IT- und Medienrecht

Arglistiges Verschweigen im Abgasskandal – kein Vorsatz

Aktenzeichen  11 O 14519/18

Datum:
8.5.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 58338
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
VO (EG) 715/2007 Art. 3 Nr. 10
BGB § 31, § 199 Abs. 1, § 812, § 826, § 831
StGB § 263
FGV § 4, § 6, § 25

 

Leitsatz

Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung liegt nicht vor. Insbesondere fehlt es schon an einem Vorsatz der Beklagten, den Kläger in seinem Vermögen zu schädigen, unabhängig davon, ob sich ein solcher Vorsatz in der Person eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters der Beklagten im Sinne des § 31 BGB nachweisen ließe. (Rn. 64) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen. 
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 
4. (Beschluss:) Der Streitwert wird auf 60.900,00 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Klage ist sowohl gegen die Beklagte zu 1 als auch die Beklagte zu 2 unbegründet.
A.
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht München I örtlich zuständig, §§ 17, 32 ZPO. Gegenüber der Beklagte zu 2 behauptet der Kläger deliktische Ansprüche und einen bei ihm eingetretenen Schaden.
Die Klage ist auch im Feststellungsantrag zulässig. Die vom Kläger behaupteten noch nicht bezifferbare weitere Schäden sind jedenfalls nicht ausgeschlossen.
B.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
I. Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte zu 1 bestehen nicht.
1. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1 keinen Anspruch aus dem erklärten Rücktritt aus §§ 434, 437 Nr. 2, 440, 323 BGB, weil Gewährleistungsansprüche des Klägers gegen die Beklagte zu 1 als Verkäuferin verjährt sind und die Beklagte zu 1 deshalb die Leistung verweigern kann, § 214 Abs. 1 BGB. Der erklärte Rücktritt ist unwirksam, § 218 BGB. Die Verjährung wurde mit den Parteien im Termin erörtert (Bl. 95 d.A.).
1.1. Die Verjährungsfrist beträgt 2 Jahre, § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Sie begann mit der Auslieferung des Fahrzeugs am 29.09.2015 zu laufen, § 438 Abs. 2 BGB und endete deshalb mit Ablauf des 29.09.2017. Den Rücktritt hat der Kläger erst mit Schreiben vom 3.09.3018 erklärt.
1.2. Keine andere Beurteilung der Dauer oder des Beginns der Verjährungsfrist ergibt sich aus § 438 Abs. 3 S. 1 BGB. Danach verjähren Mängelansprüche in der gesetzlichen Verjährungsfrist, § 195 ZPO, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Der Lauf der Verjährungsfrist würde dann erst mit Kenntnis von dem Anspruch und der Person des Schuldners beginnen, § 199 Abs. 1 BGB.
1.2.1. Dass die Beklagte zu 1 den behaupteten Mangel kannte aber arglistig verschwiegen hat, behauptet der Kläger nicht.
1.2.2. Der Kläger meint, die Beklagte zu 1 müsse sich die klägerseits behauptete Täuschungshandlung der Beklagten zu 2 zurechnen lassen. Dem folgt das Gericht nicht.
1.2.2.1. Nach § 278 Abs. 1 BGB muss sich die Beklagte zu 1 das Verschulden der Personen, derer sie sich zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeit bedient, zurechnen lassen.
Die Beklagte zu 2 als Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs ist aber nicht Erfüllungsgehilfin der Beklagten zu 1. Die Beklagte zu 1 schuldete die Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeuges, nicht jedoch dessen Herstellung. Mit der Herstellung des Fahrzeugs war die Beklagte zu 2 deshalb nicht im Pflichtenkreis der Beklagten zu 1 tätig. (vgl. dazu auch Grüneberg in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 78. Auflage, 2019, § 278, Rz. 13 m. w. Nw zur Rechtsprechung.).
1.2.2.2 Eine Zurechnung über § 166 Abs. 1 BGB kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil die Beklagte zu 2 nicht Vertreterin der Beklagten zu 1 ist. Beide Beklagte vertreten sich nicht gegenseitig.
1.3. Weil Gewährleistungsansprüche gegen die Beklagte zu 1 verjährt sind, kommt es darauf, ob ein Mangel am Fahrzeug vorliegt und der streitgegenständliche Motor vom Typ … über eine Umschaltlogik verfügt wie die Motoren vom Typ … nicht mehr an. Einer Beweiserhebung dazu bedurfte es somit nicht.
Ebensowenig ist die Frage zu entscheiden, ob ein Rücktritt bereits an der unstreitig fehlenden Frist zur Nacherfüllung scheitert.
2. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1 auch keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 i.V.m. § 134 BGB.
Der Kläger meint, der Kaufvertrag mit der Beklagten zu 1 sei nach § 134 BGB nichtig, weil er gegen EU-Recht, nämlich § 27 Abs. 1 EG-FGV verstoße und das ein Verbotsgesetz i.S.v. § 134 BGB sei. Dem folgt das Gericht nicht.
2.1. § 27 Abs. 1 S. 1 EG-FGV lautet: „Neue Fahrzeuge, selbstständige technische Einheiten oder Bauteile, für die eine Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der RL 2007/46/EG, nach Anhang IV der RL 2002/24/EG oder nach Anhang III der RL 2003/37/EG vorgeschrieben ist, dürfen im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind.“
2.2. Zwar behauptet der Kläger dass die Übereinstimmungsbescheinigung ungültig ist, und das Fahrzeug tatsächlich nicht dem genehmigten Typ entspricht. Unterstellt man das als zutrefffend, würde das aufgrund des Abstraktionsprinzips dennoch nicht zur Nichtigkeit des Kaufvertrages nach § 134 BGB führen. Denn im Kaufvertrag vereinbarten die Parteien nicht die Lieferung eines Fahrzeugs mit der Manipulation, die der Kläger – von den Beklagten bestritten – nun behauptet.
Darauf, ob die Übereinstimmungsbescheinigung ungültig ist, und § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Verbotsgesetz i.S.v. § 134 BGB ist, kommt es im Ergebnis deshalb nicht an.
II. Der Kläger hat auch keine Ansprüche gegen die Beklagte zu 2.
1. Die Klagepartei hat gegen die Beklagte zu 2 keinen vertraglichen Anspruch wegen Verschulden bei Vertragsschluss aus § 280 I, 241 II, 311 II, III BGB. Auch wenn der Kläger sich nicht ausdrücklich auf einen solchen Anspruch berufen hat, waren sämtliche denkbaren Anspruchsgrundlagen für das klägerische Begehren vom Gericht zu prüfen.
1.1. Nach § 311 III BGB kann ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 II auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Das gilt insbesondere dann, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflußt.
1.2. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Insbesondere hat die Beklagte zu 2 durch das Ausstellen der Übereinstimmungsbescheinigung kein besonderes Vertrauen in Anspruch genommen.
Die Übereinstimmungsbescheinigung wird benötigt, um das gekaufte (Neu-) Fahrzeug zum Straßenverkehr zuzulassen. Unstreitig ist das Fahrzeug der Klagepartei auch zugelassen und wird von der Klagepartei nach wie vor im Straßenverkehr verwandt. Welches darüber hinausgehende Vertrauen die Beklagte zu 2 mit dem Ausstellen der Übereinstimmungsbescheinigung in Anspruch genommen haben soll, ist nicht ersichtlich.
1.3. Auch ist die Beklagte zu 2 nicht als „Sachwalter“ aufgetreten, weil sie als Herstellerin Angaben zum Produkt gemacht hat. Andernfalls wäre jeder Hersteller Sachwalter im Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer. Das ist jedoch nicht der Fall. Das Institut der Sachwalterhaftung ist eine Ausnahmeerscheinung, die nur auf besondere Fälle, in denen ein Sachwalter besondere Objektivität, Neutralität und Kenntnis in Anspruch genommen hat, Anwendung findet.
1.4. Die Beklagte zu 2 war am Vertrag, mit dem der Kläger das Fahrzeug erworben hat, überhaupt nicht beteiligt. Allein der Umstand, dass sie das streitgegenständliche Fahrzeug hergestellt hat, führt nicht dazu, dass sie Einfluss auf den Vertragsschluss hatte.
2. Ebenso wenig haftet die Beklagte zu 2 aus Prospekthaftung. Die für den Kapitalanlagebereich entwickelte Prospekthaftung ist schon nicht auf einen herkömmlichen Autokauf übertragbar. Darüber hinaus kommt eine Übereinstimmungsbescheinigung nach Art. 12, 18 der Richtlinie Nr. 2007/46/EG, § 4,6, 25 EG – FGV nicht die Bedeutung eines den Kunden informierenden Prospekts zu, der dazu dient, den Kunden über Art und Risiken seiner Investition aufzuklären.
3. Die Klagepartei hat gegen die Beklagte zu 2 auch keinen deliktischen Anspruch aus § 823 II BGB in Verbindung mit §§ 3 III, 9 I EG – Typ V sowie Art. 12, 18 der Richtlinie Nr. 2007/46/EG und §§ 4, 6, 25, 27 I EG – FGV.
3.1. Die als verletzt in Betracht kommenden Vorschriften sind jedenfalls nicht drittschützend.
Insbesondere dienen die Normen nicht dem Schutz des Vermögens der Fahrzeugkäufer. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (EUGH – Vorlage vom 9.4.2015 – VII ZR 36/15 -, Juris Randnummer 20, 23) ist eine Norm als Schutzgesetz anzusehen, wenn Sie nach Zweck und Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen. Dafür kommt es auf Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzungen in Anspruch genommen wird, zu Gunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder jedenfalls auch gewollt hat. Bei Vorschriften, die Richtlinien umsetzen, kommt es nach der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung insoweit maßgeblich auf den Inhalt und Zweck der Richtlinie, hier der RL 2007/46/EG, an. Den Erwägungsgründen (2), (4) und (23) zu Folge bezweckt die RL 2007/46/EG die Vollendung des Binnenmarkts und dessen ordnungsgemäßes Funktionieren. Darüber hinaus sollen die technischen Anforderungen in Rechtsakten harmonisiert und spezifiziert werden, wobei die Rechtsakte vor allem auf eine hohe Verkehrssicherheit, hohen Gesundheits- und Umweltschutz, rationelle Energienutzung und wirksamen Schutz gegen unbefugte Benutzung abzielen. An keiner Stelle lässt sich hingegen ein Hinweis dafür finden, dass der Richtliniengeber darüber hinaus den Schutz des Einzelnen Fahrzeugerwerbers bzw. – besitzer gegen Vermögensbeeinträchtigungen im Blick hatte.
Auch der nationale Gesetzgeber hat in der Begründung zur EG-FGV (Seite 36 der BR-Drucksache 190/09) in Übereinstimmung damit ausgeführt, dass die Richtlinie dem Abbau von Handelshemmnissen und der Verwirklichung des Binnenmarktes der Gemeinschaft dienen und die EG-FGV darüber hinaus zur Rechtsvereinfachung und zum Bürokratieabbau beitragen soll (Vergleiche LG Braunschweig, Urteil vom 17.1.2018, Az. 3 O 1138/16, Randnummer 58, 59 Juris mit weiteren Nachweisen).
3.2. Letztlich hat der Kläger das Fahrzeug durchgehend im Straßenverkehr genutzt und nutzt es auch weiterhin.
4. Die Klagepartei hat gegen die Beklagte zu 2 auch keinen Anspruch aus § 823 II BGB in Verbindung mit § 263 StGB.
Für die Verwirklichung sämtlicher Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB fehlt es bereits an der sog. Stoffgleichheit, die im Rahmen der Absicht der rechtswidrigen Bereicherung erforderlich ist.
Bereicherungsabsicht setzt voraus, dass die Tat subjektiv auf die Erlangung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils für den Täuschenden oder einen Dritten gerichtet ist. Dabei muss der Vorteil die Kehrseite des Schadens und „stoffgleich“ sein. Der Vorteil muss somit unmittelbare Folge der täuschungsbedingten Verfügung sein, die den Schaden des Opfers herbeiführt.
An der hier erforderlichen Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung fehlt es:
4.1 Das Gericht unterstellt für die weitere Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen, dass auch der streitgegenständliche Motor mit einer Umschaltlogik ausgestattet ist, wie sie in den Motoren … verbaut ist. Weiter unterstellt das Gericht, dass darin eine Täuschung liegt.
Weiter unterstellt das Gericht, die Klagepartei hat durch den Erwerb des Fahrzeugs einen Schaden erlitten, weil das Fahrzeug weniger wert ist aufgrund der Tatsache, dass es mit der Software ausgestattet ist und deshalb vom sog. „Dieselskandal“ betroffen ist.
4.2 Dennoch hat die Beklagte zu 2 schon keinen korrespondierten Vorteil dadurch erlangt, dass der Kläger das Fahrzeug bei der Beklagten zu 1 gekauft hat.
Die Beklagte zu 2 hat durch die Manipulation nicht einen Vorteil zu Lasten eventueller Erwerber/ Kunden erzielen wollen. Allenfalls kann es ihr darum gegangen sein, die Neufahrzeuge möglichst kostengünstig im Wettbewerb zu platzieren ohne Investitionen in Forschung und Entwicklung vornehmen zu müssen.
4.3 Darauf, ob das klägerische Fahrzeug tatsächlich über eine Umschaltlogik verfügt kommt es deshalb nicht an, ebenso wenig darauf, ob der Vorstand der Beklagten zu 2 davon Kenntnis hatte.
5. Kein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 2 kann aus § 826 BGB bestehen, auch wenn streitgegenständliches Fahrzeug die Umschaltlogik hat, wie vom Kläger behauptet.
Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung liegt nicht vor. Insbesondere fehlt es schon an einem Vorsatz der Beklagten zu 2, den Kläger in seinem Vermögen zu schädigen, unabhängig davon, ob sich ein solcher Vorsatz in der Person eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters der Beklagten im Sinne des § 31 BGB nachweisen ließe.
Denn die Beklagte zu 2 wollte ja nicht, dass die in der Steuerungssoftware (unterstellt) enthaltene Abschaltautomatik aufgedeckt wird. Erst durch diese Aufdeckung kann aber ein Wertverlust des Fahrzeugs im Vergleich zu einem identischen Fahrzeug ohne Abschaltautomatik erklärt werden. Auch kann sich der vom Kläger geschlossene Vertrag nur durch die Aufdeckung als nachteilig darstellen. Zwar genügt auch bedingter Vorsatz als billigende Inkaufnahme des Schadens beim Geschädigten. Jedoch ist auch ein solcher – bezogen auf die Aufdeckung der Manipulation – gerade nicht ersichtlich. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Beklagte zu 2 von den Manipulationen Abstand genommen hätte, wenn sie deren Aufdecken – mit den auch für die Beklagte zu 2 weitreichenden Folgen – auch nur für möglich gehalten hätte.
III. Mangels Ansprüchen in der Hauptsache besteht auch kein Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
C.
Der Streitwert war nach § 63 II GKG endgültig festzusetzen und zwar gemäß § 48 I GKG, §§ 3, 4 ZPO in Höhe der Klageforderung. Bei der Bewertung des Feststellungsantrags ist das Gericht dem Ansatz der Klagepartei (4.000,- €) gefolgt.


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