IT- und Medienrecht

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Unzulässigkeit des Antrags auf Erlass einer eA bei fehlendem sachlichem Zusammenhang zu angekündigter Verfassungsbeschwerde – zudem offensichtliche Unzulässigkeit einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde bei mangelnder Benennung eines angreifbaren Hoheitsakts

Aktenzeichen  1 BvQ 28/13

Datum:
31.7.2013
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Ablehnung einstweilige Anordnung
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2013:qk20130731.1bvq002813
Normen:
§ 32 Abs 1 BVerfGG
§ 90 Abs 1 BVerfGG
Spruchkörper:
1. Senat 1. Kammer

Gründe

1
1. Der Antragsteller möchte mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erreichen, dass das Landgericht Frankfurt
am Main in einem Verfahren über eine von ihm erhobene Amtshaftungsklage gegen das Land Hessen der Bundesrepublik Deutschland,
der er den Streit verkündet hat, weitere 29, in der Zeit vom 18. März bis 12. Juli 2013 erstellte Schriftsätze (sowie die
Anlagen K 1930 bis K 2116) übermittelt.

2
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

3
a) Der Antrag ist bereits unzulässig, weil die begehrte einstweilige Anordnung nicht in dem erforderlichen sachlichen Zusammenhang
mit der angekündigten Verfassungsbeschwerde steht.

4
Das Verfahren über eine einstweilige Anordnung ist immer nur ein Nebenverfahren in einem (künftigen) Verfassungsrechtsstreit
(vgl. BVerfGE 31, 87 ). Als Nebenverfahren muss es sachlich auf die Hauptsache bezogen sein. Der Erlass einer einstweiligen
Anordnung kann notwendig sein, um die Effektivität der künftigen Entscheidung in der Hauptsache zu sichern, insbesondere den
Eintritt irreversibler Zustände zu verhindern (vgl. BVerfGE 105, 235 ).

5
Der Antragsteller hat als Hauptsache eine Verfassungsbeschwerde angekündigt, die auf die Feststellung gerichtet ist, dass
die Justizverwaltung des Landgerichts Frankfurt am Main ab dem Jahr 2000 bis heute in unzulässiger Weise auf von ihm anhängig
gemachte Verfahren – nicht nur vor dem Landgericht, sondern auch vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main sowie vor hessischen
Verwaltungsgerichten – einwirkt.

6
Das Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung weist zu dieser angekündigten Hauptsache ersichtlich nicht den
erforderlichen Sachbezug auf. Sie dient insbesondere nicht der Sicherung einer Entscheidung über diese.

7
b) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist darüber hinaus unbegründet, weil die angekündigte Verfassungsbeschwerde
mangels Benennung eines konkreten, mit der Verfassungsbeschwerde angreifbaren Hoheitsakts offensichtlich unzulässig wäre (vgl.
zum Maßstab BVerfGE 131, 47 ).

8
3. Einer Entscheidung über die Richterablehnung bedarf es nicht, weil keiner der abgelehnten Richter Mitglied der zur Entscheidung
berufenen Kammer ist.

9
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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