Aktenzeichen 2 BvR 1165/19
§ 11 Abs 1 Nr 2 StVollzG
Verfahrensgang
vorgehend OLG Hamm, 9. Mai 2019, Az: III – 1 Vollz(Ws) 92/19, Beschlussvorgehend LG Bielefeld, 15. Januar 2019, Az: 101 StVK 4188/18, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Nach § 32 Absatz 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde bleiben dabei außer Betracht. Bei Zugrundelegung des anwendbaren strikten Prüfungsmaßstabs (vgl. etwa BVerfGE 93, 181 ) überwiegt das Interesse des strafgefangenen Beschwerdeführers an dem Erlass einer die Justizvollzugsanstalt zu Ausführungen verpflichtenden einstweiligen Anordnung, mit welcher die Hauptsache zumindest teilweise vorweggenommen werden würde, nicht hinreichend die Folgen, die zu befürchten sind, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, die Verfassungsbeschwerde aber später erfolglos bliebe.
Gründe
1
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.