IT- und Medienrecht

25% Haftung bei Schaden an Mietfahrzeug wegen Ablenkung durch herabgefallene Mütze

Aktenzeichen  159 C 15364/18

Datum:
11.12.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 52003
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 535, § 823 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Grobe Fahrlässigkeit des Fahrzeugführers i.S.d. Kaskobedingungen liegt vor, wenn sich dieser – nicht verkehrsbedingt – während der Fahrt umdreht oder ansonsten den Blick von der Fahrbahn abwendet und dadurch einen Unfall herbeiführt. Dies gilt aber nur, wenn es sich um eine Verkehrssituation handelt, die die volle Konzentration des Fahrers erfordert (Anschluss OLG Hamm BeckRS 2016, 12823). (redaktioneller Leitsatz)
2. Wird der Mietwagenfahrer in einer schwierigen Situation (Wendemanöver mit ihm nicht vertrauten Fahrzeug) durch eine herabfallende Mütze abgelenkt und kommt es daher zur Beschädigung des Mietwagens, rechtfertigt dies eine Haftung von 25%, da es sich um ein kurzfristiges Versagen an der unteren Grenze grober Fahrlässigkeit handelt.  (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.574,54 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.04.2018 sowie weitere 215,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.06.2018 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 63 % und der Beklagte 37 % zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 4.268,89 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Beschädigung des klägerischen Mietwagens gem. §§ 280 Abs. 1, 535 BGB bzw. gem. § 823 Abs. 1 BGB.
Der Beklagte hat schuldhaft den klägerischen Pkw beschädigt und damit eine vertragliche Pflichtverletzung begangen, indem es zur Kollision mit einem anderen parkenden Pkw gekommen ist. Nach den vertraglichen Vereinbarungen, gegen deren Wirksamkeit keine Bedenken bestehen, kommt dem Beklagten eine Haftungsbeschränkung auf die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung nur für den Fall zugute, dass ihm lediglich leichte bzw. normale Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Das Verhalten des Beklagten ist jedoch als grob fahrlässig zu qualifizieren, so dass ihm die vertraglichen Haftungsbeschränkungen versagt bleiben.
Die Frage, ob den Beklagten der Vorwurf grober Fahrlässigkeit trifft, ist auf Grund der Umstände des Einzelfalls zu klären, wobei objektive und subjektive Momente zu unterscheiden sind.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH handelt grob fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen.
Die Klägerin trifft die Beweislast für die die grobe Fahrlässigkeit begründenden Umstände.
Dabei sind die Grundsätze des Anscheinsbeweises nicht anwendbar. Allerdings ist es Sache des Beklagten, ihn entlastende Tatsachen vorzutragen. Das entspricht dem allgemeinen prozessualen Grundsatz, wonach die nicht beweisbelastete Partei ausnahmsweise eine Substanziierungslast treffen kann. Ein solcher Fall liegt – wie auch hier – vor, wenn der darlegungspflichtige Gegner außerhalb des von ihm darzulegenden Geschehensablaufs steht und die maßgebenden Tatsachen nicht näher kennt, während sie der anderen Partei bekannt sind und ihr ergänzende Angaben zuzumuten sind ….
Die Klägerin stützt ihre Auffassung der groben Fahrlässigkeit auf die Behauptung, der Beklagte habe sich während der Fahrt nach seiner herabgefallenen Mütze gebückt, um diese wieder aufzuheben. Wäre dies richtig, so läge ohne Zweifel grobe Fahrlässigkeit vor.
Der Beklagte bestreitet indessen, sich wie behauptet verhalten zu haben: Zum Unfall sei es gekommen, weil er die Breite seines Fahrzeugs falsch eingeschätzt habe, um an den parkenden Pkw nach seinem Wendemanöver vorbeifahren zu können.
Der Klägerin ist zuzugeben, dass aus der Schadensmeldung des Beklagten, dass seine Mütze runter gefallen war und er darauf seine Mütze aufheben wollte, durchaus der Schluss gezogen werden könnte, der Beklagte habe sich nach seiner herabgefallenen Mütze gebückt und dadurch den Unfall verursacht. Dieses Geschehen hat die Klägerin jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen. Die Anhörung des Beklagten führte zwar zu einigen Widersprüchlichkeiten. Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, der Unfall habe sich so wie von der Klägerin behauptet zugetragen. Nach den glaubhaften Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2018 wollte der Beklagte den gerade erst angemieteten Pkw wenden, um die F.- straße in M. in entgegengesetzter Richtung befahren zu können. Da der Wendevorgang nicht in einem Zug abgeschlossen werden könnte, musste der Beklagte kurz zurückstoßen. Dabei fiel seine Mütze vom Armaturenbrett auf den Beifahrersitz. Nach seinen weiteren Angaben, habe er ein von hinten kommendes Fahrzeug nicht behindern wollen. Warum er dieses Fahrzeug nicht bereits in der Schadensmeldung erwähnte, vermochte der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2018 zwar nicht plausibel erklären, kann im Ergebnis aber auch dahinstehen. Ausgehend von den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung und unter Berücksichtigung seiner Angaben in der Schadensmeldung stellt sich das Verhalten des Beklagten gleichwohl als grob fahrlässig dar.
Denn die Angabe der herabgefallenen Mütze in der Schadensmeldung zeigt, dass es sich um einen erwähnenswerten Vorgang im Zusammenhang mit dem Unfall handelte. Auch wenn sich der Beklagte nicht nach seiner Mütze gebückt hat und stets beide Hände am Lenkrad hatte, ist das Gericht davon überzeugt, dass er seine Aufmerksamkeit – wenn auch nur kurzzeitig – einem verkehrsfremden Vorgang widmete.
Die Rechtsprechung bejaht regelmäßig grobe Fahrlässigkeit des Fahrzeugführers, wenn sich dieser – nicht verkehrsbedingt – während der Fahrt umdreht oder ansonsten den Blick von der Fahrbahn abwendet und dadurch einen Unfall herbeiführt. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass es sich um eine Verkehrssituation handelt, die die volle Konzentration des Fahrers erfordert (vgl. OLG Rostock Urteil vom 15.05.2014 – 3 U 85/13, OLG Hamm NJW-RR 2016, 1428). So liegt es auch hier. Der Beklagte hatte das ihm unbekannte Mietfahrzeug gerade erst angemietet. Er wendete auf der Straße, ohne dieses Manöver in einem Zug durchführen zu können, so dass er auf der Straße zurücksetzen musste. Hinzu kommt – nach den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung – dass er ein von hinten kommendes Fahrzeug nicht behindern wollte. Der Beklagte befand sich damit in einer schwierigen Verkehrssituation, die seine volle Aufmerksamkeit erforderte. Gleichwohl widmete er seine Aufmerksamkeit nicht ausschließlich dem Verkehr, sondern zumindest auch der herabfallenden bzw. herabgefallenen Mütze und damit einem verkehrsfremden Vorgang.
Seine weiteren Angaben in der Schadensmeldung, dass er die parkenden Fahrzeuge leider zu spät gesehen habe (Skizze Anlage K4), sind ebenfalls ein Indiz von Gewicht, das im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) gegen ihn spricht. Aufgrund dessen ist das Gericht davon überzeugt, dass sich der Beklagte nicht – wie in der mündlichen Verhandlung angegeben – lediglich bei der Breite des ihm unbekannten Mietfahrzeugs verschätzte, sondern die parkenden Fahrzeuge – wie in der Schadensmeldung angegeben – zu spät erkannte, weil er seine Aufmerksamkeit nicht ausschließlich auf den Verkehr lenkte.
Vom äußeren Geschehensablauf und vom Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes ist es zulässig auf innere Vorgänge und deren gesteigerte Vorwerfbarkeit zu schließen (vgl. NJW-Spezial 2006, 399). Insoweit handelt sich es sich bei dem Verhalten des Beklagten auch in subjektiver Hinsicht um ein unentschuldbares Fehlverhalten, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt. Ein Augenblicksversagen ist allein nicht ausreichend, um den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu verneinen (vgl. BHHJ/Burmann, 25. Aufl. 2018, VVG § 81 Rn. 3). Auch im vorliegenden Fall sind keine Umstände ersichtlich, die den Grad des Versagens in einem milderen Licht erscheinen lassen.
Nach den vertraglichen Vereinbarungen ist damit eine Kürzung des Schadensersatzanspruchs der Klägerin „in einem der Schwere des Verschuldens“ des Beklagten „entsprechenden Verhältnis“ vorzunehmen.
Insgesamt stellt sich das Verhalten des Beklagten zwar als grob fahrlässig dar, aber eher an der Grenze der normalen Fahrlässigkeit. Denn es steht gerade nicht fest, dass sich der Beklagte nach der herabgefallenen Mütze gebückt hat. Sein Versagen war auch nur von sehr kurzer Dauer, so dass lediglich leichte grobe Fahrlässigkeit vorliegt (vgl. auch MAH VersR, Teil B. Sachversicherungen § 10 Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung Rn. 164-219). Damit kommt eine Haftungsquote von über 50 % keinesfalls in Betracht. Dem Gericht erscheint insoweit eine Quote von 25 % tatuhd schuldangemessen.
Der Beklagte hat der Klägerin damit 1.924,54 € zu ersetzen (25 % der Nettoreparaturkosten von 7.028,15 €, der Wertminderung von 600,00 €, der Sachverständigenkosten von 45,00 € und der Kostenpauschale von 25,00 €). Darauf hat der Beklagte bereits 350,00 € (vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung) gezahlt, so dass noch ein Betrag von 1.574,54 € offen ist.
Die Zinsentscheidung ergibt sich aufgrund der Mahnung vom 27.03.2018 aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 BGB.
Außerdem hat die Klägerin Anspruch auf Erstattung außergerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr gem. VV 2300 RVG zuzüglich Auslagenpauschale, jedoch nur aus dem berechtigten Gegenstandswert von 1.574,54 €, und damit in Höhe von 215,00 € gem. §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB.
Die Zinsentscheidung dazu beruht auf §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 BGB, 308 ZPO.
Da die Bedingung für den Hilfsantrag nicht eingetreten ist, war über diesen nicht zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich für die Klägerin aus § 709 ZPO und für den Beklagten aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Streitwert wurde gem. §§ 3 ZPO, 63 Abs. 2 GKG auf den geltend gemachten Hauptsachebetrag festgesetzt.


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