IT- und Medienrecht

3 U 2906/20

Aktenzeichen  3 U 2906/20

Datum:
4.10.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
CR – 2021, 730
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

3 O 909/19 2020-04-06 Endurteil LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 06.04.2020, Az. 3 O 909/19, in Ziffer 1 wie folgt abgeändert:
Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Kopien der von den Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten der Klägerin betreffend die Datenkategorien Telefonnotizen, Aktenvermerke, Gesprächsprotokolle, E-Mails, Briefe und Zeichnungsunterlagen für Kapitalanlagen im Zeitraum vom 01.01.1997 bis ein 31.03.2018 zu überlassen.
2. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
3. Bei der Kostenentscheidung im Beschluss vom 31.08.2021 hat es sein Bewenden.
4. Das Urteil und in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.
Zur näheren Darstellung sowohl des Sachverhaltes als auch der erstinstanzlichen Prozessgeschichte wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Ergänzend und zusammenfassend ist, soweit für das Berufungsverfahren noch von Bedeutung, Folgendes auszuführen:
Mit am 18.01.2019 erhobene Klage begehrt die Klägerin von den Beklagten Schadenersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb von Containern der P. Gruppe aufgrund fehlerhafter Aufklärung. Im Zuge der vorgerichtlichen Auseinandersetzung forderte die Klägerin beide Beklagte mit Schreiben vom 11.04.2019 gemäß Art. 15 Abs. 3 DS-GVO zur Überlassung von Kopien aller bei den Beklagten vorhandenen personenbezogenen Daten der Klägerin auf. Mit Schreiben vom 06.05.2019 (Anlage K 25) übersandten die Beklagten eine Auskunft der einzelnen bei ihnen gespeicherten Daten der Klägerin, Kopien wurden jedoch nicht überlassen. Mit Schriftsatz vom 16.09.2019 erweitert die Klägerin ihre Klage dahingehend, dass die Beklagten verurteilt werden, ihr Kopien aller personenbezogenen Daten auszuhändigen.
Mit Endurteil vom 06.04.2020, berichtigt mit Beschluss vom 22.05.2020, verurteilte das Landgericht München I die Beklagten dazu, der Klägerin Kopien aller personenbezogenen Daten – insbesondere in Form von Telefonnotizen, Aktenvermerken, Protokollen, E-Mails, Briefen und Zeichnungsunterlagen für Kapitalanlagen – auszuhändigen, die sich in ihrem Besitz befinden. Zur Begründung des Urteils insoweit führt das Erstgericht aus, dass sich ein Anspruch auf Übergabe von Kopien aus Art. 15 Abs. 3 DS-GVO ergibt. Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass die Beklagte sich in Besitz von entsprechenden Unterlagen befindet. Dabei handle es sich um personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DS-GVO. Neben dem Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO steht der Klägerin ein Annexanspruch aus Art. 15 Abs. 3 DS-GVO dahingehend zu, die von Abs. 1 erfassten Daten als Kopie mitzuteilen. Dieses Endurteil wurde den Beklagten am 15.04.2020 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 13.05.2020, eingegangen bei Gericht am selben Tag, legen die Beklagten gegen dieses Endurteil Berufung ein. Diese wurde mit Schriftsatz vom 10.06. 2021, eingegangen bei Gericht am selben Tag, begründet. Die Beklagten führen aus, dass die Klageerweiterung bezüglich des Anspruchs aus Art. 15 Abs. 3 DS-GVO bereits unzulässig war. Auch sei der Antrag in der gestellten Form zu unbestimmt. Zudem werde eine Aussetzung nach § 148 ZPO beantragt, da im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens eine Entscheidung des EuGH herbeizuführen sei. In materieller Hinsicht ergebe sich aus Art. 15 Abs. 3 DS-GVO kein Anspruch auf Überlassung von Kopien. Diese Vorschrift regele lediglich die Art und Weise der Auskunftserteilung.
Die Beklagten beantragen daher an der Berufungsinstanz,
das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Die Klägerin beantragt:
Die Berufung zurückzuweisen.
Hilfsweise:
Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Kopien der von den Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten der Klägerin betreffend die Datenkategorien Telefonnotizen, Aktenvermerke, Gesprächsprotokolle, E-Mails, Briefe und Zeichnungsunterlagen für Kapitalanlagen im Zeitraum vom 01.01.1997 bis ein 31.03.2018 zu überlassen.
Die Beklagten beantragen hinsichtlich des Hilfsantrages:
Die Klage auch insoweit abzuweisen.
Zur Ergänzung wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
II.
Die von Seiten der Beklagten eingelegte Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist die Grenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO überschritten. Die Festsetzung des Beschwer, § 2 ZPO, der Beklagten beruht auf § 3 ZPO. In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert gem. § 3 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Senat schätzt das Interesse des Klägers an der begehrten Verurteilung auf mindestens 2.000,00 € (vgl. OLG Stuttgart GRUR-RS 2021, 20480).
2. Das Verfahren war nicht gemäß § 148 ZPO auszusetzen. Im vorliegenden Verfahren wurde, wie aus dem Tenor ersichtlich, die Revision zugelassen. Der Senat hat damit das ihm zustehende Ermessen dahingehend ausgeübt, eine Klärung der Frage, inwieweit der Gläubiger eines Auskunftsanspruches nach Art. 15 DS-GVO zugleich einen Anspruch auf Überlassung von Kopien hat, im Rahmen des Revisionsverfahrens herbeizuführen.
3. Die Klageerweiterung der Klägerin vom 16.09.2019 war zulässig.
3) Eine Klageerweiterung stellt zwar regelmäßig keine Klageänderung dar, da eine solche keine Änderung des bisherigen Streitgegenstandes beinhaltet, jedoch sind die Vorschriften über die Klageänderung entsprechend anzuwenden; denn die Verteidigung des Beklagten wird erschwert, die Erledigung des Rechtsstreits verzögert, und die Befassung mit einem nachgeschobenen weiteren prozessualen Anspruch ist möglicherweise nicht sachdienlich (BGH NJW 2004, 2152, 2154; NJW 2007, 2414, 2415; 2014, 3314 Rn. 16; 2015, 1296 Rn. 14; 2015, 1608 Rn. 13; 2015, 3576 Rn. 24; Münchner Kommentar ZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, § 263 Rn. 21), womit sie sich an den Voraussetzungen der §§ 263 f. ZPO zu messen hat. Unabhängig davon, ob vorliegend die Klageerweiterung eine ohnehin stets zulässige Klageänderung im Sinne des § 264 ZPO darstellt, hat das Landgericht München I jedenfalls zutreffend Sachdienlichkeit im Sinne des § 263 ZPO angenommen. Die für die Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachen sind, worauf bereits das Landgericht hinwies, unstreitig, im Zeitpunkt der Klageerweiterung hat eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden. Damit wurde für die Beklagten die Rechtsverteidigung nicht erschwert, auch ist eine Verzögerung des Rechtsstreits nicht zu befürchten.
3) Auch eine Überraschungsentscheidung lag im Hinblick darauf, dass das Erstgericht in der mündlichen Verhandlung vom 29.10.2019 darauf hingewiesen habe, dass der Herausgabeanspruch in einem gesonderten Verfahren geltend gemacht werden müsse, nicht vor. Nach diesem Termin fanden in der vorliegenden Sache zwei weitere Termine statt, in welchen die Anträge der Klagepartei jeweils wiederholt worden wurden. Auch erging bis zu dem Beschluss vom 26.03.2020, durch welchen das Gericht Verkündungstermin bestimmte, kein Beschluss zur Trennung der Verfahren. Die Beklagten mussten daher mit einer Entscheidung auch bezüglich der Klageerweiterung rechnen.
3) Der Antrag der Klagepartei war hinsichtlich des nunmehr gestellten Hilfsantrags klarzustellen. Darüber hinaus bestehen hinsichtlich der Bestimmtheit des Klageantrages keine Bedenken. Für die Klägerin als Gläubigerin eines Anspruchs aus Art. 15 Abs. 3 DS-GVO wird im Regelfall nicht ersichtlich sein, welche Unterlagen sich bei dem Auskunftsverpflichteten befinden. Damit ist jedoch eine Konkretisierung der einzelnen herauszugebenden Schriftstücke nicht möglich. Andererseits begegnet der Antrag, sämtliche Dokumente herauszugeben, keinen Bedenken, da diese dahingehend bestimmt genug ist, dass durch die Beklagten sämtliche Dokumente, welche sich in ihrem Besitz befinden, als Kopie herauszugeben sind. Jedoch spricht Ziffer 1 des Endurteils des LG München I nicht aus, dass nur Unterlagen betreffend die Klägerin herauszugeben sind. Infolgedessen hat der Senat die Möglichkeit genutzt, die Verurteilung der Beklagten entsprechend zu konkretisieren. Der Antrag begegnet somit über die Klarstellung hinaus im Hinblick auf die Bestimmtheit im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO keinen Bedenken (vgl. auch BGH NJW 2021, 2726 Rn. 31).
4. Das Landgericht München I hat die Beklagten zu Recht zur Herausgabe von Kopien der bei ihnen gespeicherten persönlichen Daten verurteilt, Art. 15 Abs. 3 DS-GVO.
4) Bei den aus dem Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung ersichtlichen Informationen handelt es sich um personenbezogene Daten. Personenbezogene Daten sind nach Art. 4 Nr. 1 DS-GVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Nach dieser Definition und der Rechtsprechung des EuGH ist der Begriff weit zu verstehen. Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist (BGH NJW 2021, 2726 m.w.Nachw.). Betreffend den bei den Beklagten befindlichen Daten lässt sich jeweils aus dem Betreff bzw. dem Gesprächspartner eine Verbindung zu der Klägerin ziehen. Schreiben und E-Mails der Klägerin an die Beklagten sind grundsätzlich ihrem gesamten Inhalt nach als personenbezogene Daten gem. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO anzusehen. Die personenbezogene Information besteht bereits darin, dass sich die Klägerin jeweils entsprechend geäußert hat. Telefonnotizen, Aktenvermerke und Protokolle als interne Vermerke bei den Beklagten, die Informationen über die Klägerin enthalten, sind ebenfalls als personenbezogene Daten einzuordnen. Hier wird durch die Beklagten festgehalten, was die Klägerin telefonisch oder in persönlichen Gesprächen geäußert hat (vgl. nur BGH NJW 2021, 2726 Rn. 25).
4) Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch des Klägers beurteilt sich nach dem seit dem 25.5.2018 unmittelbar anwendbaren Art. 15 DS-GVO beurteilt (Art. 99 Abs. 2 DS-GVO). Nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und bestimmte weitere Informationen. Gemäß Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO stellt der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Die Klägerin macht vorliegend nicht den Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO geltend, die entsprechende Auskunft haben die Beklagten bereits vorgerichtlich erteilt. Die Frage, ob aus Art. 15 Abs. 3 DS-GVO ein eigenständiger Anspruch auf Herausgabe von Kopien folgt, ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten (vgl. zum Streitstand BeckOK DatenschutzR/Schmidt-Wudy, 37. Ed. 1.8.2021, DS-GVO Art. 15 Rn. 85 ff.; sowie zur Rechtsprechungsübersicht Leibold, ZD-Aktuell 2021, 05313)
4) Die von der Klageseite vorgelegte Entscheidung des BGH vom 15.06.2021 (BGH NJW 2021, 2726) beantwortet die Frage eines eigenständigen Anspruches nach Abs. 3 des Art. 15 DS-GVO nicht. Zwar äußert sich der BGH aaO. Rn. 17 dergestalt, dass eine Kopie zur Verfügung gestellt wird, da die Frage eines solchen Anspruchs in der Entscheidung nicht von Bedeutung war, nimmt der BGH dazu jedoch nicht abschließend Stellung.
4) Zum Teil wird ein entsprechender Anspruch auf Herausgabe von Kopien verneint. Nach dem Wortlaut des Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO hat die betroffene Person einen Anspruch nur auf die Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Der Anspruch umfasst dem Wortlaut nach nicht über die personenbezogenen Daten hinausgehende Informationen. Nachdem der Auskunftsanspruch gem. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO jedoch den Zweck verfolgt, es der betroffenen Person zu ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zu überprüfen, ist es nicht erforderlich, im Rahmen des Anspruchs auf Übermittlung einer Kopie der personenbezogenen Daten mehr zu übermitteln, als zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung erforderlich ist. Zu diesem Zwecke ist es jedoch ausreichend, dass die betroffene Person die in Art. 15 Abs. 1 lit. a bis h DS-GVO genannten Angaben in Kopie erhält. Weitergehende Informationen sind nicht erforderlich (OLG Stuttgart GRUR-RS 2021, 20480; LAG Baden-Württemberg NZA-RR 2021, 410 Rn. 47; Paal/Pauly/Paal, 3. Aufl. 2021, DS-GVO Art. 15 Rn. 33-39), um die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zu überprüfen.
4) Nach anderer Auffassung enthält Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO einen eigenständigen Herausgabeanspruch (OVG Münster, Urt. v. 8.6.2021 – 16 A 1582/20, BeckRS 2021, 13156; BeckOK DatenschutzR/Schmidt-Wudy, 35. Ed. 01.02.2021, DS-GVO Art. 15 Rn. 85; Ehmann/Selmayr/Ehmann, 2. Aufl. 2018, DS-GVO Art. 15 Rn. 34; Zikesch/Sörup in ZD 2019, 239, beckonline). Innerhalb dieser Ansicht besteht über die Form der Überlassung wiederum Uneinigkeit, so wird zum Teil vertreten, dass sämtliche Rohdaten herausgegeben werden müssen (Ehmann/Selmayr/Ehmann aaO.), während anderer vertreten, dass eine Art „Registerauszug“ überlassen werden muss (Zikesch/SörupaaO.).
4) Der Senat folgt der Ansicht, wonach der Auskunftsberechtigte neben dem Anspruch auf Auskunft gemäß Art. 15 Abs. 1 DS-GVO auch ein eigenständiger Anspruch auf Überlassung von Kopien gemäß Art. 15 Abs. 3 DS-GVO zusteht. Es handelt sich bei Abs. 1 und Abs. 3 des Art. 15 DS-GVO um zwei unterschiedliche Ansprüche, welche zwar denselben Gegenstand – personenbezogene Daten – betreffen, sich jedoch auf der Rechtsfolgenseite unterscheiden. Dies legt Wortlaut und Systematik der Vorschrift nahe. Indem der Verordnungs- und sich ihm anschließend der nationale Gesetzgeber einen eigenständigen Abs. 3 und nicht eine Ausgestaltung des Auskunftsanspruchs nach Abs. 1 formulierten, legt die Systematik nahe, dass es sich dabei um einen eigenen Anspruch handelt. Auch beinhaltet dem Wortlaut nach Abs. 3 eine Verpflichtung des Auskunftsverpflichteten, entsprechende Kopien zur Verfügung zu stellen. Dieser Verpflichtung muss jedoch korrespondierend die Möglichkeit des Auskunftsberechtigten gegenüberstehen, diese Verpflichtung auch durchzusetzen (vgl. Koreng, NJW 2021, 2692).
4) Der Gegenstand dieses Anspruchs richtet sich nicht lediglich auf eine abstrakte Aufzählung der vorhandenen Informationen, da dieser bereits in dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO enthalten ist. Vielmehr hat der Gläubiger einen Anspruch auf Überlassung der Informationen in der Form, wie sie dem Verantwortlichen vorliegen (so auch Koreng aaO.). Ein notwendiger Schutz des Schuldners wird durch die Möglichkeit der Schwärzung nach Art. 15 Abs. 4 DS-GVO gewährleistet.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, insoweit kann es bei der Kostenentscheidung des Senatsbeschlusses vom 31.08.2021 sein Bewenden haben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision ist zuzulassen. Der Rechtssache kommt insoweit grundsätzliche Bedeutung zu, als die Frage in Rede steht, in welchem Umfang Abschriften und Kopien verlangt werden können, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Die Frage stellt sich als entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage dar, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und dabei auch das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt.


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