IT- und Medienrecht

Erfolgloser Eilantrag der Partei “Der III. Weg” auf Entsperrung ihrer Facebook-Präsenz – unzureichende Darlegungen zur Aktivlegitimation bei mangelnder Inhaberschaft oder sonstiger Berechtigung an betroffenem Facebook-Konto

Aktenzeichen  1 BvQ 100/21

Datum:
20.9.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Ablehnung einstweilige Anordnung
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2021:qk20210920.1bvq010021
Normen:
Art 5 Abs 1 S 1 GG
Art 21 GG
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
§ 32 Abs 1 BVerfGG
§ 92 BVerfGG
Spruchkörper:
1. Senat 2. Kammer

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1
Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Sperrung einer Seite auf einem Social Media Netzwerk. Sie ist eine politische Partei, die an den Wahlen zum Deutschen Bundestag am 26. September 2021 teilnimmt.
2
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG durch das Bundesverfassungsgericht liegen nicht vor.
3
1. Ein zulässiger Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erfordert eine substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2020 – 1 BvQ 60/20 und 1 BvQ 64/20 -, Rn. 6 m.w.N.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 28. September 2020 – 1 BvQ 106/20 -, Rn. 3). Zu den spezifischen Begründungsanforderungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gehört die Darlegung, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, a.a.O.). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann daher lediglich Erfolg haben, wenn das Bundesverfassungsgericht auf der Grundlage der Antragsbegründung wenigstens summarisch verantwortbar beurteilen kann, ob eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. März 2019 – 1 BvQ 90/18 -, Rn. 7; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2020 – 1 BvQ 60/20 und 1 BvQ 64/20 -, Rn. 6 m.w.N.).
4
2. Dem genügt der vorliegende Antrag nicht.
5
Die Antragstellerin legt bereits nicht hinreichend dar, aufgrund welcher Umstände ihr Ansprüche gegenüber der Betreiberin des Social Media Netzwerks zustehen sollten. Sie ist ausweislich des Beschlusses des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 15. September 2021 – 4 U 171/20 – weder Inhaberin oder Berechtigte des zugrundeliegenden Kontos bei der Betreiberin des Netzwerks, noch hat sie nachvollziehbar weitere Umstände dargelegt, weshalb gerade sie Ansprüche aus der Sperrung der Seite gegen die Betreiberin des Netzwerks ableiten können soll.
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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