IT- und Medienrecht

Erstattung von Kosten eines Feuerwehreinsatzes

Aktenzeichen  4 B 15.1285

Datum:
8.7.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BayVBl – 2017, 303
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayFwG BayFwG Art. 28

 

Leitsatz

1. Die Inanspruchnahme für die Kosten eines Feuerwehreinsatzes setzt eine zurechenbare Veranlassung seitens des Betroffenen voraus. (amtlicher Leitsatz)
2. Kostenbescheide können grundsätzlich auch gegenüber Körperschaften des öffentlichen Rechts erlassen werden. (redaktioneller Leitsatz)
3. Die im allgemeinen Sicherheits- und Polizeirecht anerkannte Abschichtung zwischen der Primär- und der Sekundärebene sicherheitsbehördlichen Handelns findet auch im bayerischen Feuerwehrkostenrecht nach Art. 28 BayFwG Anwendung. (redaktioneller Leitsatz)
4. Bei Gefahrerforschungseingriffen können dem Betroffenen Kosten allenfalls insoweit auferlegt werden, als er durch mangelnde, ihm unschwer mögliche Mitwirkung bei der Gefahrerforschung ein besonders aufwändiges Vorgehen der Behörde provoziert hat. Ansonsten verbleibt es dabei, dass die Polizei- und Sicherheitsbehörden aufgrund ihrer allgemeinen Sachverhaltsermittlungs- und Überwachungspflichten, also im Interesse und damit auch auf Kosten der Allgemeinheit tätig werden. (redaktioneller Leitsatz)
5. Eine Wasser- und Schifffahrtsdirektion trägt kein „Sonderrisiko“ für Gefahren auf einer Wasserstraße, das ohne Hinzutreten weiterer Umstände, gleichsam automatisch, Anlass zum Entstehen eines Gefahrurteils zu ihren Lasten führt. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

5 K 12.554 2014-07-24 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 24. Juli 2014 (W 5 K 12.554) wird aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 1. Dezember 2011 und der Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 25. Mai 2012 werden aufgehoben.
II.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 24. Juli 2014 hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage zu Unrecht abgewiesen. Der angefochtene Kostenbescheid der Beklagten und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zwar ist der Erlass eines Leistungsbescheides gegenüber der klagenden Bundesrepublik nicht von vornherein ausgeschlossen (dazu 1.). Auch konnte die Feuerwehr der Beklagten auf der Primärebene sicherheitsrechtlichen Handelns zur Aufklärung eines Gefahrenverdachts tätig werden (dazu 2.). Dies ist jedoch von der auf der Sekundärebene angesiedelten Kostentragungspflicht zu unterscheiden, der die Klägerin mangels zurechenbarer Veranlassung nicht unterliegt (dazu 3.).
1. Der angefochtene Bescheid ist nicht von vornherein deswegen rechtswidrig, weil die beklagte Stadt gehindert gewesen wäre, gegen die klagende Bundesrepublik Deutschland sicherheitsbehördlich bzw. im Wege eines Leistungsbescheids vorzugehen (vgl. BVerwG, U.v. 8.5.2003 – 7 C 15.02 – NVwZ 2003, 1252/1253). Kostenbescheide können grundsätzlich auch gegenüber Körperschaften des öffentlichen Rechts erlassen werden. Dies gilt auch für den streitgegenständlichen Leistungsbescheid für Feuerwehrkosten, als dessen Rechtsgrundlage allein Art. 28 BayFwG in Betracht kommt (vgl. BayVGH, U.v. 24.9.2015 – 4 B 14.1831 – juris Rn. 25 ff.). Soweit der Kostenbescheid neben Art. 28 BayFwG und der Feuerwehrgebührensatzung der Beklagten vom 19. Mai 2011 ergänzend auf Art. 18 ff. VwZVG Bezug nimmt, kommt dieser pauschalen Nennung keine fallbezogene Bedeutung zu. Da eine Anwendung von Verwaltungszwang nicht im Raum steht, geht der Hinweis der Klägerin auf Art. 29 Abs. 4 VwZVG ins Leere (vgl. BayVGH, B.v. 23.5.2001 – 22 ZB 00.1448 – BayVBl 2002, 372/373).
2. Nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 2 BayFwG kann Kostenersatz gemäß Abs. 1 verlangt werden für sonstige Einsätze im technischen Hilfsdienst (vgl. Art. 1 Abs. 1, Art. 4 BayFwG), mit Ausnahme der Einsätze oder Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen. Zum Ersatz der Kosten ist nach Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayFwG verpflichtet, wer in den Fällen des Abs. 2 Nr. 2 die Gefahr, die zu dem Einsatz der Feuerwehr geführt hat, verursacht hat oder sonst zur Beseitigung der von der Feuerwehr behobenen Gefahr verpflichtet war. Art. 28 BayFwG knüpft somit an den Gefahrenbegriff des allgemeinen Polizei- und Sicherheitsrechts an. Gemessen an allgemeinen gefahrenabwehrrechtlichen Grundsätzen (dazu a) durfte die Feuerwehr der Beklagten aus der für die Primärebene maßgeblichen ex ante-Perspektive Gefahrerforschungsmaßnahmen zur Aufklärung eines Gefahrenverdachts ergreifen (dazu b).
a) Unter Gefahr ist nach allgemeiner Auffassung im Polizei- und Sicherheitsrecht ein Zustand zu verstehen, der bei ungehindertem Ablauf des Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Eintritt eines Schadens für das Schutzgut erwarten lässt (vgl. etwa BayVGH, U.v. 28.2.1996 – 4 B 94.2229 – BayVBl 1996, 565/566 m. w. N.). Für die Einschätzung bedarf es einer Gefahrenprognose auf der Grundlage einer verständigen Würdigung aller im Entscheidungszeitpunkt verfügbaren Erkenntnisquellen, also aus ex ante-Sicht. Als Anlass zum Einschreiten genügt auch die Anscheinsgefahr. Damit bezeichnet man eine im Zeitpunkt des behördlichen Einschreitens bestehende Sachlage, welche die Behörde aufgrund verständiger Würdigung und hinreichender Sachverhaltsaufklärung als gefährlich ansehen durfte und auch als gefährlich angesehen hat, die sich jedoch im Nachhinein aufgrund neuer Erkenntnisse oder Informationen als ungefährlich erwiesen hat (vgl. BayVGH, U.v.19.5.1994 – 22 B 91.3523 – VGH n. F. 47, 72/73 = BayVBl 1995, 309; U.v. 26.7.1995 – 22 B 93.271 – NVwZ-RR 1996, 645/646). Anders verhält es sich bei der Schein- bzw. Putativgefahr, bei der zwar der entscheidende Beamte den Schadenseintritt subjektiv für wahrscheinlich hält, diese Annahme aber nicht auf hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten beruht (vgl. BayVGH, U.v. 28.2.1996 – 4 B 94.2229 – BayVBl 1996, 565/566 m. w. N.). Im Vorfeld der Gefahr liegt der (bloße) Gefahrenverdacht, bei dem nicht die scheinbare Gewissheit einer Gefahrensituation wie bei der Anscheinsgefahr besteht. Da die Sachlage aber doch Anhaltspunkte für eine mögliche Gefahr bietet, sind beim Gefahrenverdacht Gefahrerforschungseingriffe zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zulässig. Endgültige Maßnahmen sind nur ausnahmsweise zum Schutz besonders wichtiger Rechtsgüter gerechtfertigt (Sailer in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012, N Rn. 53).
b) Hieran gemessen lag keine Anscheinsgefahr vor (aa), aber ein Gefahrenverdacht, der Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung rechtfertigt (bb).
aa) Aus ex ante-Perspektive war zum Einsatzzeitpunkt die Schwelle zur Anscheinsgefahr (noch) nicht überschritten. Dies ergibt sich aus den insoweit übereinstimmenden Schilderungen des Geschehens vom 8. September 2011 in der Erstmeldung/Lagemeldung der Polizeiinspektion (8.9.2011), im Einsatzbericht der Feuerwehr (15.2.2012), im Aktenvermerk der Polizeiinspektion (31.10.2014) sowie im streitgegenständlichen Kostenbescheid. Danach wurde die Feuerwehr zum Streichwehr Alte Mainbrücke alarmiert, weil ein 200-Liter-Kunststofffass ohne Beschriftung im Bereich des Oberwassers im Main trieb. Da sich das Fass in einem für Fahrzeuge gesperrten Bereich des Mains befand, konnte von ihm, wie auch das Verwaltungsgericht ausführt, keine Gefahr für die Schifffahrt durch das Treiben in der Schifffahrtsrinne ausgehen. Auch eine Anscheinsgefahr für das Gewässer bzw. die Umwelt lag (noch) nicht vor. Anders als bei einem entsprechend gekennzeichneten Chemiefass ergaben sich vom äußeren Erscheinungsbild der Tonne her keine Anhaltspunkte für eine davon herrührende Gefahr für das Gewässer. Für die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof ins Gespräch gebrachte Möglichkeit, eine etwaige Beschriftung oder sonstige Kennzeichnung des Fasses könnte sich abgelöst haben, sind keine Ansatzpunkte erkennbar. Auch hat die Beklagte nicht geltend gemacht, dass es weitere Anzeichen für einen gefährlichen Inhalt des Fasses bzw. für eine Verunreinigung des Wassers – etwa in Gestalt von Verfärbungen des Wassers oder Schlierenbildung auf dem Wasser im Bereich des Fasses, Geruch oder toten Fischen – gegeben hätte.
bb) Es lag somit keine Anscheinsgefahr, wohl aber – angesichts der im Raum stehenden bedeutsamen Rechtsgüter – ein Gefahrenverdacht für das Gewässer vor. Ausweislich des Einsatzberichts vermuteten Wasserschutzpolizei und Feuerwehr aufgrund des großen Tiefgangs des Fasses, dass es mit einer unbekannten Flüssigkeit gefüllt sei. Eine Beschädigung und damit ein Auslaufen des am Streichwehr hängenden Fasses hätten nicht ausgeschlossen werden können. Bei dem Inhalt konnte es sich naheliegenderweise um gewöhnliches Wasser, theoretisch aber auch um wassergefährdende Stoffe bzw. Flüssigkeiten handeln. Auf den Einwand der Klägerin, im Fall des Auslaufens könne aufgrund der zu erwartenden Verdünnung durch den starken Wasserdurchfluss des Mains keine Gefahr bestehen, kommt es nicht entscheidend an. Angesichts der behördlichen Vermutungen bestand die entfernte Möglichkeit des Eintritts eines schädigenden Ereignisses im Sinn eines Gefahrenverdachts, der Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung rechtfertigte. Die Feuerwehr der Beklagten beschloss daraufhin, das Fass mit ihrem vor Ort befindlichen Schlauchboot zu bergen. Da die Feuerwehr auf dem Weg zum Ufer keine Beschädigungen erkannte und eine Bergung direkt am Einsatzort wegen des dortigen Hochwasserschutzes als zu aufwändig erachtete, kam man überein, das Fass in einem Netz ca. einen dreiviertel Kilometer flussaufwärts zu schleppen und dort an Land zu bringen.
3. Für diesen Feuerwehreinsatz kann die Klägerin nicht als Kostenpflichtige im Sinn von Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayFwG in Anspruch genommen werden, und zwar unabhängig davon, ob man – wie oben dargelegt – von einem Gefahrenverdacht ausgeht oder, wie es die Beklagte unterstellt, sogar eine Anscheinsgefahr annimmt. In beiden Fällen scheidet eine Heranziehung der Klägerin mangels zurechenbarer Veranlassung aus. Insofern ist die Primärebene polizei- bzw. sicherheitsrechtlichen Handelns von der Kostenlastverteilung auf der Sekundärebene zu unterscheiden (dazu a). Die Klägerin ist mangels Verursachungs- bzw. Verantwortungsbeitrags nicht zum Ersatz der angefallenen Kosten verpflichtet (dazu b). Ihre besondere Stellung im Verhältnis zur Bundeswasserstraße Main führt zu keiner anderen Beurteilung (dazu c).
a) Die im allgemeinen Sicherheits- und Polizeirecht anerkannte Abschichtung zwischen der Primär- und der Sekundärebene sicherheitsbehördlichen Handelns (aa) findet auch und gerade im bayerischen Feuerwehrkostenrecht nach Art. 28 BayFwG Anwendung (bb).
aa) Nach herrschender Meinung im allgemeinen Sicherheits- und Polizeirecht ist die Unterscheidung zwischen (objektiver) Gefahr, Anscheinsgefahr und Gefahrenverdacht für die sekundäre Ebene der Kostentragung von Bedeutung (vgl. Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl. 2013, S. 504 ff. m. w. N.). Hinsichtlich der endgültigen Kostentragungspflicht wird nicht auf die für die Primärebene geltende ex ante-Betrachtung abgestellt, sondern eine ex post-Betrachtung für geboten erachtet (vgl. BayVGH, U.v. 26.7.1995 – 22 B 93.271 – NVwZ-RR 1996, 645/646; U.v. 18.7.1997 – 22 B 97.268 – BayVBl 1998, 500/501; U.v. 3.9.2009 – 4 BV 08.696 – juris Rn. 31). Nach überwiegender Auffassung ist Veranlasser im kostenrechtlichen Sinn nur der Verursacher einer tatsächlichen Gefahr, während dies bei der Anscheinsgefahr und erst recht beim bloßen Gefahrenverdacht grundsätzlich ausscheidet (vgl. näher Sailer in Lisken/Denninger a. a. O. Rn. 49 ff. m. w. N. zum Streitstand). Dies gilt zumindest dann, wenn der Betroffene den Anschein der Gefahr oder der Störereigenschaft bzw. den Gefahrenverdacht nicht schuldhaft bzw. nicht in zurechenbarer Art und Weise verursacht hat (so VGH BW, U.v. 17.3.2011 – 1 S 2513/10 – DVBl 2011, 626/628 zur Anscheinsgefahr; OVG NW, B.v. 14.6.2000 – 5 A 95/00 – NVwZ 2001, 1314 zum Gefahrenverdacht; vgl. weiter Ossenbühl/Cornils a. a. O. S. 506; Sailer in Lisken/Denninger a. a. O. Rn. 51 ff.; Finger, DVBl 2007, 798/800; jeweils m. w. N.). Bei Gefahrerforschungseingriffen können dem Betroffenen Kosten allenfalls insoweit auferlegt werden, als er durch mangelnde, ihm unschwer mögliche Mitwirkung bei der Gefahrerforschung ein besonders aufwändiges Vorgehen der Behörde provoziert hat (BayVGH, U.v. 19.5.1994 – 22 B 91.3523 – VGH n. F. 47, 72/73 = BayVBl 1995, 309). Ansonsten verbleibt es dabei, dass die Polizei- und Sicherheitsbehörden aufgrund ihrer allgemeinen Sachverhaltsermittlungs- und Überwachungspflichten, also im Interesse und damit auch auf Kosten der Allgemeinheit tätig werden.
Soweit die Beklagtenseite auf abweichende Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur Kostentragungspflicht des Anscheinsstörers verweist, erging der betreffende Beschluss zum Sonderfall einer Anscheinsgefahr aufgrund einer vorgetäuschten Gefahrenlage (BayVGH, B.v. 9.5.2012 – 10 C 11.2941 – juris Rn. 18). Hierfür besteht in dem – grundsätzlich an den Veranlasser anknüpfenden – allgemeinen Kostenrecht mit Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Satz 2 Buchst. c KG ein eigener Kostentatbestand, der im spezialgesetzlich normierten Feuerwehrkostenrecht kein Pendant findet. Im Übrigen sieht Art. 3 Abs. 1 Satz 3 KG die Möglichkeit vor, von der Erhebung der Kosten abzusehen, wenn sie der Billigkeit widerspricht. Dies ist bei Gefahrerforschungsmaßnahmen, wenn sich später das Nichtvorliegen der Gefahr oder die Nichtverantwortlichkeit des Betroffenen herausstellt, regelmäßig der Fall (vgl. BayVGH, U.v. 19.5.1994 – 22 B 91.3523 – VGH n. F. 47, 72/73 = BayVBl 1995, 309). (Nur) insoweit lässt sich im Übrigen eine Parallele zum Feuerwehrkostenrecht ziehen. Hier verlangt die Unbilligkeitsregelung des Art. 28 Abs. 1 Satz 3 BayFwG, in Fällen persönlicher oder sachlicher Unbilligkeit von der Erhebung von Aufwendungs- und Kostenersatz abzusehen.
bb) Der Senat schließt sich der grundsätzlichen Abkoppelung der Sekundärebene von der Primärebene für die Kostentragungspflicht nach dem Bayerischen Feuerwehrgesetz an. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Kostenerstattungsnorm (1) ebenso wie aus systematischen und teleologischen Erwägungen (2).
(1) Art. 28 Abs. 2 Nr. 2 BayFwG knüpft bereits nach seinem Wortlaut („von der Feuerwehr behobenen Gefahr“) an die wirkliche Sachlage an, wie sie sich bei späterer rückschauender Betrachtung objektiv darstellt. Insofern unterscheidet sich der Gesetzeswortlaut von den Formulierungen und Regelungsmodellen in den Feuerwehrgesetzen anderer Länder (dazu näher VGH BW, U.v. 21.11.2008 – 1 S 656/08 – VBlBW 2009, 218/219), in denen eine vergleichbare ex post-Betrachtung nicht angelegt ist. Die im Schrifttum (Schober, Kostenersatz nach Feuerwehreinsätzen in Bayern, 2. Aufl. 2008, S. 38 f.; vgl. auch Forster/Pemler, Bayerisches Feuerwehrgesetz, Loseblatt, Stand Januar 2016, Art. 28 Rn. 42) zur Begründung einer Kostentragungspflicht bei Anscheinsgefahren in Bezug genommene außerbayerische Rechtsprechung (vgl. VGH BW, U.v. 22.1.2004 – 1 S 2263/02 – NJW 2004, 3441; SächsOVG, B.v. 17.3.2009 – 5 A 758/08 – juris Rn. 7) lässt sich insofern nicht ohne weiteres auf die bayerische Rechtslage übertragen. Im Übrigen nimmt auch diese Rechtsprechung auf Verschuldens- bzw. Zurechnungsgesichtspunkte Bezug (vgl. VGH BW, U.v. 22.1.2004 – 1 S 2263/02 – NJW 2004, 3441/3442 sowie – daran anschließend – VGH BW, U.v. 17.3.2011 – 1 S 2513/10 – DVBl 2011, 626/628). Die Kostengrundnorm des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG differenziert zwischen dem „Ausrücken“ und den „Einsätzen“ der Feuerwehr, wobei für ein bloßes Ausrücken nur in den Falschalarmierungsfällen des Art. 28 Abs. 2 Nr. 5 BayFwG Kostenersatz gefordert werden kann. Der Zeitpunkt, an dem ein zunächst kostenfreies Ausrücken in einen „Einsatz“ im kostenrechtlichen Sinn umschlägt, liegt im Beginn des unmittelbar der Brandbekämpfung oder Hilfeleistung dienenden Personal- und Geräteeinsatzes, nicht dagegen schon in einer vor Ort durchgeführten Erkundung der Lage zum Zweck der Gefahrerforschung (BayVGH, U.v. 27.6.2012 – 4 BV 11.2549 – VGH n. F. 65, 142/151 = BayVBl 2013, 149; B.v. 12.1.2016 – 4 ZB 15.2030 – BayVBl 2016, 461 f.). Die unterschiedliche kostenmäßige Behandlung von (objektiver) Gefahr, Anscheinsgefahr und Gefahrenverdacht ist somit in Art. 28 BayFwG bereits angelegt.
(2) Neben dem Wortlaut sprechen auch systematische Erwägungen sowie der Sinn und Zweck der Regelung für eine Unterscheidung zwischen Handlungs- und Kostenebene im Feuerwehrrecht (vgl. auch HessVGH, U.v. 6.12.2000 – 5 UE 4389/99 – NVwZ-RR 2001, 514 zur dortigen feuerwehrrechtlichen Rechtslage). Der Katalog des Art. 28 Abs. 2 BayFwG enthält einzelne abschließend aufgezählte Kostentatbestände und gewährleistet damit gerade keine lückenlose Erstattung sämtlicher angefallener Kosten. Während es auf der Primärebene des Feuerwehreinsatzes um ein rasches und effektives Eingreifen zur Verhütung von Gefahren geht, dient die Sekundärebene dem gerechten Ausgleich der angefallenen Kosten. Diese Unterscheidung führt dazu, dass die Feuerwehr auf der Primärebene durchaus einschreiten darf; ihre Maßnahmen zur Abwehr einer Anscheinsgefahr oder zur Aufklärung eines Gefahrenverdachts sind rechtmäßig und bleiben dies auch aus der ex post-Perspektive. Eine spätere bessere Erkenntnis hinsichtlich des tatsächlichen Kausalverlaufs muss aber auf der Sekundärebene Berücksichtigung finden. Insoweit bedarf es einer Wertung, deren Ergebnis vor allem durch Argumente der Verantwortungszurechnung entweder zum Störer oder zur Allgemeinheit bestimmt wird (vgl. OVG NW, B.v. 14.6.2000 – 5 A 95/00 – NVwZ 2011, 1314; Ossenbühl/Cornils a. a. O. S. 508). Bei einer Scheingefahr, die auf einem ohne weiteres vermeidbaren Irrtum des alarmierenden Bediensteten beruht, kann jedenfalls kein Kostenersatz verlangt werden (BayVGH, U.v. 28.2.1996 – 4 B 94.2229 – BayVBl 1996, 565/566).
b) An diesen Grundsätzen gemessen konnte die Beklagte die Klägerin nicht zur Kostentragung für den Feuerwehreinsatz heranziehen. Dies ergibt sich unabhängig davon, ob man vom Vorliegen eines bloßen Gefahrenverdachts ausgeht (aa) oder ob man mit der Beklagten die Existenz einer Anscheinsgefahr unterstellt (bb). In jedem Fall scheidet angesichts der durch wertende Betrachtung zu ermittelnden Gesamtumstände eine Finanzierungsverantwortung der Klägerin aus. Die (bei Annahme einer Anscheinsgefahr) im Gefahrurteil unterstellte bzw. (bei einem Gefahrenverdacht) für möglich gehaltene Kausalerklärung weicht von den jetzt bekannten Kausalbedingungen in einem solchen Ausmaß ab, dass es nicht gerechtfertigt ist, die Klägerin mit den Kosten der Inanspruchnahme zu belasten.
aa) Die Feuerwehr hat sich nicht auf einen – bei Gefahrenverdachtslagen einschlägigen – Gefahrerforschungseingriff beschränkt, sondern die Bergung des Fasses und damit eine endgültige Maßnahme durchgeführt. Deren Tauglichkeit zur Abwehr der (unterstellten) Gefahr wird von der Klägerin in Abrede gestellt. Unstreitig haben die Einsatzkräfte das Fass vom Streichwehr bis oberhalb der Löwenbrücke in einem Netz einen dreiviertel Kilometer durch den Main geschleppt und damit, wie die Klägerin geltend macht, ein Auslaufen des Fasses gerade in Kauf genommen. Nachdem die Feuerwehr festgestellt hatte, dass der Inhalt des verschlossenen und unbeschädigten Fasses aus gewöhnlichem Wasser bestand, kippte sie es in den Main und legte das leere Fass zum Abfallplatz der benachbarten Baustelle zur Entsorgung. Diese Vorgehensweise legt den Schluss nahe, dass die Feuerwehr selbst nicht ernsthaft vom Vorliegen einer Gefahr durch den Inhalt des Fasses ausgehen konnte. Zwar trägt die Beklagte hierzu vor, dass am Fundort ohne Gefährdung des Gewässers keine weitere Abklärung des Inhalts des Fasses möglich gewesen sei und dass es für sie keine andere Möglichkeit zur Entfernung des Fasses aus dem Gewässerbett gegeben habe. Dem hält die Klägerin jedoch mit Recht entgegen, dass die Feuerwehr vor der Bergung des Fasses am Nachmittag eines gewöhnlichen Werktags hätte versuchen können und müssen, die Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung zu informieren. Zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hätte sich eine solche Benachrichtigung der zuständigen Dienststelle der Klägerin angeboten, zumal diese nach ihrem glaubhaften und unbestrittenen Vortrag selbst über geeignete Wasserfahrzeuge und Gerätschaften in ihrem Bauhof verfügt. Diese hätten in kurzer Zeit am Streichwehr eingesetzt werden können, um das Fass in der gleichen Zeit wie die Feuerwehr, aber mit deutlich geringerem Risiko zu bergen.
bb) Selbst wenn man mit der Beklagten davon ausgehen würde, dass die Schwelle zur Anscheinsgefahr bereits überschritten gewesen wäre, könnte die Klägerin mangels Zurechenbarkeit nicht für die Feuerwehreinsatzkosten in Anspruch genommen werden. Weder hat sie einen Verursachungsbeitrag geleistet noch hat sie die Verursachung der Gefahreinschätzung zu verantworten. Unstreitig hat die Klägerin weder selbst das Fass in den Main eingebracht noch die den Einsatz auslösende Situation anderweitig herbeigeführt. Auch hat sie mangels Kenntnis der Umstände die Gefahreinschätzung der Beklagten nicht, schon gar nicht schuldhaft, verursacht. Vielmehr hatte sie mangels Benachrichtigung seitens der Feuerwehr gar keine Möglichkeit, diese über ihre Einschätzung der Situation zu informieren. So konnte sie zur Üblichkeit und Häufigkeit eines derartigen Vorkommnisses ebenso wenig Auskunft erteilen wie zu ihren Erfahrungen bezüglich des Inhalts eines solchen Fasses bzw. seiner typischen Herkunft. Wie die Klägerin im Gerichtsverfahren unwidersprochen vorgetragen hat, stellt das Antreiben von Kunststoffbehältern an den Kraftwerken des Mains einen alltäglichen Vorgang dar, wegen dem keine Feuerwehren ausrücken. Die Fässer werden üblicherweise als Regentonne oder als Auftriebskörper an Bootssteganlagen genutzt. Dass ein im Wasser treibendes Gefäß im Laufe der Zeit mit Wasser vollschlägt, ist nach Einschätzung der Klägerin der Normalfall. Eine Gelegenheit, diese Informationen bzw. Lagebeurteilungen gegenüber der Feuerwehr mitzuteilen und dadurch den Ablauf des Einsatzes zu beeinflussen, bekam die zuständige Dienststelle der Klägerin jedoch nicht. Erst recht konnte sie nicht selbst bei der Gefahrerforschung mitwirken oder für die Bergung des Fasses Sorge tragen. Die Kosten des Feuerwehreinsatzes können daher nicht auf sie überwälzt werden.
c) Die besondere Stellung der Klägerin zur Bundeswasserstraße Main führt zu keiner anderen Beurteilung. Unabhängig davon, ob man auf der Primärebene eine Verantwortlichkeit der Klägerin mit Argumenten der Eigentümerstellung, der tatsächlichen Sachherrschaft oder der Unterhaltungspflicht begründet (aa), gilt auch insoweit für die Sekundärebene das Erfordernis einer zumutbaren Veranlassung, das einer kostenmäßigen Inanspruchnahme der Klägerin entgegensteht (bb).
aa) Das Verwaltungsgericht hat die Heranziehung der Klägerin alternativ auf ihre Stellung als Eigentümerin oder als Inhaberin der tatsächlichen Gewalt gestützt und eine daneben bestehende Haftung als Unterhaltungspflichtige des Gewässers offen gelassen. Hierzu ist als verfassungsrechtlicher Ausgangspunkt festzuhalten, dass die klagende Bundesrepublik Deutschland nach Art. 89 Abs. 1 GG Eigentümerin der Bundeswasserstraße Main ist (vgl. einfachrechtlich § 4 Abs. 1 WHG). In dieser Eigenschaft kommt ihr eine Unterhaltungspflicht für die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustands für den Wasserabfluss und die Erhaltung der Schiffbarkeit zu (vgl. §§ 7, 8 WaStrG; §§ 39, 40 WHG). Die dem Freistaat Bayern nach Art. 22 Abs. 1 Nr. 1 BayWG obliegende Unterhaltungslast an Gewässern erster Ordnung ändert daran nichts (vgl. BayVGH, B.v. 23.5.2001 – 22 ZB 00.1448 – BayVBl 2002, 372/373 m. w. N.). Aufgrund ihrer Eigentümerstellung wurde der Klägerin eine Zustandsverantwortlichkeit beispielsweise für Ölverunreinigungen auf Bundeswasserstraßen zuerkannt (vgl. BVerwG, U.v. 30.11.1990 – 7 C 4.90 – BVerwGE 87, 181/183 ff.; BayVGH, B.v. 23.5.2001 – 22 ZB 00.1448 – BayVBl 2002, 372/373; eingehend Friesecke, VerwArch 82 (1991), 565 ff.). Nach ständiger Rechtsprechung ist mit der Annahme einer ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit des Bundes für den Zustand der in seinem Eigentum stehenden Gewässer kein Eingriff in das Gefüge der Kompetenzen von Bund und Ländern verbunden (vgl. BVerwG, U.v. 29.10.1982 – 4 C 4.80 – NVwZ 1983, 474/475; BVerwG, U.v. 30.11.1990 – 7 C 4.90 – BVerwGE 87, 181/186 f.).
bb) Ob und wie sich in diesem Zusammenhang die einfachrechtliche Neufassung des § 4 Abs. 2 WHG (Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31.7.2009, BGBl I S. 2585; vgl. zum Gesetzgebungsverfahren die Stellungnahme des Bundesrates und die Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drs. 16/13306 S. 1, 23) betreffend die Eigentumsfähigkeit der fließenden Welle auswirkt, bedarf vorliegend keiner Klärung. Auf diese im erstinstanzlichen Verfahren ausführlich diskutierten Fragen (dazu auch OVG NW, U.v. 12.9.2013 – 20 A 433/11 – DVBl 2014, 49 ff.) kommt es nicht entscheidungserheblich an. Auch insoweit gilt, dass die Klägerin unabhängig von ihrer allgemeinen Rechts- und Pflichtenstellung nur im Fall einer zurechenbaren Veranlassung extern für die Feuerwehreinsatzkosten in Anspruch genommen werden kann. An den dafür erforderlichen Kenntnissen und Handlungsmöglichkeiten fehlte es hier. Mangels Information seitens der Beklagten hatte die Klägerin von den gefahrbegründenden Umständen keine Kenntnis. Auch war es ihr angesichts des an Bundeswasserstraßen bestehenden Gemeingebrauchs (vgl. § 5 WaStrG, § 25 WHG, Art. 18 BayWG) unmöglich, das Einbringen von Unrat oder sonstigen Gegenständen in die Wasserstraße zuverlässig zu verhindern bzw. für die jederzeitige Entfernung fester Stoffe Sorge zu tragen. Ein pflichtwidriges Unterlassen als Anknüpfungspunkt für die Zurechenbarkeit bei Zustandsverantwortlichen (vgl. Finger, DVBl 2007, 798/801) liegt damit nicht vor.
Letztlich gilt nichts anderes als im Abfallrecht, wo von einem die Überlassungspflicht auslösenden Abfallbesitz dann nicht mehr gesprochen werden kann, wenn die betreffende Person nicht einmal ein „Mindestmaß an tatsächlicher Sachherrschaft“ innehat. Dementsprechend wird der Abfallbesitz eines Grundstückseigentümers oder Grundstücksbesitzers verneint, wenn die Abfälle auf einem Grundstück lagern, das der Allgemeinheit rechtlich und tatsächlich frei zugänglich ist, etwa aufgrund naturschutz- oder waldrechtlicher Betretungsrechte (BVerwG, U.v. 11.2.1983 – 7 C 45.80 – BVerwGE 67, 8/12; U.v. 11.12.1997 – 7 C 58.96 – BVerwGE 106, 43/46; U.v. 8.5.2003 – 7 C 15.02 – NVwZ 2003, 1252). Diese Parallele drängt sich hier schon deshalb auf, weil die Feuerwehr das Fass – durch Entleerung im Main und Ablegen auf der benachbarten Baustelle – letztlich als herkömmlichen Abfall behandelt und nicht etwa als Sondermüll entsorgt hat. Nach alledem trägt die Klägerin für die Bundeswasserstraße Main kein „Sonderrisiko“, das ohne Hinzutreten weiterer Umstände, gleichsam automatisch, Anlass zum Entstehen des Gefahrurteils der Beklagten gegeben hätte.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
III. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
Rechtsmittelbelehrung
Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 881,50 Euro festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).


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