IT- und Medienrecht

Erlass einer eA, die Abschiebung des Antragstellers nach Pakistan einstweilen nicht zu vollziehen – Berücksichtigung familiärer Belange (Pflege der Ehefrau) bei Entscheidung über Erteilung eines Aufenthaltstitels – Überwiegen der gegen eine Abschiebung sprechenden Belange

Aktenzeichen  2 BvR 1367/10

Datum:
29.6.2010
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Einstweilige Anordnung
Normen:
Art 6 Abs 1 GG
§ 58 AufenthG 2004
§ 5 Abs 2 S 2 AufenthG 2004
§ 32 Abs 1 BVerfGG
Spruchkörper:
2. Senat 1. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 21. Mai 2010, Az: 6 B 870/10, Beschlussvorgehend VG Gießen, 15. März 2010, Az: 7 L 4247/09.GI, Beschlussnachgehend BVerfG, 17. Mai 2011, Az: 2 BvR 1367/10, Stattgebender Kammerbeschluss

Tenor

Der Ausländerbehörde W. wird einstweilen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde untersagt, die in ihrem Bescheid
vom 3. Dezember 2009 angedrohte Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan zu vollziehen.

Gründe

1
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.

2
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig
regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten
ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich
außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich
unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten
würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen
abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber
zu versagen wäre (BVerfGE 88, 25 ; 89, 109 ; stRspr).

3
2. Nach vorläufiger Prüfung kann nicht festgestellt werden, dass die vom Beschwerdeführer erhobene Verfassungsbeschwerde unzulässig
oder offensichtlich unbegründet ist.

4
Der Beschwerdeführer rügt, den Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde genügend, dass bei Auslegung und
Anwendung des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG Bedeutung und Tragweite des Art. 6 Abs. 1 GG verkannt worden seien, weil seine Ehefrau
wegen ihrer Erkrankung seines persönlichen Beistands bedürfe. Es bedarf insoweit weiterer Klärung, ob die verwaltungsgerichtliche
Würdigung, die Ehefrau des Beschwerdeführers sei nicht auf seine ununterbrochene Anwesenheit angewiesen, verfassungsgerichtlicher
Überprüfung standhält.

5
Die danach gebotene Abwägung führt zum Erlass der einstweiligen Anordnung. Dem Beschwerdeführer droht durch den Vollzug der
Abschiebung angesichts der Trennung der ehelichen Lebensgemeinschaft ein schwerer und nicht ohne Weiteres wieder gutzumachender
Nachteil. Demgegenüber wiegen etwaige Nachteile, die durch den auf überschaubare Zeit verlängerten Aufenthalt des Beschwerdeführers
in Deutschland entstehen, weniger schwer.


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