IT- und Medienrecht

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Aktenzeichen  M 32 K 17.4714

Datum:
8.12.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 41810
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
IFG § 1
IFG § 6 S. 2
IFG § 8
VwGO § 161 Abs. 2

 

Leitsatz

Tenor

I. Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 3/5 und die Beklagte 2/5. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Berufung wird zugelassen.

Gründe

I.
Über den Rechtsstreit konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis dazu erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO.
II.
Soweit die Klägerin und die Beklagte den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Insoweit hat die Klägerin die Klage – bezogen auf den durch die Beigeladene in den Ziffern 1 und 3 zurückgenommen IFG-Antrag – mit Schriftsatz vom 10. September 2018 für teilweise erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom 6. März 2019 der teilweisen Erledigungserklärung der Klägerin angeschlossen.
III.
Soweit der Rechtsstreit nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, ist die Klage zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
1. Die Klage ist als Drittanfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO) statthaft. Der Bescheid vom 24. August 2016 ist gemäß § 43 Abs. 1 VwVfG gegenüber der Klägerin wirksam. Zwar wurde der Bescheid als Verwaltungsakt mit Doppelwirkung nicht gegenüber dem er bestimmt ist – der beigeladenen IFG-Antragstellerin – wohl aber der drittbetroffenen Klägerin (§ 8 Abs. 2 Satz 1 IFG) bekannt gegeben, § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, § 41 Abs. 1 VwVfG. Die Bekanntgabe ist nach § 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG dem Beteiligten gegenüber zu bewirken, für den er bestimmt ist, und demjenigen gegenüber, der von ihm betroffen ist. Die Bekanntgabe an einen Drittbetroffenen löst die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes nur diesem gegenüber aus (BeckOK/Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 49. Edition, Stand: 1.10.2020, § 41 Rn. 36). Dass die Beklagte den Bescheid erst nach Eintritt der Bestandskraft der Drittbeteiligungsbescheide an die Beigeladene zu versenden beabsichtigte, ist damit nicht entscheidend, da jedenfalls der Klägerin sowie anderen Drittbetroffenen eine unterschriebene Ausfertigung des Bescheids vom 24. August 2016 durch Postzustellungsurkunde am 30. August 2016 zugestellt wurde. Damit liegt ein tauglicher Klagegegenstand vor.
Die Klägerin ist auch klagebefugt, § 42 Abs. 2 VwGO. Als Drittbetroffene im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 IFG kann sie eine mögliche Verletzung von § 6 Satz 2 IFG im Hinblick auf ihre durch Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geltend machen. Das erforderliche Widerspruchsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt, § 8 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 9 Abs. 4 Satz 1 IFG i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
2. Die Klage ist jedoch unbegründet, da die Klägerin durch den Bescheid der Beklagten vom 24. August 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. August 2017 nicht in ihren Rechten verletzt wird, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
a) Dem Informationsbegehren der Beigeladenen stehen keine formellen Hinderungsgründe entgegen.
aa) Eine etwaige fehlende oder unzureichende Begründung des (voraussetzungslosen) Antrags auf Informationszugang nach § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG führt nicht schon zur Unzulässigkeit des Antrags, sondern allenfalls dazu, dass eine erforderliche Interessenabwägung zulasten eines IFG-Antragstellers ausgehen kann. Die Begründung des Antrags soll die Behörde lediglich in den Stand versetzen, eine Interessenabwägung vorzunehmen oder betroffene Dritte zu informieren, wer an seinen geschützten Informationen Interesse hat (OVG Münster, U. v. 16.06.2015 – 8 A 2429/14 – juris).
bb) Entgegen den klägerischen Ausführungen leidet der streitgegenständliche Bescheid auch nicht an einem Begründungsmangel nach § 39 Abs. 1 VwVfG. Ungeachtet dessen, dass diesem Begründungserfordernis wie anderen Verfahrensnormen grundsätzlich keine drittschützende Wirkung zukommt, ist den Anforderungen des § 39 Abs. 1 VwVG vorliegend hinreichend Rechnung getragen. Danach ist ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen; in der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Der Bescheid vom 24. August 2016 enthält in Anlage 2 eine genaue Auflistung und Differenzierung der als geheimhaltungsbedürftig markierten Aktenbestandteile, die jeweils mit einer – wenn auch knappen Begründung – versehen sind. Im Widerspruchsbescheid vom 14. August 2017 ging die Beklagte zudem auf alle von der Klägerin benannten Aktenteile ein und begründete nochmals ausführlich die aus ihrer Sicht bestehende Reichweite der Einschränkungen des Informationsanspruchs, so dass in jedem Fall etwaige Formfehler als geheilt anzusehen sind, § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG.
b) Der Informationsgewährung stehen auch keine materiell-rechtlichen Hinderungsgründe entgegen, auf die sich die Klägerin berufen kann. Der der Beigeladenen gewährte Anspruch auf Information gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2, § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 IFG steht im Hinblick auf die noch streitbefangenen amtlichen Informationen insbesondere § 6 Satz 2 IFG nicht entgegen.
aa) Gemäß § 6 Satz 2 IFG darf der Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat. Ob schützenswerte Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse vorliegen, ist gerichtlich voll überprüfbar (BVerwG, U. v. 17.3.2016 – 7 C 2/15 – juris Rn. 35). Das BVerfG (B. v. 14.3.2006 – 1 BvR 2087/03 u. a., BVerfGE 115, 205 – juris) definiert Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse als „alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge (..), die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden können.“ Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BVerwG, U. v. 17.3.2016 a.a.O. – juris Rn. 35) wurde daher unter Zugrundelegung dieser Definition der Begriff der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im IFG entsprechend dem in § 9 Abs. 1 Nr. 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) verwendeten Begriff auslegt, wenngleich § 6 Satz 2 IFG freilich anders als § 9 Abs. 1 a.E. UIG keinen Abwägungsvorbehalt enthält, sondern „abwägungsfest“ ist. Ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse ist demnach anzuerkennen, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, den „Konkurrenten exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachhaltig zu beeinflussen (Wettbewerbsrelevanz)“ (BVerwG, U. v. 17.3.2016 a.a.O). In einer jüngeren Entscheidung in einem Zwischenverfahren (vgl. § 99 Abs. 1 S. 2 3. Alt. VwGO), dem ein Anspruch auf Zugang zu Informationen nach dem IFG zugrunde lag, hat das BVerwG (BVerwG, B. v. 5.3.2020 – 20 F 3.19 – juris) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse anhand des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen v. 18.4.2019 (GeschGehG) bestimmt, das der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Knowhows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung dient. Nach diesem Beschluss des BVerwG zählen zu den nach Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen „alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig sind. (…) Neben dem Mangel an Offenkundigkeit der zu Grunde liegenden Informationen setzt ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an deren Nichtverbreitung voraus (§ 2 Nr. 1 lit. c GeschGehG). Ein solches Interesse besteht, wenn die Offenlegung der Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen. Schutzzweck des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses ist die Verteidigung der wirtschaftlichen Stellung des Betroffenen gegenüber den Marktkonkurrenten. Erforderlich ist demnach eine Wettbewerbsrelevanz der offenzulegenden Unterlagen, die darin zum Ausdruck kommen muss, dass die Information Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist (§ 2 Nr. 1 lit. b GeschGehG)“. Zieht man § 2 Nr. 1 GeschGehG heran, sieht sich diese Auslegung freilich bezogen auf das Merkmal des berechtigten Interesses an der Geheimhaltung einer Information (§ 2 Nr. 1 lit. c GeschGehG) der Kritik in der Literatur deshalb ausgesetzt, weil dieses Merkmal keine ausreichende Entsprechung in Art. 2 Nr. 1 RL (EU) 2016/943 finde, sondern lediglich im Erwägungsgrund 14 Anklang gefunden habe (Schmeding/Rosenstock, IR 2020, 214). Andererseits wurde aber auch bisher im Schrifttum und der Rechtsprechung unter Zugrundelegung der verfassungsgerichtlichen Definition auf einen viergliedrigen Schutzbestand der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Rahmen des IFG abgestellt. Danach bedarf es (1) eines Unternehmensbezugs sowie einer (2) Information, die nicht offenkundig sein darf, also nur einem begrenzten Personenkreis bekannt ist, und (3) nach dem Willen ihres Inhabers geheim bleiben soll sowie (4) eines berechtigten Interesses an der Geheimhaltung (Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2. Aufl. 2016, § 6 Rn. 78, BeckOK/Guckelberger, Informations- und Medienrecht, 27. Aufl., Stand: 1.2.2020, § 6 IFG Rn. 18). Diesen Kriterien folgt die Kammer.
bb) Unter Zugrundelegung dieser Kriterien sind in Bezug auf die noch streitgegenständlichen und zum Teil – entsprechend des durch Anlage 2 des streitgegenständlichen Bescheids ersichtlichen Umfangs – geschwärzten Aktenteile keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Klägerin im Sinne von § 6 Satz 2 IFG festzustellen.
cc) Für die Entscheidung des Gerichts genügten dabei die von den Beteiligten gemachten Ausführungen zu Umfang und wesentlichem Inhalt der sich noch in Streit befindlichen Informationen. Sofern ein Anspruch auf Informationszugang Streitgegenstand vor dem Gericht der Hauptsache ist, folgt daraus nicht zwingend, dass es für eine Sachentscheidung der Einsicht in eben diese zurückgehaltenen Akten bedarf. Solche Streitigkeiten führen nicht gleichsam automatisch zu einem „in-camera-Verfahren“ vor dem Fachsenat (vgl. BayVGH, B. v. 2.7.2013 – G 13.1 – juris unter Verweis auf BVerwG, B. v. 6.5.2013 – 20 F 12.12; B. v. 2.11.2010 – 20 F 4.10; B. v. 25.6.2010 – 20 F 1.10). Es bestand daher kein Anlass, die Vorlage des vollständigen und ungeschwärzten Aktenvorgangs durch die Beklagte zu verlangen. Über den Informationsanspruch konnte daher anhand des Beteiligtenvorbringens sowie des sonstigen Akteninhalts entschieden werden, eine Einsichtnahme in das Aktenheft selbst war aus Sicht des Gerichts nicht veranlasst, § 86 Abs. 1 VwGO (vgl. hinsichtlich VIG-Anspruch BayVGH, B. v. 13.5.2020 – 5 CS 19.2150 – juris Rn. 23).
dd) Der Einwand der Beigeladenen, wonach es der Klägerin als Verwertungsgesellschaft schon grundsätzlich verwehrt sein soll, sich hinsichtlich einem gegenüber der Aufsichtsbehörde gerichteten Auskunftsanspruch nach dem IFG auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu berufen, ist zwar nicht überzeugend. Es dürfte nach den genannten Kriterien auch vor dem Hintergrund einer faktischen Monopolstellung der Klägerin sowie weitgehender regulatorischer Rahmenbedingungen (vgl. u.a. Transparenz- und Offenlegungspflichten) weder am Kriterium des notwendigen „Unternehmensbezuges“ noch am Merkmal des „objektiven Interesse an der Geheimhaltung der Informationen“ mangeln.
Zwar kann es bei sich nicht erwerbswirtschaftlich betätigenden Institutionen, wie etwa Universitäten, an einem erforderlichen Unternehmensbezug fehlen (BeckOK/Guckelberger, a.a.O., § 6 IFG, Rn. 20). Zudem setzt das Merkmal des objektiven Interesses an der Geheimhaltung der Informationen ein wirtschaftliches Interesse im Hinblick auf eine gewisse Wettbewerbsrelevanz voraus. Insoweit stellen die oben dargelegten Begriffsbestimmungen zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen allgemein auf eine Konkurrenz- oder Mitbewerbersituation ab. Hieran könnte im Hinblick auf die (zumindest weitgehende) Monopolstellung der Klägerin bei der Durchsetzung von Urheber- und Leistungsschutzrechten ihrer Mitglieder gezweifelt werden. Die obergerichtliche Rspr. (BayVGH, U. v. 02.05.2012 – 5 BV 11.1724 – juris), wonach das DPMA bezogen auf die beaufsichtigten Verwertungsgesellschaften keine Wettbewerbs- oder Regulierungsbehörde nach § 3 Nr. 1 lit. d IFG darstellt, geht – unter Verweis auf die Gesetzesbegründung – davon aus, dass insoweit die zuständige Aufsichtsbehörde nicht lenkend in einen Markt eingreife, da überhaupt kein Markt unter den Verwertungsgesellschaften vorliege. Dieser gesetzlich kalkulierten Monopol- bzw. marktbeherrschenden Stellung von Verwertungsgesellschaften hat der Gesetzgeber u.a. durch die staatliche Rechtsaufsicht Rechnung getragen. Ferner ergibt sich eine Sonderstellung von Verwertungsgesellschaften gegenüber anderen privatrechtlichen Wirtschaftsunternehmen aus dem Merkmal fehlender Gewinnerzielung bestimmter Verwertungsgesellschaften (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 VGG), dem Abschlusszwang (§ 34 Abs. 1 Satz 1 VGG), dem Gebot einer nichtdiskriminierenden und angemessenen Tarifgestaltung (§ 34 Abs. 1 Satz 2 VGG), der Verpflichtung, Verhandlungen nach Treu und Glauben und unter weitgehender Offenlegungspflichten zu führen (§ 36 Abs. 1 und 2 VGG) sowie dem umfassenden Transparenzgebot nach §§ 55f VGG, das auf Art. 20, 21 der RL 2014/26/EU beruht. Zudem beinhaltet § 36 Abs. 1 Satz 2 VGG – in Umsetzung von Art. 16 der RL 2014/26/EU – u.a. eine konsequente Offenbarungspflicht gegenüber Verhandlungspartnern über laufende Verhandlungen vor der Schiedsstelle oder den Gerichten; dabei sollen sämtliche für die anstehende Lizenzvergabe erforderlichen Informationen gesammelt und an die Gegenseite übermittelt werden (BeckOK/Freudenberg, Urheberrecht, 29. Edition, Stand: 15.9.2020, VGG, § 36 Rn. 3, 4).
Ob daraus – wie die Beigeladene argumentiert – der Schluss zu ziehen ist, dass der Klägerin als Verwertungsgesellschaft generell die Berufung auf den durch Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG vermittelten Schutz auf (eigene) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nach § 6 Satz 2 IFG zu versagen ist, erscheint dem Gericht nicht zwingend. So nimmt die in der Rechtsform der GmbH tätige Klägerin quasi als verlängerter Arm die ökonomischen und rechtlichen Interessen der von ihr vertretenen privaten Medienunternehmen im Hinblick auf die Durchsetzung deren Leistungsschutzrechte treuhänderisch wahr. Im Rahmen dieser Geschäftsbesorgung sind die erwirtschafteten Erträge zwar an die Berechtigten auszuschütten, allerdings handelt es sich – auch bei fehlender Gewinnerzielung (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2 VGG) – um eine entgeltliche Geschäftsbesorgung durch die Verwertungsgesellschaft, in dem sie zur Deckung ihrer Verwaltungskosten, einschließlich der allgemeinen Geschäftskosten, Abzüge von den Wahrnehmungserträgen (§ 26 Nr. 3 VGG, § 31 Abs. 1 VGG) macht (v. Ungern-Sternberg, GRUR 2020, 923). Die – freilich kartellrechtliche – Rechtsprechung zu sog. Monopolunternehmen lässt es dabei auch ausreichen, wenn Informationen inmitten stehen, die nicht nur einem Wettbewerber, sondern auch Lieferanten, Abnehmern oder Verbrauchern zugänglich gemacht werden, wenn deren Kenntnis für mögliche Empfänger (nicht nur für Wettbewerber) einen Vorteil in der Geschäftsbeziehung darstellt (OLG Düsseldorf, B. v. 14. 3. 2007 – 3 Kart 289/06 – juris). Auch ist die Entscheidung des OVG-Berlin-Brandenburg (U. v. 2.10.2007 – OVG 12 B 9.07 – juris) bezogen auf ein in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts betriebenes Monopolunternehmen (Berliner Stadtreinigung) nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragbar. Anders als nach § 6 Satz 2 IFG sind die Geheimhaltungsinteressen des Dritten nach dem dort maßgeblichen § 7 Satz 1 des Berliner Informationsfreiheitsgesetz einer Abwägung mit dem Informationsinteresse des Antragstellers zugänglich, die hier nach den Umständen des konkreten Einzelfalls im Hinblick auf die dort in Rede stehende Tarifgestaltung zugunsten des Antragstellers nach dem Berliner IFG ausfiel. Im Übrigen wurde selbst einem Idealverein die Berufung auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gegenüber einem Informationsanspruch aus dem UIG mit der Begründung zuerkannt, er nehme die wirtschaftlichen Interessen der Verbandsmitglieder und damit zugunsten deren Wettbewerbs wahr, sofern dies nicht einen völlig untergeordneten Aspekt der Betätigung darstellt (OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 29.8.2016 – OVG 12 N 20.15 – juris). Was darüber hinaus angesichts der weitgehenden Transparenz- und Offenbarungspflichten das Merkmal des berechtigten Interesses an der Geheimhaltung anbelangt, ergibt sich zudem aus der Vorschrift des § 55 Abs. 2 VGG, dass auch Verwertungsgesellschaften wirtschaftlich sensible Daten als für sich geheimhaltungsbedürftig reklamieren können. Insoweit wurde die in Art. 25 der RL 2014/26/EU vorgesehene Möglichkeit „aufgrund identischer Interessenlage“ (BT-Drs. 18/7223, 89) genutzt, den Verwertungsgesellschaften zu ermöglichen, die Weiterverwendung von wirtschaftlich sensiblen Informationen zu schützen, sofern dies erforderlich ist (vgl. Erwägungsgrund 41 der RL 2014/26/EU „sensible Geschäftsdaten“; BeckOK/Freudenberg a.a.O. VGG § 55 Rn. 19, 20). Ebenso ergibt sich aus § 89 Abs. 5 VGG keine andere Beurteilung. Zwar hat das DPMA als staatliche Aufsichtsbehörde die Möglichkeit, Entscheidungen über Maßnahmen nach diesem Gesetz und deren Begründung (§ 89 Abs. 5 Satz 2) auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Hieraus kann aber weder auf die mangelnde Schutzwürdigkeit von Informationen im Zusammenhang mit der Aufsichtstätigkeit geschlossen, noch per se ein Anspruch auf Zugang zu diesen Informationen abgeleitet werden. Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Information, wie er streitgegenständlich verfolgt wird, bleibt insoweit allein das Informationsfreiheitsgesetz (BeckOk/Freudenberg a.a.O. VGG § 98 Rn. 17).
ee) Letztlich aber kann die Frage, ob der Klägerin als Verwertungsgesellschaft bei an ihre Aufsichtsbehörde gerichteten Informationsansprüchen nach dem IFG schon infolge ihrer Monopolstellung bzw. der dargelegten regulatorischen Rahmenbedingungen die Berufung auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu verwehren ist, unentschieden bleiben. Denn jedenfalls bezogen auf den noch streitbefangenen Umfang der noch zu gewährenden Informationen liegen nach Überzeugung des Gerichts die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes nach § 6 Satz 2 IFG nicht vor. Der noch streitige Umfang der herauszugebenden Informationen ist in weiten Teilen nicht (mehr) geheim, d.h. einem nur begrenzten Personenkreis bekannt. Darüber hinaus wurde vorliegend von Seiten der Klägerin nicht hinreichend dargetan, dass die noch streitgegenständlichen Aktenteile weder selbst exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen enthalten, noch, dass diese amtlichen Informationen Rückschlüsse auf solches Wissen zuließen, das geeignet wären, die Wettbewerbsposition der Klägerin zu beeinträchtigen. So stehen bei den noch streitbefangenen Informationen nicht solche Kenntnisse in Rede, die auf die Betriebsführung, die Wirtschafts- und Marktstrategie, die Kostenkalkulation und Entgeltgestaltung der Klägerin (vgl. BVerfG a.a.O.). – soweit noch nicht öffentlich bekannt oder für Dritte leicht zugänglich – schließen lassen. Insoweit ist nach der Rechtsprechung des BVerwG die prognostische Einschätzung nachteiliger Auswirkungen des Bekanntwerdens der Informationen nachvollziehbar und plausibel darzulegen (BVerwG, U. v. 27.11.2014 – 7 C 12.13; BeckOK/Guckelberger, a.a.O., § 6 IFG, Rn. 30). Der pauschal gehaltene Vortrag der Klägerin war zu unsubstantiiert, um einen „Geheimhaltungswert“ dieser Informationen und demnach einen absoluten Ausschlussgrund nach § 6 Satz 2 IFG gegenüber der allgemeinen Informationszugänglichkeit zu bejahen.
Im Einzelnen: i) Akte 3601/20-4.4-…III/65 (Beschwerde Antragstellerin): Inhaltsverzeichnis; Bl., 138-140: Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nach § 6 Satz 2 IFG liegen bei den aktenkundig gemachten Beschwerdeverfahren insoweit nicht vor, da die wesentlichen Informationen öffentlich bekannt sind, so z.B., dass die Beigeladene bei der Beklagten gegen die Klägerin Beschwerde eingelegt hat und dass der Tarif „Presseverleger“ Gegenstand eines Schiedsstellenverfahrens gewesen ist, und ein Verstoß der Klägerin gegen das Gleichbehandlungsgebot durch die Aufsicht geprüft wird. Das Bundeskartellamt hat in seinem Beschluss vom 8. September 2015 (Az. B6-126/14), der auf der Internetseite des Bundeskartellamtes allgemein zugänglich ist, sämtliche Schritte detailliert aufgeführt, die die Klägerin und ihre Wahrnehmungsberechtigten zur Durchsetzung des Presseverlegerleistungsschutzrechts unternommen haben (vgl. exemplarisch Rn. 81 ff, 89 ff, 103, 110). Dass die Informationen im Inhaltsverzeichnis sowie in den Blättern 138-140 über die im Beschluss des Bundeskartellamts enthaltenen hinausgehen, ist von klägerischer Seite nicht substantiiert, z.B. anhand von Beispielen, vorgetragen. So besteht das Inhaltsverzeichnis aus einer chronologischen Reihenfolge der in der Akte enthaltenen Schriftstücke mit Blattzahlen. Dass aus der Chronologie auf den Inhalt der Akten und daraus wiederum auf die Zielrichtung des Aufsichtsverfahrens geschlossen werden kann, kann als irrelevant betrachtet werden, da dies öffentlich bekannt ist. Wie Rückschlüsse auf entsprechend sensible unternehmerische Daten bei den nur abstrakt und allgemein umschriebenen Bestandteilen eines Inhaltsverzeichnisses möglich sein sollen, wurde im Übrigen ebenso wenig hinreichend dargetan. Auch enthalten die Blätter 138-140 keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Blatt 138 stellt nach dem unbestrittenen Vortrag die erste Seite einer Verfügung dar, auf welcher ein Betreff, ein Verweis auf einzelne Schreiben und ein Kürzel einer Mitarbeiterin der Beklagten zu sehen sind. Der Inhalt und die Zielrichtung der von der Beklagten unternommenen Verfahrensschritte – sollten diese tatsächlich detaillierter als bisher öffentlich bekannt darin enthalten sein – stammen jedoch nicht aus dem Unternehmen, sondern sind vielmehr Ergebnis eigener behördlicher Prüfung (vgl. OLG Düsseldorf, B. v. 16.2.2017 – VI-5 Kart 24/16 (V) – juris). Dass hierauf auf exklusive kaufmännische oder technische Daten der Klägerin geschlossen werden könnte, ist weder erkennbar, noch näher dargetan. Das z.T. in dem näher bezeichneten Umfang nach Anlage 2 des Bescheids geschwärzte Blatt 139 bezieht sich auf eine Beschwerde der Beigeladenen gegen die Wahrnehmung des Leistungsschutzrechts der Presseverleger durch die Klägerin. Der Vermerk enthält nach dem unstreitigen Vortrag der Beklagten kurze Ausführungen, dass die Prüfung einer möglichen Ungleichbehandlung bzgl. Suchmaschinen durch die Beklagte bereits aufgegriffen wurde und der Tarif „Presseverleger“ bei der Schiedsstelle anhängig ist. Diese Informationen sind öffentlich bekannt (s.o.). Jedenfalls ist nicht nachvollziehbar dargetan worden, inwieweit Informationen über eine rechtliche Bewertung durch die Aufsichtsbehörde und über den Stand des Verwaltungsverfahrens exklusives unternehmerisches Wissen offenbaren. Blatt 140 enthält nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten einen Vermerk über einen Anruf, in welchem sich der Anrufer bei einer Mitarbeiterin des DPMA über den Verfahrensstand der Eingabe der Beigeladenen zum Tarif „Presseverleger“ erkundigt und dem Anrufer mitgeteilt wird, dass die Prüfung noch nicht abgeschlossen ist sowie eine Stellungnahme der Klägerin eingeholt wird; zudem wurde die Übersendung einer Eingangsbestätigung unter Angabe des Aktenzeichens angekündigt. Auch im Hinblick auf die allgemein gehaltenen Inhalte des behördlichen Verfahrens gilt das oben Gesagte.
ii) Akte 3601/2-4.4-2 Band 14 Nr. 101 (Korrespondenz BMJV): Inhaltsverzeichnis. Aus dem Inhaltsverzeichnis lässt sich lediglich die chronologische Reihenfolge der Aktenbestandteile entnehmen. Das lediglich pauschale Argument der Klägerin, das Verzeichnis lasse erhebliche Rückschlüsse auf Gegenstand, Zielrichtung und Komplexität des aufsichtsrechtlichen Verfahrens zu, vermag nicht zu überzeugen. Dieses ist im Wesentlichen bereits bekannt, einzelne noch unbekannte Details können kein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse begründen, da sie überdies nach dem oben Gesagten der behördlichen Prüfung durch die Aufsichtsbehörde zuzuordnen sind und kein exklusives unternehmerisches Wissen offenbaren, noch Rückschlüsse hierauf zulassen.
iii) Liste der VG-M.-Akten („Eingaben und Beschwerden über die Tätigkeit der VGen“, „Eigeninitiative zur Überprüfung der Aktivitäten der VGen“, 24 Seiten). Schließlich enthält ebenso wenig die Liste der VG-M.-Akten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 6 Satz 2 IFG. Das Argument, die Liste enthalte eine Vielzahl von Informationen, die gerade nicht öffentlich bekannt seien, bleibt pauschal und ohne weitere stützende Details. Der klägerische Vortrag, allein der Umstand, dass die Beigeladene ihren IFG-Antrag weiter aufrechterhält, lasse darauf schließen, dass die streitgegenständlichen Informationen eben nicht öffentlich bekannt sind, verfängt dabei schon nicht. Letztlich aber fehlt es auch hier am berechtigten Geheimhaltungsinteresse. Zwar mag es sein, dass die Veröffentlichung von Informationen zu laufenden oder auch abgeschlossenen Aufsichtsverfahren Außenwirkung entfaltet und sich u.U. sogar negativ auf die Marktposition und Reputation der Klägerin auswirken kann, indem etwa die Anzahl der Verfahren, der (wesentliche) Verfahrensgegenstand oder ggf. die Identität der Eingabe- und Beschwerdeführer offenbart wird. Dies gilt umso mehr, als gerade eine gesonderte Zusammenstellung von Aufsichtstätigkeiten – und zwar solchen von Amts wegen sowie von auf Beschwerden/Eingaben hin eingeleiteter Verfahren – einen eigenständigen Informationswert beinhalten könnte. Jedoch legt die Klägerin nicht näher dar, wie aus der allgemein gehaltenen Verfahrensliste Rückschlüsse auf exklusives Wissen aus dem technischen oder dem kaufmännischen Bereich der Klägerin, die sich im Übrigen wettbewerbsrelevant auswirken könnten, gezogen werden könnten. Die Darlegungslast dürfte im Übrigen entsprechend auch noch höher zu bewerten sein, als im Hinblick auf die zeitliche Komponente ggf. von bereits zwischenzeitlich abgeschlossenen Verfahren ausgegangen werden kann. Der allgemein gehaltene klägerische Vortrag, die Verhandlungsposition bei künftigen Lizenzverhandlungen werde geschwächt, genügt nicht den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung, die eine prognostische Einschätzung (nicht unerheblicher) nachteiliger wirtschaftlicher Auswirkungen im Falle des Bekanntwerdens der Informationen ermöglichen würde.
ff) Schließlich steht auch der klägerische Einwand, die Beigeladene wolle der Klägerin mithilfe des Auskunftsanspruch schaden, dem Anspruch aus § 1 Abs. 1 IFG nicht entgegen. Der (voraussetzungslose) Informationsanspruch nach dem IFG ist nach Inhalt und Konzeption des Gesetzes nicht an bestimmte subjektive oder objektive Motivationslagen gebunden, mögen sie ggf. auch mit der grundlegenden Zielrichtung des Gesetzgebers, u.a. im Hinblick auf eine Verbesserung der Verwaltungskontrolle, nicht übereinstimmen (OVG RhPf, U. v. 29.11.2013 – 6 A 1293/13 – juris). Dass die mit dem Auskunftsbegehren verfolgten Absichten in erster Linie der Verfolgung wohlmöglich (eigennütziger) privatrechtlicher Interessen dienen, ist damit nicht von Belang. Eine Grenze findet der Informationsanspruch nach dem IFG lediglich im Hinblick auf die allgemeinen Grundsätze der unzulässigen Rechtsausübung bzw. des Rechtsmissbrauchs (vgl. §§ 226, 242 BGB). Eine solche Grenzüberschreitung ist jedoch erst dann gegeben, wenn der Verfolgung des Rechtsanspruchs offensichtlich keinerlei nachvollziehbare Motive zu Grunde liegen, sondern das Handeln des Anspruchsinhabers offenkundig und zweifelsfrei allein von der Absicht geprägt ist, die Behörde oder einen Drittbetroffenen zu schikanieren oder zu belästigen oder einem anderen in sittenwidriger Weise Schaden zuzufügen (BeckOK/Sicko a.a.O. § 9 IFG Rn. 44-47 unter Verweis u. a. auf VGH Kassel, U. v. 24.3.2010 – 6 A 1832/09 – juris Rn. 8). Von einer solchen Extremsituation kann hier nicht ausgegangen werden, der Vortrag der Klägerin hierzu blieb unsubstantiiert. Auch die etwaige Intention der Verbesserung der Chancen einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung spricht allein ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten (BeckOK/Sicko a.a.O. § 9 IFG Rn. 46 unter Verweis auf VG Frankfurt a. M., U. v. 17.6.2009 – 7 K 2282/08.F).
IV.
Im Hinblick auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil war nur noch über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden, § 161 Abs. 2 VwGO. Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten insoweit der Klägerin und der Beklagten je zur Hälfte aufzuerlegen. Grundsätzlich hat zwar die Partei die Verfahrenskosten zu tragen, die unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO) ohne die Erledigung im Verfahren voraussichtlich unterlegen wäre (vgl. BVerwG, B. v. 24.3.1998 – 1 C 5/96 – juris). Lässt sich jedoch – wie im vorliegenden Fall – mit angemessenem, vertretbaren Aufwand keine Aussage über den Ausgang des Verfahrens treffen, so entspricht es regelmäßig der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 161 Rn. 16 m.w.N.) oder den Beteiligten zu gleichen Teilen aufzuerlegen (BVerwG, B. v. 29.06.2012 – 7 A 6.08 – juris). Insoweit handelt es sich vorliegend um schwierige Rechtsfragen dahingehend, inwieweit bei den umfassenden Aktenmaterial Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 6 Satz 2 IFG inmitten standen – zumal diese unter Umständen ebenso für das gerichtliche Verfahren M 16 K 19.1047 vorgreiflich wären. Nach dem Willen des Gesetzgebers sind jedoch weitere Sachverhaltsaufklärungen sowie die Entscheidung schwieriger Rechtsfragen durch das Gericht nach einer (auch teilweisen) Hauptsacheerledigung nicht statthaft. Aufgrund der daher als offen einzustufenden Erfolgsaussichten war mithin eine reine Interessenabwägung im Rahmen der Kostenentscheidung angezeigt. Dabei konnten der Beigeladenen, die den IFG-Antrag teilweise zurückgenommen hat und damit die (teilweise) Erledigung herbeigeführt hat, schon von vornherein keine Kosten auferlegt werden, da diese weder einen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 Hs. 1 VwGO) noch eine Kostentragung nach §§ 154 Abs. 3 Hs. 2, 155 Abs. 4 VwGO in Betracht kommt. Entgegen dem klägerischen Vortrag waren auch der Beklagten nicht die Kosten infolge der Aktenvorlage im gerichtlichem Verfahren M 16 K 15.4979 – und zwar unabhängig von deren rechtlichen Bewertung – aufzuerlegen. Diese Kostentragungsregel im Hinblick auf die Herbeiführung eines erledigenden Ereignisses setzt voraus, dass die Erledigung durch eigenen Willensentschluss veranlasst wird (Schübel-Pfister in Eyermann, a.a.O. § 161 Rn. 18). Einen mit einer Klaglosstellung typischerweise vergleichbaren Fall durch die Beklagte kann in der Aktenvorlage nach § 99 Abs. 1 VwGO in einem weiteren bei Gericht anhängigen Verfahren aber nicht gesehen werden.
Bezüglich des nicht übereinstimmend für erledigt erklärten Teils war die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Im Sinne einer einheitlichen Kostenentscheidung waren der Klägerin damit 3/5 sowie der Beklagten 2/5 der Kosten aufzuerlegen, § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 VwGO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Das Gericht geht dabei davon aus, dass der übereinstimmend für erledigt erklärte Teil mit 4/5 und der im Übrigen anhängige Teil mit 1/5 anzusetzen ist. Die Beigeladene hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, da sie keinen Antrag gestellt hat und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).
V.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
VI.
Die Berufung war nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.


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