IT- und Medienrecht

Ablehnung des Erlasses einer eA zur „Rückgabe von Fahrerlaubnis und Führerschein“ – offensichtliche Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache, soweit derzeit ersichtlich

Aktenzeichen  1 BvQ 21/17

Datum:
9.5.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Ablehnung einstweilige Anordnung
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2017:qk20170509.1bvq002117
Normen:
§ 32 Abs 1 BVerfGG
§ 3 Abs 1 S 1 StVG
§ 3 Abs 2 StVG
Spruchkörper:
1. Senat 3. Kammer

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 BVerfGG liegen nicht vor, weil die in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde, soweit aus dem Vorbringen der Antragstellerin zur Zeit ersichtlich, offensichtlich aussichtslos wäre (vgl. BVerfGE 71, 350 ; 82, 310 ; stRspr).
2
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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