum 05.12.2009 – 04.01.2010. Diese Zahlung war für die Fortführung des Unternehmens notwendig, weil sie die telefonische Erreichbarkeit des Unternehmens für den Januar 2010 sichergestellt hat und bei Nichtbezahlung die sofortige Anschlusssperrung drohte.
12.01.2010 118,33 € Reinigungskosten für Arbeitskleidung:
Das Gericht erachtet die Zahlung als erforderlich, da auch den Arbeitnehmern, welche bei der Beklagten beschäftigt sind, nicht zuzumuten ist, bei hier gegebenen Fortgang der Beschäftigung in schmutziger Arbeitskleidung zu arbeiten. Die Arbeitnehmer waren zur Produktion erforderlich. Insofern liegt die Reinigung auch im Gläubigerinteresse.
12.01.2010 200,40 € (bzw. 137,40 €, da i.Ü. schon Gegenwert zugeflossen, s.o.) Reparatur eines Staplers.
Der Stapler wurde in der Fertigung der Schuldnerin  eingesetzt, so dass er der Aufrechterhaltung der Gegenwert Lohnproduktion diente.
12.01.2010 329,22 € Software und Softwarewartung:
Nach Auffassung des Gerichts ist auch die Aufrechterhaltung der Lohnbuchhaltung Voraussetzung für ein reibungsloses Funktionieren der Produktion und die Ausgabe damit im Gläubigerinteresse.
12.01.2010 2.830,77 € Strom für das Betriebsgebäude
Notwendig zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes. Das Gericht verkennt nicht, dass es sich ggf. um bereits verbrauchten Strom gehandelt hat. Bei Nichtzahlung drohte aber die Stromsperrung, so dass die Zahlung insofern auch zur Aufrechterhaltung der künftigen Produktion notwendig war.
12.01.2010 1.082,38 € Erdgas zur Beheizung des. Betriebsgebäudes
Notwendig zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes.
15.01.2010 48,69 € Gasmietflaschen zur Aufbewahrung von Schweißgas
Notwendig zur Produktion.
25.01.2010 12.333,37 € Gehälter für Januar 2010
Notwendig zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs.
26.01.2010 45,82 € Winterdienstleistungen:
Die Zahlungen, die zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten für das Grundstück erfolgt sind, d.h. Winterdienstleistungen, sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar, weil sie der Verhinderung von Schadensersatzansprüchen durch Dritte dienten, welche die Masse hätten schmälern können. Der Beklagte hat insofern die Rechnungen der (Anlagenkonvolut B12) vorgelegt, so dass zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass die Zahlung der Rechnung für die Beseitigung von Schnee und Glatteis erfolgt ist.
01.02.2010 3.570 € Miete für betriebsnotwendige Maschinen.
Es gilt oben Gesagtes.
01.02.2010 2,00 € Monatsübersichten und Kontoauszüge.
Diese waren für die laufende Buchhaltung notwendig. Der Geschäftsführer benötigte diese Unterlagen, um einen Überblick über die Abrechnung der fortgeführten Produktion und der finanziellen Gesamtsituation zu behalten, was im Gläubigerinteresse lag.
d) Die nachfolgenden Zahlungen waren dagegen nicht für eine Fortsetzung des Betriebes erforderlich bzw. die Zahlung lag nicht im überwiegenden Gläubigerinteresse:
Buchungsdatum Zahlungsbetrag Zahlungsgrund
04.01.2010 34,56 € Rundfunkgebühren
Es besteht nach der Auffassung des Gerichts keine vergleichbare Situation mit der Nichtzahlung von Steuern. Dort ist die Nichtzahlung entsprechend sanktioniert. Zwar kann auch die Nichtzahlung von GEZ-Gebühren eine Ordnungswidrigkeit darstellen, jedoch erst nach Ablauf eines längeren Zeitraumes der Nichtzahlung. Im Januar 2010 unterlag der Beklagte damit keiner rechtfertigenden Pflichtenkollision.
12.01.2010 119,00 € Vernichtung von Unterlagen.
Inwieweit die Vernichtung von Unterlagen zur Betriebsfortführung notwendig gewesen sei, trägt der Beklagte nicht vor. Auch ist nicht ersichtlich, inwieweit die Unterlagenvernichtung der Aufrechterhaltung der Produktion gedient hätte.
22.01.2010 12,45 € Rechnung des Gerichtsvollziehers
für die Zustellung der Urkunde der …
Inwieweit die Bezahlung der Rechnung für die Zustellung zur Aufrechterhaltung der Produktion notwendig gewesen wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch sonstiger Vortrag, z.B. zu einer rechtfertigenden Pflichtenkollision etc., ist nicht gegeben.
26.01.2010 178,50 € Vernichtung von Unterlagen.
Obige Ausführungen gelten entsprechend.
Auch konnte das Gericht nicht die Leasingraten vom 04.01.2010 und 01.02.2010 über jeweils 641,04 € berücksichtigen, da sich der Vortrag der Beklagtenpartei, dass es sich um ein Firmenfahrzeug gehandelt habe, nicht bestätigt hat. Der Zeuge . …: konnte nicht bestätigen, dass es sich um sein Firmenfahrzeug handeln würde. Vielmehr sagte er aus, dass er in den Jahren 2009 und 2010 keines mehr von der Schuldnerin gehabt habe. Es kann auch nicht darauf abgestellt werden, dass der Zeuge angab, dass es noch einen Bully für die Fertigung gegeben habe. Die Beklagtenpartei hat sich diese Angabe nicht zu eigen gemacht und im übrigen ist auch nicht vorgetragen, dass sich die Leasingraten auf den Bully bezogen hätten.
d) -Zahlungen nach dem 09.02.2015-:
Nach Kündigung des Lohnfertigungsvertrages am 09.02.2010 gab es in Ermangelung eines zu erzielenden Vergütungsanspruchs keinen Massevorteil für die Gläubiger durch die Fortführung der Produktion mehr. Daher sind alle danach folgenden Zahlungen grundsätzlich auch nicht mehr mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes in Hinblick auf die Massewahrung vereinbar. Auch bestand mit Fortfall des Kunden … keine positive Fortführungsprognose mehr, auf die sich der Beklagte berufen könnte (Zu den beiden Zahlungen nach diesem Zeitpunkt, für die ein Gegenwert vorliegt, siehe schon oben.).
aa) Demnach sind grundsätzlich alle Zahlungen ab der Kündigung des Lohnfertigungsvertrages nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar.
Das Gericht verkennt nicht, dass Habensbuchungen der … auch nach dem Kündigungszeitpunkt noch erfolgten. Es ist aber nicht vorgetragen, dass die Produktion auch nach dem Kündigungszeitpunkt noch erfolgt wäre. Auch der Zeuge: sprach in seiner Zeugenvernehmung im Übrigen nur von Arbeiten bis Ende Januar 2010. Um darüber hinausgehend weitere Positionen berücksichtigen zu können, hätte es hierzu weiteren Vortrags der darlegungs- und beweisbelasteten Beklagtenpartei gebraucht.
bb) Eine Ausnahme hiervon macht das Gericht bzgl. der 3 € für Belege für das Konto am 11.03.2010, da die Kontrolle der Bankvorgänge, z.B. auf unberechtigte Abbuchungen hin, im wohlverstandenen Gläubigerinteresse liegt, auch wenn keine Produktion mehr läuft.
cc) Eine weitere Ausnahme macht das Gericht hinsichtlich der Zahlung der Grundsteuer in Höhe von 636,53 € am 16.02.2010. Diese entspricht der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers wegen vorliegender Pflichtenkollision.
(1) Der Beklagte wendet ein, dass die Abführung Löhne, der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung sowie die Abführung von Grundsteuer wegen bestehender Pflichtenkollision mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu vereinbaren waren.
(2) Umstritten ist es, inwieweit Fälle der gesetzlichen Pflichtenkollisionen zur Exkulpation nach § 64 Satz 2 GmbHG führen. Hierbei geht es insbesondere um die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen sowie Steuern, die strafbewehrt sind bzw. eine persönliche Haftung auslösen können. Nach der neueren Rechtsprechung des 2. Zivilsenates BGH dürfen nunmehr innerhalb der Dreiwochenfrist die in dieser Periode anfallenden Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung sowie Umsatz- und Lohnsteuern abgeführt werden und gelten entsprechend als mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar (Gottschalk-Haas/Kolmann/Pauw, Insolvenzrechtshandbuch, 5. Auflage 2015, § 92 Rn. 182 unter Verweis auf BGH NJW 2007, 2118, 2120 und NZG 2009,32).
Für Arbeitgeberbeiträge gilt dies allerdings nicht, da insoweit keine dem § 266 a StGB entsprechende Strafdrohung besteht (BGH, Urteil vom 25.01.2011, Az. II ZR 196/09, Rn. 17; Goüschalk-Haas/Ko/mann/Pauw, Insolvenzrechtshandbuch, 5. Auflage 2015, § 92 Rn. 182). Von der Exkulpation ist auch die Zahlung rückständiger Abgaben erfasst (Gottschalk-Haas/Ko/mann/Pauw, Insolvenzrechtshandbuch, 5. Auflage 2015, § 92 Rn. 182; BGH, ZIP 2011,422.)
(3) Der Kläger macht vorliegend nur den Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungsbeiträge geltend. Eine Exkulpation ist hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge deswegen nicht möglich.
Daher sind die folgenden Soziaiversicherungsbeiträge in der Höhe des geltend gemachten Arbeitgeberanteils sorgfaltspflichtwidrig:
 
(4) Bei der Bezahlung von Grundsteuer besteht jedoch wegen der drohendenden persönlichen Haftung des Geschäftsführers aus §§ 34, 69 AO eine rechtfertigende Pflichtenkollision, nachdem nicht nur auf die Straf- oder Ordnungswidrigkeitsbewehrung, sondern auch auf eine drohende persönliche Inanspruchnahme zu berücksichtigen ist (BGH, Urteil vom 14. 5. 2007, Az. II ZR 48/06, Rn. 11).
Deswegen entspricht nach der Überzeugung des Gerichts die Zahlung auf zu leistende Grundsteuer vom 16.02.2010 in Höhe von 636,52 € der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes.
6. Verschulden
Letztlich ist auch das erforderliche Verschulden gegeben. Der Anspruch aus § 64 S. 1 GmbH setzt ein Verschulden des Geschäftsführers voraus (Baumbach/Hueck-Haas, GmbHG, 20. Aufl., 2013, § 64 Rn. 84). Der Geschäftsführer muss keine positive Kenntnis von der Insolvenzreife, insbesondere der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung, haben, sondern es reicht fahrlässige Unkenntnis der die Zahlungsunfähigkeit begründenden Tatsachen (BGH, Urteil vom 27.03.2012, Az. II ZR 171/10, Rn. 13).
Dem Beklagten war die Ratenzahlungsvereinbarung mit der … bekannt und er hat nicht vorgetragen, dass er nicht gewusst hätte, dass keine weiteren Ratenzahlungen mehr erfolgt waren.
Für die Zahlungen nach Insolvenzantragsstellung bzw. nach dem Treffen mit dem späteren Insolvenzverwalter kann er sich nicht mit dem Verweis darauf entlasten, dass der spätere Insolvenzverwalter zugesagt habe, sich um alles zu kümmern. Eine solche Aussage des Klägers haben die Zeugen nicht bestätigt. Selbst wenn das zutreffen würde, hätte dem Beklagten klar sein müssen, dass er als Geschäftsführer weiterhin allein entscheidungsbefugt ist, bis tatsächlich ein Insolvenzverwalter bestellt ist. Nach dem Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 26.02.2010, Anlage K7, wurde der Kläger beauftragt zu ermitteln, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und ob kostendeckende Masse zur Verfügung steht.; die Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin verblieb jedoch bei dieser. Es ist kein Zustimmungsvorbehalt angeordnet worden. Dieser Beschluss war dem Beklagten unstreitig bekannt.
7. Abschließende Übersicht
– 04.01.2010 über 34,56: -Erstattungsanspruch gegeben-
– 04.01.2010 über 381,06 €: -§ 64 S. 2 GmbHG -> kein Anspruch-
– 04.01.2010 über 641,04 €: -Erstattungsanspruch gegeben-
– 04.01.2010 über 3.570,00 €: -§ 64 S. 2 GmbHG -> kein Anspruch-
– 05.01.2010 über 423,64 €: -§ 64 S. 2 GmbHG -> kein Anspruch-
– 05.01.2010 über 4.797,93 €: -§ 64 S. 2 GmbHG -> kein Anspruch-
– 12.01.2010 über 22,25 €: -Gegenwert in voller Höhe zugeflossen -> kein Anspruch-
– 12.01.2010 über 41,05 €: -§ 64 S. 2 GmbHG -> kein Anspruch-
– 12.01.2010 über 118,33 €: -§ 64 S. 2 GmbHG -> kein Anspruch-
– 12.01.2010 über 119,00 €: -Erstattungsanspruch gegeben-
– 12.01.2010 über 200,40 €: -Gegenwert in Höhe von 63,00 € zugeflossen; in Höhe von 137,40 € § 64 S. 2 GmbHG -> insgesamt kein Anspruch-
– 12.01.2010 über 329,22 €: -§ 64 S. 2 GmbHG -> kein Anspruch-
– 12.01.2010 über 562,89 €: -Gegenwert in voller Höhe zugeflossen -> kein Anspruch-
– 12.01.2010 über 1.082,38 €: -§ 64 S. 2 GmbHG -> kein Anspruch-
– 12.01.2010 über 2.830,77 €: -§ 64 S. 2 GmbHG -> kein Anspruch-
– 15.01.2010 über 48,69 €: -§ 64 S. 2 GmbHG -> kein Anspruch-
– 15.01.2010 über 396,96 €: -Erstattungsanspruch gegeben-
– 22.01.2010 über 12,45 €: -Erstattungsanspruch gegeben
– 22.01.2010 über 56,48 €: -Gegenwert in voller Höhe zugeflossen -> kein Anspruch-
– 25.01.2010 über 12.333,37 €: -§ 64 S. 2 GmbHG -> kein Anspruch-
– 25.01.2010 über 12,45 €: -kein Anspruch, Position doppelt berücksichtigt (22.01.2010)-
– 26.01.2010 über 45,82 €: -§ 64 S. 2 GmbHG -> kein Anspruch-
– 26.01.2010 über 178,50 €: -Erstattungsanspruch gegeben-
– 27.01.2010 über 2.448,43 €: -Erstattungsanspruch gegeben-
– 01.02.2010 über 2,00 €: -§ 64 S. 2 GmbHG -> kein Anspruch-
– 01.02.2010 über 641,04 €: -Erstattungsanspruch gegeben-
– 01.02.2010 über 3.570,00 €: -§ 64 S. 2 GmbHG -> kein Anspruch-
– 04.02.2010 über 41,41 €: -Erstattungsanspruch gegeben-
– 10.02.2010 über 26,78 €: -Erstattungsanspruch gegeben-
– 10.02.2010 über 59,50 €: -Erstattungsanspruch gegeben-
– 10.02.2010 über 141,60 €: -Erstattungsanspruch gegeben-
– 10.02.2010 über 147,92 €: -Erstattungsanspruch gegeben-
– 10.02.2010 über 59,70 €: -Gegenwert in voller Höhe zugeflossen -> kein Anspruch-
– 11.02.2010 über 1.216,18 €: -Erstattungsanspruch gegeben-
– 11.02.2010 über 1.512,18 €: -Gegenwert in Höhe von 615,47 € zugeflossen -> Anspruch in Höhe von 896,71 €
– 11.02.2010 über 2.208,71 €: -Erstattungsanspruch gegeben-
– 11.02.2010 über 4.476,00 €: -Erstattungsanspruch gegeben-
– 12.02.2010 über 48,96 €: -Erstattungsanspruch gegeben-
– 12.02.2010 über 68,72 €: -Erstattungsanspruch gegeben
– 15.02.2010 über 771,00 €: -Erstattungsanspruch gegeben-
– 15.02.2010 über 402,54 € -Erstattungsanspruch gegeben-
– 15.02.2010 über 12.279,24 €: -Erstattungsanspruch gegeben-
– 16.02.2010 über 520,79 €: -Erstattungsanspruch gegeben-
– 16.02.2010 über 636,52 €: -§ 64 S. 2 GmbHG -> kein Anspruch-
– 25.02.2010 über 2.641,45 €: -Erstattungsanspruch gegeben-
– 24.02.2010 über 50,52 €: -Diese Zahlung unterliegt der Teüklagerücknahme
– 11.03.2010 über 3,00 €: -§ 64 S. 2 GmbHG -> kein Anspruch-
– 01.03.2010 über 641,04 €: -Diese Zahlung unterliegt der Teilklagerücknahme
– 30.02.2010 über 35,93 €: -Erstattungsanspruch gegeben-
– 02.03.2010 über 30,20 €: -Diese Zahlung unterliegt der Teilkiagerücknahme
– 12.03.2010 über 26,18 €: -Diese Zahlung unterliegt der Teiiklagerücknahme
– 12.03.2010 über 46,54 €: -Diese Zahlung unterliegt der Teilklagerücknahme-
– 15.03.2010 über 92,89 €: Abzug wegen Rücklastschrift -> kein Anspruch
– 16.03.2010 über 83,36 €: -Diese Zahlung unterliegt der Teilklagerücknahme-
– 29.03.2010 über 2.641,45 €: -Erstattungsanspruch gegeben-
– 01.04.2010 über 1,00 € -Erstattungsanspruch gegeben-
– 01.04.2010 über 2,00 € -Erstattungsanspruch gegeben-
– 01.04.2010 über 641,04 € -Diese Zahlung unterliegt der Teilklagerücknahme-
– 01.04.2010 über 2.472,00 € -Diese Zahlung unterliegt der Teilklagerücknahme
– 06.04.2010 über 22,38 € -Erstattungsanspruch gegeben
– 22.04.2010 über 65,06 € -Erstattungsanspruch gegeben-
– 03.05.2010 über 1,00 € -Erstattungsanspruch gegeben-
– 03.05.2010 über 2,00 € -Erstattungsanspruch gegeben-
– 03.05.2010 über 641,04 € -Diese Zahlung unterliegt der Teilklagerücknahme-
– 03.05.2010 über 1.742,48 € -Diese Zahlung unterliegt der Teilklagerücknahme
– 04.05.2010 über 37,22 € -Erstattungsanspruch gegeben-
– 18.05.2010 über 636,52 € -nach Bestellung Insolvenzverwalter -> kein Anspruch
Es ergibt sich ein Gesamterstattungsanspruch in Höhe von 33.227,53 €.
C.
– Zinsanspruch
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch aus §§ 268, 288 BGB in Verbindung mit § 64 S. 1 GmbHG auf Verzugszinsen seit dem 03.08.2013 aus 35.160,95 € in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
Durch das Schreiben vom 16.07.2013 (Anlage K 6) mit einem Zahlungsziel zum 02.08.2013 befindet sich der Beklagte seit 03.08.2013 in Verzug. Es waren in diesem Schreiben auch alle klageweise aufgeführten Positionen enthalten.
D.
– Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit
Die Kostenentscheidung basiert auf § 92 ZPO bzw. bzgl. des zurückgenommenen Teils auf § 269 Abs. 3 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erging nach § 709 S. 1, S. 2 ZPO.
E.
– Streitwert -:
Die Streitwertreduzierungen auf 66.570,97 € und 65.052,09 € basieren auf den beiden Teilklagerücknahmen der Klagepartei.


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