IT- und Medienrecht

Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus einem Kaufvertrag über ein Diesel-Fahrzeug, Marke Porsche Macan S

Aktenzeichen  23 O 223/18

Datum:
31.5.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 56915
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 123, § 246, § 249 S. 1, § 288, § 291, § 293, §§ 823 ff., § 826, § 849
ZPO § 32, § 756, § 765
GKG § 43, § 48

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 57.505,12 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4 Prozent seit dem 21.04.2015 bis zum 14.05.2018 sowie nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 15.05.2018 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges Porsche Macan mit der Fahrgestellnummer …, zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 1.954,46 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.02.2018 zu tragen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 15% und die Beklagte 85%.
6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 67.260,00 € festgesetzt, §§ 48, 43 GKG .

Gründe

I.
Die Klage ist zulässig.
Insbesondere ist das Landgericht Bayreuth gemäß § 32 ZPO als örtlich zuständig. Für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gemäß § 826 BGB ist auf den Belegenheitsort des Klägervermögens abzustellen. Der Kläger hat seinen Wohnsitz im Landgerichtsbezirk Bayreuth.
Auch hat der Kläger bzgl. des Feststellungsantrags zu 2) ein Feststellungsinteresse. Denn die Feststellung des Annahmeverzuges ist bedeutend mit Blick auf die Regelungen der Zwangsvollstreckung, §§ 756,765 ZPO.
II.
Die Klage ist überwiegend begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 57.505,12 EUR Schadensersatz Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Pkws gemäß § 826 BGB. Nach § 826 BGB ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
1. Die Beklagte hat gegenüber dem Kläger eine Schädigungshandlung in Form einer Täuschung verübt. Eine Täuschung ist jede intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen mit dem Ziel der Irreführung über Tatsachen. Die Beklagte hat eine manipulierte Software genutzt, um die Typgenehmigung für das Fahrzeug zu erhalten. Die erfolgte Zulassung des Fahrzeugs zum Straßenverkehr beruhte daher nicht auf einer ordnungsgemäßen Prüfung, sondern auf der Manipulation der Motorensoftware. Bringt der Autohersteller einen zum Straßenverkehr zugelassenen Pkw auf den Markt, erklärt er damit jedenfalls konkludent mit, dass die Zulassung nicht durch eine Manipulationshandlung erlangt wurde. Denn nach der Verkehrsauffassung muss ein Kunde beim Kauf eines Pkws erwarten dürfen, dass die Zulassung des Fahrzeuges zum Straßenverkehr und die Einstufung in die angegebene Schadstoffklasse gesetzmäßig erfolgen und nicht auf einer manipulierten Motorensoftware basieren.
Nach Auffassung des Gerichts hat die Beklagte entgegen ihrer sekundären Darlegungslast nicht dargetan, dass ihr keine eigene originäre Täuschungshandlung vorzuwerfen ist. Zwar hat sie den streitgegenständlichen Motor nicht selbst entwickelt. Doch hat der Kläger Umstände vorgetragen, die dafür sprechen, dass die Beklagte Kenntnis von der Manipulationssoftware der V. AG hatte. Ein weitergehender Vortrag kann dem Kläger nicht abverlangt werden. Er kann aus tatsächlichen Gründen keine Kenntnis über die internen Geschäftsstrukturen der Beklagten und der V. AG haben. Insbesondere liegt es außerhalb seiner Erkenntnisquellen, wie im Einzelnen die Beklagte über die Entwicklung der Manipulationssoftware durch die V. AG informiert war. Es wäre nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast Aufgabe der Beklagten gewesen, dem Vortrag des Klägers entgegenzutreten und dazulegen, dass sie keine Kenntnis von der Umschalteinrichtung des Motors hatte, obwohl sie den Pkw herstellte und gesellschaftsrechtlich derart eng mit der V. AG verbunden ist. Dem ist die Beklagte nicht nachgekommen. Das Gericht geht demnach zu ihren Lasten davon aus, dass die Beklagte Kenntnis von der Softwaremanipulation hatte. Dann hat sie es zumindest unterlassen, die Käufer ihrer Fahrzeuge über das Vorhandensein eines dieser Software zu informierten, womit sie sich die primäre Täuschungshandlung der V. AG für ihre eigenen Geschäfte zu Eigen gemacht hat.
2. Die Täuschungshandlung der Beklagten war auch kausal für die Kaufentscheidung des Klägers. Nach der Rechtsprechung genügt bereits die Möglichkeit, dass die Täuschungshandlung für den Entschluss des Getäuschten nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss gehabt haben kann (BGH NJW 1995, 2361 zu § 123 BGB; vgl. auch Palandt-Sprau, BGB, 78. Aufl., § 826 Rn. 20).
Die Beklagte hat über eine Manipulation der Motorensoftware und somit über die ordnungsgemäße Prüfung und Zulassung des Fahrzeugs getäuscht. Sowohl die Eigenschaft des Motors als zentrales Element eines Fahrzeuges als auch die ordnungsgemäße Zulassung als Voraussetzung der Nutzung des Fahrzeuges im Straßenverkehr lassen nur den Schluss zu, dass der Kläger bei Kenntnis der Manipulation das Fahrzeug nicht gekauft hätte. Dabei wäre es auch unerheblich, wenn im Wege der Manipulation in erster Linie die Stickstoffemissionen manipuliert worden wären und der Kläger sich zu diesem Wert keine Gedanken gemacht hätte. Wesentlich ist die Tatsache der Softwaremanipulation, die sich auf den Vorgang der Prüfung des Fahrzeuges und somit auch auf die Typgenehmigung und letztlich die Zulassung auswirkte.
3. Die Beklagte hat den Kläger auch auf sittenwidrige Art und Weise getäuscht. Dies ist der Fall, wenn eine Handlung in ihrem Gesamtcharakter gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt und dadurch mit grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung unvereinbar ist. Hierbei sind Inhalt, Beweggrund und Zweck der Handlung zu berücksichtigten (BGH, NJW-RR 2013, 550; Palandt-Sprau, aaO, Rn. 4).
Beweggrund der Beklagten war allein die Erzielung eines höheren Gewinns. Die Beklagte nutzte bei ihrer Täuschung aus, dass der Endverbraucher darauf vertraut, dass ein Fahrzeug, das von einem Hersteller für den Verkauf freigegeben wurde, die Zulassungsprüfungen ordnungsgemäß durchlaufen hat und die gesetzlich vorgegebenen Grenzwerte deshalb einhält. Die Auswirkungen der durch Täuschung erlangten Typengenehmigung und der sich daraus ergebenden rechtlichen Folgen treffen auch unmittelbar den Kläger als Eigentümer des streitgegenständlichen Fahrzeugs, das immer mit dem Makel behaftet ist, von dem Abgasskandal betroffen zu sein.
4. Die Beklagte hat dem Kläger einen Schaden zugefügt.
Da der Schadensersatz dazu dient, den konkreten Nachteil des Geschädigten auszugleichen, ist der Schadensbegriff im Ansatz subjektbezogen. Deshalb kann jemand selbst bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dadurch einen Vermögensschaden erleiden, dass er durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte, und dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar. Im Fall einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung dient der Schadensersatzanspruch nicht nur dem Ausgleich jeder nachteiligen Einwirkung durch das sittenwidrige Verhalten auf die objektive Vermögenslage des Geschädigten. Vielmehr muss sich der Geschädigte auch von einer auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer „ungewollten“ Verpflichtung wieder befreien können. Schon eine solche stellt unter den dargelegten Voraussetzungen einen gemäß § 826 BGB zu ersetzenden Schaden dar (BGH, BeckRS 2014, 22065).
Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass das Software-Update von der Beklagten zur Verfügung gestellt wird und der Kläger dessen Aufspielen verweigert. Denn das Update ändert nichts an der Tatsache, dass der Kläger einen Vertrag abgeschlossen hat, den er bei Kenntnis der tatsächlichen Sachlage, also ohne entsprechende Täuschungshandlung der Beklagten, nicht abgeschlossen hätte.
5. Die Beklagte erfüllte auch den subjektiven Tatbestand der sittenwidrigen Schädigung. Ihr sind das Wissen und der Vorsatz der beteiligten Organmitglieder zuzurechnen. Bei einer juristischen Person wie der Beklagten erfolgt eine Zurechnung nach den allgemeinen Regeln der §§ 831, 31 BGB. Grundsätzlich muss, damit eine Zurechnung erfolgen kann, das jeweilige Wissens- und Vorsatzelement bei dem jeweiligen Organmitglied oder leitenden Mitarbeiter festgestellt werden. Kann eine solche Feststellung nicht erfolgen, geht dies grundsätzlich zu Lasten des beweisbelasteten Klägers. Vorliegend ist jedoch die Beklagte nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast darlegungspflichtig. Dies folgt darauf, weil der Kläger nicht mehr vortragen kann, als er vorliegt getan hat. Der Kläger muss davon ausgehen, dass etwa der damalige Vorstand Kenntnis von dem Einbau der Motoren mit der von der V. entwickelten Softwaremanipulation hatte. Es ist dem Kläger nicht möglich, hierzu näher vorzutragen, da hierzu Kenntnis von den internen Strukturen und Abläufen sowie konkreter im Einflussbereich der Beklagten liegender Geschehnisse voraussetzen würde. Insofern obliegt es der Beklagten zu den Kenntnissen der Organmitglieder vorzutragen, was ihr auch zumutbar ist. Dies hat sie jedoch versäumt.
6. Der Kläger ist demnach so zu stellen, wie er ohne die Täuschung stehen würde. Ohne die Täuschung hätte der Kläger den Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug mit einem Kaufpreis von 67.260 EUR nicht abgeschlossen. Er hat daher grundsätzlich Anspruch auf Rückzahlung dieses Betrags Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Pkws. Nach ständiger Rechtsprechung muss sich der Gläubiger einer Schadensersatzforderung, die sich auf unerlaubte Handlung stützt, bei der Errechnung des Schadens eine Vorteilsausgleichung derart hinnehmen, dass auch die Vorteile berücksichtigt werden, die er durch die unerlaubte Handlung erlangt hat. Infolgedessen muss sich der Kläger bei seinem Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung den Wert der von ihm gezogenen Nutzungen anrechnen lassen (BGH, Urteil vom 02.07.1962, VIII ZR 12/61, juris Rn. 5). Die Berechnung eines Nutzungsersatzes bei Kraftfahrzeugen wird üblicherweise nach der Formel Kaufpreis mal gefahrene Kilometer geteilt durch Gesamtlaufleistung abzüglich Laufleistung bei Übergabe des Fahrzeugs berechnet (Reinking/Eggert, der Autokauf, 13. Auflage, Rn. 1161 ff). Das Gericht geht von einer Gesamtlaufleistung von 300.000 Kilometern bei einem 3,0 Liter-Fahrzeug aus. Dies ergibt sich aus gerichtsbekannten vergleichbaren Fällen. Diese Gesamtlaufleistung entspricht bei einer jährlichen Fahrleistung eines Diesel-PKWs von 20.000 Kilometern einer Nutzung von 15 Jahren. Eine längere Nutzungsdauer setzt erfahrungsgemäß über den eingesetzten Kaufpreis erhebliche Aufwendungen für Verschleißteile und Reparaturen voraus, so dass bei erhöhter Laufleistung auch mit höheren Aufwendungen als nur dem Kaufpreis gerechnet werden müsste. Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung betrugt der Kilometerstand 49.067 km. Es ergibt sich daher vorliegend bei einem Bruttokaufpreis von 67.260 € mal 42.567 gefahrene Kilometer (49.067 km – 6.500 km) geteilt durch 293.500 km noch zu erwartende Gesamtlaufleistung beim Erwerb (300.000 km – 6.500 km) ein vom Kläger zu erstattender Nutzungsersatz in Höhe von 9.754,88 €.
Der Kläger kann für die Zeit zwischen der Überweisung des Geldes auf ein von der Beklagten angegebenes Konto und der Rechtshängigkeit (15.05.2018) nach § 849 BGB Zinsen in Höhe von 4% aus 57.505,12 € auch ohne den konkreten Nachweis des Verlusts von Anlagezinsen verlangen. Die Beklagte hat ihm durch eine unerlaubte Handlung nach § 826 BGB Geld entzogen. Der entzogene Betrag ist vom Zeitpunkt der Entziehung an (21.04.2014) gem. § 246 BGB mit 4% jährlich zu verzinsen. Die Beklagte hat dem Kläger das Geld dadurch, dass er ihn zur Überweisung veranlasst hat, entzogen. § 849 BGB erfasst jeden Sachverlust durch ein Delikt. Auch wenn der Schädiger den Geschädigten durch eine unerlaubte Handlung wie beim Betrug dazu bestimmt, eine Sache wegzugeben oder darüber zu verfügen, entzieht er sie ihm (BGH, NJW 2008, 1084 (1084) m.w.N.).
Ab Rechtshängigkeit folgt die tenorierte Verzinsung aus §§ 288, 291 BGB.
7. Die Beklagte befindet sich hinsichtlich der Zug-um-Zug zu erbringenden Gegenleistung jedenfalls mit Klagezustellung, in der sich der Kläger auch mit der Anrechnung einer Nutzungsentschädigung auf die Kaufpreisrückerstattung auseinandersetzt, im Annahmeverzug gemäß § 293 BGB.
8. Die Schadensersatzpflicht gemäß § 249 Abs. 1 BGB erstreckt sich auch auf die durch Geltendmachung und Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs verursachten Kosten. Es besteht insoweit als Teil des Schadensersatzanspruchs ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch. Die Schadensersatzpflicht erstreckt sich vor allem auf die Rechtsanwaltskosten. Dieses fallen bei Ansprüchen aus § 823 ff. BGB in den Schutzbereich der verletzten Norm. Die Ersatzpflicht setzt voraus, dass die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig war (Palandt/Grüneberg, 78. Auflage, § 249 BGB Rz. 56, 57). Daran besteht jedoch vorliegend kein Zweifel. Die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten beziffern sich bei einem Gegenstandswert von 57.505,12 € auf 1.248 x 1,3 = 1.622,40 € zzgl. Pauschale (20 €) und Mehrwertsteuer auf insgesamt 1.954,46 €. In Anbetracht dessen, dass es sich bei Verfahren der vorliegenden Art zwischenzeitlich um ein Massenphänomen handelt, das auch durch die Verwendung bereits entwickelter und fortlaufend gepflegter Textbausteine gekennzeichnet ist, erscheint auch der Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr ausreichend und angemessen.
Die Verzinsung folgt aus dem Verzug der Beklagten ab 08.02.2018 (K 8), §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB.
III.
Die Kostenentscheidung basiert auf § 92 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO.


Ähnliche Artikel

Unerwünschte Werbung: Rechte und Schutz

Ganz gleich, ob ein Telefonanbieter Ihnen ein Produkt am Telefon aufschwatzen möchte oder eine Krankenkasse Sie abwerben möchte – nervig können unerwünschte Werbeanrufe, -emails oder -schreiben schnell werden. Was erlaubt ist und wie Sie dagegen vorgehen können, erfahren Sie hier.
Mehr lesen

Was tun bei einer negativen Bewertung im Internet?

Kundenbewertungen bei Google sind wichtig für Unternehmen, da sich potenzielle Neukunden oft daran orientieren. Doch was, wenn man negative Bewertungen bekommt oder im schlimmsten Fall sogar falsche? Das kann schädlich für das Geschäft sein. Wir erklären Ihnen, was Sie zu dem Thema wissen sollten.
Mehr lesen

Der Influencer Vertrag

In den letzten Jahren hat sich Influencer Marketing einen starken Namen in der Werbebranche gemacht. Viele Unternehmen setzen auf platzierte Werbeanzeigen durch Influencer. Was jedoch zwischen Unternehmer und Influencer vertraglich im Vorfeld zu beachten ist, werden wir Ihnen im Folgenden erläutern.
Mehr lesen


Nach oben