IT- und Medienrecht

Begriff eines Unternehmens der Jagd

Aktenzeichen  L 3 U 287/14

Datum:
19.10.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 138839
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
BJagdG § 1 Abs. 1, § 3
RVO § 776 Abs. 1
SGB VII § 123 Abs. 1 Nr. 5, § 131 Abs. 1, § 182, § 183

 

Leitsatz

1. Zum Begriff eines Unternehmens der Jagd im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII. (Rn. 25)
2. Ein Unternehmen der Jagd im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung ist durch das Recht zur Jagdausübung entsprechend den Bestimmungen des BJagdG und den sich daraus ergebenden flächenmäßigen Beschränkungen gekennzeichnet. (Rn. 29)

Verfahrensgang

S 1 U 5037/13 2014-06-30 Urt SGMUENCHEN SG München

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 30. Juni 2014 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Klage- und Berufungsverfahren auf jeweils 75,00 Euro festgesetzt.
IV. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig; insbesondere wurde sie vom SG München zugelassen (§ 144 Sozialgerichtsgesetz – SGG) und form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 SGG).
Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet. Das SG München hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Die Klage ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig. Insbesondere hätte der Kläger vorliegend nicht bereits den Aufnahmebescheid vom 4. Dezember 2003 anfechten müssen. Denn obwohl darin die beiden Jagdreviere des Klägers als zwei getrennte Unternehmen genannt werden, ergibt sich die hier angefochtene Art und Weise der Beitragserhebung noch nicht unmittelbar aus dem Aufnahmebescheid. Dass es erst mit Betragsbescheid für das Jahr 2012 zu der Änderung bei der Erhebung des Grundbeitrages gegenüber dem Kläger gekommen ist, begründet sich durch den Zusammenschluss der örtlich gegliederten landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften zum 1. Januar 2013 und der damit einhergehenden bundesweiten Vereinheitlichung der Beitragserhebung. Grundlage hierfür waren nach dem glaubhaften Vortrag der Beklagten u.a. Sachverständigengutachten, die eine entsprechende Anwendung auf Jagdunternehmen vorgeschlagen haben.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Beitragsbescheide der Beklagten vom 29. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2013 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Zwar hat der Senat keine Zweifel an dem glaubwürdigen Vortrag des Klägers, wonach die beiden Jagdreviere W. und L. in Unternehmeridentität für Zwecke des BJV gemeinsam angepachtet wurden und betrieben werden. Der Senat geht insoweit auch von einem betriebswirtschaftlichen und technischen Zusammenhang dergestalt aus, dass Arbeitskräfte und Betriebsmittel wechselseitig eingesetzt werden. Dennoch ist die Beklagte zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei den beiden Jagdrevieren W. und L. um zwei selbständige (Jagd-)Unternehmen des Klägers im Sinne von § 123 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII handelt. Auszugehen ist hierbei von den Vorgaben des BJagdG sowie des Bayerischen Jagdgesetzes (BayJG), die das Recht zur Jagdausübung an behördlich festgelegte Jagdbezirke (Jagdreviere) koppeln. Die Voraussetzungen eines Nebenunternehmens liegen für keines der beiden Jagdreviere des Klägers vor. Somit war die Beklagte nach § 40 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 7 der Satzung der SVLFG vom 9. Januar 2013 i.V.m. § 46 Abs. 1 und 2 der Satzung der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Franken und Oberbayern in der Fassung des 12. Nachtrages (Stand: 1. Januar 2012) berechtigt, den Grundbeitrag in Höhe von 75,00 Euro für jedes (Jagd-)Unternehmen gesondert zu erheben.
§ 40 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 7 der Satzung der SVLFG vom 9. Januar 2013 lauten:
„Das Umlageverfahren nach § 183 SGB VII für das Umlagejahr 2012 wird von der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft auf der Grundlage des am 31. Dezember 2012 geltenden Rechts und der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit der bis zum 31. Dezember 2012 bestehenden landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft durchgeführt. Insoweit geltend für die Zuständigkeitsbereiche der ehemaligen Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
1.-6. […]
7. Franken und Oberbayern die §§ 41 Absätze 1 und 2, 44 bis 56, 57 Abs. 2, 63b,
8.-9. […] in der am 31. Dezember 2012 gültigen Fassung der jeweiligen Satzungen fort.“
§ 46 Abs. 1 der Satzung der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Franken und Oberbayern in der Fassung des 12. Nachtrages (Stand: 1. Januar 2012, gültig am 31. Dezember 2012) lautet:
„Die Beiträge je Unternehmen setzen sich aus einem Grundbeitrag und einem Umlagebeitrag zusammen. Für Nebenunternehmen werden keine gesonderten Grundbeiträge erhoben.“ Abs. 2 lautet: „Der Grundbeitrag beträgt für Unternehmen ohne Bundesmittelberechtigung 75 Euro und für Unternehmen mit Bundesmittelberechtigung 100 Euro.“
Diese Regelungen wurden von der Beklagten zutreffend umgesetzt. Sonstige Unrichtigkeiten der Beitragserhebung für das Jahr 2012 sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des SG München und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Ergänzend weist der Senat auf folgendes hin:
Der Wortlaut des § 123 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII impliziert, dass eine bzw. jede Jagd ein (gesondertes) landwirtschaftliches Unternehmen darstellt. Das Unfallversicherungsrecht kennt keinen vom BJagdG abweichenden Begriff der Jagd bzw. der Jagdausübung (ebenso: SG Landshut, Urteil vom 23. November 2010 – S 8 U 5049/08 L -). Dementsprechend orientiert sich die Rechtsprechung auch bei der Frage, welche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Jagdausübung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, an den gesetzlichen Regelungen des BJagdG sowie ggf. den sie ergänzenden landesrechtlichen Regelungen (vgl. BSG, Urteil vom 12. April 2005 – B 2 U 5/04 R -, SozR 4-2700 § 2 Nr. 4 und juris Rn. 15 f.). In gleicher Weise hat sich das BSG mit dem Begriff des Jagdunternehmers auseinandergesetzt; hierzu gehören auch Jagdpächter im Sinne des § 11 BJagdG (BSG, Urteil vom 20. Dezember 1961 – 2 RU 136/60 -, BSGE 16, 79 und juris Rn. 11; BSG, Urteil vom 3. April 2014 – B 2 U 25/12 R -, BSGE 115, 256 und juris Rn. 13). Daraus ergibt sich, dass der Unternehmensbegriff durch das Jagdrecht überlagert wird. Insoweit unterscheidet sich ein Unternehmen der Jagd rechtlich wesentlich von einem sonstigen landwirtschaftlichen Unternehmen.
Für die Rechtsauffassung des Klägers streitet auch nicht die Regelung des § 51 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der SVLFG, die ohnehin erstmals mit dem 2. Nachtrag vom 22. März 2013 eingefügt worden ist und somit auf die hier streitgegenständlichen Beitragsbescheide keine unmittelbare Anwendung findet. Nach § 51 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der SVLFG sollen die Einnahmen aus den Grundbeiträgen die Aufwendungen, die sich aus der Addition der Verwaltungskosten, der Vermögensaufwendungen und [70 v.H.; eingefügt mit 10. Nachtrag vom 10. November 2016] der Präventionsaufwendungen unter Abzug der Einnahmen aus den Beiträgen und Gebühren sowie der Vermögenserträge und sonstigen Einnahmen ergeben, decken. Zwar kann unterstellt werden, dass sich Synergieeffekte hinsichtlich dieser Kosten ergeben, wenn eine Person nicht nur einen, sondern mehrere Jagdbezirke bewirtschaftet. Allerdings erhöht sich der Aufwand der Beklagten bei mehreren Jagdbezirken durchaus signifikant gegenüber dem Fall, dass lediglich ein Jagdbezirk bewirtschaftet wird. Dies ergibt sich bezüglich des Verwaltungsaufwandes bereits aus der getrennten Meldung durch die Jagdbehörde. Aber auch der Umfang der Präventionsaufgaben des Unfallversicherungsträgers, der zu einem Teil über den Grundbeitrag abgedeckt wird, sowie das Grundunfallrisiko erhöhen sich, wenn die Verhältnisse zweier Jagdreviere zu beachten sind. Schließlich erreicht der Grundbeitrag hier offensichtlich keine finanzielle Höhe, dass Beitrag und Leistung zueinander außer Verhältnis stehen würden oder die Beitragshöhe erdrosselnde Wirkung hätte.
An dieser Stelle ist nochmals ausdrücklich auf die Rechtsprechung des BSG hinzuweisen, wonach der Beitrag zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung von dem Unternehmer mehrerer in § 776 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 RVO genannter Unternehmen für jedes einzelne Unternehmen gesondert zu entrichten ist, auch wenn die Unternehmen auf ein und demselben Grund und Boden betrieben werden (BSG, Beschluss vom 28. Februar 1986 – 2 BU 179/85 -, juris zu § 776 Abs. 1 RVO als Vorgängerregelung zum inhaltsgleichen § 123 SGB VII für den Fall eines landwirtschaftlichen Unternehmers, der auf derselben Fläche Jagdunternehmer gewesen ist; ebenso BSG, Beschluss vom 14. Juli 1989 – 2 BU 89/89 -, juris). Sind danach die in § 123 Abs. 1 SGB VII genannten Unternehmen nicht Teile eines (etwaigen) einzigen landwirtschaftlichen Unternehmens, so folgt daraus, dass ein Unternehmer auch mehrere Unternehmen der Jagd betreiben kann. § 123 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII verwendet seinerseits den Begriff der Jagd im Plural.
Vorliegend greift schließlich nicht das Argument einer ungerechtfertigten Benachteiligung von Jagdunternehmen gegenüber anderen landwirtschaftlichen Unternehmen. Zwar ist bei anderen landwirtschaftlichen Unternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 SGB VII unabhängig von ihrer Größe zu beurteilen, ob es sich um ein oder mehrere Unternehmen handelt. Allerdings ist auch bei Jagdunternehmen die Unternehmenseigenschaft nicht unmittelbar an die Größe angeknüpft. Bezugspunkt ist vielmehr der Jagdbezirk (Jagdrevier). Dies findet seinen Grund in den Regelungen des BJagdG; diese haben sich – soweit hier für die Entscheidungsfindung relevant – im Zeitraum seit 2012 nicht entscheidungserheblich verändert. Danach wird das Jagdrecht definiert als die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere zu hegen, auf sie Jagd auszuüben und sie sich anzueignen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BJagdG). Das Jagdrecht steht dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu. Es ist untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden (§ 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BJagdG). Das Jagdrecht darf nur in Jagdbezirken ausgeübt werden (§ 3 Abs. 3 BJagdG). Jagdbezirke, in denen die Jagd ausgeübt werden darf, sind nach § 4 BJagdG entweder Eigenjagdbezirke (§ 7 BJagdG) oder gemeinschaftliche Jagdbezirke (§ 8 BJagdG). Diese Jagdbezirke haben eine bestimmte Mindestgröße. Ergänzt werden die Regelungen des BJagdG durch die Vorschriften des Bayerischen Jagdgesetzes (BayJG). Danach ordnet und beaufsichtigt der Staat das gesamte Jagdwesen (Art. 2 Abs. 1 BayJG). Bestand, Umfang und Grenzen eines Jagdreviers (Jagdbezirks) werden, falls erforderlich, durch die Jagdbehörde festgestellt (Art. 3 BayJG).
Das Jagdrecht knüpft somit an Grund und Boden an und umfasst nach seiner gesetzlichen Definition jeweils ein bestimmtes Gebiet. Darauf, ob ein oder mehrere Abschlusspläne aufgestellt werden, kommt es nicht entscheidungserheblich an. Ein Unternehmen der Jagd ist durch das Recht zur Jagdausübung entsprechend den Bestimmungen des BJagdG und den sich daraus ergebenden flächenmäßigen Beschränkungen gekennzeichnet. Wenn die Beitragserhebung in der gesetzlichen Unfallversicherung an diese durch das Jagdrecht gesetzlich geregelten Einheiten (Jagdbezirke) anknüpft, so stellt sich dies nicht als sachwidrig dar. Die Jagdbezirke (Jagdreviere) werden – so auch hier – von den Jagdbehörden mit unterschiedlichen Reviernummern getrennt geführt und daher auch getrennt an die Beklagte gemeldet. Die Beklagte wiederum führt diese Jagdreviere mit jeweils eigenständiger Unternehmernummer. Dies ergibt sich vorliegend bereits aus dem Aufnahmebescheid der Beklagten vom 4. Dezember 2003, der zwei getrennte Unternehmen ausweist. Hervorzuheben ist insoweit außerdem, dass es auch bei landwirtschaftlichen Unternehmen vorkommen kann, dass das Amt für Landwirtschaft mehrere Betriebsnummern vergibt. Dies führt dann bei der Beklagten ebenfalls dazu, dass sie ihrer Beitragsberechnung und -erhebung zwei landwirtschaftliche Unternehmen zugrunde legt. Hierauf hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 19. Oktober 2017 glaubhaft hingewiesen. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Jagdunternehmen gegenüber sonstigen landwirtschaftlichen Unternehmen scheidet somit auch vor diesem Hintergrund aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nach § 154 Abs. 1 VwGO trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert war gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, 2 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG) für beide Rechtszüge auf jeweils 75,00 Euro festzusetzen. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf (§ 52 Abs. 3 Satz 2 GKG). Bietet hingegen der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).
Vorliegend hat der Kläger ausschließlich die Beitragsbescheide betreffend das Umlagejahr 2012 angefochten. Streitgegenstand bilden somit zwei Verwaltungsakte, die auf eine in Geld zu beziffernde Leistung gerichtet sind. Der Wert der wirtschaftlichen Bedeutung des Streitgegenstandes beläuft sich für den Kläger auf die Höhe der angefochtenen Beitragsforderung (BSG, Urteil vom 4. Juli 2013 – B 2 U 2/12 R -, SozR 4-2700 § 2 Nr. 25 und juris Rn. 29; BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 2 U 2/08 R -, BSGE 104, 170 und juris Rn. 50; BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 2 U 32/08 R -, SozR 4-2700 § 168 Nr. 2 und juris Rn. 26 f.), hier also des einfachen Grundbeitrages von 75,00 Euro.
Eine Anhebung des Streitwertes bis auf das Dreifache (d.h. bis maximal 225,00 Euro) nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG war aus Sicht des Senats nicht vorzunehmen. Zwar dürfte sich die hiesige Entscheidung bei unveränderter Grundlage in der Satzung faktisch auch auf die Erhebung der Beiträge für die Folgejahre auswirken. Allerdings würde eine Anwendung von § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG nach dem Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit (5. Auflage, Stand: März 2017; Abschnitt A. Ziffer I., 2.5) voraussetzen, dass die zeitlich nachfolgenden Verwaltungsakte noch nicht erlassen sind. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Das BSG hat sich zu den Anwendungsvoraussetzungen der Regelung des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG noch nicht näher geäußert (vgl. BSG, Beschluss vom 23. Juli 2015 – B 2 U 78/15 B -, SozR 4-1920 § 52 Nr. 16 und juris Rn. 15).
Die Festsetzung des Streitwerts i.H.v. 75,00 Euro auch für Klageverfahren beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Danach kann die Streitwertfestsetzung von dem Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert werden, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache in der Rechtsmittelinstanz schwebt. Diese Voraussetzungen sind hier aufgrund der Berufung des Klägers erfüllt. Da für die Bestimmung des Streitwerts im Klageverfahren dasselbe gilt wie für das Berufungsverfahren, war er abweichend von der Entscheidung des SG auf 75,00 Euro festzusetzen.
Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen. Der Zulassung steht nicht entgegen, dass die Beitragserhebung vorliegend auf satzungsrechtlichen Regelungen beruht, die lediglich innerhalb eines Landes (hier: Freistaat Bayern) und lediglich für das Umlagejahr 2012 Anwendung gefunden haben. Zum einen enthält § 40 Abs. 5 der Satzung der SVLFG auch für die Umlagejahre ab 2013 eine inhaltlich identische, bundesweit geltende Regelung (vgl. Fassung des 2. Nachtrages vom 22. März 2013: „Für jedes Unternehmen mit Ausnahme der Nebenunternehmen wird zusätzlich ein Grundbeitrag berechnet.“ bzw. ab der Fassung des 3. Nachtrages vom 20. November 2013: „Für jedes Unternehmen mit Ausnahme der Nebenunternehmen und Hilfsunternehmen wird zusätzlich ein Grundbeitrag berechnet.“). Zum anderen geht es um die Frage, wie sich ein (landwirtschaftliches) Unternehmen der Jagd im Sinne der §§ 2 Abs. 1 Nr. 5a und 123 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII definiert. Aus den Angaben der Beteiligten ergibt sich schließlich, dass zu der hier streitgegenständlichen Frage noch zahlreiche Widerspruchsverfahren bei der Beklagten anhängig sind, die im Hinblick auf das hiesige Verfahren ruhend gestellt wurden.


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