Insolvenzrecht

Kein Anspruch des Insolvenzgläubigers auf schnellstmögliche Durchführung eines nachträglichen gerichtlichen Prüftermins

Aktenzeichen  3 T 344/20

Datum:
4.3.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
ZInsO – 2020, 904
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
InsO § 4, § 6 Abs. 2 S. 1, § 177 Abs. 2 S. 1, § 194 Abs. 2 S. 2

 

Leitsatz

Ein Gläubiger einer erst nachträglich angemeldeten Insolvenzforderung, welche vom Insolvenzverwalter vorläufig bestritten und deshalb bislang nicht zur Tabelle angemeldet worden ist, hat keinen Anspruch darauf, dass ein nachträgliches gerichtliches Prüfungsverfahren schnellstmöglich durchgeführt wird. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

IN 172/18 2020-01-30 Bes AGWUERZBURG AG Würzburg

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 30.01.2020, Az. IN 172/18, wird zurückgewiesen.
2. Der Gläubiger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.
Mit Beschluss vom 30.01.2020 hat das Erstgericht, das Amtsgericht Würzburg – Insolvenzgericht -, Einwendungen des Gläubigers gegen ein Abschlagsverteilungsverzeichnis wegen des Einwands einer dort nicht berücksichtigten, vom Gläubiger nachträglich angemeldeten und vom Insolvenzverwalter vorläufig bestrittenen Forderung zurückgewiesen (vgl. Bl. 1293 ff.).
Hiergegen richtet sich, mit dem ausdrücklichen Begehren, dass für eine vom Gläubiger erst nachträglich angemeldete Insolvenzforderung, welche vom Insolvenzverwalter vorläufig bestritten worden und deshalb bislang nicht zur Tabelle angemeldet worden ist, ein nachträgliches gerichtliches Prüfungsverfahren durchzuführen, die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 18.02.2020, eingegangen am 19.01.2020 (vgl. Bl. 1309 f.).
Mit Beschluss vom 27.02.2020 hat das Erstgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Zur Begründung führt das Erstgericht aus, dass es üblicherweise aus Zweckmäßigkeitsgründen zu einer „Bündelung“ etwaiger Nachmeldungen komme, um es zu meiden, dass für jede einzelne Anmeldung ein besonderer – eigener – Prüfungstermin angesetzt werden müsse.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig.
1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig.
Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 6 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 194 Abs. 2 Satz 2 InsO) und sowohl form- als auch fristgerecht (§ 6 Abs. 2 Satz 1, § 4 InsO i. V. m. § 569 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO) eingelegt.
2. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Die sofortige Beschwerde kann von vornherein keinen Erfolg haben, weil, wie der Beschwerdeführer selbst in seiner Beschwerdebegründung vom 18.02.2020 ausführt, bislang kein besonderer Prüfungstermin über die Berechtigung der nachträglich angemeldeten Forderung gem. § 177 Abs. 2 Satz 1 InsO stattgefunden hat. Das der sofortigen Beschwerde implizite Begehren auf „Anweisung“ des Insolvenzgerichts zur Bestimmung eines solchen Termins geht von vornherein ins Leere, da, insoweit entgegen den pauschalen Ausführungen des Beschwerdeführers, selbst eine Zurückstellung eines besonderen Prüfungstermins bis zum Schlussverteilungstermin rechtlich nicht zu beanstanden wäre, sondern allenfalls rein tatsächlich nicht geboten (vgl. Becker, in: Nerlich/Römermann, InsO, § 177 Rn. 11; Jungmann, in: Schmidt, InsO, 19. Aufl. 2016, § 177 Rn. 4; Sinz, in: Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl. 2019, § 177 Rn. 27; alle m. w. N.).
Die sofortige Beschwerde trägt, weder durch Bezugnahme auf die früheren Ausführungen des Gläubigers noch in der Beschwerdebegründung selbst, sodann auch keinerlei Umstände oder Anhaltspunkte für eine willkürliche oder gar vorsätzliche sittenwidrige und nur auf Schädigung des konkreten Gläubigers abzielende „Verschleppung“ vor. Es muss vom Gläubiger – wie auch von jedem beliebigen Dritten – nach den unmissverständlichen Vorgaben des Gesetzgebers hingenommen werden, dass zum Zwecke einer möglichst umfassenden und alle Beteiligteninteressen bestmöglich befriedigenden Abwicklung einer (Unternehmens-)Insolvenz Prüfungsvorgänge im Einzelnen nicht mit der denkbar schnellstmöglichen Erledigung einhergehen.
III.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 4 InsO i. V. m. § 97 Abs. 1 ZPO.


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