Insolvenzrecht

Verrechnung mit einer Beitragsforderung nach erteilter Restschuldbefreiung

Aktenzeichen  L 13 R 25/17

Datum:
21.3.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
ZVI – 2018, 352
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 850c

 

Leitsatz

1. Die Verrechnung mit dem unpfändbaren Teil einer Altersrente ist auch nach erteilter Restschuldbefreiung zulässig. (Rn. 23 – 27)
2. Die Entscheidung über die Niederschlagung einer Forderung ist nicht vom Rentenversicherungsträger im Rahmen der Entscheidung über die Verrechnung, sondern ausschließlich vom Inhaber der Forderung zu treffen. (Rn. 35)

Verfahrensgang

S 1 R 860/16 2016-12-02 GeB SGAUGSBURG SG Augsburg

Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 2. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die Berufung ist gemäß §§ 143,151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, insbesondere statthaft und form- und fristgerecht eingelegt. Die Berufung ist aber unbegründet.
1. Die Klage auf Aufhebung der mit Bescheid vom 28.05.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.07.2014 verfügten Verrechnung eines Teils der monatlichen Altersrente des Klägers ab dem 01.08.2014 ist als isolierte Anfechtungsklage zulässig (§ 54 Abs. 1 SGG). Da bereits mit einer Aufhebung dieses Bescheides dem Klagebegehren des Klägers entsprochen wird, bedarf es daneben keiner mit der Anfechtungsklage kombinierten Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG auf Auszahlung der ungekürzten Rente (BSG, Urteil vom 07.02.2012 – B 13 R 85/09 R -, SozR 4-1200 § 52 Nr. 5). Denn bei Erfolg der Klage muss die Beklagte die bereits einbehaltenen Beträge an den Berechtigten auskehren, weil der Rechtsgrund für den Einbehalt dann entfallen ist (BSG, Urteil vom 14.03.2013 – B 13 R 5/11 R -, SozR 4-1200 § 51 Nr. 1). Hier hat die Beklagte aber ohnehin dem mit dem Widerspruch verbundenen Antrag auf ungekürzte Auszahlung entsprochen und in Folge der aufschiebenden Wirkung keine Verrechnung vorgenommen.
2. Mit dem streitigen Bescheid hat die Beklagte eine Regelung dahin getroffen, dass gemäß § 52 i.V.m. § 51 Abs. 2 SGB I die Altersrente des Klägers in Höhe von 250 € mit der Forderung der Beigeladenen gegen den Kläger in Höhe von insgesamt 56.307,14 € verrechnet wird. Diese Entscheidung stellt einen Verwaltungsakt dar (BSG, Urteil vom 14.03.2013 – B 13 R 5/11 R). Die Voraussetzungen für die Verrechnung sind, wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat, erfüllt.
Die Verrechnung stellt ein besonderes Rechtsinstitut zur Erweiterung der Aufrechnungsmöglichkeiten der Sozialleistungsträger dar und ermöglicht es diesen, untereinander Ansprüche eines Berechtigten auf Geldleistungen mit Ansprüchen gegen den Berechtigten zu verrechnen. Erforderlich ist, dass ein anderer Leistungsträger als der, der die Geldleistung an den Berechtigten zuständigkeitshalber zu erbringen hat, diesen wegen seiner Ansprüche gegen den Berechtigten zur Verrechnung ermächtigt. Alle anderen Voraussetzungen der Aufrechnung bleiben aber erhalten. Insbesondere muss eine Aufrechnungslage entsprechend § 387 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gegeben sein.
2.1. Eine zur Verrechnung berechtigende Aufrechnungslage ist gegeben, wenn der zur Verrechnung ermächtigende Leistungsträger (die Beigeladene) die ihm gebührende Geldzahlung fordern und wenn der die Verrechnung erklärende Träger (die Beklagte) die ihm obliegende Geldzahlung bewirken kann. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Forderung auch zu Recht besteht. Ausreichend ist, dass bestandskräftig i.S. d. § 77 SGG festgestellt ist, dass die Forderung besteht und ihr keine Einrede entgegensteht (Bayer. LSG, Urteil vom 17.03.2010 – L 13 R 856/09 -). Das ist vorliegend der Fall. Die Forderung der Beigeladenen beruht auf Umlagen- und Beitragsforderungen, die mit den im Schreiben vom 13.02.2014 bezeichneten Bescheiden, die in den Jahren 2002 bis 2004 ergangen sind, bestandskräftig festgestellt sind, was vom Kläger auch nicht in Abrede gestellt wird. Der Begriff der Beitragsforderung ist weit gefasst und umfasst neben den Säumniszuschlägen auch Umlagen (BSG, Urteil vom 30. Juni 1981 – 5b/5 RJ 18/80 -, SozR 1200 § 51 Nr. 10; Hessisches LSG, Beschluss vom 03.08.2016 – L 5 R 123/15 -, juris).
2.2. Die Forderung ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht durch die Durchführung des Insolvenzverfahrens und die erteilte Restschuldbefreiung erloschen.
Rechtlich zweifelsfrei geklärt ist, dass nach der Regelung in § 94 InsO eine bei Beginn des Insolvenzverfahrens bestehende Aufrechnungslage fortbesteht und durch das Insolvenzverfahren zunächst nicht berührt wird (BSG, Urteil vom 10.12.2003 – B 5 RJ 18/03 R -, BSGE 92, 1-10, SozR 4-1200 § 52 Nr. 2). Auch nach Abschluss des Insolvenzverfahrens und erteilter Restschuldbefreiung konnte die Beklagte als Insolvenzgläubigerin aber ihre noch nicht befriedigten Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen, soweit sich aus den Regelungen zur Restschuldbefreiung (§§ 286 ff, insbesondere §§ 294, 301 InsO) nichts anderes ergibt (§ 201 Abs. 3 InsO). § 294 Abs. 1 InsO verbietet in diesem Zusammenhang zwar Zwangsvollstreckungsmaßnahmen für einzelne Insolvenzgläubiger in das Vermögen des Schuldners während der Laufzeit von dessen Abtretungserklärung über pfändbare Forderungen (vgl. § 287 Abs. 2 InsO). Dies steht einer Verrechnung durch den Rentenversicherungsträger mit unpfändbaren Teilen der Rentenzahlungsansprüche des Schuldners (§ 54 Abs. 4 SGB I i.V.m. § 850c Abs. 1 S. 1 ZPO) aber nicht entgegen (BSG, Urteil vom 14.03.2013 – B 13 R 5/11 R -, unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 07.02.2012 – Az.: B 13 R 85/09 R -, das zur Regelung in § 18 Abs. 2 Satz 3 Gesamtvollstreckungsordnung – GesO – ergangen ist). Bei einer Verrechnung nach §§ 51, 52 SGB I handelt es sich nicht um eine Maßnahme der „Vollstreckung“ i.S. der Vorschriften der ZPO oder anderer Verfahrensgesetze über die Zwangsvollstreckung, sondern um einen der Zwangsvollstreckung ähnlichen, außergerichtlichen Zugriff auf die Gegenforderung, eine Forderungsdurchsetzung im Wege der Selbsthilfe (BGH, Urteil vom 26.05.1971 – VIII ZR 137/70 -, juris).
Die Restschuldbefreiung führt auch nicht zum Erlöschen der Forderung. Es entstehen vielmehr sog. unvollkommene Verbindlichkeiten, die nicht mehr erzwingbar sind. Die Erteilung der Restschuldbefreiung stellt insoweit zwar einen materiell-rechtlichen Einwand gegen einen bereits erteilten Titel dar. Aus der fehlenden Durchsetzbarkeit der Insolvenzforderung nach der Erteilung der Restschuldbefreiung ergibt sich auch, dass diese Forderungen nicht mehr gegen neu entstehende Forderungen des Schuldners aufgerechnet werden können. Allerdings hat der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 51 Abs. 2 SGB I die Sozialleistungsträger bei der Durchsetzung von Beitrags- und Erstattungsforderungen im Wege der Aufrechnung bzw. Verrechnung gegenüber anderen Gläubigern bewusst privilegiert, denen (bereits) durch die Unpfändbarkeit die Möglichkeit versperrt ist, ihre Forderungen im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Dass das Restschuldbefreiungsverfahren darauf abzielt, dem Schuldner einen wirtschaftlichen Neubeginn zu ermöglichen, steht daher der sich aus § 51 Abs. 2 SGB I ergebenden Aufrechnungsbzw. Verrechnungsbefugnis nicht entgegen. Denn anderenfalls wäre den Sozialleistungsträgern im Falle einer Privatinsolvenz des Versicherten bzw. Schuldners (sogar) nach Abschluss des Verfahrens stets die Möglichkeit versperrt, den unpfändbaren Teil der Ansprüche auf laufende Rentenleistungen mit Beitrags- und Erstattungsforderungen aufrechnen bzw. verrechnen zu können, obwohl diese unterhalb der Pfändungsfreigrenzen liegenden Rentenzahlungen zuvor nicht zur Insolvenzbzw. Vollstreckungsmasse (vgl. §§ 36 InsO, 1 Abs. 1 S. 2 GesO) gehörten und somit während des Insolvenzbzw. Gesamtvollstreckungsverfahrens grundsätzlich gemäß §§ 52, 51 Abs. 2 SGB I bis zur Grenze der Sozialhilfebedürftigkeit aufgerechnet bzw. verrechnet werden konnten. Dann aber würde es einen Wertungswiderspruch bedeuten, wenn nach der Beendigung des Insolvenzbzw. Gesamtvollstreckungsverfahrens in der Restschuldbefreiungsphase das Postulat einer – zuvor nicht bestehenden – Gläubigergleichbehandlung ein Verrechnungsverbot bedingen sollte. Auch wären die Grenzen zwischen einer Aufrechnung bzw. Verrechnung mit Erstattungs- oder Beitragsforderungen nach § 51 Abs. 2 SGB I und einer solchen mit sonstigen Geldforderungen nach § 51 Abs. 1 SGB I verwischt und das damit verbundene Privileg des mit Beitrags- oder Erstattungsansprüchen aufrechnenden bzw. verrechnenden Sozialleistungsträgers in der Privatinsolvenz (faktisch) aufgehoben (BSG, Urteil vom 07.02.2012, a.a.O.).
Schließlich ist geklärt, dass der unpfändbare Teil einer Rente oder eine insgesamt unter der Pfändungsfreigrenze des § 850c ZPO liegende Rente als unpfändbare Forderung nicht zur Insolvenzmasse nach § 35 InsO gehört und daher die Verrechnung einer unpfändbaren Rente bzw. deren unpfändbaren Teile nach den §§ 52, 51 Abs. 2 SGB I möglich ist, ohne dass zum Schutz des Versicherten die Vorschriften der InsO zur Anwendung gelangen (Hessisches LSG, Urteil vom 03.08.2016 – L 5 R 123/15 -; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.10.2013 – L 6 R 163/13 -). Die Verrechnung erfolgt insoweit mit dem „freien Vermögen“ des Klägers (BGH, Urteil vom 10.07.2008 – IX ZR 118/07 -; juris, Rn. 17).
2.3. Die Zulässigkeit der Verrechnung hat das Sozialgericht mit zutreffender Begründung geprüft und bejaht. Insbesondere hat der Kläger nicht nachgewiesen, dass er durch die Verrechnung hilfebedürftig nach den Regelungen des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch (SGB XII) würde.
Grundsätzlich ist auch eine Verrechnung von Renten zulässig, die wie vorliegend die Rente des Klägers unter den Pfändungsschutzgrenzen der Zivilprozessordnung (§ 850c ZPO) liegen. Die Grenze liegt gemäß § 51 Abs. 2 SGB I bei dem Eintritt von Sozialhilfebedürftigkeit, wobei im Fall des Klägers, der bereits das Rentenalter erreicht hat, die Regelungen des SGB XII anzuwenden sind. Danach ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus seinem Einkommen und Vermögen bestreiten kann (§ 19 SGB XII). Zu berücksichtigen sind da-bei auch Einkommen und Vermögen von Ehegatten und Lebenspartnern (§ 27 Abs. 1 SGB XII). Zur Berechnung sind die zur Verfügung stehenden Mittel dem maßgebenden Bedarf gegenüberzustellen, der sich aus dem Regelbedarf, etwaigen Mehrbedarfen und den angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung zusammensetzt (§ 27a SGB XII). Für das vorhandene Vermögen, dazu gehört neben dem Barvermögen und Geldanlagen auch Grundvermögen (vgl. § 90 SGB XII) gibt es Obergrenzen. Seit 01.01.2005 muss der Leistungsberechtigte und nicht mehr wie nach der zuvor geltenden Rechtslage der Leistungsträger den Eintritt von Hilfebedürftigkeit infolge der Aufrechnung bzw. der Verrechnung nachweisen. Den Leistungsberechtigten trifft insoweit eine Nachweisobliegenheit im Sinne einer verstärkten (bzw. i. S. d. § 21 Abs. 2 Satz 3 SGB X „weitergehenden“) Mitwirkungspflicht. Die schlichte Erklärung über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse genügt zur Beweisführung grundsätzlich nicht (LSG Hessen, Urteil vom 08.04.2014, – L 2 R 526/11 -, juris). Der Nachweis von Hilfebedürftigkeit kann etwa durch Vorlage eines (sozialhilferechtlichen) Leistungsbescheids oder in der Regel ohne großen Aufwand durch eine Bedarfsbescheinigung des örtlich zuständigen Sozialhilfebzw. Grundsicherungsträgers geführt werden, was auch gängiger Verwaltungspraxis entspricht. Zwar kann der Nachweis auch auf andere Weise erbracht werden. Der Kläger hat aber ungeachtet der wiederholt erteilten Hinweise in mehreren Gerichtsterminen weiterhin weder eine Bedarfsbescheinigung des Sozialhilfeträgers noch andere Nachweise vorgelegt, die eine solche Prüfung ermöglichen würden. Allerdings dürfte nach den mündlich mitgeteilten wirtschaftlichen Verhältnissen seiner Ehefrau eine Hilfebedürftigkeit wohl auch nicht bestehen. Da zum sozialhilferechtlichen Bedarf unter den Voraussetzungen des § 32 SGB XII auch die Beiträge zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung gehören, ist es auch nicht möglich, die vom Kläger angegebenen (aber nicht nachgewiesenen) Beiträge unabhängig von der Bedarfsberechnung im Sinne einer Nettorentenberechnung und unabhängig von einer sozialhilferechtlichen Bedarfsprüfung vorab von der Rente abzuziehen
2.4. Der Bescheid vom 28.05.2014 ist auch insofern rechtmäßig ergangen als der Kläger vor Erlass des Bescheids ordnungsgemäß angehört worden ist (§ 24 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – SGB X -). Der Kläger ist ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass er eine Hilfebedürftigkeit oder andere bei der Prüfung zu berücksichtigende Gesichtspunkte angeben solle.
2.5. Schließlich ist der Bescheid auch hinreichend bestimmt i.S.d. § 33 SGB X. Die Forderung der Beigeladenen ist darin aufgeschlüsselt nach Haupt- und Nebenforderungen und der Bezeichnung der hierüber ergangenen Bescheide konkret bezeichnet (BSG, Urteil vom 07.02.2012, a.a.O.).
3. Die Beklagt hat von der danach zustehenden Ermächtigung auch in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Insbesondere hat sie Ermessen ausgeübt und das auch zum Ausdruck gebracht.
Liegen die Voraussetzungen für eine Verrechnung vor, liegt die Entscheidung über die Durchführung der Verrechnung im Ermessen des Leistungsträgers, der bei der Ausübung seiner Verrechnungsbefugnis einen Ermessensspielraum dahingehend hat, ob und in welchem Umfang er verrechnet. Dabei hat er neben den Interessen des Berechtigten und dessen wirtschaftlichen Verhältnissen auch den Zweck der Sozialleistung zu berücksichtigen; es handelt sich insoweit nicht nur um ein sog. „Ermächtigungs-Kann“ (BT-Drucks. 7/868 S. 32; BSG, Urteil vom 07.02.2012 – B 13 R 85/09 R – sowie KassKomm/Siefert, 96. EL September 2017, SGB I, § 51 Rn. 16). Mit der Einräumung „echten Ermessens“ steht dem die Verrechnung durch Verwaltungsakt regelnden Leistungsträger eine breite Handlungsmöglichkeit hinsichtlich des Ob und des Umfangs einer Verrechnung zur Verfügung, um so die Besonderheiten des Einzelfalls angemessen berücksichtigen zu können. Dabei ist das Verrechnungsermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und es sind die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (§ 39 Abs. 1 S. 1 SGB I). Damit korrespondierend hat der Leistungsempfänger einen Anspruch auf die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens (§ 39 Abs. 1 S. 2 SGB I). In diesem (eingeschränkten) Umfang unterliegt die Ermessensentscheidung der richterlichen Kontrolle, insbesondere auf Ermessensnichtgebrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensfehlgebrauch (vgl. § 54 Abs. 2 S. 2 SGG). Die Ermessenserwägungen müssen auch nach außen erkennbar sein. Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X muss ein schriftlicher Verwaltungsakt, sofern er eine Ermessensentscheidung enthält, auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
Die Ermessensausübung kann vorliegend noch als ausreichend angesehen werden. Dass der Beklagten bewusst war, eine Ermessensentscheidung zu treffen, ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass sie die Rente nicht in der bei Vorliegen der Voraussetzungen möglichen Höhe von der Hälfte des Rentenbetrages verrechnet, sondern die Verrechnung auf einen darunter liegenden Betrag von 250 € begrenzt hat. Dies hat sie auch mit der Formulierung, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund ihr Ermessen nicht missbraucht habe, zum Ausdruck gebracht. Im Widerspruchsbescheid hat sie die Formulierung verwendet, dass es in Anbetracht der Forderungshöhe angemessen sei, die Rente in Höhe von 250 € zu verrechnen. Auch damit hat sie zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei ihrer Entscheidung nicht um eine zwingende Rechtsfolge, sondern um eine Entscheidung handelt, die sie nicht nur hinsichtlich der Frage, ob verrechnet wird, sondern auch hinsichtlich der Höhe der Verrechnung in Ausübung ihres Ermessens getroffen hat. Denn die Feststellung der Angemessenheit der Verrechnung eines bestimmten Betrages geht über die Prüfung der Voraussetzungen hinaus und kann daher grundsätzlich als Ermessenserwägung angesehen werden (vgl. zu einer ähnlichen Formulierung LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.02.2016 – L 3 R 464/14 -, juris). Weitergehende Erwägung im Sinne einer umfassenden Interessenabwägung waren vorliegend nicht erforderlich. Die Dichte der Ermessenserwägungen hängt maßgeblich von den wesentlichen Aspekten ab, die von dem Betroffenen im Zuge der Anhörung bzw. des nachfolgenden Verwaltungsbzw. Widerspruchsverfahren vorgebracht werden. In diesem Sinne erhebliches Vorbringen ist aber weder im laufenden Verfahren noch in dem früheren Verfahren, als eine Berechnung zu Gunsten der DAK streitig war, vorgetragen worden. Der Vortrag des Klägers beschränkt sich seit diesem Zeitpunkt in zahlreichen Schriftsätzen auf die von ihm vertretene Auffassung, dass die Durchführung des Insolvenzverfahrens mit der erteilten Restschuldbefreiung einer Verrechnung von vornherein entgegenstehe. (Mündliche) Angaben zu schwierigen finanziellen Verhältnissen sind von ihm erstmals im Klageverfahren im Termin vor dem Sozialgericht am 25.02.2016 gemacht worden und konnten schon deshalb bei der abschließenden Verwaltungsentscheidung der Beklagten keine Berücksichtigung finden.
Die Beklagte war auch nicht gehalten, sich im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung mit der Tatsache auseinanderzusetzen, dass andere Leistungsträger, insbesondere die Einzugsstellen, ihre Forderung nach der Durchführung des Insolvenzverfahrens und der erteilten Restschuldbefreiung nicht mehr aufrechterhalten haben, und dass sie mit eigenen Forderungen entsprechend verfährt. Die Beklagte wäre an eine bestimmte Verwaltungspraxis im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung aus Gleichbehandlungsgründen nur dann gebunden, wenn sie in vergleichbaren Fällen, das heißt bei bestehenden Forderungen anderer Versicherungsträger, die sie, wären es ihre eigenen Forderungen, nicht mehr durchsetzen würde, eine Verrechnung grundsätzlich ablehnen würde. Das ist aber, was sie ausdrücklich bestätigt hat, nicht der Fall. Sie sieht sich vielmehr in rechtlich nicht zu beanstandender Weise nicht dazu befugt, über das Bestehen und die Niederschlagung fremder Forderungen zu entscheiden, sondern überlässt dies, wie sie in der Verhandlung auch klargestellt hat, dem jeweiligen Forderungsinhaber, hier der Beigeladenen.
Die Frage, ob die Forderung (noch) besteht und durchsetzbar ist, betrifft bereits die Zulässigkeit der Verrechnung und stellt daher kein Abwägungselement im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung dar, das vom Senat im vorliegenden Verfahren erst oder erneut bei der Ermessensüberprüfung zu prüfen wäre. Die Entscheidung über das Fortbestehen der Forderung, ihre Niederschlagung oder andere Zahlungserleichterungen wie eine Stundung obliegt ausschließlich der Prüfungs- und Entscheidungskompetenz der Beigeladenen als Forderungsinhaberin, wofür nach den Regelungen des SGB X eigene Verwaltungsverfahren vorgesehen sind (vgl. insbesondere die Regelungen in § 76 SGB X). Das hat die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt und sich insoweit gegenüber dem Kläger auch verhandlungsbereit gezeigt.
4. Auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) ist nicht erkennbar. Grundsätzlich sind hinsichtlich der Verrechnungsmöglichkeit in § 52 Abs. 2 SGB I verfassungsrechtliche Bedenken in Rechtsprechung und Literatur bisher nie geäußert worden. Dies gilt auch für die Tatsache, dass mit der Regelung in § 52 Abs. 2 SGB I die Pfändungsgrenze bis an die Grenze der Sozialhilfebedürftigkeit unterschritten werden kann. Soweit der Kläger dadurch gegenüber Schuldnern benachteiligt wird, die keine Beitragsschulden zu tilgen haben, beruht dies in nicht zu beanstandender Weise auf einer vom Gesetzgeber bewusst eingeführten Privilegierung der Sozialversicherungsträger gegenüber anderen Gläubigern. Dem grundrechtlich verbürgten Anspruch des Klägers auf Sicherung seines Existenzminimums wird durch die Begrenzung der Verrechnung auf den sozialhilferechtlichen Bedarf ausreichend Rechnung getragen. Inwieweit der Kläger gegenüber anderen Rentenbeziehern in einer vergleichbaren Situation unangemessen benachteiligt sein sollte, ist von ihm nicht dargelegt worden und auch nicht erkennbar. Insbesondere sind von der Regelung in § 52 Abs. 2 SGB I alle Rentenbezieher ungeachtet der Höhe der einbezahlten Beiträge und der Höhe der danach zu zahlenden Rente betroffen. Die Frage, ob andere Sozialversicherungsträger mit eigenen Forderungen anders verfahren, betrifft die Frage des Bestehens der Forderung und nicht die streitige Frage der Verrechnung. Der Kläger hat auch unter keinem denkbaren Gesichtspunkt einen Anspruch darauf, mit Versicherten gleichgestellt zu werden, deren Schulden von anderen Sozialversicherungsträgern in vergleichbarer Situation niedergeschlagen werden.
Die Berufung ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben.


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