IT- und Medienrecht

Anspruch auf aufsichtliches Einschreiten der Datenschutzbehörde wegen Weitergabe privater Telefonnummer

Aktenzeichen  AN 14 K 19.00464

Datum:
16.3.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 10429
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
DS-GVO Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f, Art. 58 Abs. 2 lit. i, Art. 83, Art. 88 Abs. 1
BDSG § 26 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

1. Aus der DS-GVO kann sich unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise ein Anspruch auf aufsichtliches Einschreiten ergeben, die Aufsichtsbehörde also vom Datenbetroffenen zu einem Einschreiten gegen den Datenverantwortlichen verpflichtet werden. Ein solcher Anspruch ist allerdings lediglich bei einer Ermessensreduktion auf null zu bejahen. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Verhängung eines Bußgeldes (Art. 58 Abs. 2 Buchst. i), Art. 83 DS-GVO) steht im Ermessen der Datenschutzaufsichtsbehörde. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
1. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Der Kläger begehrt – wie er in der mündlichen Verhandlung vom 16. März 2020 klargestellt hat – die Verhängung eines Bußgeldes durch das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht gegenüber der Beigeladenen. Damit verfolgt der Kläger eine konkrete Form aufsichtlichen Einschreitens des Landesamtes nach Art. 58 Abs. 2 Buchst. i) in Verbindung mit Art. 83 DS-GVO. In Anbetracht der Rechtsprechung der Kammer, dass ein Anspruch auf Einschreiten des Beklagten unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht kommt (VG Ansbach, U.v. 8.8.2019 – AN 14 K 19.00272 -, juris) ist der Kläger als klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog bzw. Art. 78 Abs. 1 DS-GVO anzusehen.
2. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat vorliegend keinen Anspruch gegenüber dem Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht auf Verhängung eines Bußgeldes gegenüber der Beigeladenen aus Art. 58 Abs. 2 Buchst. i) in Verbindung mit Art. 83 DS-GVO.
Nach Art. 58 DS-GVO verfügt das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht über sämtliche dort aufgeführten Untersuchungs-, Abhilfe-, Genehmigungs- und beratenden Befugnisse. Unter anderem verfügt sie auch über die Abhilfebefugnis, die es ihr gestattet, eine Geldbuße gemäß Art. 83 zu verhängen, zusätzlich zu oder anstelle von in diesem Absatz genannten Maßnahmen, je nach den Umständen des Einzelfalls (Art. 58 Abs. 2 Buchst. i) DS-GVO).
Art. 58 DS-GVO regelt das Verhältnis Aufsichtsbehörde zu Datenverantwortlichem. Diese Befugnisse stehen im Ermessen („gestatten“) des Landesamtes (siehe etwa zu den Abhilfebefugnissen Eichler, in: Wolff/Brink BeckOK Datenschutzrecht 31. Edition 1.5.2019, Art. 58 DS-GVO Rn. 18). Die Ausübung der Befugnisse erfolgt vorbehaltlich geeigneter Garantien einschließlich wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelfe (Art. 58 Abs. 4 DS-GVO). Auch für das Verhältnis Datenbetroffener zu Datenverantwortlichem sieht die DS-GVO in Art. 79 das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf vor. Er kann sich unmittelbar gegen ihn betreffende Verletzungen von Datenschutzvorschriften gegenüber dem Verantwortlichen (vor den Zivilgerichten) zur Wehr setzen. Der betroffenen Person steht aber auch ein wirksamer Rechtsbehelf gegen die Aufsichtsbehörde zu. Nach Art. 78 Abs. 1 DS-GVO hat jede natürliche und juristische Person das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen sie betreffenden rechtsverbindlichen Beschluss einer Aufsichtsbehörde. Nach Art. 78 Abs. 2 DS-GVO ist das unbeschadet eines anderweitigen Rechtsbehelfs der Fall, wenn sich die Aufsichtsbehörde nicht mit einer Beschwerde der betroffenen Person befasst oder diese nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat. Die Existenz des Art. 78 Abs. 1 DS-GVO zeigt, dass eine inhaltliche Befassung des Gerichts mit der Abschlussmitteilung des Landesamtes von der DS-GVO nicht ausgeschlossen wurde. Erwägungsgrund 141 legt ein solches Verständnis nahe, wenn in Satz 1 gefordert wird, jede betroffene Person sollte das Recht haben, einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen, wenn die Aufsichtsbehörde eine Beschwerde ablehnt, obwohl dies zum Schutz der Rechte der betroffenen Person notwendig ist.
Nach der Rechtsprechung der Kammer kann sich aus der DS-GVO unter bestimmten Voraussetzungen daher ausnahmsweise auch ein Anspruch auf aufsichtliches Einschreiten ergeben, die Aufsichtsbehörde also vom Datenbetroffenen zu einem Einschreiten gegen den Datenverantwortlichen verpflichtet werden. Ein solcher Anspruch ist allerdings lediglich bei einer Ermessensreduktion auf null zu bejahen (VG Ansbach, U.v. 8.8.2019 – AN 14 K 19.00272 -, juris Rn. 43; in diese Richtung auch OVG Hamburg, U.v. 7.10.2019 – 5 Bf 279/17 -, juris Rn. 63 ff.).
Auch die Verhängung eines Bußgeldes steht nach Auffassung der Kammer im Ermessen der Datenschutzaufsichtsbehörde. Art. 58 Abs. 2 Buchst. i) DS-GVO gestattet es den Aufsichtsbehörden, eine Geldbuße gemäß Art. 83 DS-GVO zu verhängen, zusätzlich zu oder anstelle von in diesem Absatz genannten Maßnahmen, je nach den Umständen des Einzelfalls. Art. 83 Abs. 2 Satz 1 DS-GVO spricht zwar zunächst davon, dass Geldbußen je nach den Umständen des Einzelfalls zusätzlich zu oder anstelle von Maßnahmen nach Art. 58 Abs. 2 Buchst. a) bis h) und j) verhängt „werden“ und ist damit nicht eindeutig. Art. 83 Abs. 2 Satz 2 DSGVO ist insoweit aber deutlich. Dort heißt es: „Bei der Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße und über deren Betracht wird in jedem Einzelfall Folgendes gebührend berücksichtigt“. Diese Formulierungen, aber auch die Formulierung der einschlägigen Erwägungsgründe 148 und 150 legen keine Verpflichtung der Aufsichtsbehörden zur Verhängung von Geldbußen nahe. Erwägungsgrund 148 postuliert, dass im Interesse einer konsequenteren Durchsetzung der Vorschriften dieser Verordnung bei Verstößen gegen diese Verordnung zusätzlich zu den geeigneten Maßnahmen, die die Aufsichtsbehörde gemäß dieser Verordnung verhängt, oder an Stelle solcher Maßnahmen Sanktionen einschließlich Geldbußen verhängt werden „sollten“ (Satz 1). Im Falle eines geringfügigeren Verstoßes oder falls die voraussichtlich zu verhängende Geldbuße eine unverhältnismäßige Belastung für eine natürliche Person bewirken würde, könne anstelle einer Geldbuße eine Verwarnung erteilt werden (Satz 2). In Erwägungsgrund 150 Satz 1 heißt es, jede Aufsichtsbehörde „sollte“ befugt sein, Geldbußen zu verhängen, um die verwaltungsrechtlichen Sanktionen bei Verstößen gegen die DS-GVO zu vereinheitlichen und ihnen mehr Wirkung zu verleihen. In Anbetracht des Gesetzgebungsverfahrens und vor dem Hintergrund der zurückhaltenden Ahndungspraxis der Aufsichtsbehörden unter der Geltung der Datenschutzrichtlinie wird die Verhängung einer Geldbuße bei Vorliegen der Voraussetzungen zwar teilweise für verpflichtend gehalten (so etwa Bergt, in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG 2. Auflage 2018 Art. 83 DS-GVO Rn. 30 ff.). Überwiegend wird jedoch angesichts des Wortlautes der Norm in Zusammenschau mit den einschlägigen Erwägungsgründen auch hinsichtlich des „Ob“ ein Ermessen der Aufsichtsbehörden bejaht (siehe Frenzel, in: Paal/Pauly, DS-GVO BDSG 2. Auflage 2018, Art. 83 DS-GVO Rn. 8 ff.; Eckhardt, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien 4. Auflage 2019, Art. 83 DS-GVO Rn. 21; Holländer, in: Wolff/Brink BeckOK Datenschutzrecht 31. Edition 1.11.2019, Art. 83 DS-GVO Rn. 26.1). Dieses Verständnis entspricht der innerstaatlichen Dogmatik, nach der die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde liegt (Opportunitätsprinzip des § 47 Abs. 1 OWiG). Auch aus den zur EUweit einheitlichen Anwendung und Festsetzung von Geldbußen ausgearbeiteten Leitlinien des dafür gemäß Art. 70 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Buchst. k) DS-GVO zuständigen Datenschutzausschusses lässt sich nichts anderes entnehmen.
Eine Reduktion dieses Entschließungsermessens auf null ist vorliegend nicht anzunehmen. Die Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor. Zunächst wäre nach Art. 83 Abs. 1 DS-GVO ein Verstoß gegen die DS-GVO gemäß den Abs. 4, 5 und 6 DS-GVO zu fordern. Zudem müsste die Verhängung eines Bußgeldes die einzig mögliche Abhilfemaßnahme sein, die in vorliegendem Fall zur Schaffung rechtmäßiger Zustände führt.
Der Kläger beruft sich vorliegend zu Unrecht auf einen Datenschutzverstoß der Beigeladenen durch die Weitergabe seiner privaten Telefonnummer an die Firma P.… … Die Weitergabe der Telefonnummer war nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f) DS-GVO nicht rechtswidrig. Die Weitergabe der privaten Telefonnummer stellt zwar eine Verarbeitung (Offenlegung durch Übermittlung, vgl. Art. 4 Nr. 2 DS-GVO) personenbezogener Daten (vgl. zur Definition Art. 4 Nr. 1 DS-GVO) dar. Diese war jedoch zur Wahrung der berechtigten Interessen der Beigeladenen erforderlich. Es überwogen auch nicht die Interessen oder Grundrechte oder Grundfreiheiten des Klägers. Ein überwiegend berechtigtes Interesse (siehe hierzu auch Erwägungsgrund 47) der Beigeladenen ist vorliegend zu bejahen, weil die Weitergabe dem betrieblichen und wirtschaftlichen Interesse der Beigeladenen entsprach und der Eingriff in die Rechte des Klägers von geringem Gewicht ist. Der Kläger hatte sich unter anderem bei der F.… … GmbH über die Beigeladene, die Subunternehmerin der Firma P.… … ist, beschwert („außergewöhnliche betriebliche Ereignisse bzw. persönliche Erlebnisse“). Daraufhin hatte die F.… … GmbH sich mit der Firma P.… … in Verbindung gesetzt und diese hatte nach Weitergabe der Telefonnummer durch die Beigeladene den Kläger telefonisch um Stellungnahme zu den Vorwürfen gebeten. Es liegt auf der Hand, dass solche Vorwürfe für die Vertragsbeziehungen der Unternehmen relevant sein können. Das wirtschaftliche Interesse, die Vorwürfe aufzuklären, ist daher als hoch zu gewichten. Der Eingriff in die Rechte des Klägers ist demgegenüber als geringer anzusehen. Die Weitergabe stand im betrieblichen Zusammenhang. Sie erfolgte gegenüber einem Unternehmen, mit dem die Beigeladenen in enger wirtschaftlicher Beziehung steht. Auch ist es nicht ungewöhnlich, dass jemand, der gegenüber Kunden seines Arbeitgebers Vorwürfe erhebt, damit konfrontiert wird. Die Einschätzung des Landesamtes, dass die Weitergabe vertretbar war, teilt das Gericht vor diesem Hintergrund.
Auch ein Datenschutzverstoß durch die GPS-Überwachung steht nicht fest. Es spricht vieles dafür, dass der GPS-Einsatz in vorliegendem Fall grundsätzlich nach Art. 88 Abs. 1 DS-GVO in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG – dabei handelt es sich um eine lex specialis zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b) DS-GVO – für die Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich war. Insbesondere der Schutz von Betriebsmitteln vor Dritten, aber auch das Flottenmanagement – worauf sich auch die Beigeladene beruft – können legitime Zwecke zum Einsatz von GPS-Ortung darstellen (vgl. dazu die umfangreichen Kommentierungen von Bayers, in: Werth/Herberger/Wächter/Sorge, Daten- und Persönlichkeitsschutz im Arbeitsverhältnis 2. Auflage 2019, VII. GPS-Ortung Rn. 10 ff.; Gola, in: Gola/Heckmann, BDSG 13. Auflage 2019, § 26 Rn. 74; Maschmann, in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG 2. Auflage 2018, § 26 BDSG Rn. 52). Hierzu hat die Beigeladene transparent vorzugehen. Dem Kläger muss der GPS-Einsatz grundsätzlich offen gelegt werden. In welcher Art und Weise die Offenlegung erfolgt, ist Entscheidung des Arbeitgebers. Die Offenlegung hat der Arbeitgeber nachzuweisen (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 1 Satz 1 DS-GVO). Eine bestimmte Form dieses Nachweises verlangt die DS-GVO aber nicht. Der substantiierte Vortrag der Beigeladenen, wonach der Kläger bei der Einstellung gefragt habe, was das schwarze Kästchen im Fahrzeug bedeutete, worauf sie geantwortet habe, es handele sich um eine GPS-Ortung, legt eine Offenlegung aus Sicht des Gerichts nahe. Jedenfalls spricht bereits die offene Anbringung für eine transparente Handhabung, wenngleich eine Dokumentation über eine Aufklärung freilich nicht vorgelegt worden war. Vorliegend kann jedoch offen bleiben, ob die Beigeladene dem Transparenzgebot hinreichend nachgekommen ist.
Jedenfalls ist die Verhängung eines Bußgeldes nicht zwingend erforderlich um rechtmäßige Zustände zu schaffen. Das Auswahlermessen der Behörde hinsichtlich der Abhilfebefugnisse des Art. 58 Abs. 2 DS-GVO ist insoweit nicht auf null reduziert. Die Tatsache, dass das Beschäftigungsverhältnis des Klägers mit der Beigeladenen längst beendet ist, bedeutet nicht, dass zur Abhilfe nur mehr die Verhängung eines Bußgeldes in Betracht kommt. Nähme man vorliegend einen Datenschutzverstoß wegen Verletzung des Transparenzgebots bei GPS-Einsatz an, so wäre dieser als nicht so schwerwiegend anzusehen, dass eine Sanktion unbedingt erforderlich erscheint.
Nachdem bereits keine Ermessensreduzierung auf null vorliegt, kommt es auf die weitere, für die Begründetheit der Klage ebenfalls positiv zu beantwortende Frage, ob ein Datenbetroffener überhaupt einen subjektiv-rechtlichen Anspruch (vgl. zu dessen Erforderlichkeit für die Begründetheit einer allgemeinen Leistungsklage Wysk, VwGO 2. Auflage 2016, § 42 Rn. 80) auf die Verhängung einer Geldbuße gegen den Datenverantwortlichen haben kann oder ob er die Wahl der Aufsichtsbehörde zwischen den Befugnissen nach Art. 58 Abs. 2 DS-GVO nicht beeinflussen kann, nicht an.
3. Die Kostenfestsetzung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.


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