IT- und Medienrecht

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Aktenzeichen  RN 11 K 20.2441

Datum:
17.8.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 34103
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.
III. Der Gerichtsbescheid ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Über die Klage kann gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist. Die Parteien wurden zuvor gehört, § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Die Beklagte hat ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil erklärt. Einer Einwilligung der Beteiligten in die Entscheidung durch Gerichtsbescheid bedarf es im Übrigen nicht.
Die Klage ist nicht (mehr) zulässig, da sich der streitgegenständliche Vorauszahlungsbescheid der Beklagten vom 27. August 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts St.-B. vom 10. September 2020 durch den Erlass des endgültigen Verbesserungsbeitragsbescheids vom 22. März 2021 erledigt hat. Da der Vorauszahlungsbescheid damit keine Beschwer mehr entfaltet, fehlt der Klage das Rechtschutzbedürfnis. Insoweit nimmt das Gericht auf die folgenden Ausführungen in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. März 2012 (Az. 20 B 11.1723) Bezug:
Die Klage ist zulässig. Ihr fehlt nicht wegen des mittlerweile ergangenen, mit Widerspruch angefochtenen endgültigen Herstellungsbescheids das Rechtsschutzbedürfnis. Das gilt jedenfalls dann, wenn auf den Vorauszahlungsbescheid für eine leitungsgebundene Einrichtung nach Art. 5 Abs. 5 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) gezahlt wurde. Vorauszahlungsbescheide entfalten auch dann noch ihre eigene Beschwer, weil sie die Rechtsgrundlage für die Fälligkeit des mit ihnen geforderten Betrags bis zum Erlass des endgültigen Beitragsbescheids darstellen (BayVGH vom 22.11.1994 Az.: 23 B 91.2280). Die geleistete Vorauszahlung hat Erfüllungswirkung für den endgültigen Beitrag, auch ohne Festsetzung (BayVGH vom 17.7.1997 Az.: 23 B 94.1404). Es mag zwar sein, dass es auch bei leitungsgebundenen Einrichtungen Fälle gibt, in denen sich wie im Straßenausbaubeitragsrecht ein Vorausleistungsbescheid durch den Erlass des endgültigen Beitragsbescheid auf andere Weise erledigt im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b) KAG i.V.m. § 124 Abs. 2 AO (BayVGH vom 22.5.2003 Az.: 6 B 98.2725 – Juris – für das Straßenausbaubeitragsrecht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BFH zu Einkommenssteuervorauszahlungen, vgl. BFH vom 29.11.1984 BStBl.1985 IIS. 370 ff). So liegt es hier jedoch nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts tritt die Erledigung eines Verwaltungsaktes erst ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (BVerwG vom 17.11.1998 Buchholz 316 § 43 VwVfG Nr. 11; vom 27.3.1998 Buchholz 316 § 43 VwVfG Nr. 10, vom 25.9.2008 Buchholz 345 § 6 VwVfG Nr. 1). Das Rechtsschutzinteresse für eine Klage gegen einen Vorausleistungsbescheid entfällt, soweit dessen Regelungsteile durch einen endgültigen Heranziehungsbescheid ersetzt werden, in gleicher Weise, als wenn ein ursprünglicher Bescheid in seinen Regelungsteilen durch einen nachfolgenden Änderungsbescheid ersetzt wird. Für die maßgeblich nach landesrechtlichem Fachrecht zu beurteilende Frage, ob eine solche ersetzende Wirkung eintritt, ist zu berücksichtigen, dass der Regelungsinhalt von vorläufigen wie endgültigen Abgabenbescheiden zwei Gegenstände haben kann, nämlich zum einen die Festsetzung der Abgabe und zum anderen die Zahlungsaufforderung; die Beurteilung des Rechtsschutzinteresses hat dementsprechend gegebenenfalls beide Regelungsgegenstände in den Blick zu nehmen (BVerwG vom 31.5.2005 10 B 65.04 – Juris). Hier ist zum einen zu bedenken, dass der endgültige Beitragsbescheid kein neues Leistungsgebot enthält, weil die Vorauszahlung und die endgültige Beitragsschuld in der gleichen Höhe festgesetzt wurden. Zum anderen geht von der Festsetzung der Vorauszahlung für den Zeitraum bis zum Erlass des endgültigen Beitragsbescheids gegenwärtig noch Steuerungswirkung aus, als er den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Vorausleistung bis zum Erlass des endgültigen Beitragsbescheids bildet. Insoweit will auch die Beklagte aus dem Vorausleistungsbescheid noch Rechte herleiten. So sind bei leitungsgebundenen Einrichtungen Fälle denkbar, in denen sich nur der Vorausleistungsbescheid, nicht aber der endgültige Beitragsbescheid als rechtswidrig erweist. Würde man den Rechtsmittelführer hier auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, mit der Maßgabe verweisen, dass ein besonderes Feststellungsinteresse nur besteht, soweit seine Einwendungen auch die endgültige Beitragsfestsetzung betreffen (vgl. BayVGH vom 3.7.2006 BayVBl 2007,533), würde man seinen Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) beschränken. Im Falle einer Aufhebung des Vorausleistungsbescheids hätte der Kläger jedenfalls bis zum Erlass des endgültigen Beitragsbescheids einen Verzinsungsanspruch nach Art. 13 Nr. 5 Buchst. b) bb) KAG i.V.m. § 236 AO. Damit kommt dem Vorausleistungsbescheid aber auch nach Erlass des endgültigen Bescheids noch Steuerungswirkung zu. Der Kläger ist nach wie vor beschwert, weil sein Verzinsungsanspruch nach § 236 AO die Kassation des Vorausleistungsbescheids voraussetzt (anders wohl BayVGH vom 3.7.2006 BayVBl 2007,533 mit dem Hinweis darauf, dass Nebenfolgen keine Beschwer begründen).
Die Beschwer der Kläger ist hier entfallen, da nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Beklagten (vgl. Schreiben vom 6. August 2021), „die Vorauszahlung bis heute nicht geleistet wurde“. Dem endgültigen Beitragsbescheid vom 22. März 2021 lässt sich entnehmen, dass zumindest bis dahin keine Vorauszahlung geleistet wurde. Steuerungswirkung z.B. hinsichtlich eines Verzinsungsanspruchs kommt dem Vorauszahlungsbescheid damit nicht zu. Eine prozessbeendende Erklärung haben die Kläger nicht abgegeben.
Die Kostentragungspflicht ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.


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