Insolvenzrecht

Zur Auslegung einer Abtretungserklärung des Insolvenzschuldner im Zusammenhang mit der Restschudlbefreiung

Aktenzeichen  21 ZB 16.199

Datum:
8.10.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
ZInsO – 2019, 2429
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, 4
BGB § 398, § 362 Abs. 1
ZPO § 850
InsO § 287 Abs. 2

 

Leitsatz

1. Der Rechtssatz, dass für die Auslegung einer Willenserklärung nur Raum ist, soweit sie auslegungsbedürftig, also nicht eindeutig ist, gilt nur nach Maßgabe des § 133 BGB. Erst wenn die nach dieser Vorschrift gebotene Auslegung der Erklärung nach Wortlaut, Sinn und Begleitumständen eindeutig ist, bleibt für eine weitere Auslegung kein Raum (Anschluus an BVerwG BeckRS 2005, 26889). (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2. Im Interesse der Gläubiger ist es ein wesentliches Element der gesetzlichen Restschuldbefreiung, dass der während der Wohlverhaltensphase verdiente pfändbare Teil des Arbeitseinkommens des Schuldners oder ähnlicher Bezüge den Gläubigern zugute kommt. ist der Begriff der Bezüge weit zu verstehen und umfasst alle regelmäßige Zahlungen, die in einem Zusammenhang mit einer Arbeitstätigkeit des Schuldners stehen. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 12 K 15.1638 2015-11-19 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.623,13 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der pfändbaren Beträge seines Altersruhegeldes für die Zeit vom 1. Mai 2012 bis 31. Juli 2013, geltend, die die Beklagte im Zusammenhang mit dem Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners nach Restschuldbefreiung an den Treuhänder (Beigeladenen) ausgezahlt hat.
Der am 16. März 1947 geborene Kläger war seit 1. Juni 1984 Pflichtmitglied der Beklagten. Am 2. August 2007 wurde über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beigeladene zum Treuhänder bestimmt. Der Kläger hat „seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens“ (§ 287 Abs. 2 InsO) an den Treuhänder abgetreten. Die Laufzeit der Abtretungserklärung endete am 2. August 2013.
Nach Erreichen der Regelaltersgrenze i.S. der Satzung der Beklagten (Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung) erfüllte der Kläger ab 1. Mai 2012 die Voraussetzungen eines Anspruchs auf laufende monatliche Bezüge von Altersruhegeld durch die Beklagte. Der Kläger führte nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterhin eine Tätigkeit als angestellter Anästhesiearzt aus und erzielte monatliche Nettoeinkünfte in Höhe von 4.700,00 EUR. Im Jahr 2012 beantragte der Kläger, den Bezug seines Altersruhegeldes bis zur endgültigen Beendigung seines Arbeitsvertrages aufzuschieben. Die hierauf gerichtete Klage beim Verwaltungsgericht München hat der Kläger am 28. Juni 2012 zurückgenommen.
Im Beschluss des Amtsgerichts Amberg – Insolvenzgericht – vom 22. Juli 2013 wurde ausgeführt: „Das Einkommen von den „SANA Kliniken des Lkrs. Cham (KKH Roding) … und der Zusatzversorgung/Regelaltersrente der Bayerischen Versorgungskammer… sind zur Berechnung des nach § 850 c ZPO pfändbaren Teils des Gesamteinkommens gem. § 850e ZPO zusammenzurechnen. Die nach dem so festgestellten Gesamteinkommen gem. § 850c ZPO pfändbaren Beträge sind in erster Linie dem Gehalt der SANA Kliniken zu entnehmen“. Unter „Gründe“ heißt es: Der Schuldner bezieht durch die Firma SANA Kliniken… ein Gehalt von monatlich ca. 4.700.- EUR netto sowie eine Regelaltersrente (Zusatzversorgung) von monatlich 1.113,24 EUR. Damit liegen zwei verschiedene Einkommen vor. …Dem Antrag des Treuhänders war stattzugeben, so dass nach § 850e ZPO zur Berechnung der pfändbaren Beträge sämtliche Einkommen zusammenzurechnen sind.“…
In einem Schreiben des Amtsgerichts Amberg – Insolvenzgericht – vom 22. Juli 2013 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass „die Zusatzrente von der Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO umfasst ist“.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Amberg – Insolvenzgericht – vom 6. August 2013 wurde dem Kläger Restschuldbefreiung erteilt. Mit Rechtskraft des Beschlusses sei das Amt des Treuhänders beendet.
Nachdem der Kläger die zur Einweisung des Altersruhegeldes erforderlichen Unterlagen erst am 10. Januar 2014 eingereicht hatte, wurde der Kläger mit Bescheid der Beklagten vom 13. Februar 2014 rückwirkend ab 1. Mai 2012 in das Altersruhegeld eingewiesen.
Auf das Schreiben der Beklagten an den Beigeladenen (Treuhänder), ob von ihm noch die pfändbaren Beträge beansprucht würden, legte dieser zwei Schreiben des Amtsgerichts Amberg – Insolvenzgericht – vor. Im Schreiben vom 31. März 2014 an den Treuhänder wird mitgeteilt, „dass es sich bei dem Beschluss über die Zusammenrechnung sämtlicher Einkommen vom 22.07.2013 bei der Bezeichnung der Zusatzrente um die Rente der Bayerischen Ärzteversorgung (Bayerische Versorgungskammer) handelt“. Im Schreiben vom 16. April 2014 wird mitgeteilt, „dass die pfändbaren Beträge des Ruhegeldes der Bayerischen Ärzteversorgung für die Zeit vom 01.05.2012 bis 31.07.2013 der Insolvenzmasse und der Verteilung durch den Treuhänder an die Insolvenzgläubiger zustehen. Es ist,…, unbillig, die im Zeitraum der Wohlverhaltensphase entstandenen pfändbaren Beträge den Insolvenzgläubigern vorzuenthalten, obwohl eine Auszahlung an die Insolvenzmasse unstrittig erfolgt wäre, wenn der Schuldner die Unterlagen rechtzeitig bei der Bayerischen Ärzteversorgung abgegeben hätte“.
Daraufhin überwies die Beklagte die pfändbaren Beträge des Ruhegeldes des Klägers für die Zeit vom 1. Mai 2012 bis 31. Juli 2013 in Höhe von 10.623,13 EUR auf das Insolvenzanderkonto des Treuhänders.
Am 24. April 2015 erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht München mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 10.623,13 EUR zu bezahlen. Mit Urteil vom 19. November 2015 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat am 27. Januar 2016 gegen das ihm am 4. Januar 2016 zugestellte Urteil beantragt, die Berufung zuzulassen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Das vom Kläger innerhalb der Begründungsfrist Dargelegte, auf dessen Prüfung der Senat nach § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO im Grundsatz beschränkt ist, rechtfertigt es nicht, die Berufung zuzulassen.
1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.
1.1 Der Klägerbevollmächtigte wendet ein, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Anspruch des Klägers auf Zahlung der pfändbaren Beträge seines Altersruhegeldes für die Zeit vom 1. Mai 2012 bis 31. Juli 2013, die die Beklagte an den Beigeladenen (Treuhänder im Restschuldbefreiungsverfahren) ausbezahlt hat, von der vom Kläger mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung abgegebenen Abtretungserklärung gem. § 287 Abs. 2 InsO erfasst worden sei. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Treuhänder aufgrund der Abtretungserklärung als neuer Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers getreten sei und die Beklagte deshalb auch mit schuldbefreiender Wirkung an den Treuhänder hätte bezahlen können, sei nicht zu folgen. Die vom Kläger abgegebene Abtretungserklärung laute wörtlich: „Für den Fall der gerichtlichen Ankündigung der Restschuldbefreiung trete ich meine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von sechs Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder ab.“ Da der Wortlaut der Erklärung eindeutig sei, bestehe entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts für eine Auslegung keine Veranlassung. Es sei in der Wohlverhaltensperiode nicht Sinn und Zweck der Abtretung, dass sämtliche pfändbaren Forderungen des Klägers im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis zur Befriedigung der Gläubiger an den Treuhänder überzuführen seien. Insbesondere liege keine Privilegierung des Schuldners vor, wenn er neben Bezügen aus einem Dienstverhältnis zusätzlich Ruhegeld erhalte. Im Insolvenzrecht könne der Treuhänder beantragen, dass der unpfändbare Teil der abgetretenen Dienstbezüge unter Anrechnung der weiteren Einkünfte des Insolvenzschuldners berechnet werde. Hinsichtlich des Antrags des Klägers auf Zusatzrente habe der Treuhänder diesen Antrag beim Insolvenzgericht gestellt. Der pfändbare Teil des Einkommens des Klägers sei unter Zusammenrechnung des Ruhegeldes und der Dienstbezüge ermittelt und dementsprechend erhöht worden. Das Gleiche hätte hier erfolgen müssen. Der Treuhänder hätte ebenfalls den Antrag stellen müssen, den pfändbaren Teil aus den abgetretenen Dienstbezügen unter Zusammenrechnung der Einkünfte des Insolvenzschuldners zu ermitteln, also den pfändbaren Teil aus der Zusammenrechnung der Dienstbezüge, der Zusatzrente und der Altersrente.
1.2 Dieses Zulassungsvorbringen rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der für eine Berufungszulassung maßgebenden Ergebnisrichtigkeit (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV/03 – NVwZ-RR 2004, 542/543) des angegriffenen Urteils.
Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der pfändbaren Beträge seines Altersruhegeldes für die Zeit vom 1. Mai 2012 bis 31. Juli 2013 war von der Abtretungserklärung gem. § 287 Abs. 2 InsO erfasst, so dass die betreffenden Forderungen im Zeitpunkt ihrer Entstehung auf den Treuhänder übergegangen sind und dieser somit Forderungsinhaber (Gläubiger) wurde. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass er nach Rechtskraft des Restschuldbefreiungsbeschlusses die Forderungsinhaberschaft über die geltend gemachten Forderungen wieder erlangt hat.
Nicht weiter auszuführen ist zu der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Argumentation, dass die Beklagte schuldbefreiend gem. § 362 Abs. 1 BGB analog an den Beigeladenen geleistet habe. Gem. § 362 Abs. 1 BGB erlischt das Schuldverhältnis, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Es muss vorliegend nicht geklärt werden, ob nach Rechtskraft des Restschuldbefreiungsbeschlusses schuldbefreiend an den Treuhänder geleistet werden konnte. Entscheidend ist vielmehr, ob der Kläger Forderungsinhaber der von seinem Klagebegehren umfassten Zahlungsansprüche ist.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend und ausführlich ausgeführt, dass die Abtretung des Klägers gem. § 287 Abs. 2 InsO sowohl zeitlich als auch sachlich die Forderung des Klägers auf Ruhegeld gegenüber der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum erfasst. Auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts wird insoweit verwiesen (UA S. 10 f. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Entgegen dem Zulassungsvorbringen ist das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Ermittlung des Inhalts der Abtretungserklärung gem. § 287 Abs. 2 InsO der Sache nach nicht von einer ihrem Wortlaut nach eindeutigen Erklärung ausgegangen. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr dargelegt, dass der Wortlaut der Abtretungserklärung mehrdeutig sei, weil das „oder“ im Wortlaut der Abtretungserklärung eine nicht-ausschließende Disjunktion („einschließendes oder“) darstelle, was bedeute, dass entweder Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder -falls solche nicht vorliegen – an deren Stelle tretende laufende Bezüge oder – falls beides vorliege – beides abgetreten werde (UA S. 11). Im Übrigen ist auch zur Ermittlung des Inhalts einer nach ihrem Wortlaut eindeutigen Erklärung weiter zu prüfen, ob ihr nicht nach ihrem Zweck und den sonstigen erkennbaren Begleitumständen eine vom Wortlaut abweichende Bedeutung zukommt. Die Vorschrift des § 133 BGB gebietet eine Auslegung, die nicht beim Wortlaut stehen bleibt, sondern stets Sinn und Begleitumstände einbezieht. Allein die Eindeutigkeit des Wortlauts einer Erklärung hindert die Anwendbarkeit des § 133 BGB nicht. Der Rechtssatz, dass für die Auslegung einer Willenserklärung nur Raum ist, soweit sie auslegungsbedürftig, also nicht eindeutig ist, gilt nur nach Maßgabe des § 133 BGB. Erst wenn die nach dieser Vorschrift gebotene Auslegung der Erklärung nach Wortlaut, Sinn und Begleitumständen eindeutig ist, bleibt für eine weitere Auslegung kein Raum (vgl. die klägerseits vorgelegte Entscheidung des BVerwG vom 2. März 2016 – BVerwG 2 C 13.04 – juris Rn. 20, m.w.N).
Hinzu kommt, dass die Insolvenzordnung den Begriff „Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge“ nicht nur in § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO, sondern auch an anderen Stellen verwendet (§ 89 Abs. 2 Satz 1, § 81 Abs. 2 Satz 1 § 114 Abs. 1 InsO). Nach der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs sollte ihm in jeder der genannten Vorschriften die nämliche Bedeutung zukommen (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 189 zu § 236 RegE = § 287 InsO). In der Erläuterung zu § 92 RegE (= § 81 InsO; BT-Drucks. 12/2443, S. 136) heißt es wie folgt:
„Im einzelnen erfasst die Formulierung „Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge“, die auch in den genannten anderen Vorschriften des Gesetzentwurfs benutzt wird, nicht nur jede Art von Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 ZPO, sondern insbesondere auch die Renten und die sonstigen laufenden Geldleistungen der Träger der Sozialversicherung und der Bundesanstalt für Arbeit im Falle des Ruhestands, der Erwerbsunfähigkeit oder der Arbeitslosigkeit.“
Im – gesetzlich geschützten – Interesse der Gläubiger ist der Begriff der Bezüge weit zu verstehen; hierunter können zumeist regelmäßige Zahlungen verstanden werden, die in einem Zusammenhang mit einer Arbeitstätigkeit des Schuldners stehen (Kexel in Graf-Schlicker, InsO, 4. Aufl. 2014, § 287 Rn. 22). Im Interesse der Gläubiger ist es ein wesentliches Element der gesetzlichen Restschuldbefreiung, dass der während der Wohlverhaltensphase verdiente pfändbare Teil des Arbeitseinkommens des Schuldners oder ähnlicher Bezüge den Gläubigern zugute kommt.
Mit der Argumentation des Klägerbevollmächtigten, der Treuhänder hätte beim Insolvenzgericht einen Antrag zur Berechnung des pfändbaren Teils der Einkünfte des Klägers unter Zusammenrechnung seiner Einkünfte (Dienstbezüge, Zusatzrente und Altersrente) stellen müssen (850e ZPO), lässt er erkennen, dass er selbst davon ausgeht, dass der über dem pfändbaren Betrag liegende Teil der Anspruchs des Klägers auf Altersrente im betreffenden Zeitraum von der Abtretung (§ 287 Abs. 2 InsO) erfasst wurde.
1.3 Der Kläger hat darüber hinaus nicht dargelegt, dass er nach Rechtskraft des Restschuldbefreiungsbeschlusses die Forderungsinhaberschaft über die geltend gemachten Forderungen wieder erlangt hat. Das Zulassungsvorbringen hat sich insoweit nicht mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Verfügungsmacht des Treuhänders durch die rechtskräftige Restschuldbefreiung nicht entfallen sei. Das Amt des Treuhänders ende erst mit der Erfüllung seiner Aufgaben, mithin, wenn alle abgetretenen Bezüge eingezogen worden seien (UA S. 12; unter Verweis auf AG Duisburg, B.v.24.3.2010 – 62 IK – juris; VG Berlin, U.v. 19.3.2015 – 26 K 267.13 – juris). Dies gelte auch, wenn Beträge nach der Restschuldbefreiung eingezogen werden (Römermann in Nerlich/Römermann, InsO, Stand Januar 2015, § 292 Rn. 10). Mängel an der angegriffenen Entscheidung, die bereits offensichtlich sind und sich daher unabhängig von einer Darlegung aufdrängen, sind für den Senat nicht ersichtlich (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Auf. 2019, § 124a Rn. 54).
2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der geltend gemachten Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zuzulassen. Die vom Kläger behauptete Abweichung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 3.3.2005 – 2 C 13.04 – juris) ist nicht ausreichend dargetan (§ 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Darzulegen ist, welcher Rechts- oder Tatsachensatz in dem Urteil des Divergenzgerichts enthalten ist und welcher bei der Anwendung derselben Rechtsvorschrift in dem angefochtenen Urteil aufgestellte Rechts- oder Tatsachensatz dazu in Widerspruch steht. Die divergierenden Sätze müssen einander so gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar ist (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2015, § 124a Rn.73). Daran fehlt es vorliegend. Der Zulassungsantrag hat keinen abstrakten Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet und einem Rechtssatz der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts unter Darlegung der Abweichung gegenübergestellt. Entgegen den Ausführungen des Klägers ist das Verwaltungsgericht nicht von einem eindeutigen, sondern von einem mehrdeutigen Inhalt des Wortlauts der Abtretungserklärung ausgegangen (vgl. o. Nr. 1.1). Mit seinem Vortrag, die vom Kläger abgegebene Abtretungserklärung sei eindeutig und nicht auslegungsbedürftig und das Verwaltungsgericht hätte am eindeutigen Wortlaut der Erklärung festhalten müssen, behauptet der Kläger lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung, die den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht genügt.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (vgl. § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO). Im Übrigen setzt sich ein Beigeladener im Berufungszulassungsverfahren unabhängig von einer Antragstellung grundsätzlich keinem eigenen Kostenrisiko aus (vgl. BayVGH, B.v. 11.10.2001 – 8 ZB 01.1789 – juris).
4. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 19. November 2015 rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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