IT- und Medienrecht

Erneute Wiederholung einer eA im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle: Vorläufige Außervollzugsetzung des § 19 ZensG 2011 – Neubeginn der Beratung und Entscheidung in neuer Senatsbesetzung (§ 15 Abs 3 S 2 BVerfGG) nach Richterwechsel

Aktenzeichen  2 BvF 1/15

Datum:
22.12.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Einstweilige Anordnung
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2016:fs20161222.2bvf000115
Normen:
Art 28 Abs 2 S 1 GG
Art 93 Abs 1 Nr 2 GG
§ 15 Abs 2 S 1 BVerfGG
§ 15 Abs 3 S 1 BVerfGG
§ 15 Abs 3 S 2 BVerfGG
§ 32 Abs 1 BVerfGG
§ 32 Abs 6 S 2 BVerfGG
§ 2 Abs 2 StichprobenV
§ 2 Abs 3 StichprobenV
§ 7 Abs 1 ZensG 2011
§ 7 Abs 2 ZensG 2011
§ 19 ZensG 2011
Spruchkörper:
2. Senat

Verfahrensgang

vorgehend BVerfG, 26. August 2015, Az: 2 BvF 1/15, Einstweilige Anordnungvorgehend BVerfG, 16. Februar 2016, Az: 2 BvF 1/15, Einstweilige Anordnungvorgehend BVerfG, 20. Juli 2016, Az: 2 BvF 1/15, Einstweilige Anordnungnachgehend BVerfG, 13. Juni 2017, Az: 2 BvF 1/15, Einstweilige Anordnungnachgehend BVerfG, 1. Dezember 2017, Az: 2 BvF 1/15, Einstweilige Anordnungnachgehend BVerfG, 14. Mai 2018, Az: 2 BvF 1/15, Einstweilige Anordnungnachgehend BVerfG, 19. September 2018, Az: 2 BvF 1/15, Urteil

Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 26. August 2015 wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung in der Hauptsache, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).

Gründe

I.
1
Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 26. August 2015 § 19 des Gesetzes über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011) vom 8. Juli 2009 (BGBl I S. 1781) bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens für die Dauer von sechs Monaten, außer Vollzug gesetzt. Mit Beschlüssen vom 15. Februar 2016 und 20. Juli 2016 wurde die einstweilige Anordnung vom 26. August 2015 jeweils für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung in der Hauptsache, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).
II.
2
Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50 ; 89, 113 ; 97, 102 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2004 – 2 BvQ 70/03 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. November 2013 – 2 BvR 547/13 -, juris, Rn. 6). Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 26. August 2015 verwiesen.
3
Über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie deren Wiederholungen hat der Senat am 26. August 2015 beziehungsweise am 15. Februar 2016 und 20. Juli 2016 in der Besetzung durch den Präsidenten sowie die Richter Landau, Huber, Müller, die Richterin Kessal-Wulf und den Richter Maidowski beraten und entschieden. Die Richterinnen Hermanns und König waren bei Erlass der einstweiligen Anordnung am 26. August 2015 nicht anwesend und daher gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG von der Beratung und Entscheidung über die Wiederholungen der einstweiligen Anordnung ausgeschlossen.
4
Allerdings ist der Senat infolge des Ausscheidens des Richters Landau zum 20. Juli 2016 in der aufgrund des Hinzutrittsverbots verbleibenden Besetzung durch den Präsidenten und die Richter Huber, Müller, die Richterin Kessal-Wulf und den Richter Maidowski nicht mehr beschlussfähig (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Daher musste gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG hinsichtlich der Wiederholung des Eilantrags die Beratung neu begonnen werden. Für diese neue Beratung war der Senat in seiner vollen Besetzung – nicht in einer nur bis zum Wiedererreichen des Beschlussfähigkeitsquorums von sechs Richterinnen und Richtern aufgefüllten Besetzung – zuständig (vgl. BVerfGE 133, 241 ). Folglich hatte der Senat über die Wiederholung der einstweiligen Anordnung in seiner nach dem Ausscheiden des Richters Landau und der Ernennung der Richterin Langenfeld aktuellen Besetzung (neu) zu beraten und entscheiden.


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