IT- und Medienrecht

Erfolglose Klage gegen die Nutzungsuntersagung eines nicht genehmigten Wettbüros

Aktenzeichen  AN 9 K 18.00318, AN 9 K 18.00650

Datum:
3.7.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 15485
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 101 Abs. 2, § 113 Abs. 1 S. 1
AEUV Art. 56
BayBO Art. 55 Abs. 1, Art. 57 Abs. 4 Nr. 1, Art. 76 S. 2
BayVwVfG Art. 37 Abs. 1
BayVwZVG Art. 31 Abs. 2 S. 1, Art. 36 Abs. 1 S. 2, Abs. 6 S. 2, Art. 37 Abs. 1 S. 2
LStVG Art. 9

 

Leitsatz

1 Unter einem Wettbüro werden Räumlichkeiten verstanden, in denen zwischen den Kunden (Spieler), dem Wettbüro (Vermittler) und dem – meist im europäischen Ausland ansässigen Wettunternehmen Transaktionen geschlossen werden, wobei es sich um Sportwetten bzw. um Wetten auf diverse Ereignisse handelt. Hinzu kommt im Regelfall, dass die Räumlichkeiten, insbesondere durch die Anbringung von Bildschirmen, Gelegenheit bieten, die Wettangebote bzw. -ergebnisse live mitzuverfolgen. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
2 Für die Annahme einer Vergnügungsstätte reicht es aus, wenn im Wettbüro Live-Wetten vermittelt werden und die Möglichkeit besteht, sich in den Räumlichkeiten aufzuhalten, um die aktuellen Quotenergebnisse live zu verfolgen. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
3 Mangels spezialgesetzlicher Regelung in der Bayerischen Bauordnung ist für die Auswahl des in Anspruch zu nehmenden Adressaten auf die allgemeinen sicherheitsrechtlichen Grundsätze zurückzugreifen, insbesondere auf Art. 9 LStVG. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klagen werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und abgewiesen.
2. Die Klägerin hat jeweils die Verfahrenskosten zu tragen.

Gründe

Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Klagen sind zulässig, jedoch unbegründet.
Die Entscheidung konnte nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen.
1.
Der Bescheid vom 30. Januar 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, deshalb ist die Klage im Verfahren AN 9 K 18.00318 unbegründet.
1.1
Die in Ziffer 1 ausgesprochene Nutzungsuntersagung auf Grundlage von Art. 76 Satz 2 BayBO ist rechtmäßig.
Nach Art. 76 Satz 2 BayBO kann die Nutzung einer Anlage untersagt werden, wenn sie öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht. Eine Nutzung von Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die den Erlass einer Nutzungsuntersagung rechtfertigt, liegt bei einem genehmigungspflichtigen Vorhaben grundsätzlich schon dann vor, wenn das Vorhaben ohne Baugenehmigung ausgeführt wird. Über die formell rechtswidrige Nutzung hinaus ist nicht zu prüfen, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt. Allerdings darf eine formell rechtswidrige Nutzung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit regelmäßig dann nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist (vgl. BayVGH, B.v. 16.2.2015 – 1 B 13.648).
Nach diesen Vorgaben ist die streitgegenständliche Nutzungsuntersagung nicht zu beanstanden. Die Nutzung der streitgegenständlichen Räume als Wettbüro steht im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, da es sich um eine nicht genehmigte, aber baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung handelt. Die Anordnung der Nutzungsuntersagung weist keine Ermessensfehler auf, sie ist insbesondere verhältnismäßig, da die geänderte Nutzung nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist. Auch die Auswahl des in Anspruch genommenen Adressaten ist nicht zu beanstanden.
1.2
Die im Erdgeschoss des streitgegenständlichen Anwesens ausgeübte Nutzung als Wettbüro ist in formeller Hinsicht rechtswidrig, da die erforderliche Baugenehmigung für die Nutzungsänderung nach Art. 55 Abs. 1 BayBO nicht vorliegt. Die Änderung der Nutzung ist genehmigungspflichtig und nicht nach Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO verfahrensfrei zulässig, da für die neue Nutzung als Wettbüro andere öffentlich-rechtliche Anforderungen in Betracht kommen als für die bisherige Nutzung, sowohl bauplanungsrechtlicher als auch bauordnungsrechtlicher Art. Auch wird durch die derzeitige Nutzung die Variationsbreite der genehmigten Nutzung als Laden verlassen.
Die tatsächlich ausgeübte und von der Beklagten aufgegriffene Nutzung stellt ein Wettbüro dar. Unter dem Begriff Wettbüro versteht man Räumlichkeiten, in denen zwischen den Kunden (Spieler), dem Wettbüro (Vermittler) und dem – meist im europäischen Ausland ansässigen Wettunternehmen Transaktionen geschlossen werden, wobei es sich um Sportwetten bzw. um Wetten auf diverse Ereignisse handelt. Hinzu kommt im Regelfall, dass die Räumlichkeiten, insbesondere durch die Anbringung von Bildschirmen, Gelegenheit bieten, die Wettangebote bzw. -ergebnisse live mitzuverfolgen (BayVGH, B.v. 25.8.2016, 9 ZB 13.1993).
Ein derartiges Wettbüro ist nach ständiger Rechtsprechung als Vergnügungsstätte einzustufen, da es in Abgrenzung zu einer bloßen Wettannahmestelle vergleichbar einer Lotto-Toto-Annahmestelle als Laden nicht nur Gelegenheit zur Abgabe von Wetten und zur Entgegennahme von Gewinnen biete, sondern auch zur kommerziellen Unterhaltung dient. Dabei reicht es für die Annahme einer Vergnügungsstätte bereits aus, wenn im Wettbüro Live-Wetten vermittelt werden und die Möglichkeit besteht, sich in den Räumlichkeiten aufzuhalten, um die aktuellen Quotenergebnisse live zu verfolgen. Bereits daraus resultiert der Verweilcharakter und die Annahme einer kommerziellen Unterhaltung, wie sie eine Vergnügungsstätte bietet. Die Ausstattung der Räumlichkeiten mit Sitzgruppen oder TV-Bildschirmen, das Bereitstellen von Getränken und Speisen oder das Vorhalten von Unterhaltungsspielen sind hingegen keine unabdingbaren Voraussetzungen für das Vorliegen eines als Vergnügungsstätte zu qualifizierenden Wettbüros, sondern lediglich weitere Indizien hierfür. Selbiges gilt hinsichtlich der Größe des Betriebes. Diese ist lediglich ein relevantes Kriterium zur Unterscheidung von kerngebietstypischen Vergnügungsstätten (BayVGH, B.v. 15.1.2016, 9 ZB 14.1146; VG Ansbach, U.v. 5.9.2018, AN 9 K 17.01239).
Das Gericht geht mit den klägerseits nicht bezweifelten Feststellungen des Außendienstes der Beklagten aufgrund der bezeichneten Ortstermine, insbesondere aufgrund der jeweils vorliegenden Lichtbilder, davon aus, dass das Erdgeschoss des streitgegenständlichen Anwesens als Wettbüro und Vergnügungsstätte genutzt wird, insbesondere im Hinblick auf die angebrachten Quotenmonitore, die Sitzgelegenheiten und die entsprechende Bewerbung in den Schaufenstern, zumal die Klägerseite selbst von der Nutzung als Wettbüro und Vergnügungsstätte ausgeht.
Eine Baugenehmigung für diese Nutzung wurde nicht erteilt.
1.3
Die angeordnete Nutzungsuntersagung ist im Hinblick auf den Aspekt einer möglichen offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens verhältnismäßig.
Denn eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit besteht nicht, da der einschlägige Bebauungsplan Vergnügungsstätten in seinen textlichen Festsetzungen ausschließt. Aufgrund dieser entgegenstehenden Festsetzung liegt die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens nicht auf der Hand.
Soweit die Klägerin die Wirksamkeit dieser Festsetzungen in Frage stellt, hat dies nicht zur Folge, dass das Vorhaben als offensichtlich genehmigungsfähig einzustufen wäre. Denn die Rechtsfrage der Funktionslosigkeit von planerischen Festsetzungen lässt sich im Regelfall und auch hier nicht ohne weiteres beantworten. Dies gilt ebenso für die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Wettbüros im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans, zumal zur Beurteilung der tatsächlichen Situation im Regelfall und auch hier eventuell Beweis durch Augenschein erhoben werden müsste, insbesondere im Hinblick auf die klägerseits benannten Bezugsfälle zu vorhandenen Vergnügungsstätten im Plangebiet. Die Klägerin kann hinsichtlich ihrer illegalen Nutzung und gegen die streitgegenständliche Nutzungsuntersagung die Klärung dieser Fragen nicht ins Felde führen und ist hinsichtlich der Klärung dieser Fragen auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen. Es ist nicht Sinn der Nutzungsuntersagung, ein unterbliebenes oder laufendes Genehmigungsverfahren zu ersetzen. Vielmehr sollen illegale Zustände – mit der Ausnahme für die hier nicht vorliegende Fallgestaltung der evidenten Übereinstimmung mit materiellen Bauvorschriften – unterbunden werden, um das Genehmigungsverfahren zu sichern.
Aus denselben Gründen führt der klägerische Vortrag dahingehend, dass die behördliche Praxis der Beklagten, die zwar baurechtlich gegen Wettbüros einschreite, aber keinerlei Schritte dahingehend unternehme, baurechtliche legale Nutzungen für Wettbüros zu ermöglichen, Art. 56 AEUV verletze, nicht dazu, dass entgegenstehende Planungen in Gebieten, die sich möglicherweise für eine Ansiedlung eignen, als offensichtlich überholt anzusehen sind bzw. entsprechende Verfahren sich als offensichtlich genehmigungsfähig darstellen. Diese aufgeworfenen, rechtlich streitigen Fragen lassen sich nicht offensichtlich beantworten und es ist überdies nicht offensichtlich, dass die klägerseits angeführten Handlungsweisen, sofern sie überhaupt tatsächlich vorliegen und rechtlichen Bedenken begegnen sollten, für einzelne Verfahren eine Rolle spielen.
1.4
Auch die Störerauswahl der Beklagten ist nicht zu beanstanden.
Bauaufsichtsrechtliche Anordnungen ergehen gegenüber derjenigen Person, die die sicherheitsrechtliche Verantwortung für den baurechtswidrigen Zustand trägt. Mangels spezialgesetzlicher Regelung in der Bayerischen Bauordnung ist für die Auswahl des in Anspruch zu nehmenden Adressaten auf die allgemeinen sicherheitsrechtlichen Grundsätze zurückzugreifen, insbesondere auf Art. 9 LStVG. Demnach kann die Anordnung sowohl gegenüber dem sogenannten Handlungsstörer, dem Zustandsstörer oder dem Nichtstörer ergehen. Handlungsstörer ist derjenige, dessen Verhalten die Gefahr oder die Störung verursacht hat, Zustandsstörer ist der Inhaber der tatsächlichen Gewalt oder der Eigentümer einer Sache oder einer Immobilie, deren Zustand Grund für die Gefahr oder die Störung ist.
Handlungsstörer ist bezogen auf die Nutzungsuntersagung also derjenige, der für die formelle und materiell rechtswidrige Nutzung unmittelbar verantwortlich ist. Die Klägerin ist als Betreiberin des streitgegenständlichen Wettbüros unmittelbar für diese illegale Nutzung verantwortlich und somit Handlungsstörerin. Die von der Beklagten eingeholten Gewerberegisterauszüge, die aus einer entsprechenden Anmeldung der Klägerin herrühren, und deren Richtigkeit die Klägerin auch nicht entgegen getreten ist, weisen die Klägerin zweifelsfrei als Betreiberin aus.
Die Entscheidung, die Klägerin als Handlungsstörerin neben den weiter in Betracht kommenden Störern, die ebenfalls, mit Bescheiden gleichen Datums verpflichtet wurden, zu adressieren, war ermessensfehlerfrei. Bei einer Mehrheit von Störern hat die Bauaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen über deren Inanspruchnahme zu entscheiden. Gesetzliche Richtschnur für die fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens unter mehreren Störern sind die Umstände des Einzelfalles, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und auch das Gebot der schnellen und effektiven Gefahrbeseitigung. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Handlungsstörer durch seine Tätigkeit mehr zur Störung der Rechtsordnung beiträgt als etwa der Grundstückseigentümer als Zustandsstörer, wird es dabei regelmäßig sachgerecht sein, den Handlungsstörer vorrangig in Anspruch zu nehmen (BayVGH, B.v. 28.5.2001 – 1 ZB 01.664). So liegt es auch im vorliegenden Fall: Die Klägerin stört durch den Betrieb der illegalen Nutzung unmittelbar und ist als Betreiberin am ehesten in der Lage, die illegale Nutzung schnell zu beenden. Die Heranziehung der Klägerin entspricht daher auch dem Gebot der effektiven Gefahrenabwehr (s. hierzu BayVGH, B.v. 16.2.2015, 1 B 13.648).
Da die Verpflichtung der Klägerin wegen ihrer Eigenschaft als Handlungsstörerin auf der Hand liegt, bedurfte ihre Verpflichtung keiner darüber hinausgehenden Begründung.
Dass die Beklagte gleichzeitig mit der Nutzungsuntersagung gegen die Klägerin auch bauaufsichtsrechtliche Anordnungen mit dem Ziel der Beendigung der Nutzung und der Verhinderung der Wiederaufnahme einer gleichartigen Nutzung gegen die Eigentümerinnen und die Fa. …(AN 9 K 17.00317) als Untervermieterin gerichtet erlassen hat, steht ungeachtet der Frage der Rechtmäßigkeit dieser Anordnungen jedenfalls der Anordnung gegenüber der Klägerin als Handlungsstörerin nicht entgegen.
1.5
Die streitgegenständliche Nutzungsuntersagung gegenüber der Klägerin stellt sich danach nicht als unverhältnismäßig dar, ein schonenderes Mittel der Gefahrenabwehr zur Herstellung rechtmäßiger Zustände ist nicht ersichtlich.
1.6
Die streitgegenständliche Untersagung der Nutzung des Anwesens …straße … als Wettbüro wahrt auch im Hinblick auf die Verwendung der Begrifflichkeit „Wettbüro“ die Anforderungen an die Bestimmtheit (Art. 37 Abs. 1 VwVfG), ungeachtet des klägerischen Vortrags, wonach in der Rechtsprechung umstritten ist, ob allein das Angebot von Live-Wetten ein Wettbüro als Vergnügungsstätte qualifiziert. Wie vorstehend ausgeführt und wie den Beteiligten aus anderen, gleich gelagerten Verfahren bekannt ist, geht die Kammer und der BayVGH davon aus, dass für das Vorliegen einer Vergnügungsstätte in Form eines Wettbüros im Gegensatz zu reinen Wettannahmestellen, die keine Vergnügungsstätte darstellen, bereits das Angebot von Live-Wetten kennzeichnend ist. Aufgrund dieser für das Stadtgebiet der Beklagten einschlägigen Rechtsprechung ist die Bedeutung einer Anordnung der Beklagten, die auf die Begrifflichkeit „Wettbüro“ Bezug nimmt, hinreichend klar, zumal der streitgegenständliche Bescheid in den Gründen die beanstandete konkrete Nutzung näher beschreibt, insbesondere in Bezugnahme auf die durch den Außendienst getroffenen Feststellungen bei den Ortsterminen.
1.7
Auch die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 2 des Bescheides vom 30. Januar 2018 ist rechtmäßig.
Insbesondere ist die Höhe des angedrohten Zwangsgelds von 10.000,00 EUR angesichts des Rahmens des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG (bis 50.000 €) angemessen, auch im Hinblick auf den nicht nur geringen, bewussten Baurechtsverstoß und die erhebliche Visibilität und Breitenwirkung der Nutzung zentral im Stadtgebiet der Beklagten.
Auch die Erfüllungsfrist von einem Monat ist angemessen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG), insbesondere da die Klägerin als Betreiberin der Handlungspflicht leicht nachkommen kann.
2.
Die Klage im Verfahren AN 9 K 18.00650 ist ebenfalls unbegründet.
2.1
Der beklagte Bescheid vom 26. März 2018 ist rechtmäßig.
Die erneute Androhung eines Zwangsgeldes war rechtmäßig, nachdem die bisherige Androhung erfolglos blieb (Art. 36 Abs. 6 Satz 2, 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG).
Die Nutzungsuntersagung vom 30. Januar 2018 war aufgrund des parallel verfügten Sofortvollzugs trotz Klage vollziehbar und vollstreckbar (Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG). Die Erfüllungsfrist von einem Monat ab Zustellung (5. Februar 2018) war abgelaufen. Die Anordnung wurde innerhalb dieser Frist nach den Feststellungen des Außendienstes der Beklagten aufgrund Ortstermins vom 15. März 2018, die von der Klägerseite nicht bezweifelt werden und von deren Richtigkeit die Kammer überzeugt ist, nicht erfüllt, der Zustand stellte sich unverändert dar.
Die Androhung eines erhöhten Zwangsgeldbetrages von 20.000,00 EUR war angesichts der bisherigen Erfolglosigkeit der Zwangsgeldandrohung angemessen.
Die Nachfrist von einem Monat ist angemessen.
Der vom Klägerbevollmächtigten gerügte Zustellungsmangel wegen Zustellungen des Bescheides vom 26. März 2018 an die Kanzlei des Klägerbevollmächtigten ist, sollte er vorliegen, gem. Art. 9 VwZVG unschädlich. Nachdem der Klägerbevollmächtigte für die Klägerin Klage gegen den Bescheid vom 26. März 2018 erhoben hat, ist davon auszugehen, dass dieser Bescheid der Klägerin tatsächlich zugegangen ist.
2.2
Der mit dieser Klage gestellte Feststellungsantrag bleibt ebenfalls erfolglos, da die zwangsgeldbewehrte Handlungspflicht nicht fristgerecht erfüllt wurde und somit die Zwangsgeldforderung von Gesetzes wegen fällig geworden ist (Art. 31 VwZVG). Im Hinblick auf den Vortrag der Klägerseite, die Fälligkeitsmitteilung vom 26. März 2018 nehme fälschlicherweise auf den Bescheid gleichen Datums Bezug, ist auszuführen, dass der Bezug zum Bescheid vom 30. Januar 2018 in der Fälligkeitsmitteilung durch die Höhe des fällig gestellten Zwangsgelds und aus den zeitlichen Umständen hinreichend zum Ausdruck kommt.
3.
Damit waren die Klagen mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen der §§ 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4, 124a Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.


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