IT- und Medienrecht

Berufung, Annahmeverzug, Rechtsmittel, Kostenentscheidung, Feststellung, Zinsen, Vollstreckbarkeit, Bedeutung, Sicherung, Beklagte, Rechtssache, Darstellung, Fortbildung, Verhandlung, Zug um Zug, Fortbildung des Rechts, Aussicht auf Erfolg

Aktenzeichen  1 U 5147/20

Datum:
17.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 30323
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

41 O 10178/19 2020-08-13 LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 13.08.2020, Aktenzeichen 41 O 10178/19, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieser Beschluss und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 31.861,-€ festgesetzt. Der Streitwert für die erste Instanz wird ab dem 06.07.2020 auf 35.645,- € abgeändert.

Gründe

I. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 13.08.2020 Bezug genommen.
Im Berufungsverfahren beantragt der Kläger:
Unter Abänderung des am 13.08.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts München I, Az. 41 O 10178/19, wird die Beklagte verurteilt,
1.an den Kläger € 53.102,09 nebst jährliche Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.10.2018 Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs VW California Beach 2,0 l EURO 6 SCR BlueMotion Technology, FIN …902, abzüglich einer Nutzungsentschädigung in EUR, die nach der folgenden Formel zu berechnen ist: Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer ./. Restlaufzeit im Erwerbszeitpunkt, zu zahlen;
2.festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorbezeichneten Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet;
3.die Beklagte kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, an den Kläger weitere 1.954,46 € nebst jährliche Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 13.08.2020, Aktenzeichen 41 O 10178/19, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen. Auch das klägerische Vorbringen im Schriftsatz vom 11.03.2021 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Senat hält daran fest, dass der klägerische Vortrag zur Zyklus- bzw. Prüfstandserkennung unter Bezugnahme auf nicht vorgelegte „Entscheidungsvorlagen“ aus dem Haus der Beklagten zum Dieselmotor EA 288 nicht hinreichend substantiiert ist, um eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten auszulösen. Es reicht in diesem Zusammenhang auch nicht aus, die Richtigkeit bzw. Fundiertheit der im Hinweisbeschluss aufgeführten Auskünfte des KBA infrage zu stellen, solange der Kläger seinerseits keine konkreten Anhaltspunkte für eine Manipulation der Beklagten analog zum Dieselmotor EA189 benennen kann. Soweit der Kläger daran festhält, dass der – jedenfalls im Grundsatz unstreitige – Einsatz eines sog. Thermofensters in der Motorsteuerung seines Fahrzeugs eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung darstellt, kann auf die jüngsten Entscheidungen des BGH zum „Diesel“-Komplex (Beschluss vom 09.03.2021 – VI ZR 889/20; Pressemitteilung Nr. 5/2021, betreffend Software-Update für den Motor EA189; Urt. v. 26.01.2021 – VI ZR 433/19, juris, betreffend Software-Update für den Motor OM 651 der D.AG) verwiesen werden, die dieser Auffassung eine Absage erteilt haben.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
IV. Der Streitwert wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt, wobei die Streitwertfestsetzung des Landgerichts nach § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG für den Zeitraum ab dem 06.07.2020 zu berichtigen war. Nach Angabe des Klägers hatte er im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug 82.188 km zurückgelegt, d.h. ca. 20.000 km jährlich. Da er mit Schriftsatz vom 06.7.2020 seinen Klageantrag geändert hatte und nunmehr bereit war, sich auf seinen Schadenersatzanspruch eine Nutzungsentschädigung anrechnen zu lassen, war unter Annahme einer Gesamtfahrleistung von 250.000 km nach der von ihm genannten Formel von dem gezahlten Kaufpreis von 53.102,- € ein Betrag von 17.457,- € abzuziehen, das ergibt einen reduzierten Streitwert ab diesem Zeitpunkt von 35.645,- €. Bei Annahme einer in etwa gleichbleibenden jährlichen Fahrleistung wäre im jetzigen Zeitpunkt ein Nutzungsersatz in Höhe von 21.241,- € abzuziehen, was auf einen Streitwert für die Berufungsinstanz von 31.861,- € hinausläuft.
1 U 5147/20 Verfügung
1. Beschluss vom 17.03.2021 hinausgeben an:
Prozessbevollmächtigte des Berufungsklägers …
zustellen
Prozessbevollmächtigte der Berufungsbeklagten …
zustellen
2. Schlussbehandlung


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