Insolvenzrecht

Vollziehung, Staatsanwaltschaft, Untersuchungshaft, Hinterlegung, Schadensersatzforderung, Aktien, Aufhebung, Ausland, Antragsgegner, Vollziehungsfrist, Tatbegehung, Vollstreckung, Versicherung, Vollstreckungsverbot, eidesstattliche Versicherung, nicht ausreichend

Aktenzeichen  27 O 9330/21

Datum:
2.8.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 41913
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Antrag auf Erlass eines Arrest- und Arrestpfändungsbeschlusses wird zurückgewiesen.
2. Der Arrestkläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Arrestkläger kann die Vollstreckung des Arrestbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Arrestbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

Der Antrag auf Erlass eines Arrestes und eines Pfändungsbeschlusses war zurückzuweisen.
A.
Der Arrestantrag war zurückzuweisen, da ein Arrestgrund nicht gegeben ist.
Nach § 917 ZPO ist der Erlass eines Arrestes möglich, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
Die Vorschrift verlangt die Besorgnis der Vereitelung oder wesentlichen Erschwerung der Vollstreckung eines Titels ohne die Verhängung des Arrestes. Ein solcher Zugriff kommt aber nur in Betracht, wenn das der Gesamtheit der Gläubiger zur Verfügung stehende Schuldnervermögen durch Abflüsse – und nicht nur durch Umschichtungen, etwa zur Tilgung von Verbindlichkeiten des Schuldners – verringert zu werden droht; dass solche Veränderungen unmittelbar bevorstehen oder jedenfalls noch nicht abgeschlossen sind, muss durch konkrete Tatsachen vorgetragen werden (vgl. Musielak/Voit/Huber, 18. Aufl. 2021, ZPO § 917 Rn. 2).
Dies ist vorliegend weder ausreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht. Zwar ist zutreffend, dass regelmäßig ein Arrestgrund besteht, wenn das dem Arrestanspruch zugrunde liegende Verhalten eine vorsätzliche strafbare Handlung darstellt, die sich gegen das Vermögen des Arrestgläubigers richtet. In einem solchen Fall ist die Annahme gerechtfertigt, der Täter werde sein rechtswidriges Verhalten fortsetzen und daher die Vollstreckung vereiteln oder wesentlich erschweren (vgl. OLG München Beschl. v. 13.10.2016 – 15 W 1709/16, BeckRS 2016, 20492, beck-online).
Vorliegend ist indes zu beachten, dass sich der Arrestbeklagte seit einem Jahr in Untersuchungshaft befindet. Es ist insofern weder dargelegt, noch glaubhaft gemacht, dass der Arrestbeklagte auch noch nach einem Jahr Untersuchungshaft weiterhin Vermögen verschiebt. Auch ist nicht dargelegt, wie er dies aus der Untersuchungshaft heraus bewerkstelligen soll.
Nachdem ein Arrestgrund nicht vorliegt, muss das Gericht nicht entscheiden, ob die bloße Vorlage einer Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft als Glaubhaftmachung für eine vorsätzliche rechtswidrige Tag ausreichend ist, auch wenn der Arrestbeklagte die Tatbegehung bestreitet.
Auch kann dahingestellt bleiben, ob die eidesstattliche Versicherung des Arrestklägers (Anlage K10) ein taugliches Mittel der Glaubhaftmachung darstellt, nachdem die Versicherung sich auf den Arrestantrag bezieht, indes der Arrestantrag auf den 8.7.2021, die eidesstattliche Versicherung jedoch auf den 26.3.2021 datiert.
Nachdem dem Arrestantrag nicht stattzugeben war, war der Pfändungsbeschluss nicht zu erlassen. Es muss daher auch nicht geklärt werden, ob der Erlass des Pfändungsbeschlusses zulässig wäre, auch wenn der Arrestbeklagte eine Auskunft der Staatsanwaltschaft M.I vorliegt, wonach gerade dieses Vermögen bereits gepfändet wurde. Die insoweit vom Arrestkläger zitierte Rechtsprechung bezieht sich auf eine veraltete Rechtslage.
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
C.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.


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