IT- und Medienrecht

Durchsetzung und Berechnung der Arbeitnehmererfindervergütung

Aktenzeichen  21 O 9709/17

Datum:
26.6.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
GRUR-RS – 2020, 27403
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ArbNErfG § 9, § 43
PatG § 9 Nr. 3, § 37 Abs. 1, § 124
BGB § 195, § 242, § 362

 

Leitsatz

1. Macht ein Arbeitnehmer Zahlungsansprüche auf Arbeitnehmererfindervergütung geltend, ist er für seine Erfinderstellung darlegungs- und beweisbelastet. Allerdings ist von einer Beweislastumkehr zu seinen Gunsten auszugehen, wenn er zunächst als Erfinder im Patentregister eingetragen wurde und der Arbeitgeber auch ansonsten durch sein Verhalten hat erkennen lassen, dass er keine Zweifel an der Erfinderstellung des Arbeitnehmers hegt.  (Rn. 48 ff.) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die der Eintragung im Patentregister vorausgehende Erfinderbenennung ist für den Nachweis der Erfinderstellung jedenfalls dann allein nicht mehr ausreichend, wenn sie substantiiert bestritten wurde. Hierfür bedarf es konkreten Vortrages dazu, wer die Erfindung wodurch getätigt haben soll.  (Rn. 59) (redaktioneller Leitsatz)
3. Bei der Berechnung der Vergütung ist nicht auf den Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Erfindung, sondern darauf abzustellen, wann der Arbeitgeber die wirtschaftlichen Vorteile aus der Erfindung gezogen hat.  (Rn. 97) (redaktioneller Leitsatz)
4. Für die Bestimmung der Vergütung kommt es auf den anhand der Lizenzanalogie zu bestimmenden Erfindungswert an. Die maßgebliche Bezugsgröße für den Lizenzsatz ist der erzielte Umsatz und nicht der Gewinn.  (Rn. 137 f.) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Beklagte wird im Wege des Endurteils verurteilt, an den Kläger zu 1) für die Nutzung der dem deutschen Patent DE … sowie der dem deutschen Patent … zugrunde liegende Erfindung bis Ende 2014 EUR 90.342,29 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2017 zu zahlen.
II. Die Beklagte wird im Wege des Endurteils verurteilt, an den Kläger zu 2) für die Nutzung der dem deutschen Patent … zugrunde liegende Erfindung bis Ende 2014 EUR 32.386,14 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2017 zu zahlen.
III. Die Beklagte wird im Wege des Teil-Urteils verurteilt, die von ihr mit Schriftsatz vom 05.03.2020 auf den Seiten 7 und 8 erteilten Auskünfte (Bl. 384/385 d.A.) an Eides Statt zu versichern.
IV. Im Übrigen wird die Klage – soweit über sie zu entscheiden war – durch Endurteil abgewiesen.
V. Die Widerklage wird abgewiesen.
VI. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
VII. Das Urteil ist in Ziffer I. für den Kläger zu 1) sowie in Ziffer II. für den Kläger zu 2) jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Ziffer III. des Urteils ist für die Kläger gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 10.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klage hat – soweit über sie derzeit zu entscheiden war – nur teilweise Erfolg.
Die Kläger haben jeweils einen Anspruch auf Zahlung einer Erfindervergütung gegen die Beklagte im tenorierten Umfang für den Zeitraum von 2012 bis 2014. Soweit die Klageanträge über die zugesprochene Höhe hinausgehen, war die Klage abzuweisen (A.). Damit zusammenhängend war auch der Antrag auf Feststellung der Alleinerfinderschaft der Kläger betreffend das Streitpatent 1 abzuweisen (vgl. A. II. 2. a) dd).
Da die Beklagte entsprechende Auskunft erteilt hat, war der darauf gerichtete Anspruch der Kläger abzuweisen (B.). Jedoch hat die Beklagte die von ihr zuletzt erteilten Auskünfte an Eides Statt zu versichern (C.). Die Widerklage war schließlich wegen Unbegründetheit ebenfalls abzuweisen (D.).
A.
Den Klägern steht eine Erfindervergütung im tenorierten Umfang gemäß § 9 ArbNErfG zu. Insbesondere sind die Kläger als Erfinder der streitgegenständlichen Erfindungen aktivlegitimiert (I.). Die angemessene Vergütung bemisst sich nach den in Ziffer II. dargestellten Faktoren.
I.
Die Kläger sind für die Geltendmachung der Zahlungsansprüche gemäß Klageantrag I. aktivlegitimiert. Ihre Erfinderstellung steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund der Würdigung der gesamten Umstände des Falles fest. Die Beklagte hat es demgegenüber nicht vermocht, die fehlende Erfinderstellung der Kläger glaubhaft darzustellen, geschweige denn zu beweisen.
1. Die Darlegungs- und Beweislast für ihre Eigenschaft als Erfinder der beiden Streiterfindungen trifft grundsätzlich die Kläger, da es sich um eine für sie günstige Tatsache handelt aus der sie für sie günstige Rechtsfolgen, nämlich Vergütungsansprüche gegen die Beklagte ableiten. Die Feststellung der anspruchsbegründenden Tatsachen für einen Anspruch aus Arbeitnehmererfinderrecht unterliegt der freien Beweiswürdigung durch das Gericht.
a) Für die Erfinderstellung der Kläger spricht zunächst ihre Eintragung als Erfinder im Patentregister. Die Eintragung der Erfinder im Patentregister ist die Folge der Erfindernennung. Sie erfolgt gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 PatG durch den Anmelder. Anmelder der beiden Streitpatente war vorliegend die Beklagte. Zwar hat diese sich bei der Frage, wer Erfinder der zum Patent anzumeldenden Erfindungen offensichtlich auf die Angaben des Klägers zu 1) verlassen (Anlage CBH 6). Da die Erfinderbenennung gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 PatG der Wahrheitspflicht gemäß § 124 PatG unterliegt, kommt ihr bei der Beweiswürdigung ein besonderes Gewicht zu, auch wenn sie allein im Falle eines substantiierten Bestreitens der Erfinderstellung nicht ausreichen mag.
Aus der Erfindermeldung kann demnach zunächst der Schluss gezogen werden, auch die Anmelderin – hier die Beklagte – sei im Zeitpunkt der Anmeldung der Auffassung gewesen, die genannten Erfinder seien zutreffend ermittelt (BGH GRUR 2006, 754 Rn. 18 – Haftetikett). Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Erfindernennung bereits Zweifel an deren Richtigkeit hatte, sind nicht dargetan.
Der erfolgten Erfinderbenennung kommt daher vor dem Hintergrund des § 124 PatG sowie des Fehlens von Hinweisen, dass die Beklagte Zweifel hinsichtlich ihrer Richtigkeit im Moment der Benennung hatte, ein starkes Indiz im Rahmen der freien Beweiswürdigung des Gerichts zu (vgl. auch OLG Karlsruhe, GRUR 2018, 1030, Rn. 33 – Rohrleitungsprüfung).
b) Die besondere Bedeutung der Erfinderbenennung in Streitigkeiten über Arbeitnehmererfindervergütung, bei denen die Erfinderschaft bestritten ist, folgt neben § 124 PatG aus Sicht der Kammer auch aus dem Vertrauensgrundsatz sowie dem Grundsatz des fairen Verfahrens.
Die Erfinderbenennung erfolgt gemäß § 37 Abs. 1 PatG durch den Anmelder. Hat der Arbeitgeber eine Diensterfindung in Anspruch genommen, ist er allein zur Anmeldung berechtigt. Zwar ist der anmeldende Arbeitgeber an die Erfinderbenennung nicht unwiderruflich gebunden. So etwa, wenn sich nachträglich herausstellt, dass ein Nicht-Erfinder eingetragen wurde (Schäfers/Schwarz, in: Benkard, Patentgesetz, 11. Auflage, 2015, § 63 Rn. 12).
Um § 124 PatG zu genügen, kann der Anmelder eine Erfinderbenennung nicht leichtfertig ohne gesicherte Kenntnis abgeben, zumal das DPMA die Erfinderstellung gemäß § 37 Abs. 1 Satz 3 PatG nicht nachprüft. Für den Arbeitnehmererfinder ist somit seine Erfinderbenennung durch den Arbeitgeber ein im Hinblick auf die Anerkennung seiner Erfinderstellung vertrauensbegründender Akt des Arbeitsgebers.
Die Laufzeit des Patents beträgt 20 Jahre, beginnend mit dem Tag nach der Anmeldung; § 20 PatG. Es ist daher weder ausgeschlossen noch ungewöhnlich, dass im Verlauf der 20 Jahre Streitigkeiten zwischen dem – dann ggf. schon ehemaligen – Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber über die Höhe der Vergütung entstehen. Dies kann – wie vorliegend – dazu führen, dass viele Jahre nach der Erfinderbenennung auch die Erfindereigenschaft vom Arbeitgeber in Zweifel gezogen wird. Der Arbeitnehmer hat sich bisher auf seine Stellung als Erfinder verlassen, da sie aus seiner Sicht auch durch den Arbeitgeber mit der Erfinderbenennung bestätigt wurde. Da ihm jedoch die Darlegungs- und Beweislast für seine Erfinderstellung obliegt, muss er nun im Prozess das Gericht von seiner Erfinderstellung überzeugen. Aufgrund des möglicherweise erheblichen Zeitablaufs, seines möglichen Ausscheidens aus dem Unternehmen oder des Ausscheidens wichtiger Zeugen, wird ihm dies ggf. nur unter großen Schwierigkeiten gelingen können. Ferner hatte der Arbeitnehmererfinder gegebenenfalls während vieler Jahre, in denen er vom Arbeitgeber aufgrund seiner Erfinderbenennung eine Arbeitnehmererfindervergütung erhalten hatte, gar keinen Anlass, sich auf einen Beweis seiner Erfinderstellung durch die Sicherung von Beweismitteln vorzubereiten.
Da es dem Arbeitgeber freisteht, die Erfinderstellung des eine Arbeitnehmererfindervergütung verlangenden Klägers jederzeit zulässigerweise zu bestreiten, muss er den von ihm selbst veranlassten Umstand der Erfinderbenennung unter bestimmten Voraussetzungen als starkes Indiz für die Erfinderstellung gegen sich gelten lassen, die auch zu einer Beweislastumkehr führen können.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Denn die Streitigkeiten über die Erfinderstellung der Kläger begann nicht vor dem 09.06.2015 (vgl. Anlage K 20). Zu diesem Zeitpunkt waren beide Kläger bereits bei der Beklagten ausgeschieden (Ende März 2015 bzw. Ende Dezember 2014) und es waren mehrere Jahre seit der Patentanmeldung (2011/2012) vergangen.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte zunächst den Erfindern gemäß den Aufstellungen in Anlage K 10 und K 13 entsprechende Erfindervergütungen hat zukommen lassen (vgl. Anlage K 14). Die Beklagte hatte offenbar von sich aus zunächst keine Zweifel an der Erfinderstellung der Kläger. Erst im Rahmen der Meinungsverschiedenheiten zwischen den benannten Erfindern und der Beklagten über die Höhe der Arbeitnehmererfindervergütung kamen der Beklagten Zweifel an deren Erfinderstellung. Das folgt unter anderem aus der Email der Patentabteilug der Beklagten vom 10.11.2016 an einen Mitarbeiter der von ZF. Dort heißt es unter anderem:
„Nachdem wir mit den ausgeschiedenen (sic!) Erfindern keine gütliche Einigung bezüglich der Erfindervergütung erreichen konnten, befinden wir uns in der Diskussion über die Erfinderschaft der genannten Personen überhaupt, das bereits über anwaltliche Vertretungen erfolgt.“
(Anlage CBH 45).
Aufgrund dieser besonderen Umstände geht das Gericht vorliegend von einer ausnahmsweisen Beweislastumkehr betreffend die Erfinderstellung zulasten der Beklagten aus.
c) Nicht mehr allein ausreichend für die Erfinderstellung ist die Erfinderbenennung jedenfalls dann, wenn sie substantiiert bestritten wird. Substantiiert bedeutet in diesem Zusammenhang, dass allein das Bestreiten der behaupteten Erfinderstellung nicht ausreicht, sondern konkret dargelegt werden muss, wer – zusätzlich zu oder anstatt der genannten Erfinder – wodurch die Erfindung getätigt haben soll (vgl. auch OLG Karlsruhe, GRUR 2018, 1030 Rn. 27-32 – Rohrleitungsprüfung).
Ein solches substantiiertes Bestreiten der Beklagten liegt nicht vor. Vorliegend hat die Beklagte weder substantiiert zur (Mit-)Erfinderstellung Dritter vorgetragen, noch einen entsprechenden Beweis geführt (vgl. nachfolgend unter 2.).
2. a) Die Beklagte hat in der Klageerwiderung behauptet, das Streitpatent 1 sei ohne Mitwirkung der Kläger fertiggestellt worden und hat dabei auf erfindungswesentliche Handlungen des Zeugen W. abgestellt. An dieser Darstellung hat sie auch im darauffolgenden Schriftsatz vom 07.02.2018 festgehalten. Dass außer dem Zeugen W. noch andere Personen an der Erfindung beteiligt gewesen waren, war bis dahin nicht vorgetragen. Mit Schriftsatz vom 28.03.2018 stellte die Beklagte nochmals klar, die Erfindung gemäß Streitpatent 1 sei „Anfang des Jahrs 2007 durch Herrn W. entwickelt“ worden (Seite 2 / Bl. 108 d.A.). Dennoch führte sie in demselben Schriftsatz auf Seite 5 (Bl. 111 d.A.) aus, das von ihr später als erfindungswesentlich gekennzeichnete „Spannen im Bereich der unbearbeiteten Zähne“ sei „von Anfang an von Mitarbeitern der Z2 Getriebe GmbH, Herrn Dr. C. R2., zum damaligen Zeitpunkt Mitarbeiter der Konstruktion PKW-Automatikgetriebe Standardantrieb (EK) bei der Z2 G3. GmbH, und Herrn Dr. H. B2., zum damaligen Zeitpunkt Mitarbeiter der Abteilung PKW-Antriebstechnik bei der Z2 Getriebe GmbH, vorgeschlagen worden“. Die Herrn W., B. und R. wurden hierfür als Zeugen angeboten. Gemäß dem Vortrag auf Seite 9 (Bl. 115 d.A.) des Schriftsatzes vom 28.03.2018 sollten daher „die Mitarbeiter der Z2 Getriebe GmbH maßgeblichen, wenn nicht sogar überwiegenden Anteil an der Erfindung haben“. Dieser Vortrag verfestigte sich mit Schriftsatz vom 19.06.2019 (Seite 5 ff. / Bl. 191 ff. d.A.), in dem zur erhobenen Widerklage der Zeugen R2. und B. vorgetragen wurde.
b) Aufgrund des Hinweises des Gerichts vom 21.02.2020 (Bl. 368/371 d.A.), wonach sich die Beklagte im parallelen bei der Kammer anhängigen Vindikationsverfahren 21 O 11762/19 gegen den Vindikationsanspruch der dortigen Klägerin Z2 F1. AG mit dem Argument verteidige, die Zeugen B2. und R. hätten keinerlei Beitrag zur Streiterfindung 1 geliefert, führte die Beklagte mit Schriftsatz vom 05.03.2020 (Bl. 393/402 d.A.) aus, die Zeugen B2. und R. hätten keinerlei erfinderischen Beitrag geleistet. Den Antrag zur Vernehmung der Zeugen B2. und R. zum Beweis der Tatsache, dass sie das „Spannen im Bereich der unbearbeiteten Zähne“ vorgeschlagen hätten, hat die Beklagte gleichwohl nicht zurückgenommen.
c) Auf diesen Vortrag hat das Gericht die Beklagte in der Sitzung vom 13.03.2020 (Bl. 418/421 d.A.) hingewiesen und gefragt, ob vor diesem Hintergrund das Beweisangebot der Zeugen B2., R. und auch Br. aufrecht erhalten bleibe. Hierauf hat die Beklagte ausgeführt, dass alle Zeugenangebote aufrecht erhalten blieben und es darum gehe, „durch Einvernahme der benannten ZF-Zeugen die tatsächlichen Miterfinderbeiträge hinsichtlich der streitgegenständlichen Erfindungen aufzuklären“ (Bl. 419 d.A.). Ein Protokollberichtigungsantrag ist bis zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils nicht bei Gericht eingegangen.
d) Der Vortrag der Beklagten im hiesigen Verfahren ist in sich widersprüchlich, weil einerseits behauptet wird, der Zeuge W. sei Alleinerfinder und weder die Kläger noch die Zeugen R2. und BB. hätte hierzu Erfinderisches beigetragen. Anderseits wird vorgetragen, die Zeugen R2. und B. hätten sehr wohl Erfinderisches beigetragen. Nicht zuletzt durch die Einlassung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2020, wonach „durch Einvernahme der benannten ZF-Zeugen die tatsächlichen Miterfinderbeiträge hinsichtlich der streitgegenständlichen Erfindungen aufzuklären“ seien, wird deutlich, dass sich die Beklagte jedenfalls in diesem Verfahren über die Erfinderstellung im Unklaren ist.
Die Beklagte kann sich auch nicht darauf zurückziehen, ihr sei ein konkreter Vortrag nicht zumutbar und nicht möglich, da die streitgegenständlichen Erfindungen bei ihrer Rechtsvorgängerin entstanden seien und es sich somit um Umstände handele, die nicht in ihrer Sphäre liegen. Denn sie ist dasjenige Unternehmen, das die beiden streitgegenständlichen Erfindungen zum Patent angemeldet und dabei die Erfindermeldungen vorgenommen hat. Dabei unterlag sie – wie bereits erwähnt – der Wahrheitspflicht des § 124 PatG.
Daher war dem Zeugenangebot hinsichtlich der Zeugen R2., Br. und B. nicht nachzukommen und der Beweisbeschluss insoweit aufzuheben. Denn der Vortrag der Beklagten zu etwaigen Erfinderstellungen bzw. zur nicht bestehenden Erfinderstellung der Kläger beruht augenscheinlich auf Vermutungen. Ein solcher Vortrag kann im Prozess keine Berücksichtigung finden. Er ist somit auch nicht geeignet, den durch die Erfinderbenennung sowie die erfolgte Arbeitnehmervergütung gestützten substantiierten Vortrag der Kläger zu ihrer Erfinderstellung in Zweifel zu ziehen, geschweige denn, die insoweit gegebene Beweislast der Beklagten zu erfüllen.
3. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Einvernahme des Zeugen W..
a) Dabei ist bereits zweifelhaft, ob dessen Aussage Berücksichtigung finden kann, nachdem sich der diesbezügliche Vortrag der Beklagten jedenfalls nachträglich, wie unter 2. ausgeführt, als prozessual unzulässiger Vortrag ins Blaue hinein herausgestellt hat. Zwar spricht für die Verwertung der Aussage die wenn auch eingeschränkte Verpflichtung des Gerichts zum Auffinden der materiellen Wahrheit (vgl. zu eingeschränkte materiellen Wahrheitsermittlung im Zivilprozess Brand, NJW 2017, 3558). Andererseits würde die Verwertung der Aussage eines Zeugen noch dazu zugunsten derjenigen Partei, die dessen Vernehmung durch einen sich im Nachhinein als unzulässiges Behaupten ins Blaue hinein herausstellenden Vortrag erreicht hat, die Vorgaben zum substantiierten Vortrag ad absurdum führen. Im Ergebnis kommt es vorliegend darauf jedoch nicht an, da die Zeugenaussage des Zeugen W. im Rahmen der Gesamtwürdigung keine Entscheidung zugunsten der Beklagten rechtfertigt.
b) Das Gericht hat den Zeugen W. am 10.07.2019 (Bl. 206/214 d.A.) und am 27.09.2019 (Bl. 317/325 d.A.) als Zeugen zur Frage der Erfinderstellung bzw. der Erfinderbeiträge betreffend die beiden Streitpatente einvernommen.
aa) Der Zeuge hat hinsichtlich der Erfindung des Streitpatents 1 am 10.07.2019 auf die Frage, wie es komme, dass die beiden Kläger Erfindervergütung für dieses Patent verlangen ausgesagt,
„dass es mit Sicherheit so war, dass die beiden Kläger ihren Anteil an der Erfindung hatten“.
(Protokoll, Seite 5). Zur Erläuterung hat er hierzu sodann ausgeführt:
„Die Kläger sind ins Spiel gekommen im Zusammenhang mit der Serienfertigung, als wir die Fa. Ri. beauftragt hatten. Die Fa. Ri. baut unter anderem Spannvorrichtungen; sie ist Spezialistin für Spannvorrichtungen. Die beiden Kläger waren für die Serienfertigung zuständig und verantwortlich. Dazu gehörten auch noch andere Mitarbeiter. Ich habe dann immerhin am Rande noch mitbekommen, was an Entwicklung weiterging, denn zumindest für KVP-Maßnahmen (KVP = Kontinuierliches Verbesserungsprogramm) mussten die Kollegen immer wieder zu mir kommen. Ich könnte jetzt nicht mehr sagen, welche konkreten Entwicklungsbeiträge von den Klägern gekommen sein sollen, die Spannvorrichtung wurde von Ri. bezogen. Die hatte ich technisch schon gesichtet. Bei dieser Spannvorrichtung hat man im Bereich der Zähne angegriffen – oben wie unten. Je länger der Abstand der Spannmittel ist, desto weniger kippt der Topf. Dadurch wird er Planlauf besser.“
(Protokoll, Seite 5).
Weitere konkrete Aussagen hinsichtlich der Erfinderstellung der Kläger bzw. ihrer fehlenden Erfinderstellung hat der Zeuge weder bei seiner Vernehmung am 10.07.2019 noch bei seiner Vernehmung am 27.09.2019 gemacht.
bb) Hinsichtlich des Streitpatents 2 hat der Zeuge in der mündlichen Verhandlung am 10.07.2019 ausgesagt, er habe sich
„nur gewundert, wie man so dreist sein kann, dass man sich bei den Formen z. B. 45% Anteil herausnimmt, obwohl man nichts damit zu tun hat, weil man keinen Beitrag geleistet hat“.
(Protokoll, Seite 7).
Mit dem 45 Prozent-Anteil hat der Zeuge den Miterfinderanteil des Klägers zu 1) betreffend das Streitpatent 2 gemäß der Festlegung der Erfinderanteile vom 20.11.2012 (Anlage K 13) gemeint. Auf Nachfrage des Gerichts hat er ferner ausgesagt, der Kläger zu 1) hätte
„mit der Druckgussform nämlich überhaupt nichts zu tun gehabt“.
(Protokoll, Seite 7).
Bei seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vom 27.09.2019 hat der Zeuge diesen Vortrag wiederholt und ergänzt, der Kläger zu 1) habe zu dieser Erfindung keinen Beitrag geleistet. Er sei im Erfindungszeitraum noch gar nicht in der Firma gewesen (Protokoll, Seite 3). Die dem Streitpatent zu 2) zugrunde liegende Erfindung habe er allein gelöst (Protokoll, Seite 4). Diese Aussage hat er sodann insoweit relativiert, als er kurz darauf aussagte:
„Im Falle des Streitpatents 2 habe ich allein alles bis zur Herstellung der Prototypen gemacht.“
(Protokoll, Seite 4)
Weiterhin hat der Zeuge ausgesagt, die Erfindung, so wie sie im Patent beschrieben ist, sei mit dem Prototyp fertig gewesen (Protokoll, Seite 4). Anschließend hat er jedoch ausgeführt:
„Es ist so gewesen, dass ich zwar zunächst einmal die gestellte Aufgabe grundsätzlich gelöst habe, also dem Grundprinzip nach. Es ist aber auch so, dass damit die Entwicklung nicht abgeschlossen war. Genau genommen ist sie das heute noch nicht, weil ständig KVP-Maßnahmen eingeleitet werden (KVP = kontinuierlicher Verbesserungsprozess). Nach der Fertigstellung des Prototypen ist der Herr He. ins Spiel gekommen. Herr An. ist zuständig für die Formenreparatur. Herr An. hat sich dann zusammen mit mir, nachdem Z2 den Prototypen freigegeben hatte, um die Serienform gekümmert.“
(Protokoll, Seite 4 f.)
Sowohl in Bezug auf die Entwicklungsgeschichte der Erfindung des Streitpatents 2 sowie in Bezug auf etwaige Erfinderbeiträge des Klägers zu 1) hat der Zeuge angegeben:
„In der Grundform ist diese Eckeleiste nicht vorhanden. Eigentlich kann man beides als Eckleiste bezeichnen, in der Grundform hat die Eckleiste aber keine Stufe drin. Wer jetzt genau die Idee hatte, die Eckleiste so zu gestalten, wie man das im Patent sieht – also Herr An. oder ich – kann ich heute nicht mehr sagen. Wir haben das zusammen diskutiert und entwickelt. Herr He. war bei solchen Detailgesprächen selten dabei. Der Herr He. war Projektleiter im Unternehmen und insofern für die Töpfe zuständig, also hauptsächlich für die Bearbeitung, nicht aber für die Druckgussvorrichtung. Er war Projektleiter aber nicht Entwicklungsleiter.“
(Protokoll, Seite 5 f.)
„Bei den Schiebern war das Problem, dass wir die nicht auf Maß halten konnten, d.h. auf Druck wollen die auseinander. Dieses Problem habe ich wieder zusammen mit Herrn An. diskutiert. Die erste Lösung bestand darin, dass wir es mit Zylinderverblockern probiert haben. Die waren dann aber undicht. Schließlich haben wir es mit den Verblocker-Fingern gelöst. Wer genau von uns beiden letztlich diese Idee hatte, kann ich nicht sagen. Es war so, dass wir das – wie oben schon beschrieben – gemeinsam diskutiert und entwickelt haben. Herr He. war eigentlich nicht dabei. Das gilt jedenfalls für die Problemlösung. Vielleicht war er bei einem Abspanngespräch dabei. Mit Abspanngespräch meine ich ganz konkret ein Gespräch über den Zustand, bzw. noch bestehende Probleme einer Druckgussform, wenn diese von der Maschine heruntergenommen also abgespannt wird. Ich kann mir nicht vorstellen, dass Herr He. in einem solchen Gespräch einen Beitrag geleistet hat, da ich diese Sachen ja mit Herrn An. besprochen habe.“
(Protokoll, Seite 6)
Befragt zum Anspruch 7 des Streitpatents 2 hat der Zeuge ausgeführt:
„Ich weiß noch, dass das diesem Merkmal zugrundeliegende Problem bei uns in der Fertigung aufgetaucht ist. Es ging darum, dass beim Einspritzen die Gusshaut am Bauteil hängen blieb. Die Gusshaut muss allerdings entfernt werden, die können wir da drinnen nicht brauchen, sonst funktioniert die Maschine nicht mehr. Ich kann heute nicht mehr sagen, wer sich jetzt konkret dieses Problems angenommen hat. Auch das ist sicher bei einem Abspanngespräch erörtert worden.“
Bei diesen Abspanngesprächen ist normalerweise auch der Projektleiter dabei. Formell ist bei uns nicht festgelegt, wer da dabei sein muss. Es ist nicht namentlich festgelegt wer dabei sein muss, und es ist auch nicht der Stellung nach festgelegt, wer dabei sein muss. Es ist nur so, dass aus bestimmten Bereichen – Fertigung, QM, Bearbeitung, etc. – jemand dabei sein muss.“
(Protokoll, Seite 7)
c) Hinsichtlich des Streitpatents 1 ergibt sich aus der Aussage des Zeugen W. aus Sicht der Kammer kein Anhaltspunkt, dass die Erfinderbenennung unrichtig wäre. Vielmehr bestätigt der Zeuge Miterfinderbeiträge der beiden Kläger.
Hinsichtlich des Streitpatents 2 ist die Aussage des Zeugen zwar in Bezug auf die fehlende Erfinderstellung des Klägers zu 1) eindeutig. So hat der Zeuge mehrfach ausgesagt, der Kläger zu 1) sei nicht (Mit-)Erfinder. Andererseits hat er ebenfalls ausgesagt, dass etwa das Problem des Hängenbleibens bzw. des Entfernens der Gusshaut bei einem Abspanngespräch erörtert worden sei und bei diesen auch der Projektleiter „normalerweise“ anwesend gewesen sei. Projektleiter war zu diesem Zeitpunkt der Kläger zu 1).
Nicht eindeutig ist die Aussage des Zeugen hinsichtlich seiner Begründung der fehlenden Erfinderstellung des Klägers zu 1). So hat er einerseits ausgeführt, die fehlende Erfinderstellung des Klägers zu 1) sei damit zu begründen, dass er im Zeitpunkt der Erfindung noch nicht im Unternehmen gewesen sei und die Erfindung mit der Erstellung des Prototyps abgeschlossen gewesen sei. Andererseits hat er angegeben, dass mit Erstellung des „Grundprinzips“ durch ihn „die Entwicklung nicht abgeschlossen war“ und dies immer noch nicht sei. Ferner sei nach der Fertigstellung des Prototypen der Kläger zu 1) ins Spiel gekommen. Dennoch soll er nach seiner Aussage keinerlei Beitrag zur Erfindung getätigt haben.
Gegen die Behauptung der Beklagten, allein der Zeuge W. sei Erfinder der dem Streitpatent 1 zugrunde liegenden Erfindung spricht auch, dass nach Aussage des Zeugen W. in der mündlichen Verhandlung 10.07.2019 (Protokoll, Seite 7), er hierfür bisher von der Beklagten keine Erfindervergütung angeboten bekommen hat.
Hinsichtlich des Streitpatents 1 spricht die Aussage des Zeugen W. insgesamt nicht gegen die Erfinderstellung der Kläger, sondern deutlich für diese (vgl. oben 3. b) aa). Dieser Eindruck wird bezüglich des Klägers zu 1) verstärkt durch dessen in der Anlage K 6 enthaltene Email an das Unternehmen Ri., in der er konkrete Anweisungen hinsichtlich der Anforderungen an die Spannbereiche und davon abgeleitet an die Spannzange definiert.
In Bezug auf die Erfinderstellung des Klägers zu 1) am Streitpatent 2 ist zwar zu berücksichtigen, dass der Zeuge W. dessen Erfinderstellung verneint hat. Allerdings kann ebenfalls nicht unbeachtet bleiben, dass die hierfür von ihm angegebenen Gründe nicht widerspruchsfrei sind. Der Aussagekraft dieser Zeugenaussage kann vom Gericht daher kein derartiges Gewicht beigemessen werden, dass die im Übrigen bestehenden Indizien für eine Erfinderstellung des Klägers zu 1) in den Hintergrund treten und der Beweis als zugunsten der Beklagten geführt anzusehen ist.
Eine von den Klägern beantragte Beeidigung des Zeugen war gleichwohl entbehrlich, da hierfür kein Anlass bestand. Trotz etwaiger Widersprüche seiner Aussage haben sich Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Zeugen nicht ergeben.
4. Auch eines der zentralen Argumente der Beklagten, der Kläger zu 1) könne schon deswegen nicht (Mit-)Erfinder sein, da er zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Erfindung betreffend das Streitpatent 2 noch gar nicht im Unternehmen gewesen sei, hat der Zeuge W. mit seiner Aussage am 27.09.2019 widerlegt, da er ausgeführt hat, die Erfindung sei mit Erstellung des Prototyps noch nicht fertig gewesen und der Kläger zu 1) sei im Rahmen der Serienproduktion „ins Spiel gekommen“. Im Übrigen spricht auch die Anlage K 55 eindeutig gegen diese Behauptung. Hierbei handelt es sich um eine Präsentation der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 30.10.2007 anlässlich eines Besuchs bei Z2 in Saarbrücken. Auf Seite 2 der Anlage werden als technologische Erkenntnisse in der Entwicklungsphase
– das Aufgehen der Schieber während des Gießprozesses und
– das Aufschrumpfen des Bauteils auf den Mittekern
konstatiert.
Als Abhilfemaßnahmen werden genannt:
– Änderung Hub des Mittelkerns von Zylinder auf Kulisse
– Schieberverblockung muss hinzugefügt werden
– Stabilere Werkzeugkonstruktion.
Zur Überzeugung der Kammer ergibt sich aus dem dort genannten Erfordernis „Schieberverblockung“, dass die Erfindung, so wie sie Gegenstand des Streitpatents 2 wurde, mit dem Prototyp noch nicht fertig war und erst während der Tätigkeit des Klägers zu 1) fertig gestellt wurde. Auch die Anlage K 40 zeigt, dass der Kläger zu 1) bereits an der Entwicklung des Prototyps aktiv beteiligt war. Denn sie enthält eine Email des Klägers zu 1) vom 08.08.2007 an den Bearbeiter der Prototypen des Topfes, die Firma E., in der er diese zur zügigen Bearbeitung auffordert und dabei konkrete Arbeitsanweisungen gibt.
Der Kläger zu 2) war bereits seit 1997 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin tätig. Seine Miterfinderstellung hinsichtlich des Streitpatents 1 hat der Zeuge W. in der bereits zitierten Aussage im Übrigen bestätigt.
Nach alldem ist zur Überzeugung der Kammer von einer Erfinderstellung der Kläger auszugehen.
II.
Gemäß § 9 Abs. 1 ArbNErfG haben die Kläger als Miterfinder der streitgegenständlichen Erfindungen einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer angemessenen Erfindervergütung. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach § 9 Abs. 2 i.V.m. der Vergütungsrichtline nach § 11 ArbNErfG.
1. Bei der Berechnung der Vergütung ist der Zeitpunkt ab Zufluss der wirtschaftlichen Vorteile der Erfindungen maßgeblich. Dieser Zeitpunkt ist vorliegend gemäß dem klägerischen Vorbringen mit dem zuletzt gestellte Klageantrag jedenfalls ab dem Jahr 2009. Zwar scheidet eine Inanspruchnahme der Erfindungen vor dem Zeitpunkt der Patentanmeldungen mangels ordnungsgemäßer Meldung aus (a). Das bedeutet indes nicht, dass für den Vergütungsbeginn auf den Zeitpunkt der Patentanmeldung abzustellen ist (b).
a) Die Kläger tragen vor, sie hätten im August 2008 bzw. im Mai 2009 die Streiterfindungen in ausreichender Weise gemäß § 5 Abs. 1 ArbNErfG a.F. gemeldet. Zum Beweis führen sie die Anlagen K 7, K 8 und K 12 an und verweisen ferner auf eine Email des damaligen Geschäftsführers in der Anlage K 9 (Schriftsatz vom 03.07.2017, Seite/ Bl. 6 f. d.A.). Diese Unterlagen sind nicht geeignet, eine gemäß § 43 Abs. 3 ArbNErfG nach dem § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbNErfG a.F. zu beurteilende Erfindungsmeldung zu belegen.
aa) Die Meldung der Erfindung richtet sich gemäß § 43 Abs. 3 ArbNErfG nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbNErfG a.F., da nach eigenem Vortrag der Kläger die Erfindungsmeldungen vor dem 01.10.2009 stattgefunden haben sollen.
Nach der Rechtsprechung des BGH hat das in § 5 ArbnErfG a.F. normierte Erfordernis einer gesonderten schriftlichen Erfindungsmeldung den Zweck sicherzustellen, dass dem Arbeitgeber Diensterfindungen seiner Arbeitnehmer und die insoweit maßgeblichen Umstände so bekannt werden, dass er den Erfindungscharakter und die an der Erfindung beteiligten Personen erkennen kann und in der Lage ist, sachgerecht über eine Inanspruchnahme oder Freigabe, über den der gemachten Erfindung gerecht werdenden Inhalt einer Schutzrechtsanmeldung und über die Festsetzung einer Vergütung allen Miterfindern gegenüber zu entscheiden (BGH GRUR 2006, 754 Rn. 26 – Haftetikett; GRUR 2011, 733 Rn. 14 – Initialidee). Die bis 30.09.2009 geltende Gesetzesfassung sah hierzu die Schriftform vor, um eine klare, jederzeit nachweisbare aktenmäßige Grundlage zu gewährleisten, auf welcher der Arbeitgeber über die Inanspruchnahme entscheiden kann und muss (BGH GRUR 2017, 504 Rn. 13 – Lichtschutzfolie).
Das vorliegend maßgebliche Schriftformerfordernis des § 5 ArbNErfG a.F. diente dem Zweck, ein erhöhtes Maß an Zuverlässigkeit zu gewährleisten (BGH GRUR 2017, 504 Rn. 17 – Lichtschutzfolie). Ein Verstoß gegen die Pflicht zur schriftlichen Erfindungsmeldung kann daher nur dann ohne Nachteile für den Arbeitnehmererfinder bleiben, wenn in einer der ordnungsgemäßen Meldung vergleichbaren anderweitigen Form dokumentiert ist, dass der Arbeitgeber das Wissen und die Erkenntnismöglichkeiten hat, die ihm nach dieser Vorschrift vermittelt werden müssen. Letzteres hat der BGH für den Fall bejaht, dass der Arbeitgeber die Diensterfindung mit dem Inhalt der von seinem Arbeitnehmer entwickelten technischen Lehre zum Patent anmeldet und dabei alle an der Entwicklung beteiligten Erfinder benennt (BGH GRUR 2011, 733 Rn. 15 – Initialidee). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben.
bb) Aus den vorgelegten Unterlagen, namentlich den Anlagen K 7, K 8 und K 12, ergibt sich eine der ordnungsgemäßen Meldung vergleichbare Wissensvermittlung nicht. Die Anlagen versetzen ihren Empfänger/Leser ebenso wenig in die Lage, den Erfindungscharakter und die an der Erfindung beteiligten Personen zu erkennen wie dazu, sachgerecht über eine Inanspruchnahme oder Freigabe, über den der gemachten Erfindung gerecht werdenden Inhalt einer Schutzrechtsanmeldung und über die Festsetzung einer Vergütung allen Miterfindern gegenüber zu entscheiden.
Auch die angeführte Email des damaligen Geschäftsführers W. (Anlage K 9) beweist zur Überzeugung der Kammer gerade nicht, dass er die geforderten Erkenntnismöglichkeiten hatte. Insbesondere die Verwendung des Begriffs „KnowHow“ vermag dies nicht zu beweisen.
b) Dennoch kann für die Berechnung der angemessenen Vergütung nach § 9 Abs. 1 ArbNErfG auf das Jahr 2009 abgestellt werden, obwohl zu diesem Zeitpunkt noch keine Inanspruchnahme erfolgt war. Wesentlich ist insofern auch nicht der Zeitpunkt der Erfindungsmeldung, sondern derjenige, ab dem der Arbeitgeber wirtschaftliche Vorteile aus den Erfindungen zog.
aa) Dies ergibt sich aus dem Grundsatz des ArbNErfG, wonach der Arbeitnehmererfinder an allen wirtschaftlichen (geldwerten) Vorteilen zu beteiligen ist, die seinem Dienstherrn auf Grund der Diensterfindung (kausal) tatsächlich zufließen. Vor diesem Hintergrund können bei der Berechnung der angemessenen Vergütung auch solche wirtschaftlichen Vorteile des Arbeitgebers berücksichtigt werden, die allein er bereits vor der förmlichen Meldung oder der Inanspruchnahme deshalb aus der Erfindung ziehen konnte, weil er auf andere Weise von der Diensterfindung des Arbeitnehmers erfahren hat, und er sich diese bereits damals nutzbar gemacht hat (vgl. BGH GRUR 2003, 791, 791 – Abwasserbehandlung). Dieses Verständnis von § 9 Abs. 1 ArbNEerfG ist auch im Hinblick darauf nur konsequent, dass die Schutzrechtserteilung und – sofern die erlangte Vorzugsstellung unberührt bleibt – die Rückwirkung eines Widerrufs, einer Nichtigerklärung oder einer Löschung des Schutzrechts nach allgemeiner Meinung ebenfalls keine Zäsurwirkung hinsichtlich der geschuldeten Vergütung haben (BGH, ebd.).
bb) Da die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin von Anbeginn der Benutzung der später patentierten Streiterfindungen infolge der Exklusivvereinbarung mit der Z2 tatsächlich eine Vorzugsstellung innehatten, sind die vor der unbeschränkten Inanspruchnahme wirtschaftlich erzielten Vorteile bei der Angemessenheit der geschuldeten Arbeitnehmervergütung mit zu berücksichtigen (vgl. auch OLG München, BeckRs 2017, 134703, Rn. 61 ff.).
2. Gemäß § 9 Abs. 2 ArbNErfG sind für die Bemessung der nach § 9 Abs. 1 ArbNErfG geschuldeten angemessenen Vergütung insbesondere die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung, die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des Betriebes an dem Zustandekommen der Diensterfindung maßgebend. Konkretisiert werden diese Maßgaben durch die Vergütungsrichtlinien (im Folgenden: VRL) gemäß § 11 ArbNErfG.
a) Für das Streitpatent 1 sind folgende Faktoren maßgeblich:
aa) Wesentlich für die Bestimmung der Vergütung ist zunächst der Erfindungswert. Dieser kann gemäß Nr. 3 a) der VRL anhand der Lizenzanalogie bestimmt werden. Hierbei ist darauf abzustellen, welcher Lizenzsatz für eine vergleichbare freie Erfindung am Markt vereinbart worden wäre. Da die Berücksichtigung marktüblicher Lizenzsätze notwendigerweise nur eine grobe Annäherung an den jeweiligen Einzelfall ist, sind zuvorderst entsprechende Lizenzsätze des jeweiligen Arbeitgebers zu berücksichtigen (vgl. OLG Düsseldorf, BeckRS 2014, 21940 Rn. 75). Welche konkreten Lizenzsätze für vergleichbare Erfindungen/Patente bei der Beklagten üblich sind, ist nicht vorgetragen. Lizenzverträge, welche die Beklagte betreffend die den Streitpatenten zugrunde liegende Diensterfindung abgeschlossen hätte, ist nicht ersichtlich.
Da somit eine konkrete Lizenzanalogie ausscheidet, muss die Berechnung der Vergütung anhand der abstrakten Lizenzanalogie für vergleichbare Erfindungen in dem betreffenden Produktmarkt erfolgen (vgl. OLG Düsseldorf, BeckRS 2014, 21940 Rn. 79). Hierzu ist der Gegenstand der Erfindung in den Blick zu nehmen.
(1.) Das Streitpatent 1 betrifft ein Verfahren zur Herstellung von dünnwandigen rotationssymmetrischen Bauteilen aus Aluminium oder Aluminiumlegierung im Durchgussverfahren.
Als Stand der Technik beschreibt die Patentschrift die Herstellung von Druckgussteilung aus Aluminium oder Aluminiumlegierung, die indes den Nachteil haben, nach dem Gussvorgang eine raue Oberfläche mit einer zum Vollmaterial unterschiedlichen Sprödigkeit und Festigkeit aufzuweisen. Solche Bauteile werden im Stand der Technik nachbearbeitet [0008]. Demgegenüber beschreibt die Erfindung ein vorteilhaftes Bearbeitungsverfahren für zylindrische Bauteile, wobei die unterschiedlichen Materialeigenschaften des unbehandelten Aluminiumgusses und des bearbeiteten Aluminiumgusses vorteilhaft verwendet werden [0010]. Als Vorteile stellt die Patentschrift eine Herstellung der Bauteile da, die infolge der unbearbeiteten Oberfläche langlebiger sind [0010] und das auch bei unterschiedlichsten Temperaturen und gegebenenfalls hohen Kräften [0012]. Ein weiterer Vorteil soll der geringere Platzbedarf des Bauteils in einer Baugruppe durch die mit dem Verfahren herstellbaren geringen Wandstärken sein [0013]. Zum Erreichen dieser Vorteile schlägt das Patent folgendes Verfahren vor:
„1 Verfahren zur Herstellung eines dünnwandigen rotationssymmetrischen Bauteils (1) aus Aluminium oder einer Aluminiumlegierung im Druckgussverfahren, das auf seinen inneren und/oder äußeren Mantelflächen (9, 10) fertig bearbeitet wird, dadurch gekennzeichnet, dass mindestens ein Teilbereich (5) der Mantelflächen (9, 10) unbearbeitet bleibt und sowohl als kraftschlüssige Lagerfläche (2, 2′) zum Spannen des Bauteils (1) als auch für einen Einbau in eine Baugruppe verwendet wird.
2 Verfahren nach Anspruch 1 dadurch gekennzeichnet, dass das Spannen des Bauteils (1) durch Rundspannen mit einem Spannwerkzeug (6) erfolgt.
3 Verfahren nach Anspruch 2 dadurch gekennzeichnet, dass das Rundspannen sowohl durch Spannen an Lagerflächen (2, 2′) an der Mantelinnenseite (10) als auch durch Spannen an Lagerflächen (4) an der Mantelaußenfläche (9) erfolgt.
4 Verfahren nach Anspruch 1 dadurch gekennzeichnet, dass das die Lagerflächen (2, 2′) durch Zahnflanken einer Innenverzahnung (20, 21) gebildet werden.
5 Verfahren nach Anspruch 4 dadurch gekennzeichnet, dass die Zahnflanken, die als Lagerfläche (2, 2′) dienen, die Positionierung des zylindrischen Bauteils (1) auf einer Auflagerfläche der Produktionsanlage definieren.
6 Verfahren nach Anspruch 1 dadurch gekennzeichnet, dass die Positionierung über angegossenen Nasen (3, 11) am Bauteil erfolgt.
7 Verfahren nach Anspruch 5 oder 6 dadurch gekennzeichnet, dass die Positionierung des zylindrischen Bauteils (1) mindestens im spanenden Prozess, als auch in der messtechnischen Erfassung erfolgt.“
Das streitgegenständliche Herstellungsverfahren ermöglicht somit in Abgrenzung zum Stand der Technik, die Herstellung präziser Bauteile aus Aluminium oder einer Aluminiumlegierung im Druckgussverfahren, die einerseits besonders dünnwandig, andererseits besonders stabil sind.
Zwar waren – wie die Beklagte zutreffend ausführt – einzelne Bearbeitungsschritte des Herstellungsverfahrens ebenso vorbekannt, wie die durch das Verfahren hergestellten Bauteile an sich. Die Herstellung von solchen Bauteilen aus Aluminium oder einer Aluminiumlegierung im Druckgussverfahren, die dünnwandig und stabil sind, hebt sie jedoch vom Stand der Technik ab.
Festzuhalten bleibt damit, dass der Wert des Herstellungsverfahrens in seinem Erzeugnis liegt, welches der Art nach schon vorbekannt war, allerdings nicht in der Weise, wie es durch das patentierte Verfahren hervorgebracht wird. Das Herstellungsverfahren dient demnach dazu, ein im Vergleich zu den vorbekannten Erzeugnissen mit vorbekannten Herstellungsverfahren vorteilhafteres Erzeugnis herzustellen.
(2.) Zur Bemessung eines angemessenen Lizenzsatzes ist indes nicht auf die Erfindung abstrakt abzustellen, sondern auf ihre Bedeutung für das jeweilige Unternehmen. Hierzu ist die Branche, in der es tätig ist in den Blick zu nehmen und es sind die dort üblichen Lizenzsätze zu betrachten.
Eine besondere Bedeutung hat die Erfindung, wie ihre Erfindungsgeschichte, nämlich eine Anfrage aus der Automobilzuliefererindustrie zeigt, für die Herstellung von Fahrzeuggetrieben. Maßgeblich ist daher die Fahrzeugzuliefererindustrie und hier wiederum der Bereich der metallverarbeitenden Unternehmen.
Die Schiedsstelle für Arbeitnehmererfindungen beim DPMA geht für die Automobilzuliefererindustrie von Lizenzsätzen von ca. 0,5 Prozent bis zu 2,0 Prozent für sehr wertvolle Erfindungen aus. Das OLG Düsseldorf hat in einem Fall einen Lizenzansatz von 2,0 Prozent (a.a.O., Rn. 85, vor Abstaffelung), 5 Prozent (a.a.O., Rn. 97) und 1,9 Prozent (a.a.O., Rn. 135) angesetzt.
Gemäß der ausführlichen Aufstellung in der Anlage K 91, Ziffer IV. „Maschinen- und Werkzeugindustrie“ sind Lizenzsätze von unter 2 Prozent bis 4 Prozent, im Mittel zwischen 1,5 Prozent und 2,5 Prozent üblich. Gemäß der Ziffer VI. werden im Bereich der „Automobil- und Zuliefererindustrie“ Lizenzsätze von unter 0,5 Prozent für Massenartikel, aber 1 Prozent bis 5 Prozent für technologisch anspruchsvolle Kraftfahrzeug-Zuliefererteile vereinbart.
Vor dem Hintergrund des Vortrags der Parteien (vgl. insbesondere Anlage K 5) sowie der Aussage des Zeugen W. war die Entwicklung eines Getriebetopfs, wie er von der Z2 von der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin beauftragt wurde, technisches Neuland. Derartiges, insbesondere innerhalb der geforderten minimalen Toleranzen, wurde zuvor nicht produziert. Das wesentliche Problem war die Herstellung des Getriebetopfs. Hierfür mussten extra ein neues Verfahren (Streitpatent K 1) und eine neue Anlage (Vorrichtung, Streitpatent K 2) entworfen und zahlreiche Versuche hierfür gemacht werden (vgl. die Aussage des Zeugen W. in der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2019, Bl. 206/214 d.A., dort insbesondere Seite 3: „Bis dato waren Töpfe dieser Art nicht im Gießverfahren hergestellt worden; es war im Markt auch keine Gießerei bereit, diese Töpfe zu gießen“).
Da es sich bei dem Herstellungsverfahren aus Sicht der Kammer somit nicht um eine den Bereich der Gußtechnik sowie deren Erzeugnisse vollkommen revolutionierende Erfindung handelt, das Erzeugnis indes deutlich vorteilhafte Eigenschaften bietet, die gemäß den Ausführungen der Beklagten (vgl. Schriftsatz vom 05.03.2020, Seite 6 ff. / Bl. 383 ff. d.A.) umfangreich von ihr verkauft wurden und werden, handelt es sich um eine Erfindung, die im mittleren Bereich anzusiedeln ist. Demnach ist ausgehend vom Erfindungswert in der konkreten Situation ein Lizenzsatz von 1,45 Prozent anzusetzen.
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass durch das Herstellungsverfahren gemäß § 9 Nr. 3 PatG dessen unmittelbare Erzeugnisse geschützt werden.
(3.) Dieser Lizenzsatz von 1,45 Prozent ist aufgrund der hohen Abnahmemengen zu reduzieren.
(a) Ausgangspunkt ist dabei nicht die Nummer 11 VRL, sondern die allgemein übliche lizenzvertragliche Praxis.
So ist es der ausschließlich im gewerblichen Rechtsschutz tätigen erkennenden Kammer, die häufig mit Fragen der Lizenzhöhe befasst ist, bekannt, dass für hohe Abnahmemengen Rabatte in Form eines Lizenzabschlages zwischen den Parteien eines Lizenzvertrages geschlossen werden. Das OLG Düsseldorf geht bei hohen Umsätzen ebenfalls von einer Minderung des Lizenzsatzes aus (BeckRS 2014, 21940 Rn. 93).
Selbst wenn man wie die Kläger eine (schriftliche) Vereinbarung über eine Abstaffelung gemäß VRL Nr. 11 für erforderlich hielte, welche vorliegend unstreitig nicht besteht, wäre daher allein aufgrund der zugrunde zu legenden Lizenzpraxis ein entsprechender Mengenrabatt einzubeziehen.
Insoweit vermag auch der gegensätzliche Vortrag der Kläger (vgl. etwa Schriftsatz vom14.01.29020, Seite 5 / Bl. 354 d.A.) nicht zu überzeugen. Auch das von den Klägern zitierte Urteil des OLG München, Az. 6 U 2572/11, steht nicht entgegen, da dort eine Abstaffelung nur für den Fall einer konkreten Lizenzanalogie verneint wurde. Eine konkrete Lizenzanalogie wird hier aber gerade nicht vorgenommen.
(b) Die Kläger haben Stückzahlen von Erzeugnissen, die mittels der Herstellungsverfahrens gemäß Streitpatent 1 von der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin verkauft wurden mit den Anlagen K 16 und K 17 vorgelegt. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 05.03.2020 (Seite 6 ff. / Bl. 383 ff. d.A.) ihrerseits Umsatzzahlen vorgelegt. Diese Zahlen haben die Kläger für den Zeitraum von 2009 bis 2014 mit Schriftsatz vom 09.03.2020 (Seite 2 / Bl. 407 d.A.) unstreitig gestellt. Aus dem Parteivortrag ergeben sich daher insoweit übereinstimmend ansteigende Umsatzzahlen vom 390.000 Stück im Jahr 2009 bis 30.600.000 Stück im Jahr 2013 und 27.670.000 Stück im Jahr 2014 (Stückzahlen seitens des Gerichts gerundet).
(c) In Anbetracht der hohen Umsätze, die von mehreren Hunderttausend Stück bis zu mehreren Millionen Stück reichen, ist aus Sicht der Kammer eine Reduzierung des Lizenzsatzes von 1,45 Prozent um 0,15 Prozent auf 1,30 Prozent sachgerecht.
(4.) Eine Minderung des Lizenzsatzes durch eine Kausalitätsverschiebung kann hingegen nicht vorgenommen werden.
(a) Die Beklagte meint, der hohe Absatz der durch das patentgemäße Herstellungsverfahren hergestellten Erzeugnisse beruhe nicht allein auf erfindungswesentlichen Eigenschaften, sondern außerhalb dessen liegender Faktoren, wie etwa ihres Know-How’s und damit verbundenen guten Rufs im Bereich der (Aluminium-)Gusstechnik. Demnach sei eine Kausalitätsverschiebung gegeben, die zu einer Reduzierung des Lizenzsatzes führen müsse.
Dem kann – jedenfalls in der von der Beklagten gewollten einseitigen Berücksichtigung – nicht gefolgt werden.
(b) Zwar könnte der von der Beklagten behauptete gute Ruf sowie ihr umfangreiches Know-How im Bereich der Gusstechnik ein Argument dafür sein, dass sie im Gegensatz zu Mitbewerbern, die über diese Eigenschaften nicht verfügen, höhere Lizenzsätze durchsetzen könnte. Dann wäre jedoch der Lizenzsatz insgesamt zu erhöhen, weil die Beklagte für die Lizenzierung der Erfindung einen Aufschlag für ihr Know-How und ihren guten Ruf erhalten hätte. Dieser Aufschlag wäre sodann im Rahmen der Berechnung der angemessenen Arbeitnehmererfindervergütung richtigerweise wieder herauszurechnen. Demnach bliebe der Lizenzsatz so wie er hier berechnet wurde, nämlich ohne Aufschlag für besondere Faktoren der Beklagten. Andernfalls würde gegen den Grundsatz verstoßen, dass die Arbeitnehmervergütung am wirtschaftlichen Vorteil zu bemessen ist, der ihr durch die Erfindung – und allein durch diese – zufließt.
Eine Berücksichtigung besonderer Faktoren des Arbeitgebers allein zur Minderung gegenüber der Arbeitnehmererfinder, nicht aber auch bei der Bestimmung des vom Arbeitgeber gegenüber Lizenznehmern zu erzielenden angemessenen Lizenzsatzes, ist daher nicht statthaft.
(5.) Auch unabhängig von einer Kausalitätsverschiebung kann entgegen der Auffassung der Beklagten (vgl. Schriftsatz vom 28.03.2018, Seite 17 / Bl. 123 d.A.) KnowHow des Arbeitgebers nicht isoliert als lizenzmindernder Faktor berücksichtigt werden. Denn dieses wird im Wesentlichen durch den Anteilsfaktor, dort insbesondere den Punkt „b) Lösung der Aufgabe“ bereits berücksichtigt. Andernfalls würde ein – von den Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen nicht vorhergesehener – doppelter Abzug der Beiträge des Unternehmens zu Lasten des Arbeitnehmers erfolgen.
(6.) Auf eine Minderung des Lizenzsatzes aufgrund Miterfinderschaft von Mitarbeitern der Z2 kann sich die Beklagte nicht berufen. Ihr Vortrag hierzu ist widersprüchlich und daher nicht berücksichtigungsfähig (vgl. oben 2.a).
(7.) Auch ein etwaiges Vorbenutzungsrecht wirkt sich nicht lizenzmindernd aus.
Soweit sich die Beklagte im Schriftsatz vom 28.03.2018 (Seite 20 ff. / Bl. 126 ff.4 d.A.) auf ein angebliches Vorbenutzungsrecht der Ju. S3. Druckguss GmbH sowie die fehlende Durchsetzbarkeit der Streitpatente beruft, ist dies angesichts des dazu erfolgten Vortrags nicht ausreichend, um eine (weitere) Minderung zu erreichen.
Die Anlage CBH 20 ist nicht geeignet, ein Vorbenutzungsrecht der Ju. S3. Druckguss GmbH zu beweisen, da sich das Schreiben seinerseits im Behaupten von Vorgängen erschöpft.
Unabhängig davon dürfte sich ein etwaiges Vorbenutzungsrecht dadurch auswirken, dass der Umsatz der Beklagten entsprechend geringer ist, da die Produkte auch von Vorbenutzungsberechtigten bezogen werden (können). Eine darüber hinaus gehende Berücksichtigung des Vorbenutzungsrechts ist nicht angezeigt.
Die fehlende Durchsetzbarkeit der Streitpatente ist ebenfalls nur behauptet. Etwaiger konkreter Sachvortrag fehlt.
(8.) Schließlich gibt auch ein von der Beklagten behaupteter fehlender erfinderischer Beitrag der Kläger keinen Anlass für eine Reduzierung des Lizenzsatzes.
Gemäß der BGH-Entscheidung „Atemgasdrucksteuerung“ (GRUR 2011, 903) ist für eine Mitberechtigung an einer Erfindung ein erfinderisches Zutun nicht erforderlich. Die Art und Weise des Beitrags zur Erfindung ist bei der Höhe des Miterfinderanteils zu berücksichtigen.
bb) Die Bezugsgröße für den Lizenzsatz ist der mit dem Getriebetopf erzielte Umsatz (vgl. Nr. 7 VRL). Nicht zu berücksichtigen ist indes der erzielte Gewinn (BGH GRUR 2010, 223, Rn. 22 ff. – Türinnenverstärkung; vgl. nachfolgend (1.). Mit einzubeziehen sind indes die Umsätze mit der USamerikanischen Konzerngesellschaft der Beklagten (2.).
(1.) Der Gewinn ist als Kriterium zur Bestimmung einer angemessenen Vergütung gemäß § 9 Abs. 1 ArbNErfG nicht genannt. Auch Nr. 7 VRL erwähnt ihn nicht. Er ist auch nicht erforderlich, um die Verwertbarkeit der Erfindung für den Zweck der Ermittlung einer an den Kategorien der Lizenzanalogie orientierten Erfindervergütung einschätzen zu können. Die wirtschaftliche Verwertbarkeit einer Arbeitnehmererfindung findet in erster Linie in der Anzahl der erfindungsgemäß hergestellten bzw. ausgelieferten Stücke ihren Niederschlag. Die Stückzahl liefert einen ersten Anhaltspunkt für den wirtschaftlichen Erfolg, den der Arbeitgeber mit dem erfindungsgemäßen Gegenstand erzielt. Sie ist der Wertbemessungsfaktor, an den für die Ermittlung einer nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie bemessenen Vergütung zuerst und unmittelbar angeknüpft werden kann.
Aus der Stückzahl allein lässt sich allerdings ohne Weiteres eine angemessene Arbeitnehmererfindervergütung nicht herleiten. Um auf der Grundlage der Stückzahl eine Bezugsgröße zu erhalten, in der sich die wirtschaftlichtechnische Werthaltigkeit der Erfindung so verkörpert, dass daraus eine angemessene Vergütung abgeleitet werden kann, bedarf es eines zusätzlichen Multiplikationsfaktors, der eine monetäre Erfassung der Erfindung ermöglicht. Denn die angemessene Vergütung kann nur auf der Basis eines in Geld bemessenen Verwertungsergebnisses gefunden werden. Auch der dafür geeignete Parameter ist im Allgemeinen nicht der Gewinn, sondern der pro Stück zu veranschlagende oder vereinnahmte Umsatz. Mit Hilfe der Stückzahlen und dieser Umsätze lässt sich die wirtschaftliche Verwertbarkeit einer Arbeitnehmererfindung für die Zwecke einer Vergütung nach der Lizenzanalogie zuverlässig bestimmen und deshalb sind es diese Daten, auf die der Arbeitnehmererfinder für die Einschätzung des Wertes seiner Diensterfindung angewiesen ist und über die er Auskunft verlangen kann. Neben der Information über Stückzahlen und Umsätze ist der Arbeitnehmererfinder generell nicht auf Angaben zum unternehmerischen Gewinn angewiesen, um seine angemessene Vergütung geltend machen zu können. Dagegen wird es für den Arbeitgeber häufig unzumutbar sein, entsprechendes Zahlenmaterial vorzulegen (so insgesamt BGH, a.a.O.).
Der Arbeitnehmererfinder bedarf zur angemessenen Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen gewinnbezogener Auskünfte regelmäßig auch nicht deswegen, weil er nach der Rechtsprechung des BGH an allen wirtschaftlichen (geldwerten) Vorteilen beteiligt werden soll, die seinem Arbeitgeber auf Grund der Diensterfindung kausal zufließen (BGH GRUR 2003, 789 – Abwasserbehandlung), und (nur) ein entsprechender Auskunftsanspruch ihn in die Lage versetzte, zu überprüfen, ob dem Arbeitgeber in Folge seiner Erfindung außergewöhnlich hohe Gewinne zugeflossen sind. Denn solche Erfolge finden regelmäßig ebenfalls in den Umsätzen ihren Niederschlag, so dass der Arbeitnehmererfinder auch insoweit durch die Umsatzangaben prinzipiell hinreichend informiert wird. Die zusätzliche Mitteilung eines mit der Erfindung erzielten außergewöhnlich hohen Gewinns würde dem Arbeitnehmererfinder deshalb nicht dazu verhelfen, die angemessene Vergütung mit geringerer Fehleranfälligkeit zu beziffern (BGH GRUR 2010, 223, Rn. 31 – Türinnenverstärkung).
Außergewöhnlichen Umstände, dies es ausnahmsweise rechtfertigten, Angaben über den Gewinn zu verlangen, sind nicht erkennbar.
Auch eine vom BGH in der Entscheidung „Türinnenverstärkung“ aufgezeigte Schwierigkeit, dem Gegenstand einer Arbeitnehmererfindung einen bestimmten Umsatz zuzuordnen, wenn dieser nicht mit einem isoliert handelbaren Kaufgegenstand mehr oder weniger identisch ist, so dass der darauf entfallende Nettoverkaufspreis der Erfindung vollständig oder zumindest im Wesentlichen zugeordnet werden kann, oder wenn sonst mit der auf eine zusammengesetzte Vorrichtung bezogenen Erfindung kein isolierter Umsatz erzielt wird, besteht vorliegend nicht. Denn die Beklagte hat mit dem Herstellungsverfahren des Streitpatents 1 nur den Getriebetopf hergestellt.
Schließlich steht der grundsätzlichen Unbeachtlichkeit des Gewinns auch die Entscheidung „Sektionaltor II“ (GRUR 2017, 890 Rn. 52) nicht entgegen. In dieser Entscheidung hat der BGH die Entscheidung „Türinnenverstärkung“ gerade auch in Bezug auf die grundsätzliche Unbeachtlichkeit des Gewinns im Rahmen von § 9 ArbNErfG bestätigt.
(2.) Die Umsätze der US-amerikanischen Konzerngesellschaft sind indes zu berücksichtigen.
Maßgeblich ist auch hier wiederum, was vernünftige Vertragsparteien einer Lizenzvereinbarung betreffend das streitgegenständliche Patent vereinbart hätten, wobei es stets auf die Umstände des Einzelfalls ankommt (vgl. BGH GRUR 2002, 801, 803 f., IV. – Abgestuftes Getriebe).
Demnach ist davon auszugehen, dass die Parteien die Belieferung von konzernverbundenen Unternehmen des Lizenznehmers berücksichtigt hätten. Da die Bezifferung der dadurch generierten Umsätze keine besonderen Schwierigkeiten darstellt, wäre deren Berücksichtigung im Rahmen des Gesamtumsatzes der Beklagten als Lizenznehmerin eine naheliegende Möglichkeit, diesem Umstand lizenzvertraglich Rechnung zu tragen.
cc) Ein weiteres wesentliches Element bei der Bemessung der angemessenen Vergütung ist der sogenannte Anteilsfaktor.
Gemäß Nr. 30 ff. VRL ist ein Anteilsfaktor des Arbeitgebers zu berücksichtigen, da Arbeitnehmererfindungen in aller Regel in Ausübung der arbeitsvertraglichen Tätigkeit erfolgen und der Arbeitnehmer somit von dem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Umfeld im weitesten Sinne bei seiner Erfindertätigkeit profitiert. Der nach Abzug des Arbeitgeberanteils für den Arbeitnehmer verbleibende Anteil bestimmt die Vergütung.
Der Anteilsfaktor wird gemäß Nr. 30 bestimmt durch a) die Stellung der Aufgabe (Nr. 31 VRL), b) die Lösung der Aufgabe (Nr. 32 VRL) und c) durch die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb (Nr. 33 VRL).
(1.) Bei der Stellung der Aufgabe ist gemäß Nr. 31 VRL die Initiative des Arbeitnehmers bei der Aufgabenstellung zu beurteilen.
Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Anfrage zur Herstellung des Getriebetopfs aus Aluminium durch ein Drittunternehmen, die ZF, an den Betrieb der Kläger herangetragen wurde. Erst aufgrund dieser Anfrage wurde begonnen, sich mit der Aufgabe zu beschäftigen. Zu berücksichtigen ist beim Kläger zu 1) weiter, dass diese Anfrage Ende 2006/Anfang 2007 erfolgte und somit zu einem Zeitpunkt, in dem er noch nicht Mitarbeiter der Rechtsvorgängerin der Beklagten war.
Ein Lösungsweg wurde – wie der Zeuge W. umfangreich ausgesagt hat – mit der Anfrage nicht aufgezeigt. Dieser musste erst von den Mitarbeitern der Rechtsvorgängerin der Beklagten gefunden werden.
Demnach ist für die Aufgabe ein Wert von 3 gemäß Nr. 31, Ziffer 2 VRL anzusetzen.
(2.) Bei der Lösung der Aufgabe sind gemäß Nr. 32 drei Punkte zu berücksichtigen:
(1) die Lösung wird mit Hilfe der dem Erfinder beruflich geläufigen Überlegungen gefunden;
(2) sie wird aufgrund betrieblicher Arbeiten oder Kenntnisse gefunden;
(3) der Betrieb unterstützt den Erfinder mit technischen Hilfsmitteln.
Liegen alle drei Voraussetzungen vor, erhält die Erfindung für die Lösung der Aufgabe die Wertzahl 1; liegt keines der Merkmale vor, erhält sie die Wertzahl 6.
Was unter den einzelnen Voraussetzungen (1.) bis (3.) zu verstehen ist, erläutert nachfolgend die Ziffer 32 VRL.
Die Kammer geht davon aus, dass die Kläger die Lösung auch mit Hilfe ihrer beruflich geläufigen Überlegungen gefunden haben. Denn die Anfrage von Z2 bezog sich auf das Gießen eines Getriebetopfes. Es handelte sich somit um eine Tätigkeit, die jedenfalls abstrakt von ihrem Tätigkeitsbereich umfasst war, auch wenn die konkrete Anforderung noch nie gestellt worden sein mag. Aber ihre Erfahrungen und Kenntnisse konnten die Kläger für die Erfindungen fruchtbar machen.
Demnach ist für Punkt (1.) die Wertzahl 3 sachgerecht.
Hinsichtlich der Anforderungen für Punkt (2.) spricht alles dafür, dass auch insoweit die Kläger auf innerbetriebliche Kenntnisse und Erfahrungen zugreifen konnten, nämlich Druckgussverfahren allgemein. Entsprechend ist auch hierfür die Wertzahl 3 angezeigt.
Es liegt bereits in der Natur der Erfindung des Streitpatents 1, dass die Kläger diese nicht ohne ganz wesentliche Nutzung der seitens ihrer damaligen Arbeitgeberin zur Verfügung gestellten Materialien und Maschinen entwickeln konnten. Entsprechend hat auch der Zeuge W. von zahlreichen erforderlichen Versuchen gesprochen. Folglich ist zu Punkt (3.) die Wertzahl 1 anzusetzen.
Insgesamt wäre daher für „b“, Lösung der Aufgabe, die Zahl 2,3 (7 : 3) einzusetzen.
(3.) Bei der Berücksichtigung der Aufgaben und Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb ist gemäß Nr. 33 VRL der Anteil des Arbeitnehmers umso geringer, je höher seine Stellung und Qualifikation in Bezug auf die Erfindung ist. Nr. 34 VGL stellt hierzu Gruppen von Arbeitnehmern auf.
Für den Kläger zu 1), der Diplom-Wirtschats-Ingenieur (FH) ist und bei der Beklagten Projektleiter im Bereich Vertrieb / Entwicklung / Projektmanagement war (Anlage K 3), ist eine Einordnung in die Gruppe 5 sachgerecht.
Der Kläger zu 2) ist Feinwerkmechaniker-Meister. Er trat bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten als Auszubildender ein und war im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Erfindungsentwicklung als Technologe in der Abteilung Technologie Bearbeitung tätig. Das rechtfertigt die Eingruppierung in die Gruppe 7.
(4.) Demnach ergibt sich für den Kläger zu 1) aus a + b + c (3 + 2,3 + 5) ein Wert von: 10 Somit ist gemäß der Tabelle in Ziffer 37 der RL ein Anteilsfaktor des Klägers zu 1) von 21 Prozent anzusetzen.
Für den Kläger zu 2) ergibt sich aus a + b + c (1 + 2,3 + 7) ebenfalls ein Wert von: 10 und demnach ebenfalls ein Anteilsfaktor von 21 Prozent.
dd) Die Anteile der Miterfinder und damit der Kläger sind anhand der vorgelegten Anlage K 10 für das Streitpatent 1 und der Anlage K 13 für das Streitpatent 2 zu beurteilen.
Eine Erhöhung der Anteile betreffend das Klagepatent 1 scheidet aus.
(a) Die Kläger haben noch in der Klageschrift und in der Replik auf die Erfinderidentitäten und Erfinderbeiträge gemäß der Anlage K 10 verwiesen. Nicht anders war es im Schriftsatz vom 13.02.2018 (Seite 6 f. / Bl. 84 f. a.A.). Erst im Verlauf des Verfahrens (erstmals im undatierten Schriftsatz als Antwort auf den Schriftsatz der Beklagten vom 28.03.20218, Seite 21 / Bl. 127 d.A.) haben die Kläger ihren Vortrag unvermittelt dahin geändert, sie allein seien die Erfinder der dem Streitpatent 1 zugrunde liegenden Erfindung.
Entsprechend dem Beklagtenvortrag zur Erfindereigenschaft von Mitarbeitern der Z2 ist auch der klägerische Vortrag insoweit widersprüchlich und entbehrt nicht unerheblichen Zweifeln. Dem „Zeugenangebot“ der beiden Kläger, jeweils für den anderen (vgl. Schriftsatz vom 13.012.2018, Seite 4 f. / Bl. 169 f. d.A.), war aus prozessualen Gründen nicht nachzukommen.
Dass die Nichterfinderschaft der in der Patentschrift genannten Miterfinder W. und H. unstreitig ist, ergibt sich entgegen der Ansicht der Kläger nicht aus dem Vortrag der Beklagten. Denn aus dem Umstand, dass die Beklagte hierzu nichts vorgetragen hat, kann nicht geschlossen, dass sie damit eine fehlende Erfinderstellung der genannten Miterfinder W. und H. behauptet oder konkludent unstreitig gestellt hat.
(b) Zudem und unabhängig vom Vorstehenden fehlt es den Klägern insoweit an einem Rechtsschutzbedürfnis bzw. Feststellungsinteresse.
Das Feststellungsurteil ist nach dem Wirkungsgrad die schwächste Form des Rechtsschutzes. Es ist weder Grundlage der Zwangsvollstreckung in der Hauptsache noch gestaltet es die Rechtslage um (Becker-Eberhard, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage, 2016, § 256 Rn. 2). Die Registerlage, wonach die Kläger nicht Alleinerfinder des Streitpatents 1 sind, bleibt daher unberührt. Ferner geht einem etwaigen Begehren der Kläger, ihre Alleinerfinderstellung verbindlich festzustellen, eine Leistungsklage auf Berichtigung der Patentschrift gemäß § 63 Abs. 2 PatG gegen die Beklagte und das DPMA vor (vgl. hierzu Schacht, InTeR 2014, 27, 27). Für die beantragten Zahlungs- und Auskunftsansprüche der Kläger hat die gerichtliche Feststellung keine Bedeutung, so dass es auch insoweit an einem Feststellungsinteresse fehlt.
Daher war der Feststellungsantrag der Kläger (Klageantrag IV.) abzuweisen.
ee) Für das Streitpatent 1 ergibt sich demnach zur Berechnung der angemessenen Vergütung nach § 9 Abs. 1, Abs. 2 ArbNErfG die Formel:
Kläger zu 1): (hälftiger) Umsatz pro Jahr x 1,3 Prozent Lizenzsatz x 21 Prozent Anteilsfaktor x 57 Prozent Miterfinderanteil.
Kläger zu 2): (hälftiger) Umsatz pro Jahr x 1,3 Prozent Lizenzsatz x 21 Prozent Anteilsfaktor x 21 Prozent Miterfinderanteil.
b) Die Vergütung für das Streitpatent 2 erfolgt anhand der folgenden Kriterien:
aa) Da auch hier eine konkrete Lizenzanalogie ausscheidet, muss die Berechnung der Vergütung anhand der abstrakten Lizenzanalogie für vergleichbare Erfindungen in dem betreffenden Produktmarkt erfolgen und der Gegenstand der Erfindung in den Blick genommen werden.
Die Erfindung betrifft eine Vorrichtung zur Herstellung hohler Aluminiumgussteile, die insbesondere zur Herstellung zylindrischer Hohlkörper mit präzisen Strukturen dienen soll [0002].
Gemäß der Patentschrift gewinnen Aluminiumdruckgussteile in der Automobilindustrie immer mehr Bedeutung. Die Anforderung, die Fahrzeuge leichter zu bauen, führt zu einem erweiterten Einsatz von Aluminiumteilen. Insbesondere bei bewegten Teilen ist eine Gewichtseinsparung bei gleichzeitiger hoher Stabilität von Vorteil. Bauteile, die im Aluminium-Druckguss hergestellt werden, verfügen über geringere Wandstärken [0003]. Der Einsatz von Aluminium-Druckguss für hochbeanspruchte Bauteile erfordert besondere Maßnahmen in der Produktion, von denen ein Teil bereits vorbekannt ist. Dabei handelt es sich um eine Verblockung von verschiebbaren Werkzeugteilen, sowie um eine Dichtung verschiebbarer Werkzeugteile gegeneinander, die in verschiedenen Ausführungen im Stand der Technik diskutiert werden [0004-0006]. Neben anderen Teilen ist ein wichtiger Bestandteil der Druckgießmaschine die Druckgussform, deren Innenraum mit den Konturen und Abmessungen des zu gießenden Gussstückes identisch ist. Jede Druckgießform ist zumindest zweiteilig, um das Gussstück nach der Erstarrung aus dem Formhohlraum entnehmen zu können [0010]. Jede Druckgießform besteht aus einer festen und mindestens einer beweglichen Formhälfte. Die feste Formhälfte wird an der festen Aufspannplatte der Druckgießmaschine montiert, während die bewegliche Formhälfte an der beweglichen Aufspannplatte befestigt wird. Die Berührungsflächen der Formhälften werden als Teilungsebenen bezeichnet. Ihre Lage innerhalb der Form wird durch die Gestalt des Gussstückes und die Art der Entformung bestimmt. Die Teilung wird so ausgeführt, dass eine einfache Konstruktion der Form ermöglicht und das Abgraten des Gusses begünstigt wird. Zur Vermeidung des Durchspritzens von flüssigem Metall muss die Formteilungsfläche einwandfrei abdichten. Um ein genaues Zusammenpassen der beiden Formhälften zu ermöglichen, müssen Druckgießformen mit Führungen für die Öffnungs- und Schließbewegung versehen werden. Zur Ausformung von Bohrungen, Aussparungen, Durchbrüchen, vorspringenden Flächen, Stegen oder Rippen, die nicht in Formschließrichtung verlaufen, werden bewegliche Kerne eingesetzt [0011]. Als im Stand der Technik vorbekannt schildert die Patentschrift ein Kunststoffspritzgusswerkzeug gemäß DE 4, dessen Mantel sich geometrisch gegen Ausnehmungen stützt. Dabei findet eine Art von Verblockung statt. Als dessen Nachteil schildert die Patentschrift die unzureichende Stabilität bei hohem Druck [0012, 0013]. Als eine Lösung für die Problematik der Abdichtung der Trennebenen erläutert die Patentschrift die DE 196 39 053 A1, wo stufige Kontaktstellen zwischen DruckgussWerkzeugteilen beschrieben werden. Auch diese Erfindung hat gemäß der Patentschrift den Nachteil, nicht ausreichend druckresistent zu sein [0014].
Demgemäß formuliert das Patent als Aufgabe der Erfindung ein optimiertes Herstellungsverfahren für ein hohles Bauteil vorzustellen, mit dem es möglich ist, dieses Bauteil mit einer für Aluminium Druckguss ungewöhnlichen Präzision und Güte zu gießen [0014]. Hierzu schlägt das Streitpatente in Anspruch 1 vor:
„1. Druckgussvorrichtung zur Herstellung eines Hohl-Körpers aus Aluminium-Druckguß in einer Druckgussmaschine (1) mit einem Druckgusswerkzeug bestehend aus Formteilen (8, 9, 10) mit einem feststehenden Formteil (9) und mindesten zwei beweglichen Formteilen (8, 10), wobei bewegliche Formteile in mindestens einem weiteren beweglichen Formteil des Werkzeugs geführt sind und wobei die beweglichen Formteile (10) zusammen mit Eckleisten (60) einen Raum bilden, indem ein weiteres bewegliches Formteil, der Kern (11), einfahrbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die beweglichen Formteile (10) und die Eckleisten (60) nach dem Zusammenfahren eine Dichtung bilden, die mindestens einstufig ausgebildet ist und dass die beweglichen Formteile (8, 10, 11) in der geschlossenen Position des Werkzeuges mindestens durch eine Verriegelung (13), die auf dem feststehenden Formteil (8) aufgebracht ist, verblockt sind.“
Für diese Erfindung sind die bereits für das Streitpatent 1 referierten Lizenzsätze aus dem Bereich „Maschinen- und Werkzeugindustrie“ bzw. „Automobil- und Zuliefererindustrie“ heranzuziehen.
Zu berücksichtigen ist ferner, dass bereits nach den Angaben in der Patentschrift Teile der Erfindung, wie etwa die grundsätzlichen Bauteile der Druckguss-Maschine vorbekannt waren. Das besondere an der Erfindung ist auch nach der Aussage des Zeugen W. (Protokoll vom Seite 6 / Bl. 322 d.A.) die produktionsspezifisch einwandfreie Verblockung mittels der beweglichen Formteile (8, 10), der Eckleisten (60) und der Verriegelung (13).
Unter Berücksichtigung der üblichen Lizenzsätze in der Branche ist daher ein Lizenzsatz von 0,5 Prozent als sachgerecht anzusehen. Der Unterschied zum Lizenzsatz für das Streitpatent 1 resultiert dabei unter anderem daraus, dass mit dem Streitpatent 1 als Herstellungsverfahren gemäß § 9 Nr. 3 PatG jedenfalls grundsätzlich auch dessen unmittelbare Erzeugnisse geschützt werden.
bb) Eine Reduzierung des Lizenzsatzes aufgrund der Menge, der mittels der Vorrichtung hergestellten Produkte ist – im Gegensatz zum Herstellungsverfahren des Streitpatents 1 – nicht angezeigt.
cc) Der Anteilsfaktor ist auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei beiden Streitpatenten um denselben Herstellungsvorgang handelt, wie beim Streitpatent 1 zu bemessen.
dd) Weitere lizenzerhöhende oder lizenzmindernde Faktor sind nicht ersichtlich. Im Übrigen kann hierzu auf die Ausführungen zum Streitpatent 1 verwiesen werden.
ee) Für das Streitpatent 2 ergibt sich zur Berechnung der angemessenen Vergütung nach § 9 Abs. 1, Abs. 2 ArbNErfG des Klägers zu 1) die Formel:
(hälftiger) Umsatz pro Jahr x 0,5 Prozent Lizenzsatz x 21 Prozent Anteilsfaktor x 44 Prozent Miterfinderanteil.
3. Die Umsätze der Beklagten sind für den Zeitraum 2009 bis 2014 zuletzt von den Klägern unstreitig gestellt worden und können daher zur Berechnung der Vergütung vom Gericht herangezogen werden.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Umsätze auf den Getriebetopf beziehen, der mittels der beiden Erfindungen der Streitpatente von der Beklagten hergestellt wurde. Wie auch von den Klägern in der Klageschrift (dort Seite / Bl. 19 d.A.) zunächst konzediert, beträgt der Anteil der Streitpatente jeweils 50 Prozent, so dass der Gesamtumsatz der Getriebetöpfe für jedes Streitpatent zu halbieren ist.
Eine rein vorsorgliche Berechnung der Gesamtbelastung des Getriebetopfes als maßgeblichen Gesamtergebnis der beiden Streitpatente im Sinne der Nr. 19 VRL ergibt, dass der für sie ermittelte Lizenzsatz die Höchstlizenzgrenze nicht überschreitet. Dieser läge ausgehend von den Daten in der Anlage K 91 bei ca. 2 bis 2,5 Prozent.
4. Den Ansprüchen der Kläger steht der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 17.04.2020 (Seite 4 / Bl. 432 d.A.) erhobene Verjährungseinwand nur teilweise entgegen, nämlich für die Ansprüche von 2009 bis 2011.
a) Ansprüche auf Arbeitnehmervergütung verjähren mangels anderweitiger Regelung gemäß § 195 BGB innerhalb von 3 Jahren.
Die Kläger machen zuletzt Vergütungsansprüche für den Zeitraum von 2009 bis 2013 und hilfsweise bis 2014 geltend (vgl. Schriftsatz vom 09.03.2020, Seite 2 / Bl. 407 d.A.). Gegen den Einwand der Verjährung wehren sie sich mit dem Hinweis auf die durch das Aufforderungsschreiben vom 05.12.2013 (Anlage K 18) erfolgte Hemmung. Davon abgesehen entstünden die Ansprüche erst im jeweiligen Folgejahr.
b) Hinsichtlich des Klägers zu 1) hat infolge des Schreibens der Beklagten vom 09.06.2015 (Anlage K 20), in der letztere eine Erfindervergütung für die beiden Streitpatente für den Zeitraum von 2012 bis 2015 verspricht, eine Hemmung der Verjährung für die Ansprüche ab 2012 gemäß § 203 BGB stattgefunden. Denn im Anschluss an dieses Schreiben hat sich eine Diskussion zwischen dem Kläger zu 1) und der Beklagten über die Höhe der Vergütung ergeben (vgl. Anlage K 21 bis K 34), die verjährungshemmende Verhandlungen zwischen ihnen im Sinne des § 203 BGB darstellen.
Für den Kläger zu 2) ergibt sich aus der Anlage K 27 vom 18.11.2015 in Verbindung mit der Email der Beklagten an den Prozessvertreter der Kläger vom 01.12.2015 (Anlage K 28) die Aufnahme von Verhandlungen mit der Beklagten über Vergütungsansprüche von 2012 bis 2015. Dass dabei allein die Ansprüche ab 2012 gegenständlich waren, zeigt das Schreiben ihres Prozessvertreters vom 23.02.2016, dort Seite 8, Ziffer 8.
Diese Verhandlungen haben sich bis zur Klageerhebung im Jahr 2017 hingezogen.
c) Ansprüche aus der Zeit von 2009 bis 2011 sind dagegen aufgrund des Verjährungseinwandes nicht zu berücksichtigen. Sie waren nicht Gegenstand von vorprozessualen Verhandlungen.
Soweit die Kläger auf ihr Schreiben vom 05.12.2013 (Anlage K 18) verweisen, vermag dieses eine Hemmung der Verjährung nicht zu begründen. Ein Hemmungstatbestand im Sinne von § 204 BGB stellt das Schreiben, das die Beklagte zur Aufnahme von Verhandlungen über eine Erfindervergütung betreffend die beiden Streitpatente auffordert, nicht dar.
Eine Aufnahme von Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB kann ihm ebenfalls nicht entnommen werden, da sich nicht ergibt, inwieweit die Beklagte auf dieses Schreiben mit der Aufnahme von Verhandlungen reagiert hat. Der Aufhebungsvertrag des Klägers zu 1) aus 2014 (Anlage K 19) reicht hierfür nicht aus. Gleiches gilt für das Schreiben der Beklagten aus 2015 (Anlage K 20). Denn zwischen diesem und dem Schreiben gemäß der Anlage K 18 aus Ende 2013 liegen über 1,5 Jahre, ohne dass ersichtlich wäre, dass während dieser Zeit zwischen den Parteien Verhandlungen betreffend Vergütungsansprüche von 2009 bis 2011 stattgefunden hätten. Der eigene Vortrag der Kläger, der die Chronologie der Geschehnisse im undatierten Schriftsatz mit Eingangsstempel des Gerichts vom 12.04.2018, dort Seite 2 f. / Bl. 108 f. d.A., aufführt, lässt ebenfalls nicht gegenteiliges erkennen.
5. Ausgehend von den unstreitig gestellten Umsätzen der Beklagten ergibt sich aus den unter Ziffern 1. bis 3. dargestellten Faktoren für den gemäß Ziffer 4. maßgeblichen Zeitraum 2012 bis 2014 für beiden Streitpatente somit folgende Berechnung:
Streitpatent 1 (DE 1):
Jahr
Umsatz in EUR
Hälfte
Lizenzsatz in%
Anteilsfaktor Kläger zu 1) in %
Vergütung Kläger zu 1) bei Miterfinderanteil iHv 57% in EUR
Anteilsfaktor Kläger zu 2) in %
Vergütung Kläger zu 2) bei Miterfinderanteil iHv 26,5% in EUR
2012:
26.447.810,22
13.223.905,00
1,3
21
20.577,72
21
9.566,83
2013:
30.591.913,04
15.295.956,02
1,3
21
23.802,03
21
11.065,86
2014:
27.679.390,69
4.813.422,00
13.839.695,34
2.406.711,00
1,3
21
21.535,95
3.745,08
21
10.012,32
1.741,13
Summe:
69.660,28
32.386,14
Streitpatent 2 (DE 2):
Jahr
Umsatz in EUR
Hälfte
Lizenzsatz in%
Anteilsfaktor Kläger zu 1) in %
Vergütung Kläger zu 1) bei Miterfinderanteil iHv 44% in EUR
2012:
26.447.810,22
13.223.905,00
0,5
21
6.109,44
2013:
30.591.913,04
15.295.956,02
0,5
21
7.066,73
2014:
27.679.390,69
4.813.422,00
13.839.695,34
2.406.711,00
0,5
21
6.393,94
1.111,90
Summe:
20.682,01
6. Da durch das in Bezug auf die Höhe der geforderten Vergütung nicht bestimmte Schreiben der Kläger vom 05.12.2013 (Anlage K 18) keine wirksame Mahnung ausgesprochen wurde, ist die zuzusprechende Vergütung erst mit Zustellung der Klage am 16.08.2017 gemäß § 291 ZPO zu verzinsen.
Einer Rechtsprechung des LG Düsseldorf sowie des OLG Düsseldorf, die eine Verzinsungsreglung als Bestandteil eines gedachten Lizenzvertrages anerkennt (siehe etwa LG Düsseldorf, Mitt. 1990, 101 – Dehnungsfugenabdeckprofil), kann nicht beigetreten werden. Denn Anspruchsgrundlage der Kläger ist vorliegend der gesetzliche Arbeitnehmervergütungsanspruch, so dass in Bezug auf etwaige Zinsen ebenfalls auf die gesetzlichen Regelungen abzustellen ist.
B.
Der Auskunftsanspruch der Kläger ist wegen erfolgter Auskunft erloschen; § 362 BGB. Die Klage war insoweit abzuweisen.
I.
Der sich aus § 242 BGB in Verbindung mit dem Anspruch auf Arbeitnehmervergütung gemäß § 9 ArbNErfG ergebende Auskunftsanspruch des Arbeitnehmererfinders gegen den Arbeitgeber soll den Arbeitnehmererfinder in die Lage versetzen, den ihm zustehenden Vergütungsanspruch zu beziffern bzw. die Höhe einer ausgezahlten Vergütung zu beziffern. Erfasst werden Tatsachen im Bereich des Arbeitgebers, wozu die Art und der Umfang der wirtschaftlichen Verwertung gehören. Soll eine Berechnung der angemessenen Vergütung anhand der Lizenzanalogie erfolgen, sind grundsätzlich Angaben zum Umsatz erforderlich (BGH GRUR 2010 223 Rn. 24 – Türinnenverstärkung).
II.
Gemessen an den vorgenannten Maßstäben hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 05.03.2020 (Seite 7 f. / Bl. 384 f. d.A.) den Auskunftsanspruch erfüllt, da durch die dort gemachten Angaben zum mittels der beiden Streitpatente erzielten Umsatz die Kläger in die Lage versetzt werden, ihren Vergütungsanspruch zu beziffern.
Das belegen die Kläger selbst, indem sie ihre Zahlungsansprüche auf die von ihnen insoweit unstreitig gestellten Angaben für die betreffenden Jahre stützen.
Der Auskunftsanspruch ist damit gemäß § 362 BGB erfüllt und erloschen. Etwaige sich aus der Auskunft ergebende Unstimmigkeiten zu vorherigen Auskünften stehen dem nicht entgegen (Krüger, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage, 2019, § 260 Rn. 43).
Die dennoch auf Auskunft gestützte Klage war folglich insoweit abzuweisen.
C.
Die Beklagte ist gemäß § 242 BGB verpflichtet, den Klägern jeweils die von ihr mit Schriftsatz vom 05.03.2020 (Seite 7 f. / Bl. 384 f. d.A.) erteilten Auskünfte an Eides Statt zu versichern. Das ist notwendig, da die gemachten Angaben von denen in der Anlage K 25 nicht unerheblich differieren und eine Erklärung hierfür weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist. So hatte die Beklagte mit Email vom 02.09.2015 (Anlage K 25) folgende Umsatzzahlen gegenüber dem Kläger erklärt, die von den zuletzt erklärten Umsatzzahlen mitunter deutlich abweichen:
Jahr
Anlage K 25
Schriftsatz vom 05.03.2020
2012:
26.116.155
26.447.810,22
2013:
31.749.664
30.591.913,04
2014:
30.307.000
27.679.390,69
D.
Die Widerklage war als unbegründet abzuweisen.
Die Widerklage der Beklagten richtet sich auf Feststellung, dass eine weitere Person, der Zeuge WW.,, ebenfalls Erfinder des einen Streitpatents (DE 1) ist sowie auf Verurteilung der Kläger zur Anerkennung eines Miterfinderanteils von 25 Prozent des Zeugen W. betreffend dieses Patent.
Die Beklagte hat indessen keine eigene Rechtsposition, aus der sie die geltend gemachten Anträge mit Erfolg durchsetzen könnte. Sie ist zwar Patentinhaberin. Daraus ergibt gleichwohl kein Anspruch auf Eintragung eines Dritten als Erfinder. Entsprechend hat sie selbst auch keinen Anspruch auf Anerkennung eines Miterfinderanteils von 25 Prozent eines Dritten durch die übrigen Miterfinder. Denn Berechtigter hinsichtlich der Erfindung – nicht hinsichtlich des erteilten Patents – sind allein die (Mit-)Erfinder (Melullis, in: Benkard, Patentgesetz,11. Auflage, 2015, § 6 Rn. 72). Die Beklagte macht daher mit der Widerklage Ansprüche geltend, die nicht ihr, sondern allein den etwaigen (Mit-)Erfindern zustehen (vgl. BGH GRUR 1978, 583, 584 – Motorkettensäge). Aus der Vorschrift des § 13 ArbNErfG folgt insoweit nichts anders. Diese Bestimmung beinhaltet keine von einer gesetzmäßigen Inanspruchnahme unabhängige Zuweisung der Erfindung und des Rechts auf das Schutzrecht an den Arbeitgeber. Die Berechtigung und die Verpflichtung des Arbeitgebers zur unverzüglichen Anmeldung der Diensterfindung sollen nur verhindern, dass die materiellen Rechte und rechtlichen Möglichkeiten, die eine Diensterfindung bietet, durch Zuwarten verloren gehen (vgl. BGH GRUR 2006, 754, 757 – Haftetikett).
E.
Die Kostenentscheidung bleibt wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.


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