IT- und Medienrecht

Bevollmächtigung der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zur Widerspruchserhebung, Angemessene Eigenbeteiligung, Vorhaltekosten bei Personal

Aktenzeichen  AN 14 K 18.02115

Datum:
26.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 9137
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayVwVfG Art. 14 Abs. 1, Abs. 5
RDG § 5
BayFwG Art. 4, 28

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren  Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Aufgrund des Einverständnisses beider Beteiligter konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, § 101 Abs. 2 VwGO.
Die Klage hat keinen Erfolg.
1. Die Klage ist zulässig.
Gegen den ablehnenden Bescheid des Beklagten vom 14. Mai 2018 wurde das fakultative Widerspruchsverfahren (Art. 15 Abs. 1 Nr. 1 AGVwGO) korrekt durchgeführt (§ 68 VwGO). Die … hat als Kraftfahrthaftpflichtversicherung und Bevollmächtigte des Klägers fristgerecht Widerspruch gegen den Bescheid des Beklagten vom 14. Mai 2018 eingelegt. Zwar hat der Beklagte, davon ausgehend, dass die … mit Erhebung des Widerspruchs eine § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes widersprechende Rechtsdienstleistung für den Kläger erbracht hat (vgl. so VG Stuttgart, U.v. 27.2.2017 – 9 K 4495/15 -, juris Rn. 20 ff.), eine Zurückweisung der … (Art. 14 Abs. 5 BayVwVfG) ausgesprochen (andernfalls wäre die Erhebung des Widerspruchs durch die … als ohnehin wirksam anzusehen, Art. 14 Abs. 7 Satz 2 BayVwVfG e contrario). Der Kläger konnte indes gemäß Art. 14 BayVwVfG durch seine Kfz-Haftpflichtversicherung wirksam vertreten werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, B.v. 25.11.2016 – 1 S 1750/16 -, juris Rn. 5; VGH Kassel, B.v. 22.7.2008 – 5 B 6/08 -, juris Rn. 1; VG Augsburg, U.v. 23.7.2018 – Au 7 K 17.228 -, juris Rn. 54). Die … ist als die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des Klägers nach den allgemeinen Kraftfahrtversicherungsbedingungen bevollmächtigt (s. Ziff. A 1.1.3 der Kraftfahrzeughaftpflichtbedingungen der …*), alle gegen die versicherte Person geltend gemachten Schadensersatzansprüche zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben, was letztlich bereits aus § 100 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) resultiert. Der Beklagte hat im Übrigen die Ersatzleistung der Versicherung angenommen. Die Schadensregulierungspflicht durch die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung erfasste gerade auch den Feuerwehreinsatz des Beklagten. Ein Verstoß der … gegen § 3 RDG ist also nicht erkennbar. Der Markt … hat auch nicht die (Teil-) Zahlung der … als Überweisung eines „falsus procurator“ abgelehnt. Zudem hat das Landratsamt … den Widerspruch nicht nur als unzulässig behandelt, sondern auch in der Sache entschieden (vgl. auch VG Würzburg, U.v. 28.6.2018 – W 5 K 16.745 -, juris Rn. 15; ähnlich im Fall eines verfristeten Widerspruchs, BVerwG, U.v. 13.12.1967 – IV C 124/65 – NJW 1968, 955). Die Klage ist also fristgerecht erhoben.
2. Die Klage ist indes unbegründet.
Der Kostenbescheid des Beklagten vom 14. Mai 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
2.1. Der Beklagte hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Ersatz der Kosten, die ihm durch den Feuerwehreinsatz am 14. November 2017 entstanden sind.
Bei dem Feuerwehreinsatz vom 14. November 2017 handelte es sich vollumfänglich um einen technischen Hilfsdienst im Sinne von Art. 1 Abs. 1 BayFwG. Der Kostenersatzanspruch des Beklagten findet daher seine Rechtsgrundlage in Art. 28 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG), der den Kostenersatz für das Tätigwerden der gemeindlichen Feuerwehren im Pflichtaufgabenbereich des abwehrenden Brandschutzes und des technischen Hilfsdienstes regelt. Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG können die Gemeinden in den unter Absatz 2 Nrn. 1 bis 6 aufgezählten Fällen Ersatz der notwendigen Aufwendungen verlangen, die ihnen durch Ausrücken, Einsätze und Sicherheitswachen gemeindlicher Feuerwehren (Art. 4 Abs. 1 und 2 BayFwG) oder durch Einsätze hilfeleistender Werkfeuerwehren (Art. 15 Abs. 7 BayFwG) entstanden sind; der Anspruch wird gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 2 durch Leistungsbescheid geltend gemacht. Nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG besteht der Kostenersatzanspruch für Einsätze der Feuerwehr im technischen Hilfsdienst, bei denen die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs veranlasst war. Einen solchen entgeltlichen technischen Hilfsdienst hat die Feuerwehr der Beklagten bei dem Einsatz am 14. November 2017 geleistet. Der Kläger ist als Halter des Fahrzeugs, durch das der Feuerwehreinsatz veranlasst war, zum Ersatz der Kosten verpflichtet (Art. 28 Abs. 3 Nr. 2 BayFwG).
2.2. Der Feuerwehreinsatz vom 14. November 2017 war dem Grunde und dem Umfange nach erforderlich. Ob ein Feuerwehreinsatz und die dabei getroffenen Maßnahmen notwendig sind, ist eine vom Gericht in vollem Umfang zu prüfende Rechtsfrage, wobei die ex-ante-Sicht maßgeblich ist, es also auf den Sach- und Kenntnisstand zum Zeitpunkt des behördlichen Handelns ankommt (vgl. BayVGH, U.v. 3.9.2009 – 4 BV 08.696 -, juris Rn. 33 ff.; VGH Baden-Württemberg, U.v. 8.6.1998 – 1 S 1390/97 -, juris Rn. 21). Entscheidend ist, welche Maßnahmen auf Grund des durch die Alarmierung oder auf sonstigem Weg vermittelten Lagebildes vorausschauend für notwendig gehalten werden durften, um den Einsatz erfolgreich durchzuführen (vgl. VG Bayreuth, U.v. 28.11.2003 – B 1 K 01.893 – juris Rn. 23). Nach diesen Vorgaben sind die Einschätzung der Sachlage und die Abwicklung des Einsatzes nicht zu beanstanden. Zu erstatten sind die notwendigen Aufwendungen. Das sind die Aufwendungen, die von der Feuerwehr den Umständen entsprechend für erforderlich gehalten werden durften, um den Einsatz erfolgreich durchzuführen. Notwendig sind Aufwendungen nur dann nicht, wenn sie unter den gegebenen Umständen und nach dem Lagebild des Entscheidenden sachlich nicht gerechtfertigt waren. Maßgeblich ist grundsätzlich also nur das Lagebild, es findet keine rückblickende Beurteilung statt (vgl. OVG Koblenz, U.v. 4.12.1984 – 7 A 85/84 – juris). Die von der Freiwilligen Feuerwehr des Beklagten getroffenen Maßnahmen waren insofern sinnvoll und zur Gefahrenabwehr geeignet. Das aus den Akten ersichtliche Vorgehen der Freiwilligen Feuerwehr des Beklagten ist ohne weiteres nachvollziehbar. Die eingesetzten Fahrzeuge und Feuerwehrleute entsprachen dem Lagebild des Unfallgeschehens an der Autobahnaus- und einfahrt.
Soweit die Klägerseite die Höhe der Personalkosten unter dem Gesichtspunkt gerügt hat, dass der Gesamteinsatz nicht der hohen Zahl an Feuerwehrkräften bedurft habe, greift dies nicht durch. Der Verkehrsunfall ereignete sich unmittelbar in der Nähe einer Bundesautobahnein- und ausfahrt und barg somit erhebliche Gefahren für weitere (schwere) Verkehrsunfälle in sich. Damit besteht kein Zweifel daran, dass die Zahl der am Einsatz beteiligten Feuerwehrkräfte zum Zweck einer effektiven Gefahrenbeseitigung erforderlich gewesen ist, wie der detaillierte Eisatzbericht (Az. 2017133) im Einzelnen belegt.
2.3. Die dem Bescheid vom 14. Mai 2018 zugrundeliegende Satzung und Kalkulation des Beklagten sind ebenso rechtskonform. Zur Kostenerhebung auf Grundlage einer Satzung nach Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 18. Juli 2008 (Az. 4 B 06.1839 – juris Rn. 25 f.) grundlegend ausgeführt, dass Art. 28 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 BayFwG ermächtigt, im Interesse einer Vereinfachung des Verwaltungsvollzugs, Pauschalsätze für den Ersatz der Kosten bei der Erfüllung von Aufgaben nach Art. 4 BayFwG – also sowohl im Pflichtaufgabenbereich als auch bei freiwilligen Aufgaben – durch Satzung festzulegen. Die Gemeinden werden durch diese Norm von der Notwendigkeit befreit, zur Geltendmachung eines Ersatzanspruchs nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG die bei dem einzelnen Feuerwehreinsatz entstanden Aufwendungen konkret zu ermitteln. Die Pauschalsätze müssen sich der Höhe nach in etwa an den Kosten messen lassen, die tatsächlich angefallen sind. Welche inhaltlichen Maßstäbe bei der Festlegung der Pauschalsätze im Einzelnen zu beachten sind, regelt Art. 28 Abs. 4 BayFwG näher, indem er die entsprechende Geltung der Art. 2 und 8 KAG anordnet (Satz 1 Halbsatz 2) mit der Maßgabe, dass bei der Erfüllung von Pflichtaufgaben nach Art. 4 Abs. 1 und 2 BayFwG eine Eigenbeteiligung der Gemeinden an den Vorhaltekosten vorzusehen ist, die die Vorteile für die Allgemeinheit angemessen berücksichtigt. Mit dem Verweis auf die kommunalabgabenrechtlichen Regelungen des Art. 8 KAG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung einer gemeindlichen Einrichtung, insbesondere auf den dort maßgeblichen betriebswirtschaftlichen Kostenbegriff (vgl. Art. 8 Abs. 2 Satz 1 KAG), soll klargestellt werden, dass die Gemeinden auch im Pflichtaufgabenbereich die allgemeinen Vorhaltekosten (Abschreibung) über die auf die tatsächlichen Einsatzstunden anteilig entfallende Abschreibung hinaus in die Kostenkalkulation einbeziehen können. Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayFwG schreibt eine Eigenbeteiligung der Gemeinden an den Vorhaltekosten vor, die die Vorteile für die Allgemeinheit angemessen berücksichtigt. Nr. 28.3 VollzBekBayFwG enthält hierzu zwar nähere Angaben, aber keine prozentuale Vorgabe. Die Frage der Angemessenheit der Eigenbeteiligung liegt dabei nicht im Ermessen der Gemeinde, sondern stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der voll gerichtlich überprüfbar ist (VG Ansbach, U.v. 12.1.2012 – AN 5 K 11.01779 – juris).
Wie mit Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 19. März 2021 nochmals klargestellt wurde, hat der Beklagte stets einen Eigenanteil von 10% abgezogen, und eigene Kalkulationen erstellt, und dabei zudem in Einzelfällen einen niedrigeren Wert aus der Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetages herangezogen – zugunsten des Klägers also. Die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs lässt eine Eigenbeteiligung von 30% im entschiedenen Fall ausreichen (BayVGH, U.v. 18.7.2008 – 4 B 06.1839 – juris Rn 34 a.E.). Über ein erforderliches Minimum einer Eigenbeteiligung der Kommunen hat der BayVGH aber noch nicht entschieden. Eine Eigenbeteiligung von 10% gemeindlicherseits wie hier, wie sich diese aus der mit Schriftsatz vom 11. März 2019 vorgelegten, auf der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren beruhenden ausführlichen Kostenkalkulation des Beklagten ergibt, ist aber im vorliegenden Fall ausreichend, da im Zuständigkeitsbereich der gemeindlichen Feuerwehr … auch die Auffahrt/Ausfahrt zur BAB-Autobahn A 3 liegt, erfahrungsgemäß mit entsprechend hoher Unfallhäufigkeit (vgl. VG Ansbach, U.v. 12.1.2012 – AN 5 K 11.01779 – juris). Wenn aber eine gemeindliche Feuerwehr für einen Bereich mit erhöhter Unfallhäufigkeit zuständig ist, ermäßigt sich die Eigenbeteiligung an den Vorhaltekosten deshalb, da die reinen Vorhaltekosten in den Hintergrund treten.
2.4. Die Kalkulation des Beklagten für die eingesetzten Fahrzeuge und Geräte ist ebenfalls korrekt. Die vom Beklagten in der Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren und weiter vorgelegten Kalkulationsgrundlagen festgelegten Pauschalsätze lassen sich, auch hinsichtlich der Streckenkosten und Ausrückestundenkosten für die eingesetzten Fahrzeuge, nachvollziehen. Anschaffungskosten und Zuschüsse für die einzelnen Fahrzeuge sowie andere für die Berechnung der einzelnen Pauschalsätze relevante Berechnungsgrundlagen sind konkret erfasst. Eine gerügte Doppelberechnung ist nicht erkennbar.
2.5. Die Veranschlagung der Personalkosten in Höhe von 20,00 EUR pro Stunde weist keinen Rechtsfehler auf (zumal der Beklagte auf die Aufrundungsmöglichkeit nach seiner Satzung verzichtet hat, was einen um 296,73 EUR höheren Betrag ergeben hätte). Die Kammer hält den Stundensatz in Höhe von 20,00 EUR für angemessen, weil dem Beklagten generell erfahrungsgemäß Kosten auch für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleister entstehen, beispielsweise durch Erstattung des Verdienstausfalls (Art. 9 Abs. 3 BayFwG), des fortgezahlten Arbeitsentgelts (Art. 10 BayFwG) oder durch Entschädigung nach Art. 11 BayFwG. Da auch für Personalkosten eine Pauschalierungsmöglichkeit nach Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG gilt, ist es nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte pauschal 20,00 EUR pro Stunde angesetzt hat. Auch hier gelten die Anforderungen des Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayFwG. Der Beklagte hat aber auch bei den Personalkosten (s. Erklärung im Schriftsatz vom 8. Januar 2019 sowie z.B. Punkt 4.1. zu den ehrenamtlichen Kräften in der Anlage zur Satzung) Vorhaltekosten abgezogen, was nicht zuletzt aus der vergleichsweise zu anderen Feuerwehrsatzungen moderaten Höhe von 20,00 EUR für eine Arbeitsstunde ersichtlich wird. In der Anlage 6 zur Vollzugsbekanntmachung zum Bayerischen Feuerwehrgesetz kommt zum Ausdruck (Ziff. 4.2. der Anlage 6), dass wegen Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayFwG bei der Berechnung der Personalkosten nicht der gesamte Betrag (Schulungskosten, Kommandantenentschädigung o. Ä.) angesetzt werden könne. Dies ist gesetzeskonform (vgl. a. A. VG Ansbach, U.v. 19.9.2018 – AN 14 K 16.01955 – juris Rn. 41). Auch für Personalkosten ist mithin ein pauschaler (Stunden-) Satz zulässig, bei Abzug einer Eigenbeteiligung, wenn auch „Vorhaltekosten“ (so wörtlich Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayFwG) im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs, also insbesondere Abschreibungen und Wartungskosten, bei Menschen nicht in Frage kommen, ebenso wenig die Berücksichtigung von Anschaffungskosten, kommunalen Zuschüssen (für Feuerwerkfahrzeuge etc.); Menschen werden nicht „vorgehalten“. Vorhaltekosten können dennoch, wie zum Beispiel ein Blick ins Krankenhausrecht zeigt, begrifflich nicht nur bei Sachkosten entstehen (dort: sog. Fixkosten im Gegensatz zu variablen Kosten).
Hier genügt es, wenn wie hier ein Betrag als Stundensatz geltend gemacht wird, der in keinem groben Missverhältnis zu realistischen Stundenkosten liegt. Vor diesem Hintergrund ist ein Stundensatz von 20,00 EUR nicht zu beanstanden (vgl. VG Ansbach, U.v. 19.9.2018 – AN 14 K 16.01955 – juris Rn. 42: 25,56 EUR akzeptiert). Ein grobes Missverhältnis zu realistischen Stundenkosten ist keinesfalls erkennbar. Ebenso ist die abgerechnete Einsatzzeit entsprechend der tatsächlichen Einsatzzeit satzungs- und rechtskonform. Die verschiedenen abgerechneten Einsatzzeiten sind nachvollziehbar. Die Satzungsregelung, wonach für angefangene Stunden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben werden, ist nicht zu beanstanden, wurde wie erwähnt zugunsten des Klägers aber nicht einmal angewandt. Eine solche halbstundenweise Abrechnung hält sich im Rahmen der zulässigen und dem Satzungsgeber erlaubten Typisierung und Pauschalierung (vgl. ausdrücklich BayVGH, U.v. 18.7.2008 – 4 B 06.1839 – juris Rn. 35).
In Anbetracht dessen sind die geltend gemachten Personalkosten rechtlich nicht zu beanstanden.
Auch die Geltendmachung der Materialkosten ist korrekt erfolgt. Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass der Beklagte hier die Selbstkosten angesetzt hat.
2.6. Bei dem technischen Hilfseinsatz am 14. November 2017 konnte die Feuerwehr des Beklagten ohne Rechtsverstoß den Verkehr durch entsprechende Anordnungen bis zum Eintreffen der Polizei regeln und damit die noch nicht geräumte Unfallstelle in der notwendigen Weise absichern. Die Befugnis hierzu ergab sich aus Art. 7a Satz 1 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk), da zunächst Polizeikräfte nicht zur Verfügung standen (zur Frage, ob Art. 7a ZustGVerk mit den bundesrechtlichen Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung vereinbar ist, vgl. BayVGH, U.v. 21.11.2019 – 4 B 19.649 – juris). Selbst wenn diese landesgesetzliche Übertragung der Verkehrsregelungsbefugnisse auf die Feuerwehr ein Verstoß gegen § 44 Abs. 2 StVO und daher nach Art. 31 GG nichtig wäre, kann der Beklagte die Erstattung der in diesem Zusammenhang angefallenen Einsatzkosten als notwendige Aufwendungen nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG fordern. Die in Art. 7a ZustGVerk genannten Feuerwehrverantwortlichen mussten zum Einsatzzeitpunkt mangels einer verfassungsgerichtlichen Nichtigkeitsfeststellung (Art. 100 Abs. 1 GG, § 31 Abs. 1 und 2 BVerfGG) von der Rechtswirksamkeit dieser Befugnisnorm ausgehen, ohne dass ihnen eine Normverwerfungskompetenz bezüglich der durch förmliches Gesetz erteilten Handlungsermächtigung zustand (vgl. BayVGH, U.v. 1.4.1982 – 15 N 81 A.1679 – VGH n.F. 35, 111 f., BayVBl 1982, 654; BGH, U.v. 25.10.2012 – III ZR 312/11 – NVwZ 2013, 167 Rn. 19; BayObLG, U.v. 14.1.1997 – 2Z RR 422/96 – NJW 1997, 1514/1515; offengelassen in BVerfG, B.v. 10.12.2009 – 1 BvR 3151/07 – NVwZ 2010, 435 Rn. 79; BVerwG, B.v. 5.3.2019 – 4 BN 18.18 – juris Rn. 50 m.w.N.). Im Erlass verkehrsregelnder Maßnahmen nach Art. 7a ZustGVerk lag demnach im Ergebnis kein Verstoß gegen vorrangiges Bundesrecht. Der Beklagte konnte nach Art. 28 Abs. 1 und Abs. 4 BayFwG Aufwendungsersatz für den Personal- und Sachmitteleinsatz in Höhe der durch die Satzung festgelegten Pauschalsätze auch für die Zeitspanne verlangen, in dem die Feuerwehr den Verkehr geregelt und gesichert hat.
Wird im Übrigen, wie hier, nach einem Verkehrsunfall die Schadensstelle nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayFwG abgesichert, so handelt die Feuerwehr im Rahmen ihrer gesetzlichen Pflichtaufgabe; sie kann daher allein schon hieraus für die notwendigerweise folgende zeitliche Inanspruchnahme ihrer Einsatzkräfte und für den Gebrauch ihrer Ausrüstung pauschalierten Kostenersatz nach den für Einsätze allgemein geltenden Grundsätzen verlangen. Dass für die gleichen Maßnahmen, wären sie von der Polizei als staatlicher Behörde angeordnet worden, mangels gesetzlicher Grundlage ggf. keine Kosten hätten erhoben werden können, steht dem nicht entgegen, da die als kommunale Einrichtungen betriebenen gemeindlichen Feuerwehren (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayFwG) dem BayFwG als lex specialis unterfallen.
2.7. Der Beklagte hat das ihm zustehende Ermessen bezüglich seiner Entscheidung über die Geltendmachung von Aufwendungsersatz rechtsfehlerfrei ausgeübt. Die Klage ist damit auch nicht im Hinblick auf § 114 Satz 1 VwGO erfolgreich. Zwar beinhaltet Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 BayFwG kein sogenanntes intendiertes Ermessen in Richtung einer Kostenerhebung im Regelfall (BayVGH, U.v. 14.12.2011 – 4 BV 11.895 – juris Rn. 35; U.v. 20.2.2013 – 4 B 12.717 – juris Rn. 21). Bei der Ausübung des Ermessens kann das haushaltsrechtliche Gebot von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit (Art. 61, 62 GO) aber freilich herangezogen werden (BayVGH, U.v. 20.2.2013 – 4 B 12.717 – juris Rn. 21 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund sind die Erwägungen zum Entschließungsermessen im Bescheid des Beklagten, welche das haushaltsrechtliche Gebot von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit als handlungsleitende Erwägung in den Blick genommen haben, nicht zu beanstanden. Ebenso wenig ist die Heranziehung des Klägers als Halter des Kraftfahrzeugs zu beanstanden, welches den Unfall verursacht hat. Bei der Einforderung entstandener Kosten bedarf es, anders als bei der Störerauswahl zur Durchsetzung sicherheitsrechtlicher Handlungspflichten, keiner weiteren Ermessenserwägungen der anordnenden Behörde. Die kostenberechtigte Behörde darf vielmehr grundsätzlich nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten auswählen, von wem sie die Kosten einziehen will (VG München, U.v. 29.3.2000 – M 7 K 99.4131 – juris Rn. 16 m.w.N.). Auf ein Verschulden kommt es bei der Kostenersatzpflicht nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG, die allein auf die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung abstellt, nicht an. Nach Art. 28 Abs. 3 Nr. 2 BayFwG ist der Kläger als Halter des Pkws, durch den der Feuerwehreinsatz veranlasst war, kostenerstattungspflichtig. Gemäß Art. 28 Abs. 3 Satz 2 BayFwG haften mehrere Verpflichtete, also der Kläger als Halter und Fahrer und ggf. weitere Beteiligte als Gesamtschuldner. Nach § 421 BGB kann dabei ein Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teile fordern. Dabei entspricht es der Rechtsprechung, dass es bei der Einforderung entstandener Kosten, anders als bei der Störerauswahl zur Durchsetzung sicherheitsrechtlicher Handlungspflichten, keiner weiteren Ermessenserwägungen der anordnenden Behörde bedarf, die kostenberechtigte Behörde vielmehr grundsätzlich nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten auswählen kann, von wem sie die Kosten einziehen will (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 21.10.1994 – juris, NVwZ-RR 1995, 305).
Im vorliegenden Einzelfall sind keine Gesichtspunkte erkennbar, die ausnahmsweise gegen eine Inanspruchnahme des Klägers als Halter des betroffenen und den Unfall verursachenden Kraftfahrzeugs sprechen könnten. Billigkeitsgründe im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Satz 3 BayFwG, die gegen die Inanspruchnahme des Klägers sprechen, sind vorliegend weder erkennbar noch vorgetragen. Es ist insbesondere nicht erkennbar, dass persönliche Härten vorliegen oder sich der Kostenersatz auf den Kläger äußerst belastend oder existenzgefährdend auswirken könnte. Insbesondere ist auch nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass der Unfall für den Kläger ein unabwendbares Ereignis im Sinne der zivilgerichtlichen Rechtsprechung gewesen ist oder andere Umstände im Sinne der Unbilligkeitskriterien nach Ziffer 28.1 der Vollzugsbekanntmachung zum BayFwG erfüllt sind.
III.
Die Klage war somit mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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