IT- und Medienrecht

Anspruch auf Nacherfüllung

Aktenzeichen  8 U 1706/17

Datum:
20.6.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 159094
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 144 Abs. 1 S. 1, § 525

 

Leitsatz

Gründe

1. Der Senat ist derzeit nicht davon überzeugt, dass das angebotene Softwareupdate eine ausreichende Nacherfüllung darstellt. Mangels eigener ausreichender Sachkunde ist der Senat geneigt, gemäß §§ 144 Abs. 1 Satz 1, 525 ZPO die Anfertigung eines Sachverständigengutachtens zu folgenden Fragen einzuholen: Erfolgt durch das von der VW AG angebotene Softwareupdate eine ausreichende Reduzierung des Schadstoffausstoßes – insbesondere des Ausstoßes von Stickoxiden? Hat das von der VW AG angebotene Softwareupdate eine Minderung der Motorleistung und/oder eine Erhöhung des Kraftstoffverbrauchs und/oder eine Erhöhung des Motorverschleißes zur Folge? Wie steht es mit dem Wiederverkaufswert der Fahrzeuge des VW-Konzerns mit Motoren, an denen ein Softwareupdate durchgeführt werden soll? Gibt es bereits Erfahrungen zu Wiederverkaufswerten von Fahrzeugen aus dem VW-Konzern, an denen bereits das Softwareupdate durchgeführt worden ist? Falls ja – wie hat sich das Softwareupdate auf den Wiederverkaufspreis ausgewirkt? Der Kfz-Sachverständige … hat auf telefonische Anfrage des Senats erklärt, dass er zumindest zu den Fragen ein Gutachten erstatten kann, ob das von der VW AG angebotene Softwareupdate aus technischer Sicht eine ausreichende Reduzierung des Schadstoffausstoßes bewirken kann und ob damit eine Reduzierung der Motorleistung, eine Erhöhung des Kraftstoffverbrauchs und eine Erhöhung des Motorverschleißes verbunden ist. Nach seinen Angaben hat er die Möglichkeit, geeignete Labore bzw. Prüfstände zu nutzen. Die Kosten eines Gutachtens belaufen sich nach seinen Angaben vorsichtig geschätzt auf € 40.000,-. Der Senat sieht derzeit die Beklagtenseite als beweispflichtig für die Behauptung an, dass das von der VW AG angebotene Softwareupdate eine ausreichende Nacherfüllung darstellt. Wegen der hohen Gutachtenskosten stellt sich die Frage, ob man für alle beim 8. Zivilsenat des OLG München rechtshängigen Berufungsverfahren ein Gutachten anfertigt und die Kosten aufteilt, die letztlich die Seite zu tragen hat, die im Berufungsverfahren unterliegt.
2. Verfügung vom 20.06.2017 hinausgeben an:
Prozessbevollmächtigte das Berufungsklägers …
formlos (per Fax)
Prozessbevollmächtigte der Streithelferin der Berufungsbeklagten zu 1 …
formlos (per Fax)
Prozessbevollmächtigte der Berufungsbeklagten zu 1 …
formlos (per Fax)
Prozessbevollmächtigte der Berufungsbeklagten zu 2 …
formlos (per Fax)
3. Wiedervorlage mit Eingang


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