Aktenzeichen 2 BvR 722/13
§ 176 GVG
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der sich dagegen richtet, dass Kopien von den bei der Eingangskontrolle
vorzulegenden Ausweispapieren gefertigt und vorübergehend aufbewahrt werden sollen, wird abgelehnt. Sofern die Verfassungsbeschwerde
nicht bereits unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, ergibt jedenfalls die anderenfalls vorzunehmende Abwägung (vgl.
BVerfGE 105, 365 ; stRspr) eindeutig nicht das erforderliche deutliche Überwiegen der für den Erlass einer einstweiligen
Anordnung sprechenden Belange (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Februar 2012 – 2 BvR 228/12
-, juris, Rn. 3), da der Eingriff, den die Beschwerdeführerin hinzunehmen hat, nicht von einem Gewicht ist, die die Belange
des geordneten Sitzungsablaufs, von denen die gebotene hypothetische Betrachtung auszugehen hat (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn.
4), deutlich überwiegt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.