IT- und Medienrecht

Erfolglose Klage auf Anerkennung von Zeiten freiberuflicher Tätigkeiten als Künstler als ruhegehaltfähige Dienstzeiten

Aktenzeichen  3 ZB 14.1030

Datum:
1.6.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 113647
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayHSchPG Art. 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 1 Nr. 1, Nr. 3
BeamtVG § 12b, § 67 Abs. 2 S. 4
BayBeamtVG Art. 19 Nr. 3a, Art. 21, Art. 22 S. 4, Art. 24 Abs. 3
HRG § 44 Nr. 4 c)
BayHSchLG Art. 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 3, S. 3

 

Leitsatz

1 Nach Art. 22 S. 4 BayBeamtVG besteht kein Rechtsanspruch auf Anerkennung von Vordienstzeiten. Der Beklagte ist hierdurch lediglich ermächtigt, bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen über die Berücksichtigung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
2 Der Nachweis einer hauptberuflichen Tätigkeit durch die künstlerische Tätigkeit ist bereits deshalb auszuschließen, weil der Kläger in demselben Zeitraum Arbeitslosenunterstützung erhielt. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
3 Für die Einstellung als Professor für Architektur war die künstlerische Tätigkeit des Klägers keine Mindestvoraussetzung. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
4 Es ist nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht den Erwerb besonderer Fachkenntnisse, die deutlich über die dem Kläger bereits durch seine künstlerische Ausbildung vermittelten Kenntnisse auf künstlerischem Gebiet hinausgehen, nicht durch die bloße Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit nicht als nachgewiesen angesehen hat. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 2 K 13.912 2014-03-13 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 2.286,- € festgesetzt.

Gründe

Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage, den Beklagten zu verpflichten, die Zeit vom 29. Februar 1989 bis 7. Januar 1990 als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen, zu Recht abgewiesen. Der Kläger, der bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand zum 15. März 2007 als Professor (BesGr C 3 BBesO) an der Fachhochschule A. im Fachbereich Architektur und Bauingenieurwesen im Dienst des Beklagten stand, hat keinen Anspruch, dass diese Zeit, in der er Arbeitslosenunterstützung bezog und daneben freiberuflich als bildender Künstler tätig war, als ruhegehaltfähig anerkannt wird. Die auf Antrag des Klägers vom 26. Januar 2012 mit Bescheid vom 4. April 2012 in Gestalt des Widerspruchssowie Änderungsbescheids vom 21. Mai 2013 erfolgte Neuberechnung der mit bestandskräftigem Bescheid vom 12. März 2007 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 25. Juni 2007 festgesetzten Versorgungsbezüge ist insoweit rechtlich nicht zu beanstanden.
1.1 Der 1942 geborene Kläger machte in der ehemaligen DDR von 1962 bis 1968 eine Ausbildung zum Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Architektur an der TU D. und wurde 1974 zum Dr.-Ing. promoviert; von 1963 bis 1973 absolvierte er zudem eine künstlerische Ausbildung an der TU D. und an der Kunstakademie D. Von 1968 bis 1984 arbeitete er als Architekt und betätigte sich daneben auch künstlerisch. Nach seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland am 9. Februar 1989 wurde er als Flüchtling anerkannt. In der Folgezeit war er freiberuflich als bildender Künstler tätig und nahm mit seinen Arbeiten an Ausstellungen teil; seit September 1989 ist er Mitglied im Bundesverband Bildender Künstler. In dieser Zeit bezog er Arbeitslosenhilfe; nach seinen Angaben erzielte er daneben auch Einnahmen aus dem Verkauf einzelner Arbeiten. Seit 1. Oktober 1989 nahm er außerdem einen Lehrauftrag im Fach „Freies Gestalten“ an der Fachhochschule A. mit zunächst vier Semesterwochenstunden wahr. Vom 8. Januar 1990 bis 31. Januar 1992 war er als Architekt in einem Büro in A. beschäftigt. Am 1. März 1992 wurde er als Professor im Angestelltenverhältnis an der Fachhochschule A. im Fachbereich Architektur und Bauingenieurwesen, Studiengang Architektur, für das Fach „Freies Gestalten und Bauen in alter Umgebung“ eingestellt. Am 1. November 1993 wurde in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen und zum Professor (BesGr C 2 BBesO) ernannt. Am 22. April 1994 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Am 1. April 1998 wurde er zum Professor (BesGr C 3 BBesO) ernannt. Dieses Amt hatte er bis zum Eintritt in den Ruhestand inne. Mit Bescheid vom 12. März/25. Juni 2007 wurden seine Versorgungsbezüge festgesetzt; dabei blieben seine Vordienstzeiten in der DDR gemäß § 12b BeamtVG unberücksichtigt. Neben seiner Pension bezieht der Kläger seit 1. April 2007 eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
1.1.1 Ein Anspruch auf Anerkennung der fraglichen Zeit als ruhegehaltfähig ergibt sich nicht aus Art. 22 Satz 4 BayBeamtVG. Danach kann die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit nach Art. 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BayHSchPG als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, soweit sie als Mindestvoraussetzung für die Einstellung gefordert wird; im Übrigen kann eine nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.
Der beantragten Verpflichtung des Beklagten auf Anerkennung der fraglichen Zeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit steht insoweit schon entgegen, dass nach Art. 22 Satz 4 BayBeamtVG kein Rechtsanspruch auf Anerkennung von Vordienstzeiten besteht, sondern dieser den Beklagten lediglich ermächtigt, bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen über die Berücksichtigung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden („kann“). Dies gilt nicht nur für Art. 22 Satz 4 Hs. 2 BayBeamtVG (dazu BayVGH, U.v. 5.4.2017 – 3 B 15.238 – juris Rn. 28), sondern auch für Art. 22 Satz 4 Hs. 1 BayBeamtVG. Dieser wurde gegenüber § 67 Abs. 2 Satz 4 Hs. 1 BeamtVG (in der am 31. August 2006 geltenden Fassung, vgl. § 108 Abs. 1 BeamtVG) inhaltlich insoweit geändert, als auch die Berücksichtigung der Zeiten nach Art. 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BayHSchPG nunmehr durch eine Kann-Vorschrift erfolgt, um eine Doppelversorgung von Professoren zu vermeiden (LT-Drs. 16/3200 S. 467). Professoren sollen demnach zwar nicht schlechter, aber auch nicht besser als sog. „Nur-Beamte“ gestellt werden (vgl. BVerwG, U.v. 26.1.2012 – 2 C 49.10 – juris Rn. 24; U.v. 19.11.2015 – 2 C 22.14 – juris Rn. 16). Anhaltspunkte dafür, dass das dem Beklagten zustehende Ermessen vorliegend auf Null reduziert wäre, sind nicht ersichtlich. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass Vordienstzeiten des Klägers in der DDR nach § 12b BeamtVG bzw. Art. 21 BayBeamtVG lediglich rentenrechtlich berücksichtigt werden, zumal die fragliche Zeit laut Rentenbescheid vom 10. April 2007 (dort Anlage 2 S. 3 sowie Anlage 4 S. 3 f.) als beitragsfreie Ersatzzeit wegen Vertreibung/Flucht bewertet und bei der Höhe der Altersrente berücksichtigt wurde.
Darüber hinaus liegen jedenfalls auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 22 Satz 4 BayBeamtVG nicht vor. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es hinsichtlich der vom Kläger in der fraglichen Zeit ausgeübten freiberuflichen künstlerischen Tätigkeit bereits am Nachweis einer hauptberuflichen Tätigkeit fehlt. Hauptberuflich ist eine Tätigkeit nach der Legaldefinition des Art. 24 Abs. 3 BayBeamtVG, wenn sie gegen Entgelt erbracht wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, dem durch die Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht und deren Beschäftigungsumfang im gleichen Zeitraum auch im Beamtenverhältnis zulässig gewesen wäre. Die hauptberufliche Tätigkeit ist durch diese Merkmale von einer Tätigkeit abzugrenzen, die die Arbeitskraft nur nebenbei beansprucht oder neben einer hauptberuflichen Tätigkeit nur als Nebentätigkeit, im Nebenamt oder als Nebenbeschäftigung ausgeübt werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 25.5.2005 – 2 C 20.04 – juris Rn. 19; U.v. 24.6.2008 – 2 C 5.07 – juris Rn. 12).
Das Erstgericht hat offen gelassen, ob die künstlerische Tätigkeit des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum im Hinblick auf ihren zeitlichen Umfang dem einer Beschäftigung entsprochen hat, wie er im gleichen Zeitraum im Beamtenverhältnis zulässig gewesen wäre. Diesbezüglich ist der Kläger allerdings jeden Nachweis dafür schuldig geblieben, dass seine Tätigkeit einen Umfang von mindestens der Hälfte der seinerzeit für bayerische Beamte geltenden wöchentlichen Arbeitszeit von 40 bzw. (ab 1. April 1989) 39 Stunden erreicht hat (Nr. 24.3.4.1 BayVV-Versorgung). Entsprechendes gilt auch hinsichtlich der Frage, ob die Tätigkeit den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellte. Dies ist allerdings schon deshalb auszuschließen, weil der Kläger im selben Zeitraum Arbeitslosenunterstützung erhielt, so dass er die künstlerische Tätigkeit lediglich als Nebenbeschäftigung ausgeübt haben kann. Das Verwaltungsgericht ist zudem zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger nicht nachgewiesen hat, dass und ggf. in welcher Höhe er aus dem Verkauf von Kunstwerken Einnahmen erzielt hat. Vielmehr hat der Kläger erklärt, hierzu keine Angaben machen zu können, so dass es am Nachweis der Entgeltlichkeit der Tätigkeit fehlt. Daran ändert auch nichts, dass er mit Werken an Ausstellungen teilgenommen hat. Die künstlerische Tätigkeit des Klägers entspricht auch nicht dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild, da der Kläger in der DDR hauptberuflich als Architekt gearbeitet hat und lediglich nebenbei auch künstlerisch tätig war.
Darüber hinaus scheitert eine Anerkennung nach Art. 22 Satz 4 Hs. 1 BayBeamtVG daran, dass die künstlerische Tätigkeit des Klägers nicht als Mindestvoraussetzung für seine Einstellung als Professor für Architektur gefordert wurde. Nach Art. 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BayHSchPG sind – entsprechend der bisherigen Regelung in § 44 Nr. 4 c) HRG i.V.m. Art. 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BayHSchLG – mindestens Voraussetzung für die Einstellung von Professoren an Fachhochschulen besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, die nach Abschluss des Hochschul-studiums erworben sein muss und von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen. Beim Kläger wurde die danach vorgeschriebene Berufspraxis für das Amt eines Professors im Bereich Architektur ausweislich der Personalakte (Besetzungsvorgänge vom 15.2.1992 und 13.10.1993) durch seine berufliche Tätigkeit als Architekt in der DDR (in und außerhalb des Hochschulbereichs) nachgewiesen; eine (zusätzliche) Berufspraxis als bildender Künstler war demnach nicht (Mindest-) Voraussetzung für seine Einstellung.
Eine Anerkennung nach Art. 22 Satz 4 Hs. 2 BayBeamtVG scheidet im Übrigen auch deshalb aus, weil der Kläger nicht nachgewiesen hat, dass er durch seine Tätigkeit als Künstler besondere Fachkenntnisse erworben hat, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich waren. Darunter sind nur solche Kenntnisse zu verstehen, die über die an wissenschaftlichen Hochschulen oder Fachschulen vermittelten allgemeinen oder weiterbildenden Kenntnisse hinausgehen. Zwar können nicht nur inhaltlich neue Spezialkenntnisse i.S.e. beruflichen Spezialisierung über die derart vermittelten Kenntnisse hinausgehen, sondern auch eine auf praktischer Übung und Erfahrung beruhende – wesentliche – Erweiterung oder Vertiefung der Kenntnisse solcher Sachgebiete, die schon die Hochschulen oder Fachschulen vermitteln. Es muss sich allerdings um Kenntnisse handeln, die sich deutlich von den Kenntnissen abheben, die bereits durch die Fach- bzw. Hochschule als Voraussetzung für die betreffende Laufbahn vermittelt werden (BVerwG, U.v. 26.5.1966 – II C 43.63 – juris Rn. 28). Deshalb ist es nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht den Erwerb besonderer Fachkenntnisse, die deutlich über die dem Kläger bereits durch seine künstlerische Ausbildung vermittelten Kenntnisse auf künstlerischem Gebiet hinausgehen, durch bloße Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit nicht als nachgewiesen angesehen hat, sondern davon ausgegangen ist, dass der Kläger seine vorhandene Befähigung nur vorübergehend genutzt hat. Da es bereits am Nachweis des Erwerbs besonderer Fachkenntnisse fehlt, kann auch offen bleiben, ob die künstlerische Betätigung für das Amt förderlich war (BVerwG, U.v. 26.1.2012 a.a.O. Rn. 17).
Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht auch den Beweisantrag, Prof. Dr. H. als Zeugen dazu zu vernehmen, dass das künstlerische Profil des Klägers maßgeblich für seine Berufung gewesen sei, zu Recht als unerheblich abgelehnt.
1.1.2 Aus dem eben Ausgeführten folgt zugleich, dass der Kläger die Anerkennung der fraglichen Zeit auch nicht nach Art. 19 Nr. 3 a) BayBeamtVG beanspruchen kann. Danach kann u.a. die Zeit, während der ein Beamter auf künstlerischem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung des Amtes bilden, als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Denn auch insoweit steht die Anerkennung im Ermessen des Dienstherrn und fehlt es am Nachweis besonderer Fachkenntnisse. Zudem war die künstlerische Tätigkeit auch nicht notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung des Professorenamts im Fach Architektur i.S.d. Art. 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BayHSchPG.
1.2 Die hiergegen innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils.
1.2.1 Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe der von ihm ausgeübten künstlerischen Tätigkeit aufgrund angeblich fehlender Entgeltlichkeit zu Unrecht die Hauptberuflichkeit i.S.d. Art. 22 Satz 4 BayBeamtVG abgesprochen, hat er auch im Berufungszulassungsverfahren nicht substantiiert dargelegt, dass und ggf. in welcher Höhe er im fraglichen Zeitraum aus dem Verkauf von Kunstwerken Einkünfte erzielt hat. Mit der von ihm am 26. Mai 2014 erstellten „Auflistung von Einnahmen seit dem 07.02.1989 bis zum 31.01.1990 durch Verkäufe/Inzahlungnahme von grafischen und druckgrafischen Werken“ wird der Verkauf der dort benannten Werke zu den dort angegebenen Preisen nicht glaubhaft gemacht. Hierzu hätte der Kläger vielmehr Rechnungen, Steuerbescheide o.ä. Unterlagen vorlegen müssen, aus denen sich zweifelsfrei ergibt, dass die Verkäufe so stattgefunden haben. Der Rechtsmittelführer ist zwar nicht gehindert, im Berufungszulassungsverfahren Tatsachen vorzubringen, die er schon im erstinstanzlichen Verfahren hätte geltend machen können. Dabei genügt es allerdings nicht, neue Tatsachen nur zu behaupten. Zur Erfüllung seiner Darlegungsverpflichtung muss der Rechtsmittelführer neuen Tatsachenvortrag vielmehr substantiieren und glaubhaft machen. Dabei sind an die Glaubhaftmachung umso höhere Anforderungen zu stellen, je weniger nachvollziehbar ein Unterlassen des Vorbringens in der ersten Instanz ist (BayVGH, B.v. 26.2.2015 – 4 ZB 13.822 – juris Rn. 5). Mit seinem nunmehrigen Vorbringen setzt sich der Kläger nicht nur in offensichtlichen Widerspruch zu seinem erstinstanzlichen Vortrag, er könne die Höhe der Einnahmen aus dem Verkauf der Kunstwerke nicht angeben. Es ist auch nicht nachvollziehbar, wie er sich nach über 25 Jahren nunmehr an diese Details der von ihm behaupteten Verkäufe erinnert haben will, nachdem er zunächst überhaupt keine Angaben hierzu machen konnte.
Im Übrigen lässt sich der Auflistung nur entnehmen, dass der Kläger im fraglichen Zeitraum die darin näher bezeichneten Kunstwerke zu den dort genannten Preisen verkauft haben will, nicht jedoch, dass er sie in dieser Zeit auch geschaffen hat, so dass damit kein Nachweis geführt werden kann, dass er in dieser Zeit hauptberuflich künstlerisch tätig war. So datiert ein Werk ersichtlich aus 1986, die anderen tragen – bis auf das Porträt A. M. – kein Erstellungsdatum. Deshalb ist auch unerheblich, ob der Kläger hieraus den Lebensunterhalt für sich und seine Familie bestreiten konnte.
Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass er im fraglichen Zeitraum mit seinen Werken an zahlreichen Ausstellungen teilgenommen hat, kann hieraus weder der Schluss gezogen werden, dass er die dort ausgestellten Werke in dieser Zeit geschaffen und verkauft hat, noch dass die künstlerische Betätigung den Schwerpunkt seiner beruflichen Tätigkeit darstellte, durch die seine Arbeitskraft über ein bloßes nebenberufliches Maß hinaus in Anspruch genommen wurde.
1.2.2 Soweit der Kläger behauptet, bei der künstlerischen Tätigkeit habe es sich um eine Mindestvoraussetzung für seine Einstellung als Professor für Architektur i.S.d. Art. 22 Satz 4 Hs. 1 BayBeamtVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BayHSchPG (§ 67 Abs. 2 Satz 4 Hs. 1 BeamtVG i.V.m. § 44 Nr. 4 c) HRG, Art. 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BayHSchLG) gehandelt, vermag dieses Vorbringen schon deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils zu begründen, weil das Verwaltungsgericht die Klageabweisung selbständig tragend auf den fehlenden Nachweis einer hauptberuflichen Tätigkeit gestützt hat. Im Übrigen trifft diese Behauptung nach dem unter 1.1.1 Ausgeführten nicht zu. Die hiernach vorgeschriebene Berufspraxis für die Einstellung als Professor für Architektur wurde beim Kläger durch seine berufliche Tätigkeit als Architekt erfüllt; eine Berufspraxis als bildender Künstler war hingegen nicht Mindestvoraussetzung für die Einstellung. Darüber hinaus würde durch eine künstlerische Tätigkeit dem Tatbestand des Art. 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BayHSchPG (Art. 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BayHSchLG) hinsichtlich der erforderlichen „Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden“ nicht genügt, weil diese Voraussetzungen schon begrifflich nicht durch eine rein künstlerische Tätigkeit erfüllt werden können. Aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts verbietet sich insoweit auch eine entsprechende Anwendung, auch wenn an Fachhochschulen mit Fakultäten für Design und für Architektur beide Fachbereiche gelehrt werden und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG Kunst und Wissenschaft gleichberechtigt nebeneinander stellt. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass nach Art. 7 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 BayHSchPG (Art. 11 Abs. 3 Satz 3 Alt. 2 BayHSchLG) in besonders begründeten Ausnahmefällen abweichend von Art. 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BayHSchPG (Art. 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BayHSchLG) auch eingestellt werden kann, wer zusätzliche künstlerische Leistungen nachweist. Denn Art. 22 Satz 4 Hs. 1 BayBeamtVG nimmt allein auf Art. 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BayHSchPG und nicht auch auf Art. 7 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 BayHSchPG Bezug. Diese Entscheidung des Gesetzgebers kann nicht durch eine entsprechende Anwendung auf künstlerische Leistungen konterkariert werden.
Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang weiter behauptet, seine künstlerische Tätigkeit im fraglichen Zeitraum bzw. sein künstlerisches Profil sei maßgeblich für die Berufung als Professor für Architektur im Fach „Freies Gestalten und Bauen in alter Umgebung“ gewesen, findet sich hierfür kein Anhaltspunkt in den Akten. Es trifft zwar zu, dass der Kläger im Rahmen seiner Lehre im Fach „Freies Gestalten und Bauen in alter Umgebung“ – ebenso wie bereits im Rahmen seines Lehrauftrags im Fach „Freies Gestalten“- auch Veranstaltungen mit künstlerischem Bezug (gestalterische Grundlagen, Freihandzeichnen, Farbenlehre, plastisches Gestalten und Kreativitätslehre) anbot. Dies ändert aber nichts daran, dass er eine Professur für Architektur im Fach „Freies Gestalten und Bauen in alter Umgebung“ und nicht für Kunst/Design innehatte, für die seine berufliche Tätigkeit als Architekt und nicht die Nebentätigkeit als bildender Künstler ausschlaggebend war. Der Kläger wies in seiner Bewerbung vom März 1990 zwar ausdrücklich darauf hin, dass er die ausgeschriebene Stelle im Fach „Freies Gestalten und Bauen in alter Umgebung“ als Architekt und Künstler ausfüllen wolle. Ausweislich der Personalakte (Besetzungsvorgänge vom 15.2.1992 und 13.10.1993) war aber seine berufliche Tätigkeit als Architekt und nicht seine künstlerische Referenz nach der Übersiedlung aus der DDR Voraussetzung für seine Berufung. Etwas anderes folgt auch nicht aus der späteren Berufung auf eine C3-Professur auf der gleichen Stelle. Unabhängig davon, dass es insoweit allein auf die erstmalige Berufung als Professor ankommt (vgl. BVerwG, U.v. 26.1.2012 a.a.O. Rn. 17), kann auch dem zugehörigen Besetzungsvorschlag vom 4. Dezember 1997 nicht entnommen werden, dass hierfür die künstlerische Befähigung des Klägers maßgebend gewesen wäre. Mit der unsubstantiierten Behauptung, die Personalakte sei insoweit unvollständig, wird ebenfalls kein Nachweis geführt, dass die Berufung des Klägers maßgeblich auf dessen künstlerisches Profil zurückzuführen gewesen wäre; im Übrigen kann der Personalakte die behauptete Unvollständigkeit auch nicht entnommen werden. Die Behauptung, die Zeit vom 29. Februar 1989 bis 7. Januar 1990 sei dem Kläger als einstellungsrelevante Zeit der anwendungsbezogenen fachspezifischen Betätigung auf akademischem Niveau außerhalb des Hochschulbereichs anerkannt worden, trifft angesichts des Inhalts der Personalakte zweifellos nicht zu. Der hierzu erneut angebotene Zeugenbeweis durch Einvernahme von Prof. Dr. H., dem im Verfahren auf Zulassung der Berufung schon deshalb nicht nachzugehen ist, weil dort keine Beweisaufnahme in Betracht kommt, stellt darüber hinaus mangels tatsächlicher Anhaltspunkte für die vom Kläger aufgestellte Behauptung auch einen Ausforschungsbeweis dar.
1.2.3 Soweit der Kläger meint, mit seiner künstlerischen Tätigkeit seien jedenfalls förderliche berufspraktische Fachkenntnisse einhergegangen, so dass die fragliche Zeit nach Art. 22 Satz 4 Hs. 2 BayBeamtVG anzuerkennen sei, kann dieser Vortrag ebenfalls schon deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils begründen, weil das Verwaltungsgericht die Klageabweisung selbständig tragend bereits auf den fehlenden Nachweis der hauptberuflichen Tätigkeit gestützt hat. Im Übrigen fehlt es nach dem unter 1.1.1 Ausgeführten auch am Nachweis des Erwerbs besonderer Fachkenntnisse durch die Tätigkeit als Künstler. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass sich der Kläger im fraglichen Zeitraum im Rahmen seines Lehrauftrags erstmals unmittelbar mit den pädagogisch-didaktischen Anforderungen einer Lehrtätigkeit auseinandersetzen musste. Die bloße Anwendung pädagogischer Grundsätze und Methoden, wie sie bei der Durchführung von Lehrveranstaltungen zum Tragen kommt, führt nicht zum Erwerb besonderer, wissenschaftlich vertiefter Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Pädagogik (OVG NRW, U.v. 25.1.1995 – 12 A 2270/92 – juris Rn. 6). Auch wenn es sich bei der pädagogischen Eignung gemäß Art. 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayHSchPG um eine eigenständige Einstellungsvoraussetzung für Fachhochschulprofessoren handelt, wird die Zeit, die hierfür aufgewendet werden muss, nicht von Art. 22 Satz 4 BayBeamtVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BayBeamtVG erfasst. Der Hinweis darauf, dass Kenntnisse, die außerdem normativ als Einstellungsvoraussetzung gefordert sind, stets als förderlich einzustufen sind (BVerwG, U.v. 26.1.2012 a.a.O. Rn. 17), liegt insoweit neben der Sache. Soweit der Kläger schließlich darauf verweist, dass die künstlerische Tätigkeit ein höchst kreativer Prozess durch „learning by doing“ gewesen sei, wird ebenfalls kein Erwerb von Kenntnissen dargelegt, die sich wesentlich von den Kenntnissen abheben, die er bereits durch seine künstlerische Ausbildung erworben hat.
2. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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