IT- und Medienrecht

Ausschluss der Barzahlung des Rundfunkbeitrages

Aktenzeichen  M 6 K 15.3467

Datum:
13.10.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
Rundfunkbeitragssatzung § 10, § 11
BBankG BBankG § 14 Abs. 1 S. 2
RBStV RBStV § 2 Abs. 1, Abs. 2, § 7 Abs. 3
RFinStV § 8
AEUV AEUV Art. 128 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Die Rechtmäßigkeit der Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich ist durch die grundlegenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.3.2016 (BeckRS 2016, 45859) und vom 15.6.2016 (BeckRS 2016, 49588; auch BeckRS 2016, 54088) geklärt. (redaktioneller Leitsatz)
2 Die nur bargeldlos mögliche Zahlung des Rundfunkbeitrages (§ 10 Abs. 2 Rundfunk-beitragssatzung) dient dazu, den Verwaltungsaufwand in dem Massenverfahren der Erhebung von Rundfunkbeiträgen gering zu halten und schränkt die Handlungsfreiheit der Beitragsschuldner, die ganz überwiegend über ein Bankkonto verfügen, nur geringfügig ein, so dass sie verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Die bargeldlose Zahlung verstößt auch nicht gegen § 14 Absatz 1 S. 2 BBankG, wonach auf Euro lautende Banknoten das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel sind. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

1. Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO.
2. Das Begehren des Klägers ist gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass er neben der Verpflichtung des Beklagten, ihm sowohl für die bis Juli 2015 rückständigen Rundfunkbeiträge in Höhe von EUR d… als auch künftig die Möglichkeit der Barzahlung einzuräumen, die Aufhebung des Festsetzungsbescheids des Beklagten vom 1. August 2015 begehrt.
3. Die Anfechtungsklage gegen den Festsetzungsbescheid vom 1. August 2015 ist zulässig, aber unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 1. August 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
3.1 Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist seit dem 1. Januar 2013 der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – RBStV -. Im privaten Bereich ist nach § 2 Abs. 1 RBStV grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag in Höhe von EUR 17,98 (§ 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag – RFinStV; seit 1.4.2015: EUR 17,50) im Monat zu entrichten. Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 RBStV). Der Kläger hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht in Abrede gestellt. Vielmehr erhebt er Einwendungen gegen den Rundfunkbeitrag und den diesem zugrundeliegenden Rundfunkbeitragsstaatsvertrag als solchen, insbesondere die in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV i. V. m. § 10 Abs. 2 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge – Rundfunkbeitragssatzung – vom 19. Dezember 2012, in Kraft getreten am 1. Januar 2013 (veröffentlicht im Bayerischen Staatsanzeiger vom 21.12.2012, StAnz Nr. 51-52/2012, S. 3) geregelten Zahlungsmodalitäten.
3.2 Der Rundfunkbeitrag begegnet aber entgegen der vom Kläger vertretenen Rechtauffassung keinen durchgreifenden, auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das hat nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 13. Mai 2014 und der für Bayern grundlegenden Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 (Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12) sowie zahlreichen Urteilen von Verwaltungsgerichten (z. B. VG München, U. v. 26.2.2015 – M 6a K 14.877; U. v. 8.6.2016, M 6 K 16.20) und Oberverwaltungsgerichten, darunter auch des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (st. Rspr. seit U. v. 19.6.2015 – 7 BV 14.1707 -, U. v. 19.6.2015 – 7 BV 14.2488), nunmehr auch das Bundesverwaltungsgericht mit mehreren Urteilen vom 18. März 2016 bestätigt (BVerwG 6 C 6.15 u. a.). Seine Rechtsauffassung hat das Bundesverwaltungsgericht nochmals mit Urteil vom 15. Juni 2016 bekräftigt (Az. 6 C 35/15 – juris). Der Rundfunkbeitrag verstößt auch gegen keine anderen Normen wie etwa die EMRK oder EU-Recht.
3.3 Auch die Einwendungen des Klägers gegen die in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV i. V. m. § 10 Abs. 2 Rundfunkbeitragssatzung geregelten Zahlungsmodalitäten verhelfen der Klage nicht zum Erfolg.
Gemäß § 10 Abs. 2 Rundfunkbeitragssatzung kann der Beitragsschuldner die Rundfunkbeiträge nur bargeldlos in den dort näher bestimmten Zahlungsformen entrichten. Der Ausschluss der Barzahlung begegnet keinen, insbesondere keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Regelung dient dazu, den Verwaltungsaufwand in Massenverfahren wie der Entrichtung von Rundfunkbeiträgen und damit die Kosten gering zu halten. Sie schränkt die in Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz – GG – normierte allgemeine Handlungsfreiheit der Beitragsschuldner, die ganz überwiegend ohnehin über ein Bankkonto verfügen werden, nur geringfügig ein und ist daher verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Soweit der Kläger eine Verletzung von § 14 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank – BBankG – und damit einen Verstoß gegen das in Art. 31 GG normierte Prinzip „Bundesrecht bricht Landesrecht“ geltend macht, kann er damit nicht durchdringen. Denn Zweck des § 14 Absatz 1 Satz 2 BBankG ist es nicht, die Regelung von Zahlungsmodalitäten zum Zweck der Verwaltungsvereinfachung in Massenverwaltungsverfahren zu beschränken, sondern klarzustellen, dass auf Euro lautende Banknoten das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel sind, also grundsätzlich – anders als Münzen (vgl. Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro (ABl EG Nr. L 139 S. 1); § 3 Münzgesetz) – in unbeschränkter Höhe anzunehmen sind. Die gesetzliche Regelung von Ausnahmen – wie in § 9 Abs. 2 RBStV in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Rundfunkbeitragssatzung – soll hingegen nicht ausgeschlossen werden. Entsprechendes gilt für Art. 128 Abs. 1 Satz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV. Danach sind die von der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken ausgegebenen Banknoten die einzigen Banknoten, die in der Union als gesetzliches Zahlungsmittel gelten. Das bedeutet lediglich, dass andere als die von den genannten Banken ausgestellte Banknoten nicht die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels haben. Einem gesetzlich geregelten Ausschluss der Barzahlung steht die Norm hingegen nicht entgegen.
3.4 Der Kläger hat auch Anlass für die erfolgte Festsetzung der Rundfunkbeiträge durch den Beklagten mit dem streitgegenständlichen Bescheid geboten (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV). Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 RBStV ist der Rundfunkbeitrag monatlich geschuldet. Er ist nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten.
Der Kläger hat die Rundfunkbeiträge für den hier streitgegenständlichen Zeitraum jedoch trotz deren Fälligkeit nicht gezahlt, obwohl er ausreichend Informationen vom Beitragsservice über die Fälligkeit und die möglichen Zahlungsweisen erhalten hatte.
3.5 Auch die Festsetzung des Säumniszuschlags in Höhe von EUR b… ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Säumniszuschlags ist seit Einführung des Rundfunkbeitrags ab 1. Januar 2013 § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 1 Rundfunkbeitragssatzung. Danach wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von EUR 8,00 fällig, ohne dass es eines vorherigen „Beitragsbescheids“ bedürfte. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Rundfunkbeitragssatzung).
Vorliegend hatte der Kläger für den in dem streitgegenständlichen Bescheid benannten Zeitraum die Rundfunkbeiträge – unstreitig – nicht bei Fälligkeit bezahlt, so dass der Beklagte den Säumniszuschlag festsetzen durfte. Dieser war mit EUR b… auch der Höhe nach zutreffend bemessen.
4. Soweit der Kläger begehrt, den Beklagten zu verpflichten, ihm sowohl für die bis Juli 2015 rückständigen Rundfunkbeiträge in Höhe von EUR d… als auch künftig die Möglichkeit der Barzahlung einzuräumen, bleibt die Klage ebenfalls erfolglos. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Barzahlung der Rundfunkbeiträge. Wie unter 2.3 bereits ausgeführt, hat der Normgeber die Barzahlung in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV i. V. m. § 10 Abs. 2 Rundfunkbeitragssatzung verfassungs- und unionsrechtskonform ausgeschlossen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und die Abwendungsbefugnis haben ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 113,96 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,– übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


Ähnliche Artikel

Unerwünschte Werbung: Rechte und Schutz

Ganz gleich, ob ein Telefonanbieter Ihnen ein Produkt am Telefon aufschwatzen möchte oder eine Krankenkasse Sie abwerben möchte – nervig können unerwünschte Werbeanrufe, -emails oder -schreiben schnell werden. Was erlaubt ist und wie Sie dagegen vorgehen können, erfahren Sie hier.
Mehr lesen

Was tun bei einer negativen Bewertung im Internet?

Kundenbewertungen bei Google sind wichtig für Unternehmen, da sich potenzielle Neukunden oft daran orientieren. Doch was, wenn man negative Bewertungen bekommt oder im schlimmsten Fall sogar falsche? Das kann schädlich für das Geschäft sein. Wir erklären Ihnen, was Sie zu dem Thema wissen sollten.
Mehr lesen

Der Influencer Vertrag

In den letzten Jahren hat sich Influencer Marketing einen starken Namen in der Werbebranche gemacht. Viele Unternehmen setzen auf platzierte Werbeanzeigen durch Influencer. Was jedoch zwischen Unternehmer und Influencer vertraglich im Vorfeld zu beachten ist, werden wir Ihnen im Folgenden erläutern.
Mehr lesen


Nach oben