Aktenzeichen M 13 K 16.4194
BayDSG Art. 9
Leitsatz
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Über die Klage konnte entschieden werden, ohne dass der Kläger zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Der Kläger wurde auf diese Möglichkeit mit der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO hingewiesen. Er wurde zum Termin der mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen.
Eine Auslegung des Klagebegehrens gemäß § 88 VwGO i.V.m. den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätzen (§§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB) ergibt, dass der Kläger der Sache nach vom Beklagten eine Erklärung mit anderem Inhalt erhalten möchte. Der Kläger möchte ein Schreiben des Beklagten mit der Aussage, dass das Gutachten des Arztes aus dem Jahr 2009 ungültig ist. Auch ist die Klage dahingehend auszulegen, dass sie sich gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch den Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz, richtet. Zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Eine Klage persönlich gegen eine Mitarbeiterin der Behörde ist nicht möglich.
Bei Auskünften des Landesbeauftragten für den Datenschutz nach Art. 33a der Bayerischen Verfassung (BV), Art. 9 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG) sind die Vorschriften des Petitionsrechts gemäß Art. 115 BV anwendbar.
Demnach ist eine Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO gerichtet auf eine Entscheidung des Beklagten, mit der der Anfrage des Klägers Rechnung getragen wird, schon nicht statthaft, da die Mitteilung des Landesbeauftragten für den Datenschutz an den Betroffenen keinen Verwaltungsakt darstellt. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz trifft keine Regelung mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen (Wilde/Ehmann/Niese/Knoblauch, Datenschutz in Bayern, Stand Oktober 2016, Art. 9 BayDSG Rn. 11; Kopp/Rammsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 79 Rn. 19).
Auch eine allgemeine Leistungsklage ist bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, denn mit einer gerichtlichen Entscheidung kann letztlich nicht mehr erreicht werden, als der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz in seinem Schreiben vom 8. Januar 2016 geäußert hat (vgl. VG München, U.v. 15.12.2010 – M 18 K 10.4850 – juris).
Zur Sicherung und Durchsetzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 100 BV i.V.m. Art. 101 BV ist der bereits im Jahr 1978 einfachgesetzlich geschaffene Landesbeauftragte für den Datenschutz seit dem Jahr 1998 in Art. 33a BV mit Verfassungsrang institutionalisiert und seine Aufgabenstellung ausgeformt worden. Die Verfassungsbestimmung des Art. 33a BV befindet sich im Abschnitt über den Bayerischen Landtag. Nach Art. 33a Abs. 2 BV hat der Datenschutzbeauftragte die Aufgabe, bei den öffentlichen Stellen die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz zu kontrollieren. Seine Rechtsstellung ist durch einfaches Gesetz näher geregelt, siehe Art. 9 BayDSG und Art. 29 bis Art. 33 BayDSG. Nach Art. 9 BayDSG kann sich jeder an den Landesbeauftragten mit dem Vorbringen wenden, bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten durch öffentliche Stellen in seinen Rechten verletzt worden zu sein.
Wendet sich ein Bürger nach Art. 9 BayDSG an den Landesbeauftragten, so beschränken sich die Rechte des Bürgers gegen den Landesbeauftragten auf Grund dessen beschriebener Rechtsstellung und Aufgabenausformung nach Art. 33a BV auf die Petitionsrechte nach Art. 115 BV (siehe auch Art. 17 GG), also darauf, dass das Anliegen vom Landesbeauftragten entgegengenommen und sachlich geprüft wird sowie eine Antwort zum Ergebnis der Prüfung erfolgt. Weitergehende Rechte zu Verfahren, Inhalt und Ergebnis der Kontrolle bestehen nicht. Die zuständige staatliche Stelle hat dem Petenten eine Antwort zu geben, aus der sich die Tatsache der Behandlung und die Art der Erledigung ergeben. Aus Art. 115 Abs. 1 BV folgt jedoch kein Anspruch auf eine bestimmte Sachentscheidung oder auf eine bestimmte Art oder einen bestimmten Umfang der Prüfung des Anliegens. Auch ist eine Begründung der Erledigungsentscheidung verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. insgesamt: Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 5. Aufl. 2014, Art. 115 Rn. 7, 8; Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 79 Rn. 21; Wilde/Ehmann/Niese/Knoblauch, Datenschutz in Bayern, Art. 9 BayDSG Rn. 13).
Der Landesbeauftragte hat seine Verpflichtungen gegenüber dem Kläger erfüllt. Er hat sich seines Anliegens angenommen, es geprüft und ihn darüber informiert, dass nach dem Ergebnis dieser Prüfung ein datenschutzrechtlicher Verstoß nicht festgestellt werden konnte bzw. dass der Landesbeauftragte für den Datenschutz für die Anfrage bezüglich selbstständig bzw. freiberuflich Tätigen sowie Privatpersonen nicht zuständig ist. Damit hat es sein Bewenden. Einen darüber hinausgehenden Anspruch kann der Kläger nicht geltend machen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.