IT- und Medienrecht

Elektronische Antragstellung, Verwaltungsgerichte, Befähigung zum Richteramt, Bewilligungsvoraussetzungen, Bewilligung von Prozesskostenhilfe, Bewilligungsbehörde, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Antragsgegner, Rechtsmittelbelehrung, Elektronischer Antrag, Einstweiliger Rechtsschutz, Streitwertfestsetzung, Verpflichtungsklage, Beschlüsse, Antrag auf Prozeßkostenhilfe, Abweichende Beurteilung, Prozeßkostenhilfeverfahren, Ständige Verwaltungspraxis, Streitwertbeschwerde, Formwirksamkeit

Aktenzeichen  W 8 K 20.1461

Datum:
18.1.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 650
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 101 Abs. 2
VwGO § 42
VwGO § 68
VwGO § 75
VwGO § 88
BayVwVfG Art. 35
GG Art. 3
GG Art. 20 Abs. 2

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist zulässig aber nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer Förderung aus dem Künstlerhilfsprogramm in Höhe von 3.000,00 EUR ohne hierfür einen formwirksamen elektronischen Antrag zu stellen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Das Gericht nimmt Bezug auf seinen Beschluss vom 21. Oktober 2020 (W 8 E 20.1462), in welchem es das klägerische Vorbringen bereits ausführlich gewürdigt hat, sowie auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. November 2020 (6 CE 20.2428) und den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg betreffend die nichtelektronische Antragstellung (B.v. 13.7.2020 – W 8 E 20.815) sowie den hierzu ergangenen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. August 2020 (6 CE 20.1667). Der Kläger hat im weiteren Verfahren nichts vorgetragen, was eine im Vergleich zu diesen Beschlüssen abweichende Beurteilung rechtfertigt.
Lediglich ergänzend ist auszuführen:
1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Insbesondere scheitert die Zulässigkeit nicht daran, dass der Kläger hier vor Klageerhebung keinen formwirksamen Antrag auf Bewilligung der Künstlerhilfe beim Beklagten gestellt hat. Vor der Erhebung einer Verpflichtungsklage muss zwar grundsätzlich erfolglos ein Verwaltungsverfahren durchlaufen, also erfolglos ein Antrag auf Erlass des eingeklagten Verwaltungsaktes gestellt worden sein. Dies ist Ausfluss des grundgesetzlich in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG verankerten Grundsatzes der Gewaltenteilung und kommt einfachgesetzlich in den §§ 42, 68 Abs. 2 und 75 Satz 1 VwGO zum Ausdruck (vgl. Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 42 Rn. 37; Schmidt-Kötters in BeckOK, VwGO, 54. Edition, Stand: 1.10.2019, § 42 Rn. 56; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 42 Rn. 6; jeweils m.w.N. zur Rechtsprechung).
Jedoch kommt es für die vorliegende Klage gerade auf die konkrete Form der Antragstellung entscheidungserheblich an. Der Kläger hat jedenfalls einen schriftlichen Antrag bei der Regierung von Unterfranken als Bewilligungsbehörde gestellt, welchen er als formwirksam ansieht. Da es somit zwischen den Beteiligten streitig ist, in welcher Form ein Antrag auf Bewilligung der Künstlerhilfe gestellt werden muss, ist die formlose Antragstellung des Klägers mit Schreiben vom 14. Mai 2020 zumindest für die Zulässigkeit der vorliegenden Klage ausreichend.
Der Klage fehlt auch nicht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, da die Antragstellung für die Bewilligung einer Künstlerhilfe nach den Richtlinien für die Gewährung von finanziellen Hilfen für die von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) betroffenen freischaffenden Künstlerinnen und Künstler („Künstlerhilfsprogramm“) nach Nr. 6 Satz 1 der Richtlinien nur bis zum 30. September 2020 möglich war. Denn der Kläger hat während des laufenden Antragszeitraums jedenfalls einen schriftlichen Antrag bei der Regierung von Unterfranken gestellt und gerichtliche Eilanträge eingelegt sowie Klage erhoben. Darüber hinaus beruft sich der Kläger gerade darauf, dass eine schriftliche Antragstellung ausreichend sei. Die gerichtliche Verfahrenslaufzeit kann ihm nicht zum Nachteil gereichen.
2. Die Klage ist jedoch unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf die Bewilligung einer Künstlerhilfe hat, ohne hierfür einen formwirksamen elektronischen Antrag zu stellen.
Diesbezüglich hat das Gericht in seinem Beschluss vom 21. Oktober 2020 (W 8 E 20.1462) bereits ausgeführt:
„Der Antragsteller hat weder einen Anspruch auf eine nichtelektronische Antragstellung noch auf die Gewährung einer Corona-Soforthilfe für Künstler ohne Stellung eines formwirksamen elektronischen Antrags und damit keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Seine hierauf gerichtete Klage (W 8 K 20.1461) hat bei summarischer Prüfung keine Aussicht auf Erfolg.
Hinsichtlich der elektronischen Antragstellung hat das Gericht bereits ausführlich im bereits entschiedenen Verfahren des Antragstellers im einstweiligen Rechtsschutz (VG Würzburg, B.v. 13.7.2020 – W 8 E 20.815 – rechtskräftig) Stellung genommen und insbesondere ausgeführt, dass die entsprechenden Förderrichtlinien, die eine elektronische Antragstellung vorsehen, aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden sind, da ihre Ausgestaltung willkürfrei ist. Die entsprechende Praxis des Antragsgegners, eine Antragstellung nur in elektronischer Form zuzulassen, ist dementsprechend weder ermessensfehlerhaft noch sonst gleichheitswidrig. Die Rechtsauffassung des Gerichts wurde mit Beschluss vom 5. August 2020 (6 CE 20.1667) durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bestätigt, der einen Antrag des Antragstellers auf Prozesskostenhilfe zur Einlegung einer Beschwerde gegen den Beschluss im Verfahren W 8 E 20.815 abgelehnt und insbesondere ausgeführt hat, dass er den im Beschluss dargelegten Gründen in vollem Umfang folgt. Auf die entsprechenden Ausführungen im Beschluss vom 13. Juli 2020 sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. August 2020 (6 CE 20.1667) wird ausdrücklich nochmals Bezug genommen.
Das weitere Vorbringen des Antragstellers, insbesondere auch im Hinblick auf den Datenschutz, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Zum einen ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die vom Antragsgegner im Rahmen der elektronischen Antragstellung erhobenen Daten nicht datenschutzgerecht behandelt oder gespeichert werden. Zum anderen begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn derartige Daten vom Antragsgegner im Verfahren zur Bewilligung einer freiwilligen staatlichen Förderung ggf. auch elektronisch erhoben werden, da dies zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung der Förderung vorliegen, notwendig ist. Dem Antragsteller steht es letztlich frei, einen Antrag auf die Bewilligung der Künstlerhilfe zu stellen.
(…)
Denn der Antragsteller hat jedenfalls keinen formwirksamen Online-Antrag auf Gewährung der Künstlerhilfe beim Antragsgegner, insbesondere bei der zuständigen Bewilligungsbehörde, der Regierung von Unterfranken, gestellt.
Auch im Übrigen ist die Verwaltungspraxis des Antragsgegners, nur formwirksame Anträge, die gemäß Nr. 6 Satz 4 des Künstlerhilfsprogramms elektronisch gestellt wurden, zu verbescheiden und zu genehmigen, nach obigen Ausführungen nicht zu beanstanden. Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass auch die Förderung aus dem Künstlerhilfsprogramm eine freiwillige Maßnahme des Freistaats Bayern darstellt, die im billigen Ermessen und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (Art. 23, 44 BayHO) auf Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinien gewährt wird. Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinien. Die Förderrichtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung (st. Rspr. der Kammer, zuletzt U.v. 12.10.2020 – W 8 K 20.114; U.v. 14.9.2020 – W 8 K 20.532; B.v. 18.6.2020 – W 8 E 20.736 sowie Ue.v. 25.5.2020 – W 8 K 19.1546 und W 8 K 20.330; U.v. 13.1.2020 – W 8 K 19.364 – alle juris jeweils m.w.N. zur Rspr.).
Das Gericht ist somit grundsätzlich an den Zuwendungszweck gebunden, wie ihn der Zuwendungsgeber versteht. Für die gerichtliche Prüfung einer Förderung bzw. des Förderverfahrens ist deshalb entscheidend, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist (vgl. BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26; U.v. 28.10.1999 – 19 B 96.3964 – juris Rn. 59; VG München, U.v. 19.11.2009 – M 15 K 07.5555 – juris Rn. 30).
Ausgehend hiervon begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass eine Bewilligung der Künstlerhilfe an eine vorherige (elektronische) Antragstellung geknüpft ist. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Antragsgegner in anderen gleich gelagerten Fällen eine Bewilligung der Förderung ausspricht, ohne dass hierfür vorher ein elektronischer Antrag bei der zuständigen Bewilligungsbehörde gestellt wurde. Vielmehr entspricht es der ständigen Verwaltungspraxis nur elektronisch gestellte Anträge zu verbescheiden bzw. die Künstlerhilfe nur nach vorheriger elektronischer Antragstellung zu bewilligen und auszuzahlen, wie der Antragsgegner in seinem Erwiderungsschriftsatz vom 15. Oktober 2020 ausgeführt hat. Dies ist weder ermessensfehlerhaft noch sonst gleichheitswidrig, zumal der Antragsteller letztlich genauso behandelt wird wie alle anderen Personen, die einen Antrag auf Bewilligung der Künstlerhilfe gestellt haben. Auch die vorgebrachte angespannte finanzielle Situation des Antragstellers führt nicht zur Annahme eines atypischen Falles, der eine Abweichung von dieser Verwaltungspraxis zwingend erscheinen ließe. Auch wenn Nr. 2.2 des Künstlerhilfsprogramms auf die allgemeinen Lebensunterhaltskosten abstellt, so ist der Antragsteller diesbezüglich zunächst auf entsprechende Sozialleistungen zu verweisen, auf die bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch besteht.“
Darüber hinaus hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 11. November 2020 (6 CE 20.2428) einen Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Einreichung einer Beschwerde gegen den Beschluss des Gerichts vom 21. Oktober 2020 abgelehnt und ausgeführt, es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die in Rede stehenden Finanzhilfen nach der ständigen Förderpraxis nur in elektronischer Form beantragt werden könnten. Selbst wenn in atypischen Fällen eine Ausnahme rechtlich geboten sein sollte, würde dies keine Erfolgsaussichten für den Kläger begründen. Denn er habe nach wie vor nicht glaubhaft gemacht, dass ihm eine elektronische Antragstellung unmöglich oder unzumutbar gewesen sei und sei. Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 BV, wonach der Freistaat Bayern ein Kulturstaat sei, sei nicht ersichtlich. Das Misstrauen bezüglich der Datensicherheit bei einem Online-Antrag rechtfertige eine Ausnahme von der in der Richtlinie vorgeschriebenen elektronischen Beantragung nicht, zumal der Vergleich mit einem Schufa-Eintrag nicht nachvollziehbar sei. Gleiches gelte für die Befürchtung des Klägers, bei einer elektronischen Antragstellung über den Internetanschluss von Freunden oder Bekannten würde das Umfeld von seiner finanziellen Lage Kenntnis erlangen.
Das Gericht schließt sich diesen Ausführungen aus eigener Überzeugung vollumfänglich an. Der Kläger hat im Klageverfahren nichts vorgetragen, was eine abweichende Beurteilung rechtfertigt.
Darüber hinaus ist es für das Gericht im Übrigen nicht ohne weiteres ersichtlich, dass dem Kläger in der Sache offensichtlich ein Anspruch auf Bewilligung der begehrten Künstlerhilfe zusteht. Hierfür fehlt es an substantiiertem Vorbringen zu den Fördervoraussetzungen.
Schließlich liegt keine Ungleichbehandlung des Klägers vor, wenn dieser – wie alle anderen Antragsteller – auf den elektronischen Weg der Antragstellung verwiesen wird. Es ist weiterhin nicht ersichtlich, dass ihm eine rechtzeitige elektronische Antragstellung aufgrund seiner persönlichen Situation unzumutbar oder gänzlich unmöglich gewesen ist. Darüber hinaus ist es aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn zur Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen für eine Förderung seitens des Beklagten persönliche Daten der Antragsteller erhoben werden, auch wenn dies auf elektronischem Wege erfolgt. Dass ein Umgang mit diesen Daten seitens des Beklagten in unsachgemäßer Weise erfolgt, ist in keiner Weise ersichtlich. Zuletzt ist diesbezüglich nochmals zu betonen, dass es sich bei der Künstlerhilfe um eine freiwillige Zuwendung des Freistaats Bayern handelt, zu welcher dieser von Gesetzes und Verfassungs wegen – auch nicht vor dem Hintergrund von Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV – nicht verpflichtet ist. Mithin steht es dem Kläger wie bereits dargestellt also frei, die Förderung zu beantragen und seine persönlichen Daten preiszugeben.
Wie bereits im Urteil im Verfahren W 8 K 20.814 ausgeführt, ist der Kläger aufgrund seiner angespannten finanziellen Situation, welche das Gericht nicht verkennt, auf Sozialleistungen zu verweisen, auf die bei Vorliegen der Voraussetzungen ein gesetzlicher Anspruch besteht.
Soweit sich der Kläger auf eine Erklärung des Bayerischen Ministerpräsidenten bezieht, ist anzumerken, dass im Verwaltungsrecht – abgesehen davon, dass eine politische Erklärung keine rechtsverbindliche Zusage einer bestimmten Förderung beinhaltet und sich auch nicht zur Schaffung eines konkreten Vertrauenstatbestandes eignet – jedenfalls kein nachträglicher Herstellungsanspruch besteht (vgl. VG Würzburg, U.v. 16.11.2020 – W 8 K 20.656 – BeckRS 2020, 33748 m.w.N.). Der Kläger kann somit auch hieraus keinen Anspruch auf die begehrte Förderung herleiten.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.


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