IT- und Medienrecht

Ablehnung eines Förderantrags wegen Nichtabgabe der sog. „Scientology-Schutzerklärung“

Aktenzeichen  M 31 K 19.203

Datum:
28.8.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 25543
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3 S. 1, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 140
WRV Art. 136
EMRK Art. 9
BayVSG Art. 1, Art. 3, Art. 4, Art. 26
BVerfSchG § 3, § 4
BayVerf Art. 107, Art. 118 Abs. 1
IPbR Art. 18

 

Leitsatz

Die Verwendung der sog „Scientology-Schutzerklärung“ überschreitet auch mit Blick auf die freiheitlichen (Grund-) Rechtsgewährleistungen, namentlich das Grundrecht nach Art. 4 Abs. 1 GG, nicht die Grenzen des zulässigen zuwendungsbehördlichen Förderermessens. Eine entsprechende individuelle Rechtsbeeinträchtigung ist zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerechtfertigt. (Rn. 36 – 47)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Sie hat weder im Haupt- noch im Hilfsantrag Erfolg, da die Beklagte den Förderantrag vom 26. August 2018, der bei ihr am 28. August 2018 eingegangen ist, zu Recht mit dem streitbefangenen Bescheid vom 12. Dezember 2018 abgelehnt hat. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung der bei der Beklagten beantragten Förderung für den Neuerwerb eines Pedelec nach der Förderrichtlinie Elektromobilität „… e-mobil“ im Rahmen des „Integrierten Handlungsprogramms zur Förderung der Elektromobilität in … – IHFEM 2018“ (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Die Beklagte hat die normativen Grenzen, die ihr bei ihrer förderrechtlichen Ermessensbetätigung (vgl. Nr. 6.1 Abs. 1 der Förderrichtlinie) gesetzt sind, nicht überschritten. Die Versagung der Förderung steht sowohl mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) als auch mit den Rechtspositionen der Klägerin nach Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG, Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 WRV, Art. 107 BV, Art. 9 EMRK und Art. 18 IPbR in Einklang.
Die Verwendung der hier streitigen Schutzerklärung unter VII. des Förderantragsformulars der Beklagten und die daran anknüpfende Versagung der Förderung gegenüber der Klägerin aufgrund deren Nichtabgabe folgt einem Sachgrund, der dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen ist. Sonach hat die Klägerin die Fördervoraussetzungen nicht erfüllt, da sie die von ihr von der Beklagten zu Recht geforderte Schutzerklärung in Bezug auf die Lehre von L. Ron Hubbard/Scientology nicht abgegeben hat.
Der allgemeine Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV gebietet nicht nur, dass die Ungleichbehandlung an ein der Art nach sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium anknüpft, sondern verlangt auch für das Maß der Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweist. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich namentlich aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (stRspr, vgl. aktuell BVerwG, U.v. 14.3.2018 – 10 C 1.17 – juris Rn. 17 m.w.N.). Dies zugrunde gelegt, ist der Norm- und der mit ihm insoweit gleichzusetzende Richtliniengeber (vgl. BVerwG, aaO Rn 18; U.v. 24.4.1987 – 7 C 24.85 – juris) bei der Entscheidung darüber, welcher Personenkreis durch freiwillige finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden soll, weitgehend frei. Zwar darf der Staat seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, also nicht willkürlich verteilen. Subventionen müssen sich vielmehr gemeinwohlbezogen rechtfertigen lassen, sollen sie vor dem Gleichheitssatz Bestand haben. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen jedoch dem Norm- und Richtliniengeber in sehr weitem Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (stRspr; vgl. z.B. BVerfG, U.v. 20.4.2004 – 1 BvR 905/00, 1 BvR 1748/99 – juris Rn. 61). Entscheidend ist dabei, wie die zuständige Behörde den Vollzug der im Streit stehenden Förderung in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. Dabei unterliegt eine Förderrichtlinie aufgrund ihrer Rechtsnatur als Verwaltungsvorschrift nicht einer eigenständigen gerichtlichen Auslegung. Als lediglich verwaltungsinterne, das Ermessen der für die Verteilung der staatlichen Leistung zuständigen Stelle steuernde Weisung setzt sie in Verbindung mit der Förderpraxis die Maßstäbe für die Verteilung der Mittel, ist aber selbst nur – gerade anders als eine Rechtsnorm – in Verbindung mit den „Umsetzungsnormen“ der Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV nach außen hin anspruchsbegründend wirksam (vgl. BVerwG, U.v. 16.6.2005 – 10 C 15.14 – juris Rn. 24). Ein Anspruch auf Förderung kann daher im Einzelfall dann bestehen, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis des Zuwendungsgebers auch gefördert werden. Nur entsprechend den genannten Grundsätzen besteht ein Anspruch auf Förderung. In der vorliegend inmitten stehenden Förderrichtlinie wird in Nr. 6.1 Abs. 1 statuiert, dass es sich bei dem zugrunde liegenden Förderprogramm um eine freiwillige Leistung der Beklagten handelt und ein Rechtsanspruch auf Bewilligung von Zuwendungen nicht besteht.
Im Lichte des vorstehend Erörterten wird die Differenzierung zwischen denjenigen Antragstellern, die die von der Beklagten in ständiger Vollzugspraxis des Förderprogramms „… e-mobil“ allgemein eingeforderte Schutzerklärung in Bezug auf die Lehre von L. Ron Hubbard/Scientology abgeben, und solchen Antragstellern, die diese Schutzerklärung – wie die Klägerin – nicht abgeben, von einem sachlich vertretbaren Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht getragen (1.). Selbst wenn man zugunsten der Klägerin mit Blick auf die (Grund-) Rechtsgewährleistungen aus Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG, Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 WRV, Art. 107 BV, Art. 9 EMRK und Art. 18 IPbR davon ausgeht, dass hierbei eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung stattzufinden hat, hält die Förderpraxis der Beklagten einer solchen stand (2.).
1. Die von der Beklagten unstreitig unterschiedslos gegenüber allen Antragstellern des vorliegend inmitten stehenden Förderprogramms verwendete Schutzerklärung folgt einem Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht. Die Beklagte darf die Gewährung der Förderung von deren Abgabe abhängig machen, auch wenn zwischen den Förderzielen des Förderprogramms Elektromobilität (vgl. dort S. 1) und dem mit der Schutzerklärung verfolgten Zweck lediglich ein mittelbarer Zusammenhang besteht. Die Beklagte durfte innerhalb ihres weiteren Förderermessens die von ihr verwendete streitgegenständliche Schutzerklärung aus gemeinwohlbezogenen Erwägungen zur sachgerechten Abgrenzung des Kreises der von der Fördermaßnahme Begünstigten zur Anwendung bringen. Sie beruft sich dabei zutreffend darauf, dass es ihr nicht verwehrt ist, verfassungsfeindliche Organisationen weder monetär noch ideell, mittelbar oder unmittelbar zu fördern. Die Klägerin ist nach eigenem ausdrücklichen Bekunden von den scientologischen Kerninhalten zutiefst überzeugt und teilt die Überzeugungen seit mehr als 40 Jahren.
Nach der aktuellen Bewertung im Verfassungsschutzbericht Bayern 2018 des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration und des Landesamts für Verfassungsschutz (vgl. dort S. 261 ff., insbesondere auch unter der auf S. 273 gegebenen Bezugnahme auf die ebenfalls ministeriell edierte Broschüre „Das System Scientology“) sind Programmatik und Aktivitäten der Scientology-Organisation mit den Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbar.
Dieser Bewertung folgt das Gericht auch mit Blick auf die umfangreichen gegenteiligen Ausführungen der Klägerin, insbesondere im Schriftsatz vom 13. August 2019. Die dort gemachten Ausführungen und angegebenen Erkenntnismittel führen zu keiner anderen Bewertung.
Mit dem Bundesfinanzhof geht die erkennende Kammer zunächst bereits davon aus, dass Organisationen, die in einem Verfassungsschutzbericht – hier dem des Freistaats Bayern nach Art. 26 i.V.m. Art. 3 Satz 1 BayVSG – als Gegner der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erwähnt und damit als verfassungsfeindlich (Art. 4 Satz 1 BayVSG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 2 BVerfSchG) gekennzeichnet sind, eine solche Erwähnung im Rechtsverkehr dann mit Tatbestandswirkung gegen sich gelten lassen müssen, solange und soweit – wie hier unstreitig für den Verfassungsschutzbericht Bayern 2018 und auch seine vorhergehenden Ausgaben, namentlich die von der Beklagten herangezogene Fassung aus dem Jahr 2017, der Fall – hiergegen kein (verwaltungsgerichtlicher) Rechtsschutz verfolgt und durchgesetzt wird (vgl. BFH, U.v. 14.3.2018 – V R 36.16 – juris Rn 29, mit Anm. Heuermann DStR 2018, 960; Seer JZ 2019, 513, 515; zum Rechtsschutz gegen die Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht Bayern vgl. beispielsweise BayVGH, B.v. 16.7.2010 – 10 CE 10.1201 – juris). Auch wenn der Eintrag in einem Verfassungsschutzbericht von der Rechtsprechung nicht als Verwaltungsakt beurteilt wird, ist die Nähe eines Eintrags zum feststellenden Verwaltungsakt evident. Aufgrund dieser engen rechtsnatürlichen Nähe wirkt zur Überzeugung der Kammer die wirksame, nicht gerichtlich angefochtene Eintragung im Verfassungsschutzbericht des Freistaates Bayern mit Tatbestandswirkung im Rechtsverkehr, sodass diese von allen Behörden und Gerichten wegen ihrer Bindung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) beachtlich ist. Damit ist die Erwähnung und Bewertung der Scientology-Organisation als verfassungsfeindlich im Verfassungsschutzbericht Bayern insbesondere auch für die Beklagte und ihre Fördertätigkeit im Rahmen der Leistungsverwaltung beachtlich.
Vorstehendes steht auch mit dem von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG umfassten Grundsatz vollständiger gerichtlicher Prüfung der Verwaltungstätigkeit (dazu BVerfG, U.v. 20.2.2001 – 2 BvR 1444/00 – BVerfGE 103, 142, 156) im Einklang. Dies deshalb, weil die Erwähnung im Verfassungsschutzbericht eine an die verbreiteten Kommunikationsinhalte anknüpfende, mittelbar belastende negative Sanktion darstellt, die zumindest als grundrechtseingriffsgleiche hoheitliche Maßnahme zu bewerten ist. Der Verfassungsschutzbericht ist kein beliebiges Erzeugnis staatlicher Öffentlichkeitsarbeit; vielmehr bezweckt er die Abwehr besonderer Gefahren und wird vom Landesamt für Verfassungsschutz als einer darauf spezialisierten, mit besonderen Befugnissen ausgestatteten Behörde (mit-)verfasst (vgl. Art. 3 Satz 1, Art. 5 ff., Art. 26 Abs. 1 BayVSG). Insofern geht die Erwähnung einer Vereinigung im Verfassungsschutzbericht über die bloße Teilhabe staatlicher Funktionsträger an der öffentlichen Meinungsbildung hinaus. Mithin kann eine betroffene Person oder Organisation gegen die Eintragung im Wege der Leistungsklage unter Geltendmachung des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs vorgehen (vgl. BayVGH, U.v. 6.7.2017 – 10 BV 16.1237 – juris). Wird ein solcher Rechtsschutz, wie hier, indessen nicht in Anspruch genommen, greift die vorstehend erörterte Tatbestandswirkung der wirksamen Eintragung aufgrund der engen Nähe zum feststellenden Verwaltungsakt ein.
Unabhängig vom Vorstehenden selbstständig die Entscheidung tragend, kommt der Erwähnung und Kennzeichnung der Scientology-Organisation als verfassungsfeindlich im Verfassungsschutzbericht Bayern durch das zuständige Staatsministerium und das Landesamt für Verfassungsschutz (Art. 26 BayVSG) jedenfalls zumindest die hervorgehobene und vorliegend auch weder in Begründung noch Ergebnis in relevanter Weise erschütterte Rechtswirkung einer fachbehördlichen Stellungnahme mit entsprechendem Bewertungsvorrang zu (vgl. zur fachbehördlichen Stellung des Landesamts für Verfassungsschutz vgl. BayVGH, U.v. 6.7.2017 – 10 BV 16.1237 – juris Rn. 18; zum Bewertungsvorrang fachbehördlicher Stellungnahmen aktuell z.B. BayVGH, U.v. 2.8.2018 – 2 B 18.742 – juris Rn. 45; U.v. 27.7.2017 – 8 BV 16.1030 – juris Rn. 29; B.v. 18.4.2017 – 9 ZB 15.2694 – juris). Hinsichtlich der amtlichen Auskünfte von Fachbehörden ist nämlich zu berücksichtigen, dass solchen – hier entsprechend der normativ gesetzten Stellung des Landesamts für Verfassungsschutz als Fachbehörde mit entsprechendem Schutzauftrag (vgl. Art. 1, Art. 3 Satz 1 BayVSG) – eine besondere Bedeutung zukommt. Nachdem fachbehördliche Aussagen auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der (selektiven) Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen, haben sie grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen von Privatpersonen und sonstigen Organisationen, auch wenn diese über entsprechende fachliche Qualifikationen verfügen. Die Notwendigkeit einer Abweichung von der fachbehördlichen Einschätzung und gegebenenfalls eine Beweiserhebung durch das Gericht ist mit Blick auf den Bewertungsvorrang der Fachbehörde erst geboten, wenn sich dem Gericht der Eindruck aufdrängt, dass die fachliche Äußerung tatsächlich oder rechtlich unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen fehlerhaft ist. Vor diesem Hintergrund folgt aus dem klägerischen Vortrag, namentlich im Schriftsatz vom 13. August 2019, weder die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung noch eine von der fachbehördlichen Bewertung abweichende gerichtliche Beurteilung der Bewertung von Programmatik und Aktivitäten der Scientology-Organisation als verfassungsfeindlich. Der klägerische Vortrag und die dort gegebenen Erkenntnismittel fußen im Wesentlichen zum einen auf der These bzw. sollen untermauern, dass die auch dem Verfassungsschutzbericht Bayern 2018 zugrunde liegenden Feststellungen des Urteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Februar 2008 (Az. 5 A 130/05 – juris), wonach tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Scientology-Organisation Bestrebungen verfolgt, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind und sich zahlreiche Hinweise ergeben, dass diese eine Gesellschaftsordnung anstrebt, in der zentrale Verfassungswerte außer Kraft gesetzt oder eingeschränkt werden, zwischenzeitlich überholt seien (vgl. S. 67 des Schriftsatzes vom 13.8.2019), da die Scientology Kirche Bayern e.V. und auch alle anderen Untergliederungen auf Bundesebene eine Satzungsänderung durchgeführt hätten, in der sie sich klar von verfassungsfeindlichen Äußerungen distanzierten und eine entsprechende Grundsatzerklärung verabschiedeten, wobei hierzu auch eine klare Distanzierung im Mitgliedschaftsantrag eingefügt worden sei. Zum anderen trägt die Klagepartei im Wesentlichen vor, es müsse zwingend zwischen den persönlichen und unverbindlichen Meinungen von Hubbard in seinen Werken und den von ihm als Wahrheit angesehenen und erkennbaren Erkenntnissen über den Lösungsweg und der Erkenntnismethodik, die später als Technologie bezeichnet worden sei, differenziert werden. Dies habe zur Folge, dass die persönliche Meinung Hubbards nicht Teil der Scientology-Lehre sei.
Ob dieser Differenzierung einerseits zwischen den verbindlichen Glaubensinhalten und andererseits den persönlichen Meinungen des „Stifters“ Hubbard tatsächlich auch nach dem Selbstverständnis der Weltanschauungsgemeinschaft Scientology zu der Frage, welche Lehrinhalte von zentraler Bedeutung sind und bei welchen Aussagen es sich lediglich um unverbindliche, private Äußerungen handelt, zu folgen ist, kann ebenso offenbleiben wie die Frage, ob es sich bei der „Grundsatzerklärung über Menschenrechte und Demokratie“ vom 20. April 2008 und die daran anknüpfenden Satzungsänderungen der regionalen Gemeinschaften von Scientology um eine maßgeblich verfahrenstaktisch motivierte Distanzierung ohne substantiellen Gehalt handelt. Dies ergibt sich daraus, dass der Vortrag der Klägerin weitere, im Verfassungsschutzbericht Bayern für die dort getroffene Bewertung, wonach Programmatik und Aktivitäten von Scientology mit den Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbar seien, maßgeblich herangezogene Erkenntnisse und Bewertungen nicht thematisiert. Der Vortrag der Klägerin beschäftigt sich nicht substantiiert mit der im Verfassungsschutzbericht Bayern 2018 zuletzt prominent (vgl. S. 273 mit Bezug auf die Broschüre „Das System Scientology“) erörterten Thematik des Umgangs von Scientology mit „Aussteigern“. Zur Überzeugung des Gerichts begründet das dort beschriebene Verhalten von Scientology gegenüber diesem Personenkreis bereits für sich gesehen in erheblicher Weise Zweifel an der Achtung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in Gestalt der im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, hier namentlich mit Blick auf das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (vgl. Art. 4 Satz 1 BayVSG i.V.m. § 4 Abs. 2 lit. g BVerfSchG). Eine danach mögliche Diffamierung, Verfolgung, Bedrohung und Erpressung von „Aussteigern“, deren Angehörigen und dem persönlichen Umfeld ist hiermit nicht in Deckung zu bringen, sodass die zur Überzeugung des Gerichts maßgeblich bereits für sich betrachtet hierin begründeten gewichtigen tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass die Scientology-Organisation gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen verfolgt, im Klageverfahren nicht ausgeräumt wurden. Insoweit sind Fehler und Defizite der fachbehördlichen Bewertung nicht geltend gemacht und im Übrigen auch nicht ersichtlich. Namentlich ist dabei mit zu berücksichtigen, dass sich eine solche Vorgehensweise gerade mit Auffassungen deckt, die sich aus dem für das religiöse Selbstverständnis zentralen Werk Hubbards „Dianetik“, das von der Scientology-Organisation als „Buch Eins“ bezeichnet wird, ergeben. Die dort niedergelegten Überlegungen, Aberrierten die Bürgerrechte vorzuenthalten und nur Personen, die „Clear“ seien, das Recht zuzubilligen, zu ehelichen und Kinder zu zeugen, belegt zur Überzeugung des Gerichts nachdrücklich, dass gerade im Umgang mit „Aussteigern“ ein der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zuwiderlaufendes Grundprinzip der Scientology-Organisation in der Weise besteht, wie es vom Verfassungsschutzbericht Bayern 2018 beschrieben wird (vgl. dort S. 261 f.). Schließlich ergibt sich auch aus weiteren Werken Hubbards, dass nach seiner Auffassung einzelne Personen temporär in ihren Rechten beschränkt werden könnten, bis sie von ihrer persönlichen Unvernunft befreit seien, dabei auch abseits der Gesellschaft in Quarantäne gehalten werden dürften und keine bürgerlichen Rechte besäßen (vgl. dazu unter Bezugnahme auf entsprechende Fundstellen zutreffend OVG Saarland, U.v. 27.4.2005 – 2 R 14.03 – UA S. 54).
Schon und gerade dieser Umgang mit „Aussteigern“, zumal in Verbindung mit den o.g. Fundstellen aus den Schriften von Hubbard, reicht aus, um zur Überzeugung der Kammer hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen und Tätigkeiten, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, nachvollziehbar zu Tage treten zu lassen (Art. 26 Abs. 1 Nr. 1 BayVSG). Aus dem Verfassungsschutzbericht Bayern 2018 ergeben sich sowohl aus den Ausführungen zum Umgang mit Aussteigern (S. 273) als insbesondere auch aus der Bezugnahme auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Februar 2008 für die Kammer in nachvollziehbarer Weise – bereits auch jeweils isoliert für sich betrachtet – hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte für die fachbehördliche Einschätzung, dass Programmatik und Aktivitäten der Scientology-Organisation mit den Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbar seien, weil diese ein Rechtssystem ohne Menschen- und Grundrechte unter Missachtung der Menschenwürde, des Gleichheitssatzes und des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung etablieren wolle. Vor diesem Hintergrund musste das Gericht auch nicht von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO) in eine Beweiserhebung eintreten.
Sonach durfte die Beklagte mit dem Ziel, mit Scientology eine verfassungsfeindliche Organisation und deren Anhänger nicht in den Genuss der streitbefangene Förderung kommen zu lassen, die angegriffene Schutzerklärung im Sinne einer sachgerechten Differenzierung zur Anwendung bringen. Aus der von der Klägerin des Weiteren in Bezug genommenen Rechtsprechung ergibt sich hierzu nichts anderes. Im Einzelnen:
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2005 (Az. 7 C 20.04 – juris) kann hinsichtlich der dort getroffenen Feststellung der Rechtswidrigkeit des in jenem Verfahren streitgegenständlichen hoheitlichen Handelns, nämlich die Herausgabe einer Scientology-Schutzerklärung durch die Freie und Hansestadt Hamburg an Dritte zur Verwendung im Geschäftsverkehr, nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Anders als dort, wo es nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts (aaO juris Rn. 26 ff.) an einer erforderlichen Ermächtigungsgrundlage für das hoheitliche Handeln der Freien und Hansestadt Hamburg fehlte, ist Rechtsgrundlage für die hier inmitten stehende Subventionierung durch die Beklagte sowie deren Ausgestaltung im Einzelnen das maßgeblich auf Art. 23, Art. 44 BayHO als Kernvorschriften des staatlichen Zuwendungsrechts fußende Förderermessen, das die Statuierung von Voraussetzungen und Nebenbestimmungen im Rahmen einer Förderung ohne weitere tatbestandliche Ermächtigung im Zuge der Ermessensausübung zulässt. Wie bereits ausgeführt, ist Grenze dafür der allgemeine Gleichheitssatz in Verbindung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; daraus folgt, dass staatliche Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten verteilt werden dürfen, sich Subventionen also gemeinwohlbezogen rechtfertigen lassen müssen, um vor dem Gleichheitssatz Bestand zu haben. Zudem müssen sie einer stufenlosen Verhältnismäßigkeitsprüfung genügen (vgl. zuletzt BVerwG, U.v. 14.3.2018 – 10 C 1.17 – juris Rn. 17 f.). Damit unterscheidet sich die hier streitige Maßnahme im Rahmen der Leistungsverwaltung der Beklagten, für die ohne Weiteres eine Rechtsgrundlage vorhanden ist, rechtsgrundsätzlich von solchen staatlichen Maßnahmen, die über die von der verfassungsunmittelbaren Aufgabe der Staatsleitung getragene Informationstätigkeit hinausgehen, und für die deshalb eine entsprechende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage erforderlich ist, die im vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall allerdings fehlte.
Auch aus dem von der Klägerin in Bezug genommenen Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 15. Juli 2009 (Az. M 18 K 09.2458) lässt sich für die vorliegend zu entscheidende Rechtsfrage nichts Entscheidungserhebliches gewinnen. Dort stand die hier nicht streitgegenständliche Frage inmitten, ob die Klägerin jenes Verfahrens im Lichte ihrer Zugehörigkeit zur Scientology-Organisation die notwendige Eignung als Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 Abs. 2 SGB VIII besitzt. Zutreffend weist die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Frage der Eignungsbeurteilung im Rahmen der Prüfung einer gebundenen Entscheidung, gerichtet auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 43 SGB VIII, mit der vorliegenden, allein zuwendungsrechtlich zu beurteilenden Frage der Ausgestaltung der Voraussetzungen für eine Förderung auch mit Blick auf die Sicherung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung als von der Beklagten verfolgtem Sekundärzweck von Rechts wegen nicht vergleichbar ist.
Ebenfalls nichts zu ihren Gunsten Relevantes herzuleiten vermag die Klägerin auch aus den des Weiteren von ihr in Bezug genommenen arbeits- und zivilrechtlichen Entscheidungen, da diesen der Natur der Sache nach nicht mit dem Zuwendungsrecht vergleichbare Sachverhalts- und Rechtsfragen zugrunde liegen.
Auch aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlands vom 27. April 2005 (Az. 2 R 14.03) kann die Klägerin schließlich nichts Maßgebliches für ihre Rechtsposition gegenüber der Beklagten ableiten. Die Kammer teilt vielmehr, wie vorstehend ausgeführt, die vom Oberverwaltungsgericht in dieser Entscheidung ebenfalls vertretene Auffassung, dass hinsichtlich der Scientology-Organisation hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, Bestrebungen zu verfolgen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Die daran in einem weiteren Prüfungsschritt anknüpfende rechtliche Bewertung jenes Gerichts, wonach die ursprünglich rechtmäßige Beobachtung der Scientology-Organisation mit nachrichtendienstlichen Mitteln durch das Landesamt für Verfassungsschutz Saarland allerdings nach achtjähriger Ergebnislosigkeit dort seinerzeit unverhältnismäßig war, ist auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. Wie vorstehend bereits ausgeführt, durfte die Beklagte die fachbehördliche Beurteilung im Verfassungsschutzbericht Bayern als Erkenntnis- und Bewertungsgrundlage für die von ihr verwendete, hier streitige Schutzerklärung heranziehen. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass sich die aktuelle Organisationsstruktur von Scientology in Bayern in tatsächlicher Hinsicht so darstellt, wie dies im Saarland zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des dortigen Oberverwaltungsgerichts der Fall war. Denn Scientology unterhielt nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts im Saarland damals keinerlei organisierte Strukturen, wobei sich unter den 16 seinerzeit im Saarland wohnenden aktiven Mitgliedern auch keine Führungspersonen befanden. Dass sich diese vom Oberverwaltungsgericht maßgeblich seiner Entscheidung zugrunde gelegten tatsächlichen Umstände auf die Organisation und den Mitgliederstand von Scientology im Freistaat Bayern, von der der Verfassungsschutzbericht Bayern 2018 ausgeht, übertragen ließen, behauptet selbst die Klägerin nicht. Hierfür ist im Übrigen für das Gericht auch nichts ersichtlich.
Auch verstößt es nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 118 Abs. 1 BV, wenn die Beklagte den Antragstellern des Förderprogramms ausschließlich eine Schutzerklärung hinsichtlich der Lehren von L. Ron Hubbard/Scientology abverlangt, während sie hinsichtlich im Verfassungsschutzbericht Bayern aufgeführter extremistischer Organisationen im Übrigen hingegen keine Pflicht zur Abgabe einer Schutzerklärung einfordert. Hierauf kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen, da angesichts der unterschiedslosen Statuierung der Erklärungspflicht hinsichtlich der Abstandnahme von Lehren von L. Ron Hubbard/Scientology allen Förderantragstellern gegenüber insoweit gerade keine Ungleichbehandlung besteht und sich aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 118 Abs. 1 BV auch kein Anspruch der Klägerin auf Einbeziehung weiterer, ihrer Auffassung nach auszuschließender Personen und Organisationen aufgrund deren Bewertung im Verfassungsschutzbericht als extremistisch ergibt. Fraglich ist im Lichte des Gleichbehandlungsgebot allein, ob der Zuwendungsgeber für den Ausschluss der Begünstigung bei einer bestimmten Gruppe plausible Gemeinwohlgründe anführen kann oder nicht. Der Zuwendungsgeber hat, wie vorstehend ausgeführt, bei der Ausgestaltung seiner Förderung ein weites Gestaltungsermessen, das die Beklagte vorliegend hinsichtlich des Umgangs mit der Scientology-Organisation und ihren Anhängern im inmitten stehenden Förderprogramm nicht überschritten hat. Die hier in die Betrachtung einzustellenden Vergleichsgruppen sind diejenigen, die die Beklagte im Vollzug der Förderrichtlinien bestimmt, d.h. also die Personen, die die Schutzerklärung unter VII. des Förderantrags abgegeben haben und jene, die dies unterlassen. Eine weitere, ergänzende Differenzierungspflicht ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 118 Abs. 1 BV gerade nicht, da die Bildung von Vergleichsgruppen anhand der behördlich getroffenen Regelung erfolgt und eben dies am Gleichheitssatz zu messen ist. Die sich daraus ergebende faktisch-mittelbare Ungleichbehandlung, die aus unterschiedlichen mittelbaren Auswirkungen einer egalitären Verhaltensanforderung an Förderprätendenten folgt, verstößt nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, da Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 118 Abs. 1 BV normativ allein auf rechtliche Gleichbehandlung, nicht aber auf faktische Gleichheit abzielen. Die verwendete Scientology-Schutzerklärung findet ihre Begründung in dem von der Beklagten zulässigerweise verfolgten Sekundärzweck, Scientology als verfassungsfeindliche Organisation nicht zu fördern, dadurch mit dieser und ihren Mitgliedern nicht ansatzweise in Verbindung gebracht zu werden und dabei insbesondere zu vermeiden, diese Organisation bei ihren missionarischen Aktivitäten auch nur mittelbar zu unterstützen und zu Zwecken der Imageverbesserung gebraucht zu werden. Einen weitergehenden Anspruch auf Differenzierung – namentlich im Sinne eines erweiterten bzw. vollständigen Katalogs von Schutzerklärungen bezüglich solcher Personen und Organisationen, die im Verfassungsschutzbericht des Freistaats Bayern neben Scientology als verfassungsfeindlich bezeichnet werden, – hat die Klägerin gerade nicht (vgl. Boysen in: von Münch/Kunig, GG, Bd. 1, 6. Aufl. 2012, Art. 3 Rn. 62 ff.; Ossenbühl, Die Zulässigkeit von „Demokratieerklärungen“ im Rahmen des Förderprogramm des Bundes, S. 19 ff., im Internet frei abrufbar; Ingold DÖV 2015, 13, 20).
Nach alledem fehlt es an einer Ungleichbehandlung im Sinne des allgemeinen Gleichheitssatzes gemäß Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 118 Abs. 1 BV.
2. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin mit Blick auf die (Grund-) Rechtsgewährleistungen aus Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG, Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 WRV, Art. 107 BV, Art. 9 EMRK und Art. 18 IPbR davon ausgeht, dass zudem eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung als Maßstab der stufenlosen, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten verfassungsrechtlichen Kontrolle einzugreifen hat (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 – 10 C 1.17 – juris Rn. 17), hält die Förderpraxis der Beklagten einer solchen stand.
2.1 Die Klägerin kann sich für ihr Bekenntnis zu Scientology auf den Schutz nach Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG, Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 WRV, Art. 107 BV, Art. 9 EMRK und Art. 18 IPbR berufen.
Unter Religion oder Weltanschauung ist eine mit der Person des Menschen verbundene Gewissheit über bestimmte Aussagen zum Weltganzen sowie zur Herkunft und zum Ziel des menschlichen Lebens zu verstehen. Dabei legt die Religion eine den Menschen überschreitende und umgreifende (transzendente) Wirklichkeit zugrunde, während sich die Weltanschauung auf innerweltliche (immanente) Bezüge beschränkt (vgl. BVerwG, U.v. 15.12.2005 – 7 C 20.04 – juris Rn. 13).
Für die Klägerin ist nach eigenem Bekunden seit mehr als 40 Jahren der Kerninhalt der Lehre von Scientology verbindlicher Glaubens- bzw. Lebensanschauungsinhalt. Sie glaubt sonach subjektiv-ernsthaft an die transzendenten Inhalte des Gedanken- und Ideengebäudes von Hubbard (insbesondere Glauben an die unsterbliche Seele „Thetan“, an die Ewigkeit der Geistseele, die sich nach jedem körperlichen Tod wieder erneut verkörpern kann und die mit allen Wesen und Dingen im Universum unlösbar verbunden ist sowie an das Göttliche als Verwirklichungsmöglichkeit und Aufgabe der menschlichen Seele, die auf Erden mit Erlösungsstufen erstrebt werden kann) und empfindet die damit verbundenen Lehren, Inhalte und Technologien von Scientology für sich als verbindlich. Die von der Klägerin für sich als verbindlich anerkannten Aussagen der scientologischen Lehre sind daher geeignet, den Begriff des Glaubens oder der Weltanschauung zu erfüllen und damit den Schutzbereich der o.g. Freiheitsrechte zu eröffnen. Ob die Scientology-Organisation als Weltanschauungs- oder Religionsgemeinschaft anzuerkennen ist und deshalb auch für sich als Organisation den Schutz insbesondere von Art. 4 GG und Art. 140 GG in Anspruch nehmen kann, kann vor diesem Hintergrund offenbleiben (vgl. BVerwG, U.v. 15.12.2005 aaO Rn 17).
2.2 Die Beklagte greift durch die Verwendung der streitbefangenen Schutzerklärung auch beeinträchtigend in die Freiheit des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses ein. Mit der Verwendung der streitigen Schutzerklärung wird zwar nicht unmittelbar-final in den Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG eingegriffen, da die Klägerin dadurch nicht in der Praktizierung ihres Glaubens bzw. ihrer Weltanschauung als solches gehindert wird. Allerdings knüpft die Beklagte an die Nichtabgabe dieser Erklärung eine für die begehrte Förderung zwingend nachteilige Rechtsfolge in Gestalt der Versagung derselben. Grundrechte können aber auch durch mittelbare hoheitliche Maßnahmen beeinträchtigt sein. Das Grundgesetz bindet den Schutz vor Grundrechtsbeeinträchtigungen nicht an den Begriff des Eingriffs oder gibt diesen inhaltlich vor. Auch staatliche Maßnahmen, die – wie hier – eine mittelbare Wirkung entfalten, können Grundrechte beeinträchtigen und müssen daher von Verfassungs wegen hinreichend gerechtfertigt sein. So liegt der Fall auch hier, da sich die verwendete Schutzerklärung ihrem Inhalt nach ausdrücklich gerade auf den Glauben oder die Weltanschauung als Scientologe/Scientologin und damit auf die entsprechenden freiheitsrechtlichen Positionen der Klägerin bezieht (vgl. BVerwG, U.v. 15.12.2005 aaO Rn. 19 ff.). Die Verwendung der Schutzerklärung beeinträchtigt die Klägerin mithin mittelbar in dieser Freiheit.
2.3 Diese Einschränkung ihrer freiheitsrechtlichen Position ist jedoch gerechtfertigt; die Klägerin muss sie aufgrund des Umstands, dass dies dem Schutz überwiegender, ebenfalls verfassungsrechtlich geschützter objektiver Rechtspositionen dient, hinnehmen.
Das mit der Schutzerklärung verfolgte Ziel, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu schützen, hat aufgrund der Garantie der Menschenwürde in Art. 1 Abs. 1 GG und des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips in Art. 20 Abs. 1 bis 3 GG Verfassungsrang (vgl. BVerfG, U.v. 17.1.2017 – 2 BvB 1.13 – juris Rn. 538 ff.). Einfachgesetzlich findet dies insbesondere in § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 2 BVerfSchG Ausdruck. Die Grenzmarkierungen politischer Freiheitsausübung, wie sie verfassungsrechtlich in den Grundrechtsbestimmungen der Art. 9 Abs. 2 und Art. 18 sowie zudem auch in Art. 20 Abs. 4 GG und Art. 21 Abs. 2 und 3 GG und schließlich auch in den Zuständigkeitsvorschriften der Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 lit. b, Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG Ausdruck und Gestalt gefunden haben, bilden in Zusammenschau den normativen Kern der sogenannten „streitbaren“ (auch „wehrhaften“ oder „abwehrbereiten“) Demokratie, deren Schutzgut die freiheitliche demokratische Grundordnung ist. Dort schlägt sich (auch in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG) das verfassungsrechtliche Bekenntnis zur Verbindlichkeit und Unverbrüchlichkeit der höchsten Staatswerte in Gestalt verfassungsrechtlicher Staatsschutznormen mit einem entsprechenden objektiven Handlungsauftrag nieder (vgl. BVerwG, U.v. 7.12.1999 – 1 C 30.97 – juris Rn 20; Dreier, JZ 1994, 741, 750 ff.). Damit kommt zum Ausdruck, dass das Grundgesetz aufgrund historischer Erfahrungen nicht allein darauf vertraut, die freiheitliche Demokratie werde sich im Prozess der öffentlichen Meinungsbildung ohne weiteres behaupten können, sondern vielmehr davon auszugehen ist, dass dem Staat die Aufgabe zu übertragen sei, die zentralen Grundwerte der Verfassung durch Schutzvorkehrungen zu sichern und zu gewährleisten. Darauf gründet sich das Selbstverständnis und die Notwendigkeit von Verfassungsschutz, der – wie hier – auch als Schranke für kollidierende Grundrechtspositionen wirken kann.
Die ausnahmslose Verpflichtung der Förderantragssteller zur Abgabe der streitigen Schutzerklärung ist ein geeignetes Mittel zur Erreichung des von der Beklagten ausdrücklich verfolgten sekundären Förderziels, diejenigen Personen, die Inhalte, Methoden oder Technologien von L. Ron Hubbard/Scientology anwenden, lehren oder in sonstiger Weise verbreiten oder Kurse und Seminare nach dieser Technologie besuchen, und damit Anhänger einer mit den Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbar verfassten und agierenden Organisation sind, zur Meidung von auch nur mittelbaren (monetären oder ideellen) Vorteilen von einer Förderung auszuschließen.
Ein Mittel ist bereits dann im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt. Dem Zuwendungsgeber kommt bei der Ausgestaltung seiner Förderung ein weiter Einschätzung- und Prognosevorrang zu. Es ist zuvörderst seine Sache, auf der Grundlage seiner Vorstellungen und Ziele zu entscheiden, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen er auf welche Weise im Interesse des Gemeinwohls fördern will. So liegt der Fall auch hier.
Die Schutzerklärung ist zur Zielerreichung auch erforderlich.
Der Zuwendungsgeber verfügt auch bei der Einschätzung der Erforderlichkeit über einen weiten Beurteilungs- und Prognosespielraum (vgl. hierzu wie auch zum Vorstehenden z.B. BVerfG, U.v. 11.7.2006 – 1 BvL 4.00 – juris Rn. 91 ff.). Maßnahmen, die er zum Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsgutes für erforderlich hält, können von Verfassungs wegen nur dann beanstandet werden, wenn nach dem ihm bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen feststellbar ist, dass Regelungen, die als Alternativen in Betracht kämen, die gleiche Wirksamkeit versprechen, die Betroffenen indes weniger belasten.
Dies maßstäblich zugrunde gelegt, bestehen gegen die Erforderlichkeit der streitigen Schutzerklärung keine Bedenken. Es ist kein ebenso geeignetes aber weniger belastendes Mittel erkennbar, das die Beklagte als Zuwendungsgeberin anstelle der verwendeten Schutzerklärung hätte ergreifen können. Insbesondere ist die vom Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung thematisierte Möglichkeit, durch Nebenbestimmungen im Förderbescheid eine nach außen hin erkennbare Verwendung des Förderobjekts für (aus Sicht der Klägerin in ihrem Falle vermeintlich) verfassungsfeindliche Betätigungen zu untersagen, im Vergleich zur Verwendung der Schutzerklärung kein milderes geeignetes Mittel. Denn die Beklagte darf zur Gewährleistung der Effektivität ihres Verwaltungshandelns und insbesondere zur Vermeidung einer erfahrungsgemäß in der Praxis aufwändigen Überwachung im Vollzug von Nebenbestimmungen auch und gerade die Förderung im Ganzen bereits im Rahmen der Antragstellung ausschließen, um das legitime Sekundärziel ihrer Förderung in Gestalt eines möglichst umfänglich gewährleisteten Ausschlusses einer auch nur mittelbaren oder ideellen Förderung von Scientology als verfassungsfeindlicher Organisation, die zudem auch missionarisch tätig ist, bestmöglich gewährleisten zu können. Wie bereits ausgeführt, kommt der Beklagten bei der Ausgestaltung ihrer Förderung ein weites gestalterisches Ermessen als Zuwendungsgeberin zu, das es zulässt, gegebenenfalls auch Erwägungen zur Praktikabilität im Verwaltungsvollzug anzustellen. Jedenfalls ist zur Überzeugung der Kammer nichts dafür ersichtlich, dass mit der von der Beklagten praktizierten Verwendung einer Schutzerklärung im Antragsverfahren anstatt der von der Klägerin favorisierten Anordnung einer -vollzugspraktisch erfahrungsgemäß allerdings nur schwer zu überwachenden – Nebenbestimmung zu einem Förderbescheid ein Verwaltungsvollzug inmitten stünde, der für den betroffenen Sach- und Regelungsbereich im Lichte des verfolgten Sekundärzwecks nicht erforderlich wäre.
Schließlich ist die Beeinträchtigung der Glaubens- bzw. Bekenntnisfreiheit durch die streitige Schutzerklärung auch angemessen.
Das Gewicht des Eingriffs wird bereits dadurch gemindert, dass die Verpflichtung zur Abgabe der Schutzerklärung nicht unmittelbar aus einer normativen Anordnung folgt, sondern erst mittelbar aus der eigenen Entscheidung der Klägerin resultiert, für sich Fördermittel der Beklagten im Rahmen des Förderprogramms Elektromobilität in Anspruch zu nehmen. Zudem wiegt der Eingriff auch deswegen nicht schwer, weil die Klägerin rechtlich nicht gehindert ist, ihre Religions-/Bekenntnisfreiheit auszuüben und das Pedelec ohne staatliche Förderung zu erwerben. Dabei muss auch Beachtung finden, dass die Höhe der Förderung vorliegend bei dem relativ geringen Betrag von 500 EUR gedeckelt ist, sodass auch insoweit kein wirtschaftlich relevanter oder gar existenzieller Eingriff für die Klägerin im Raume steht. Sie hat solches auch nicht vorgetragen.
Dazu kommt, dass die Beklagte mit der verwendeten Schutzerklärung auch nicht unbestimmt oder überschießend handelt. Die Beklagte folgt vielmehr insoweit der Schutzerklärung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, wie sie sich aus der Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 29. Oktober 1996 (AllMBl. S. 701) ergibt. Auch wenn sich die Notwendigkeit der Verwendung der Schutzerklärung im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge im Einzelnen anders darstellen mag als bei der Förderung von Maßnahmen im Rahmen der Stärkung der Elektromobilität durch die Beklagte, bleibt es ihr zur Überzeugung der Kammer gleichwohl unbenommen, mit der Verwendung der streitigen Schutzerklärung einen aus ihrer Sicht bestmöglichen Schutz davor zu gewährleisten, weder mit Scientology als verfassungsfeindlicher Organisation in Verbindung gebracht zu werden noch diese bei ihrer missionarischen Aktivität zu unterstützen und positiv zur Imageverbesserung beizutragen. Es ist nicht völlig fernliegend, wenn die Beklagte insoweit Bedenken hegt. Zutreffend weist sie darauf hin, dass gemäß Nr. 6.5 Abs. 2 der Förderrichtlinie das geförderte Fahrzeug mit dem Aufkleber „… e-mobil“ sichtbar zu kennzeichnen ist; eine nach außen hin erkennbare Verbindung eines von einem/r Scientology-Anhänger/in gegebenenfalls auch zu religiös-weltanschaulichen oder missionarischen Zwecken genutzten Fördergegenstands mit einer Förderung durch die Beklagte kann durchaus geeignet sein, auch Zweifel an der Verfassungskonformität und Integrität von Scientology innerhalb der Gesellschaft zu relativieren. Im Rahmen ihres weiten Förderermessens durfte die Beklagte darauf abstellen, dass bei einem Blick auf ein aufgrund des anzubringenden Aufklebers nach außen hin erkennbar von der Beklagten gefördertes Fahrzeug, das gerade auch im Zusammenhang mit Scientology und eben nicht nur der freiberuflichen Tätigkeit der Klägerin Verwendung finden kann, nicht eindeutig einerseits zwischen der Förderung desselben als Fortbewegungsmittel und andererseits der Förderung von Scientology, zu der sich die Klägerin bekennt und die sie gegebenenfalls aufgrund ihres Bekenntnisses auch nach außen hin erkennbar unterstützen wird, getrennt werden kann. Es ist der Beklagten daher nicht verwehrt, den zumindest denkbaren Effekt, dass die gesellschaftliche Wahrnehmung durch eine jedenfalls mittelbar nach außen hin wirkende und als solche erkennbare staatliche Förderung zugunsten von Scientology akzeptanzfördernd-positiv beeinflusst werden kann, bestmöglich zu vermeiden.
Nach alledem überschreitet die von der Beklagten verwendete Schutzerklärung unter VII. des Antragsformulars der streitigen Förderung auch im Lichte der freiheitlichen (Grund-) Rechtsgewährleistungen nach Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG, Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 WRV, Art. 107 BV, Art. 9 EMRK und Art. 18 IPbR nicht die Grenzen des zulässigen Förderermessens. Die Grenze der Zumutbarkeit für die Bewerber um eine entsprechende Förderung wird von der Beklagten angesichts der Gewichtigkeit des Verfassungsschutzes, dessen Gewährleistung auch im Rahmen des streitigen Förderprogramms legitimes Sekundärziel der Fördertätigkeit der Beklagten ist, mit der Verwendung der Schutzerklärung nicht überschritten.
Endlich vermag die Klägerin auch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG im vorliegenden Fall nichts für sich herzuleiten.
Die vorgenannten (Grund-) Rechtsgewährleistungen zum Schutz von Religion und Bekenntnis erweisen sich gegenüber dem Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG als Spezialgesetze, sofern es, wie hier, um ein auf religiöser Überzeugung beruhendes Tun oder Unterlassen geht. Eine von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Meinungsäußerung ist jede Kundgabe von beliebigen subjektiven Äußerungen und Werturteilen, also eine persönlich wertende Betrachtung von Tatsachen, Verhaltensweisen oder Verhältnissen. Demgegenüber hat die von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützte Glaubens- und Bekenntnisfreiheit eine mit der Person des Menschen verknüpfte Gewissheit über den Bestand und den Inhalt bestimmter Wahrheiten zum Gegenstand. Daraus folgt eine grundlegende Verschiedenheit dieser Freiheitsrechte mit der Folge, dass zwischen ihnen der Grundsatz der Spezialität zur Anwendung kommt, soweit Überschneidungen bestehen (vgl. insbesondere BVerfG. U.v. 19.10.1971 – 1 BvR 387/65 – juris Rn. 25; statt vieler aus der Literatur Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 15. Aufl. 2018, Art. 4 Rn. 6a m.w.N.). Der Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG tritt vorliegend folglich hinter den von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gewährten zurück.
Mithin war die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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