Aktenzeichen W 4 K 17.1156
ZPO § 711
Leitsatz
Wurde bei Abfassung des Tenors eines Urteils bei der Formulierung der Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO die Abwendungsbefugnis nur einem Kostenschuldner eingeräumt, obwohl tatsächlich zwei Kostenschuldner vorhanden sind, dann kann dieser Fehler als offenbare Unrichtigkeit nach § 118 Abs. 1 VwGO jederzeit vom Gericht berichtigt werden. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
W 4 K 17.1156 2018-07-03 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg
Tenor
Ziffer III. des Tenors des Urteils vom 3. Juli 2018 wird wie folgt neu gefasst und ergänzt:
„III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldner können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.“
Gründe
Nach § 118 Abs. 1 VwGO sind offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit zu berichtigen. Im Urteil vom 3. Juli 2018 wurde unter II. tenoriert, dass der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte die Kosten des Verfahrens zu tragen haben. Gemäß Ziffer III. Satz 1 des Tenors ist das Urteil wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Befugnis zur Abwendung der Vollstreckung nach § 711 ZPO steht dabei jedem Kostenschuldner zu. Bei der diesbezüglichen Nichtberücksichtigung der Beigeladenen im Tenor des Urteils vom 3. Juli 2018 unter Ziffer III. Satz 2 handelt es sich daher um eine offensichtliche Unrichtigkeit, die mit vorliegendem Beschluss zu berichtigen war.