IT- und Medienrecht

Anspruch auf Wiederaufnahme in einen Presseverteiler

Aktenzeichen  M 10 E 20.2750

Datum:
28.7.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 19485
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123, § 172
GG Art. 5 Abs. 1 S. 2, Art. 3 Abs. 1
RStV § 9a, § 55
TMG § 1 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Das aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 iVm Art. 3 Abs. 1 GG hergeleitete Gebot der Gleichbehandlung von Medienvertretern im publizistischen Wettbewerb verbietet es Behörden, einzelne Medienvertreter generell von der Teilhabe an einem Presseverteiler auszuschließen. (Rn. 42 und 45) (redaktioneller Leitsatz)
2. Onlineangebote mit journalistisch-redaktionellem Inhalt, die der öffentlichen Meinungsbildung dienen, sind vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG umfasst. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Qualität und Seriosität der Berichterstattung aus Sicht der Behörde sind kein tatuglicher Grund, Medienvertreter von angebotenen Informationen wie einem Presseverteiler auszuschließen.  (Rn. 47 – 48) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung dazu verpflichtet, die Antragstellerin wieder in den Presseverteiler des Bayerischen Staatsballetts aufzunehmen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin zu ⅓, der Antragsgegner zu ⅔.
III. Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin begehrt unter anderem die Wiederaufnahme in den Presseverteiler des Bayerischen Staatsballetts.
Die Antragstellerin ist Journalistin. Ein Schwerpunkt ihrer Arbeit liegt in der Berichterstattung über Ballett. Nach eigenen Angaben hat sie bisher in verschiedenen Medien im In- und Ausland berichtet, darunter sowohl in Fachmagazinen, als auch Tageszeitungen. Zudem betreibt die Antragstellerin das Online-Portal „…“, auf dem sie ebenfalls Berichte über Ballett veröffentlicht.
Die Vertreterin des Antragsgegners betreibt ein Opernhaus und ist Trägerin des Bayerischen Staatsballetts.
Nach ihren eigenen Angaben war die Antragstellerin seit 8. Februar 2011 im Presseverteiler des Bayerischen Staatsballetts und wurde sowohl per E-Mail, als auch per Post von der Presseabteilung des Bayerischen Staatsballetts informiert. So wird per E-Mail ein Newsletter mit Presseinformationen verschickt. Per Post verschickt die Bayerische Staatsoper – auch über den Presseverteiler des Staatsballetts – jährlich einen gedruckten Spielplan sowie regelmäßig ein hauseigenes Magazin.
Am 11. Mai 2020 erschien über das „…“ ein Beitrag der Antragstellerin, der den Umgang des Ballettdirektors des Bayerischen Staatsballetts mit den Balletttänzern während der Covid-19-Pandemie kritisierte.
Mit E-Mail vom 14. Mai 2020 bat die Antragstellerin die Pressesprecherin des Bayerischen Staatsballetts um Zusendung einer Pressemitteilung über die Teilnahme des Balletts an einer Veranstaltung am 18. Mai 2020, da sie keine solche Meldung bekommen habe, es eine solche aber sicher gebe. Diese Anfrage blieb nach Angaben der Antragstellerin zunächst unbeantwortet.
Mit E-Mail vom 25. Mai 2020 teilte die Pressesprecherin des Bayerischen Staatsballetts der Antragstellerin mit, dass sie die Antragstellerin bis auf Weiteres aus dem Presseverteiler genommen habe. Sie begründete dies damit, dass die Antragstellerin die journalistischen Gepflogenheiten nicht respektiere und den journalistischen Sorgfaltspflichten nicht nachkomme und daher die Regeln für Pressevertreter nicht in Anspruch nehmen könne.
Seitdem hat die Antragstellerin nach eigenen Angaben keine E-Mail vom Bayerischen Staatsballett erhalten.
Mit Schreiben und E-Mail vom 16. Juni 2020 forderte ein Bevollmächtigter der Antragstellerin den Antragsgegner dazu auf, sie wieder in den Presseverteiler aufzunehmen. Mit Schreiben vom 21. Juni 2020 forderte die Antragstellerin nochmals persönlich, sie bis zum 23. Juni 2020 wieder in den Presseverteiler aufzunehmen.
Mit Schriftsatz vom 24. Juni 2020 stellte die Antragstellerin bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht München einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und beantragt sinngemäß:
I. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Antragstellerin wieder in den Presseverteiler des Bayerischen Staatsballetts aufzunehmen und sie wieder per E-Mail und Postversand mit allen presserelevanten Mitteilungen, Informationen, Pressefotos und Einladungen des Bayerischen Staatsballetts zu besenden.
II. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die zwischen der Presseabteilung des Bayerischen Staatsballetts und den Pressevertreten übliche Kommunikation wie die Beantwortung von Einzelanfragen, Zusendung von erforderlichen Unterlagen und zusätzlichen Pressefotos sowie die Vermittlung von angefragten Interviews und Pressetickets mit der Antragstellerin sowie ihren Mitarbeitern wiederaufzunehmen.
III. Dem Antragsgegner wird für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen in Nummern I und II ein Ordnungsgeld oder ein Ordnungsgeld von bis zu 100.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf.
Zur Begründung trägt die Antragstellerin vor, das Vorgehen des Antragsgegners stelle einen unzulässigen Eingriff in die Presse- und Meinungsfreiheit nach Art. 5 Grundgesetz (GG) dar und verstoße gegen Art. 1 Abs. 2, Art. 4 Abs. 1 und 2 Bayerisches Pressegesetz (BayPrG). Auch wenn es hinsichtlich einzelner Beiträge oder Teile von ihnen Streitigkeiten gebe, gelte der Gleichheitssatz. Dadurch, dass er die Antragstellerin vom Zugang zu Informationen und Einladungen ausschließe, verletze der Antragsgegner seine Pflichten als staatliche Stelle bezüglich der Pressearbeit. Unter Verweis auf ein früheres Urteil der Kammer führt die Antragstellerin aus, dass bei der freiwilligen Information der Presse durch eine Behörde des Freistaats Bayern nicht zwischen „guter“ und „schlechter“ Presse unterschieden werden dürfe. Qualität und Seriosität der Berichterstattung dürften grundsätzlich keine Rolle spielen. Der Presseverteiler sei für die Antragstellerin deshalb wichtig, weil Journalisten und Redaktionen über diesen öffentlichkeitsrelevante Mitteilungen zugesendet würden und als Kritiker tätige Redakteure zur Premieren und Neubesetzungen eingeladen würden.
Mit Schriftsatz vom 2. Juli 2020 beantragt der Bevollmächtigte des Antragsgegners:
Der Antrag wird abgewiesen.
Zur Begründung wurde die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts München gerügt. Weil die Bayerische Staatsoper Tickets für ihre Vorstellungen verkaufe, nehme sie am geschäftlichen Verkehr teil und handle insoweit gewerblich. Mit seinem Informationsangebot handle der Antragsgegner nicht hoheitlich in einem Über-/Unterordnungsverhältnis, sondern wie eine private Kultureinrichtung in einem Gleichordnungsverhältnis, sodass eine Zuständigkeit der Zivilgerichte bestehe.
Zudem liege kein Anordnungsgrund vor. Bei den von der Antragstellerin begehrten Anordnungen handle es sich um eine Vorwegnahme der Hauptsache. Eine solche sei unter Verweis auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nur zulässig, wenn Vorgänge vorlägen, die einer dringenden journalistischen Aufklärung bedürften, etwa, weil Hinweise auf aktuelle schwere Rechtsbrüche staatlicher Stellen vorlägen oder ein unmittelbares staatliches Handeln zur Abwehr von Gemeinwohlgefahren dringend gefordert sein könnte, sodass die Kontroll- und Vermittlungsfunktion der Presse ohne Erteilung der begehrten Auskunft leerliefe. Zur Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes sei zumindest die Darlegung erforderlich, dass die Auskunft für eine geplante aktuelle Berichterstattung benötigt werde, was vorliegend nicht der Fall sei. Zudem sei der Vortrag der Antragstellerin in einem wesentlichen Punkt falsch. Sie könne nach wie vor uneingeschränkt an die mit dem Antrag in Nummer I geltend gemachten Informationen gelangen. Diese könnten uneingeschränkt von jedermann über die Website des Bayerischen Staatsballetts abgerufen werden. Die Inhalte der Pressenewsletter würden dort wortgleich in separaten Artikeln veröffentlicht. Der Antragstellerin würden damit weder die geltend gemachten Informationen fehlen, noch sei es ihr unmöglich, über veröffentlichte Informationen des Bayerischen Staatsballetts zu berichten.
Zudem liege kein Anordnungsanspruch vor. Der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch könne sich nicht aus Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayPrG bzw. § 9a i.V.m. § 55 Abs. 3, Abs. 2 Satz 1 Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag – RStV) ergeben, da diese Vorschriften nur Behörden dazu verpflichteten, auf konkrete, anlassbezogene Anfragen zu antworten. Der Antragstellerin gehe es dagegen um pauschale, nicht anlassbezogene Unterrichtung. Der geltend gemachte Anspruch lasse sich auch nicht unmittelbar aus Art. 5 GG ableiten. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleiste neben der Meinungsäußerungs- und -verbreitungsfreiheit u.a. das Grundrecht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten (Informationsfreiheit). Die Antragstellerin sei nicht daran gehindert, sich über die Homepage des Bayerischen Staatsballetts zu informieren. Auch die Presse- und Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG reiche nicht weiter als die Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG; auch sie sichere als Abwehrrecht nur den Zugang zu allgemein zugänglichen Informationen vor staatlichen Beschränkungen. Ein Recht auf Eröffnung einer bestimmten Informationsquelle bzw. Art der Information gehöre nicht zum Schutzbereich. Ein Rechtsverstoß zum Nachteil der Antragstellerin bestehe auch nicht wegen einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, da die Antragstellerin mit ihrem Blog wiederholt die Rechte Dritter und somit wesentliche presserechtliche Grundsätze verletze, so u.a. das Recht des Antragsgegners am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, urheberrechtliche Befugnisse des Antragsgegners an dem von der Antragstellerin rechtswidrig verwendeten Bildmaterial sowie Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Personen. An der Eigenschaft der Antragstellerin als „Presseorgan“ bestünden berechtigte Zweifel, da sie nicht nur allgemeine journalistische Sorgfaltspflichten und ethische Standards wie den Pressekodex bei ihrer Berichterstattung im „…“ nicht einhalte, sondern auch wiederholt und hartnäckig Rechte verletze. Aufgrund von fehlender Recherche sei es wiederholt zu Falschnachrichten gekommen. Zudem würden urheberrechtliche Befugnisse des Antragsgegners verletzt, da die Antragstellerin zur Bebilderung ihrer Beiträge nicht autorisiertes Bildmaterial verwende. Der Blog „…“ entspreche nicht den geltenden datenschutzrechtlichen Anforderungen, so fehlten dort Datenschutzhinweise, insbesondere eine der Datenschutzgrundverordnung genügende Datenschutzerklärung. Damit fehle es aktuell an einem rechtmäßigen pressemäßigen Verhalten der Antragstellerin. Zwar sei der Pressebegriff weit zu verstehen und die Pressefreiheit bestehe unabhängig von Inhalt und Qualität der publizierten Artikel oder Medien. Personen, die weder gewisse journalistische Gepflogenheiten, Sorgfaltspflichten und Standards beachten würden, noch sich an äußerungs- und urheberrechtliche Rechte hielten, könnten jedoch nicht verlangen, wie Pressevertreter behandelt zu werden.
Dem Sachvortrag der Antragstellerin werde zudem wie folgt begegnet: Mit den per E-Mail über den Presseverteiler versandten Pressemeldungen des Bayerischen Staatsballetts würden keine Pressefotos oder Einladungen übersandt.
Darüber hinaus habe der Antrag in Nummer II der Antragsschrift keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Zudem habe der Antragsgegner, vorliegend die Mitarbeiter der Bayerischen Staatsoper, eine übliche Kommunikation mit der Antragstellerin bislang nicht verweigert.
Mit Schriftsatz vom 7. Juli 2020 trug die Antragstellerin vor, dass die Aufnahme in den Presseverteiler für ihre journalistische Tätigkeit sehr wichtig sei. Ein Journalist müsse durch ihn nicht täglich sämtliche Homepages nach Neuigkeiten durchforsten, sondern werde aktiv informiert. Die Inhalte der über diesen versandten Pressemitteilungen gehe über den Inhalt der Homepage hinaus. Wichtig sei aber nicht nur die bloße Mitteilung von Fakten, sondern auch die damit verbundene Kommunikation, welche ihr das Bayerische Staatsballett seit dem 25. Mai 2020 ebenfalls verweigere.
Mit Schriftsatz vom 8. Juli 2020 äußerte sich die Antragstellerin zur Dringlichkeit ihres Antrags. Der Antragsgegner habe Aufführungen des Balletts „Schwanensee“ in einer klassischen Besetzung ab dem 9. September 2020 angekündigt. Da hier coronabedingt Veränderungen zu treffen seien, habe sie Fragen. Die zugehörige Pressemitteilung habe sie nicht erhalten. Sie habe keine Möglichkeit, Antworten auf ihre Fragen zu erhalten.
Mit Schriftsatz vom selben Tag teilte der Bevollmächtigte des Antragsgegners auf Anfrage des Gerichts mit, dass alle Inhalte des über den Presseverteiler versandten Pressenewsletters im Pressebereich der Homepage des Bayerischen Staatsballetts einsehbar seien. Die Presseinformationen würden dort mit identischem Inhalt eingestellt, gelegentlich mit bis zu einem Tag Verzögerung. Einladungen und Fotos würden über den E-Mail-Presseverteiler nicht verschickt. Exemplarisch würden diesem Schriftsatz Dokumente der letzten drei versandten Presseinformationen vom 25. Juni 2020, 17. Juni 2020 und 29. Mai 2020 beigefügt. Postalisch werde gewöhnlich im Juli die Ballettjahresvorschau für die jeweils kommende Spielzeit verschickt, wobei aufgrund der Corona-Pandemie im Jahr 2020 keine Vorschau produziert worden sei. Diese Jahresvorschau enthalte alle Termine der kommenden Saison. Da die gesamte Folgespielzeit bereits im März kommuniziert werde und auf der Homepage einsehbar sei, sei die gedruckte Jahresvorschau nur ein Extraservice des Balletts. Zudem werde postalisch das Opernmagazin „Max Joseph“ versandt, das jedoch nur rudimentär Artikel zum Ballett enthalte.
Die als Anlage zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 8. Juli 2020 beigefügten Ausdrucke von Pressemitteilungen entsprechen dem Inhalt der letzten drei Pressemitteilungen in der Pressrubrik der Homepage des Bayerischen Staatsballetts weitestgehend (abgerufen am 14. Juli 2020 unter https://www.staatsoper.de/presse/presseinformationen/presse-infos-ballett.html?type=rss). Der Wortlaut unterscheidet sich geringfügig.
Mit Schriftsatz vom 9. Juli 2020 trug die Antragstellerin vor, dass ihr bereits seit Mai 2020 die zwischen Pressevertretern und der Presseabteilung übliche Kommunikation verweigert werde. Dies ergebe sich aus ihrer E-Mail vom 14. Mai 2020 an die Pressesprecherin des Bayerischen Staatsballetts, die unbeantwortet geblieben sei.
Mit Schriftsatz vom 12. Juli 2020 trug die Antragstellerin vor, dass es stets einen zeitlichen Wettbewerb zwischen den verschiedenen Pressevertretern gebe. So stehe sie in Konkurrenz mit den Online-Redaktionen der Tageszeitungen, der Zeitschriften, der Radio- und Fernsehsender und anderer Online-Fachmedien. Schon wenige Stunden spielten eine Rolle. Eine Berichterstattung käme zu spät, wenn sie täglich mehrfach oder stündlich auf diversen Homepages nach neuen Presseinformationen suchen müsse. Ohne Teilhabe am Presseverteiler werde ein Journalist stark benachteiligt.
Mit Schriftsatz vom 16. Juli 2020 legte die Antragstellerin eine E-Mail vom 9. Juli 2020 an die Pressereferentin des Bayerischen Staatsballetts vor, in der sie um Zusendung der Pressemitteilung zum Saisonstart bat sowie konkrete Fragen zur geplanten Schwanenseeinszenierung formulierte.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte verwiesen.
II.
A.
Der Antrag hat zum Teil Erfolg.
I. Die von der Antragstellerin in ihrer Antragsschrift vom 24. Juni 2020 formulierten Anträge sind gem. §§ 88, 122 VwGO auszulegen.
1. So legt das Gericht den in Nummer I der Antragsschrift formulierten Antrag als Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Wiederaufnahme der Antragstellerin in den postalischen sowie E-Mail-Presseverteiler des Bayerischen Staatsballetts aus. Wörtlich formulierte die Antragstellerin ihren Antrag in Nummer I dahingehend, dass sie die Verpflichtung des Antragsgegners begehre, sie wieder in den Presseverteiler des Bayerischen Staatsballetts aufzunehmen und sie wieder „mit allen presserelevanten Mitteilungen, Informationen, Pressefotos und Einladungen des Bayerischen Staatsballetts zu besenden“. Das Gericht versteht unter dem Ausdruck der „Wiederaufnahme in den Presseverteiler“ jedoch lediglich die Wiederaufnahme der selbständigen Zusendung von Presseinformationen durch eine Presseabteilung ohne vorherige Nachfrage durch die Empfänger, also gerade nicht eine zwischen einzelnen Journalisten und Mitarbeitern der Presseabteilung stattfindende Individualkommunikation. Wie der Bevollmächtigte des Antragsgegners glaubhaft angab, erfolgt über den Presseverteiler nur eine Versendung eines sogenannten Pressenewsletters per E-Mail, sowie einer gebundenen Jahresvorschau und eines Magazins per Postversand. Eine Zusendung von Pressefotos und Einladungen erfolgt danach nicht über den Presseverteiler, sondern gegebenenfalls nur individuell, sodass dieser Teil der Kommunikation bereits durch den zweiten Antrag erfasst ist.
2. Den in Nummer II der Antragsschrift formulierten Antrag legt das Gericht dahingehend aus, dass mit ihm die Verpflichtung des Antragsgegners zur Beantwortung von Einzelanfragen, zur Zusendung von erforderlichen Unterlagen und zusätzlichen Pressefotos sowie zur Vermittlung von Interviews und Pressetickets beantragt wird.
Entgegen des Vortrags des Antragsgegners führt die durch die Antragstellerin gewählte Formulierung nicht zur Unzulässigkeit des Antrags, sondern nur zum Erfordernis der Auslegung. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Inhalt einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Gerichts steht, sodass es Sache des Gerichts ist, bei einem dahingehenden Anspruch eine einstweilige Anordnung mit vollstreckungsfähigem Inhalt zu erlassen (vgl. Kuhla in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, 53. Edition, Stand: 1.7.2019, § 123 Rn. 139 ff.).
3. Der in Nummer III der Antragsschrift formulierte Antrag auf Androhung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft wird der Formulierung des vorliegend vorrangigen § 172 VwGO entsprechend als Antrag auf Androhung eines Zwangsgelds ausgelegt.
II. Der so verstandene Antrag ist zum Teil bereits unzulässig.
1. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist das Verwaltungsgericht für die Entscheidung über den Antrag zuständig, § 45 VwGO.
Die sachliche Zuständigkeit folgt aus der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs. Gem. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlichrechtlich ist eine Streitigkeit dann, wenn sie anhand öffentlich-rechtlicher Normen zu entscheiden ist, was wiederum der Fall ist, wenn diese Normen einen Hoheitsträger einseitig berechtigen oder verpflichten (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 40 Rn. 31 ff.; vgl. Reimer in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, 53. Edition, Stand: 1.4.2020, § 40 Rn. 45; BVerwG, B.v. 26.3.2018 – 7 B 8/17 – juris Rn. 5 ff.). Vorliegend ist die Frage, ob der Antragstellerin die geltend gemachten Ansprüche zustehen, anhand des Grundgesetzes, konkret der Art. 3 und 5 GG, zu entscheiden, die in diesem Sinne unzweifelhaft dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind, immerhin verpflichten sie gerade alle Hoheitsträger zum Schutz der genannten Rechtsgüter. Gleiches gilt für die ebenfalls relevaten §§ 55, 9a RStV, da diese Behörden und damit Hoheitsträger zur Erteilung von Auskünften verpflichten. Dem Vortrag des Antragsgegners, es handle sich vorliegend um eine zivilrechtliche Streitigkeit, weil die Bayerische Staatsoper Tickets für ihre Aufführungen verkaufe und damit privatrechtlich handle, ist daher nicht zu folgen. Insbesondere ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens keine Frage im Zusammenhang mit Ticketverkäufen durch die Bayerische Staatsoper, sondern der Umgang einer Behörde mit Vertretern der Presse.
2. Der Antrag ist jedoch insoweit nicht statthaft, als mit ihm die Androhung eines Zwangsgelds begehrt wird. Nach § 172 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache dann, wenn eine Behörde im Fall des § 123 VwGO der in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt, auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld durch Beschluss androhen. Voraussetzung für die Androhung ist daher, dass durch das Gericht bereits eine einstweilige Anordnung erlassen wurde und die Behörde ihrer Verpflichtung nicht nachkommt. Da beides vorliegend nicht der Fall ist, ist ein Antrag auf Androhung des Zwangsgeldes (noch) nicht statthaft.
III. Im Übrigen ist der Antrag zwar zulässig, aber nur zum Teil begründet.
1. Die Antragstellerin hat sowohl einen Anordnungsanspruch, als auch einen Anordnungsgrund für ihre Wiederaufnahme in den Presseverteiler glaubhaft gemacht (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 123 Rn. 45).
a) Die Antragstellerin hat gegenüber dem Antragsgegner einen Anspruch auf Wiederaufnahme in den postalischen sowie E-Mail-Presseverteiler des Bayerischen Staatsballetts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG. Das aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hergeleitete Gebot der Gleichbehandlung von Medienvertretern im publizistischen Wettbewerb verbietet es dem Antragsgegner, die Antragstellerin generell von der Teilhabe an seinem Presseverteiler auszuschließen.
Die Antragstellerin ist Journalistin und unterfällt daher dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Dem steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin über das Bayerische Staatsballett in erster Linie auf dem von ihr betriebenen Online-Portal „…- …“ berichtet. Zwar stellt das „…“ im Rahmen der einfachgesetzlichen Ausgestaltung des Bundes- und Landesrechts weder „Presse“ noch „Rundfunk“ dar, sondern ein „Telemedium“ i.S.d. § 1 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG) und § 2 Abs. 1 RStV (so zu anderen Onlinediensten etwa VG München, U.v. 17.12.2015 – M 17 K 14.4369 – juris Rn. 31 ff.; U.v. 20.10.2016 – M 10 K 16.2412 – juris Rn. 31 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, B.v. 27.1.2017 – 7 CE 16.1994 – juris). Gleichwohl schließt diese einfachgesetzliche Begriffsbestimmung die Antragstellerin nicht vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG aus, da die Begriffe des Grundgesetzes insoweit entwicklungsoffen sind und so auch die sogenannten „neuen Medien“ umfassen können. Daher sind jedenfalls Onlineangebote mit journalistisch-redaktionellem Inhalt, die der öffentlichen Meinungsbildung dienen, vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erfasst (für eine Einordnung als „Rundfunk“ i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG: Bethge in Sachs, Grundgesetz, 8. Aufl. 2018, Art. 5 Rn. 90b; ebenso Hain in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl. 2019, 1. Teil, C. Verfassungsrecht, Rn. 46 ff. m.w.N.; für eine Analogie: Starck/Paulus in von Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz, 7. Aufl. 2018, Art. 5 Rn. 252 a.E.).
Aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG allein ergibt sich zwar noch kein Anspruch auf die begehrte Teilhabe der Antragstellerin. Grundsätzlich reicht der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht weiter als der Schutzbereich der jedermann zustehenden Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG; auch die Presse- und Rundfunkfreiheit sichert als Abwehrrecht nur den Zugang zu allgemein zugänglichen Informationsquellen vor staatlichen Beschränkungen. Zu ihrem Schutzbereich gehört daher ebenso wenig wie zu dem der Informationsfreiheit ein Recht auf Eröffnung einer (bestimmten) Informationsquelle bzw. Art der Information (VG München, U.v. 20.10.2016 – M 10 K 16.2412 – juris Rn. 54 mit Verweis auf BVerfG, U.v. 24.1.2001 – 1 BvR 2623/05 – BVerfGE 103, 44).
Aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich für die Antragstellerin i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG jedoch ein Anspruch auf gleichberechtigte Teilhabe an der Informationstätigkeit des Antragsgegners.
Entschließt sich eine Behörde von sich aus zur Veröffentlichung von Informationen, ist sie dabei an den Gleichheitssatz gebunden und unterliegt zudem der Neutralitätspflicht gegenüber den Medien, sodass sie grundsätzlich alle interessierten Medienvertreter strikt gleich zu behandeln hat (BayVGH, B.v. 6.4.2017 – 7 ZB 17.234 – juris Rn. 7; BVerwG, U.v. 26.2.1997 – 6 C 3/96 – BVerwGE 104, 105-115). Die Informationserteilung hat zur gleichen Zeit, auf gleichem (technischen) Weg, in gleicher Form und im gleichen Umfang zu erfolgen (VG München, U.v. 20.10.2016 – M 10 K 16.2412 – juris Rn. 58 m.w.N.). Insbesondere ist es ihr untersagt, den publizistischen Wettbewerb zu beeinflussen (VG München, a.a.O. m.w.N.; BVerwG, U.v. 26.2.1997 – 6 C 3/96 – BVerwGE 104, 105-115; BVerfG, B.v. 6.6.1989 – 1 BvR 727/84 – BVerfGE 80, 124-137). Der Neutralitätspflicht entspringt dabei sowohl ein subjektives Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffsmaßnahmen, als auch ein Anspruch auf Gleichbehandlung (BVerfG, a.a.O).
Der handelnden Behörde steht dabei zwar in bestimmten Situationen die Befugnis zu, bei Vorliegen eines sachlichen Grundes, etwa wenn die vorhandene Kapazität nicht zur Information aller interessierten Medienvertreter ausreicht, einzelne Medienvertreter als Adressaten auszuwählen. Die Qualität und Seriosität der Berichterstattung aus Sicht der Behörde sind jedoch kein tauglicher Grund. Keinesfalls darf die Behörde zwischen „guter“ und „schlechter“ Berichterstattung unterscheiden (VG München, U.v. 20.10.2016 – M 10 K 16.2412 – juris; bestätigt durch BayVGH, B.v. 6.4.2017 – 7 ZB 17.234).
Gemessen an diesen Maßstäben hat die Antragstellerin einen Anspruch auf Wiederaufnahme in den Presseverteiler des Bayerischen Staatsballetts. Dass die Antragstellerin aus Sicht der Presseabteilung des Bayerischen Staatsballetts den journalistischen Sorgfaltspflichten nicht nachkomme, stellt nach der genannten Rechtsprechung keinesfalls einen tauglichen sachlichen Grund zur Ungleichbehandlung dar. Ob die Antragstellerin in ihren Berichten dem Pressekodex und den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung gerecht wird oder Urheber-, Bild- und Persönlichkeitsrechte verletzt, ist für den Anspruch auf Gleichbehandlung von Medienvertretern im publizistischen Wettbewerb nicht relevant. Diese Fragen betreffen klar die Qualität und Seriosität der Berichterstattung und haben somit bei der Entscheidung, welchen Medienvertretern Zugang zur Informationstätigkeit der Behörde gewährt wird, außer Ansatz zu bleiben.
Gleiches gilt für den Vortrag des Bevollmächtigten des Antragsgegners, wonach die Antragstellerin aufgrund der Rechtsverstöße bereits nicht als „Presseorgan“ anzusehen sei und daher dem grundrechtlichen Schutz nicht unterstehe. Es würde zur Umgehung des genannten Differenzierungsverbots führen, wenn der Qualität und Seriosität der Berichterstattung an dieser Stelle Relevanz beigemessen würde. Es entspricht dem dargestellten System des Presse- bzw. Medienrechts, dass gegen Rechtsverstöße durch eine Berichterstattung – wie vom Antragsgegner vorliegend bereits getan – im Einzelfall zivilrechtlich vorzugehen ist. Eine Berechtigung der Behörde zum Ausschluss des jeweiligen Medienvertreters besteht gerade nicht.
b) Die Antragstellerin konnte zudem das Vorliegen eines Anordnungsgrundes glaubhaft machen.
Der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung kommt nur in Betracht, wenn ein Grund für die begehrte Anordnung besteht. Dem Antragsteller muss es unzumutbar sein, den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Nur dann besteht überhaupt ein Bedürfnis zu einer Regelung des Zwischenzeitraums bis zur rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung (Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 123 Rn. 80). Nach ständiger Rechtsprechung bestehen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nochmals erhöhte Anforderungen, wenn der Erlass der begehrten Anordnung zu einer Vorwegnahem einer späteren Hauptsacheentscheidung führen würde. In diesem Fall ist die einstweilige Anordnung nur zu treffen, wenn das Abwarten der Hauptsacheentscheidung für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (BVerwG, B.v. 26.11.2013 – 6 VR 3/13 – NVwZ-RR 2014, 558 m.w.N.; insoweit bestätigt durch BVerfG, B.v. 8.9.2014 – 1 BvR 23/14 – juris). Die vom Bevollmächtigten des Antragsgegners angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach eine Vorwegnahme der Hauptsache in Bezug auf pressrechtliche Auskunftsansprüche nur zulässig sei, wenn Vorgänge vorlägen, die einer dringenden journalistischen Aufklärung bedürften (so BVerwG, a.a.O. Rn. 6) ist hingegen nicht zu beachten, da diese von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts überholt wurde (BVerfG, a.a.O. Rn. 28 f.).
Die genannten Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anordnungsgrunds sind erfüllt. Zwar führt die begehrte Verpflichtung des Antragsgegners zur Wiederaufnahme der Antragstellerin in den Presseverteiler zu einer faktischen Vorwegnahme der Entscheidung über eine (gegebenenfalls noch zu erhebende) Leistungsklage, weil die Antragstellerin jedenfalls bis dahin die Informationen bereits auf dem von ihr gewünschten Weg erhält und dies nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Gleichwohl würde eine Verweigerung der begehrten Anordnung die Antragstellerin unzumutbar beschweren, sodass die Vorwegnahme vorliegend in Kauf zu nehmen ist.
Gerade durch die Versendung des E-Mail-Newsletters sorgt das Bayerische Staatsballett dafür, dass die angesprochenen Journalisten auf die Presseinformationen aufmerksam werden und diese gegebenenfalls zügig für ihre Berichterstattung verwenden können. Durch den Ausschluss der Antragstellerin aus dieser automatischen Informationstätigkeit entsteht ihr ein beträchtlicher Nachteil. Der Einwand des Antragsgegners, die Antragstellerin könne die Presseinformationen auch über die Presserubrik der Homepage des Balletts abrufen, sodass ihr auch ohne die Aufnahme in den Presseverteiler kein unzumutbarer Nachteil entstehe, überzeugt dabei nicht.
Zum einen bedeutet „der Umweg“ über die Homepage des Bayerischen Staatsballetts für die Antragstellerin einen beträchtlichen Mehraufwand an Arbeit. Um Entwicklungen zeitnah zu erfahren, müsste die Antragstellerin mehrmals täglich auf die Homepage des Balletts zugreifen und nach neuen Meldungen suchen. Weil dort zum Teil wochenlang keine Veröffentlichung stattfindet, wäre das Suchen der Antragstellerin daher in der Regel erfolglos und der Zeitaufwand vergebens. Diese zusätzliche Erschwernis ihrer Tätigkeit muss die Antragstellerin nicht hinnehmen, immerhin ist ihre Tätigkeit als Journalistin auch von Art. 12 Abs. 1 GG geschützt. Hinzukommt, dass sich der Antragsgegner im Verfahren mehrmals darauf berufen hat, dass die Antragstellerin über die Homepage des Balletts dieselben Informationen erhalten könne, wie über den postalischen sowie E-Mail-Presseverteiler. Daher bleibt unklar, welchen Erfolg das Bayerische Staatsballett mit seinem Handeln erreichen will, da sich eine Information der Antragstellerin im Ergebnis nicht unterbinden lässt. Für das Gericht stellt sich das Vorgehen des Pressebüros damit als reine Schikane dar, die im Hinblick auf den grundrechtlichen Schutz der Tätigkeit der Antragstellerin sofort zu beenden ist und der Antragstellerin nicht zugemutet werden kann.
Von herausragender Bedeutung ist in diesem Zusammenhang zudem die zeitliche Verzögerung, die für die Tätigkeit der Antragstellerin entsteht. So hat der Antragsgegner bereits eingeräumt, dass die Einstellung der Presseinformationen auf der Homepage gelegentlich mit etwas zeitlicher Verzögerung, unter Umständen bis zu einem Tag, gegenüber dem E-Mail-Versand erfolgt. Die Antragstellerin erleidet daher schon durch diese zeitliche Verzögerung einen Nachteil. In der Medienwelt spielt die Aktualität der Berichterstattung eine wichtige Rolle. Gerade im Wettbewerb der publizistischen Anbieter untereinander liegt in der Schnelligkeit der Berichterstattung ein wichtiger Faktor. Für die Antragstellerin besteht durch die verspätete Informationsmöglichkeit über die Homepage und die dadurch bedingte verspätete Berichterstattung ein klarer Wettbewerbsnachteil und die Gefahr der Abwanderung von Lesern zu anderen Anbietern. Ein solches Abwandern ließe sich durch eine spätere Hauptsacheentscheidung nicht wieder gut machen. Weil der Erfolg von journalistischer Arbeit und die Rentabilität einer solchen aber gerade von der Leserzahl abhängt, würde ein Abwandern von Lesern für die Antragstellerin einen schweren Nachteil bedeuten. Das Eintreten dieser Folge trotz der klaren Rechtswidrigkeit des behördlichen Handelns kann der Antragstellerin nicht zugemutet werden. Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, dass Behörden – wie bereits mehrfach betont – gerade keinen Einfluss auf den publizistischen Wettbewerb nehmen dürfen. Setzt sich eine Behörde über diesen Grundsatz wie vorliegend klar hinweg, erfordert es das Rechtsstaatsgebot aus Art. 19 Abs. 4 GG, im Einzelfall eine Vorwegnahme der Hauptsache in Kauf zu nehmen und der Antragstellerin bereits im Verfahren des Eilrechtsschutzes zu den ihr zustehenden Rechten zu verhelfen.
Daher liegen die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung vor. Der Antragsgegner hat die Antragstellerin unverzüglich sowohl in den postalischen, als auch E-Mail-Presseverteiler des Bayerischen Staatsballetts wiederaufzunehmen und sie vollständig in die freiwillige Informationstätigkeit des Bayerischen Staatsballetts einzubeziehen.
2. Im Übrigen ist der Antrag abzulehnen. Für die in Nummer II der Antragsschrift begehrte Anordnung hat die Antragstellerin jedenfalls keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
So ließe sich zwar wohl ein Anspruch der Antragstellerin auf die begehrten Maßnahmen aus verschiedenen Anspruchsgrundlagen herleiten. So etwa ergibt sich ein Anspruch auf die Beantwortung von Einzelanfragen, wie etwa ihrer Fragen zur geplanten Schwanenseeinszenierung, aus § 55 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 9a Abs. 1 RStV. Da auch in der Verpflichtung des Antragsgegners zu den von der Antragstellerin aufgezählten Maßnahmen der Einzelkommunikation, wie der Beantwortung ihrer Fragen zur Schwanenseeinszenierung, der Vermittlung von Interviews oder der Zusendung von Pressefotos und Pressetickets eine Vorwegnahme der Hauptsache liegen würde, gelten auch hier die gesteigerten Anforderungen für den Erlass der einstweiligen Anordnung. Insoweit liegen diese nicht vor.
So ist zwar anzuerkennen, dass der Antragstellerin wohl eine Auskunft auf ihre Anfrage vom 14. Mai 2020, in der sie um Zusendung der Pressemitteilung über die Teilnahme des Staatsballetts an einer Veranstaltung am 18. Mai 2020 bat, verweigert wurde. Allerdings hat die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren lediglich ihr Interesse an Informationen zu der geplanten Schwanenseeinszenierung betont, ein weiterhin bestehendes Interesse an der Veranstaltung vom 18. Mai 2020 aber nicht vorgetragen.
Im Übrigen hat sie aber bereits nicht glaubhaft gemacht, dass ihr die genannten Maßnahmen von der Presseabteilung des Bayerischen Staatsballetts bisher verweigert wurden. So beruft sich die Antragstellerin zur Begründung ihres Antrags vorwiegend auf die E-Mail der Pressereferentin vom 25. Mai 2020, in der ihr mitgeteilt wurde, dass man sie aus dem Presseverteiler genommen habe. Äußerungen der Presseabteilung, in denen der Antragstellerin Individualkommunikation verweigert wurde, legte sie dagegen nicht vor. Zwar hat sie der Pressereferentin des Bayerischen Staatsballetts mit E-Mail vom 9. Juli 2020 konkrete Fragen zur geplanten Schwanenseeinszenierung gestellt. Dass sie hierzu bisher keine Antwort erhalten hat, kann für sich gesehen noch nicht als Verweigerung der Beantwortung angesehen werden, zumal sich das Bayerische Staatsballett derzeit in der Sommerpause und die Pressereferentin im Urlaub befindet. Mit einer Antwort kann daher frühestens ab der Rückkehr der Pressereferentin gerechnet werden. Da sich während der Sommerpause zudem eine Rücksprache zwischen der Presseabteilung und den für die Inszenierung zuständigen Mitarbeitern schwieriger als sonst gestalten dürfte, ist auch insoweit mit einer Verzögerung zu rechnen. Unter lebensnaher Betrachtung des Sachverhalts war daher bislang noch nicht realistischer Weise mit einer Antwort zu rechnen. Eine Weigerung der Presseabteilung des Bayerischen Staatsballetts, der Antragstellerin Pressefotos und Pressetickets zukommen zu lassen oder ihr Interviews zu vermitteln, wurde von der Antragstellerin weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Nach alldem kann noch nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragstellerin die gewünschten Auskünfte und Unterlagen durch das Bayerische Staatsballett verweigert wurden. Eine solche Verweigerung ist nach Ansicht des Gerichts aber in jedem Fall notwendig, um annehmen zu können, dass für die Antragstellerin ohne eine dahingehende Verpflichtung des Antragsgegners im Wege der einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare, anders nicht wieder gut zu machende Nachteile eintreten würden und daher eine Vorwegnahme der Hauptsache zulässig wäre. Damit fehlt es vorliegend insoweit an dem nötigen Anordnungsgrund für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung.
Der Antrag in Nummer II der Antragsschrift war daher abzulehnen.
B.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
C.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Aufgrund der Vorwegnahme der Hauptsache ist für den Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Wiederaufnahme der Antragstellerin in den Presseverteiler nach Nummer 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013 der Streitwert der Hauptsache i.H.v. 5.000 EUR anzusetzen. Den Antrag auf Androhung eines Zwangsgelds sieht das Gericht nicht als streitwerterhöhend an.


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